Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Stellung der Kommunen nach dem Vertrag von Lissabon und beleuchtet diese Materie aus deutscher Kommunalperspektive. Thematische Zielsetzung ist einerseits, zu erörtern, ob der kommunale Wunsch nach einer Besserstellung auf europäischer Ebene nunmehr in der Vertragstheorie des Vertrags von Lissabon seine Erfüllung gefunden hat. Andererseits soll untersucht werden, wie solche theoretisch bestehenden kommunalfreundlichen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in die Verfassungswirklichkeit überführt werden können. In diesem Zusammenhang soll auch diskutiert werden, welche Beteili-gungsmöglichkeiten der Kommunalebene vor dem Hintergrund einer etwaigen Überfrachtung des europäischen Entscheidungsprozesses überhaupt realistisch und wünschenswert sind. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob den Umsetzungsforderungen der Kommunen eventuell mittels eines Klagerechts vor dem EuGH wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Nachdruck verliehen werden kann.
Die Tatsache, dass eine wissenschaftliche Ausarbeitung in der vorliegenden Form nur einen beschränkten Raum zur thematischen Abhandlung mit sich bringt, erfordert es, inhaltlich bestimmte Grenzen zu ziehen. So wird in dieser Arbeit weder explizit auf das europäische Mehrebenensystem eingegangen, noch werden die allesamt komplexen Themenfelder kommunaler Betroffenheit wie das EU-Vergaberecht ausführlich abgehandelt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
1 Fragestellung und Zielsetzung
2 Vorgehensweise
II. Theoretische Besserstellung der Kommunen durch den Vertrag von Lissabon
1 Die deutsche kommunale Selbstverwaltung
1.1 Verfassungsrechtliche Verankerung der kommunalen Selbstverwaltung
1.2 Reichweite des Art. 28 Abs. 2 GG
1.3 Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie und ihre Rechtfertigung
1.4 Demokratisches Element
2 Die Betroffenheit der Kommunen von Europa
2.1 Ausgewählte Themenfelder kommunaler Betroffenheit
2.2 Zwischenergebnis
3 Die Stellung der Kommunen vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
3.1 Die Kommunen im Gemeinschaftsrecht
3.2 Das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und Art. 28 Abs. 2 GG
3.3 Die kommunalen Einflussmöglichkeiten im europäischen Entscheidungsprozess vor dem Vertrag von Lissabon
3.4 Zwischenergebnis
4 Der Vertrag von Lissabon
4.1 Entstehungsgeschichte
4.2 Überblick über Systematik und Inhalt des Lissabon-Vertrags
4.3 Die Kommunen im Lissabonner Vertragskontext
5 Feststellung der theoretischen Besserstellung der Kommunen durch den Vertrag von Lissabon
III. Implementierung der kommunalfreundlichen Inhalte des Vertrags von Lissabon
1 Mögliche Umsetzungsschritte auf dem Weg zu einem kommunalfreundlichen Europa
1.1 Verankerung der kommunalen Selbstverwaltung in der europäischen Praxis
1.2 Praktische Umsetzung des territorialen Zusammenhalts
1.3 Überführen des Art. 5 Abs. 3 EUV und des Subsidiaritätsprotokolls in
die Verfassungswirklichkeit
1.4 Umsetzung des Anhörungsrechts repräsentativer Verbände
1.5 Umgang mit den Vorschriften zur Daseinsvorsorge
1.6 Mobilisierung des Ausschusses der Regionen
1.7 Die Pflege guter Beziehungen
1.8 Erwägung nationaler Beteiligungsmöglichkeiten
2 Klagerecht der Kommunen durch den Vertrag von Lissabon
2.1 Formelle Klagevoraussetzungen
2.2 Materielle Klagevoraussetzungen
2.3 Zwischenergebnis
IV. Schlussteil und Diskussion
1 Bewertung
2 Positionierung der Kommunen
3 Perspektiven
Anhang: „Europäischer Kurswechsel - mehr kommunale Mitbestimmung durch den Lissabon-Vertrag“
Quellenverzeichnis
1 Literatur
2 Internet
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
1 Fragestellung und Zielsetzung
In den vergangenen Jahren wurde eine wachsende Europamüdigkeit innerhalb der europäischen Bevölkerung spürbar. Dies bestätigte zuletzt die äußerst gerin- ge Wahlbeteiligung von nur 43,1 %1 bei der Europaparlamentswahl im Juli 2009. Zurückgeführt wurde diese Situation hauptsächlich darauf, dass der europäi- schen Ebene die Bedürfnisse ihrer Bürgerschaft nicht bekannt seien, da Brüssel schlicht zu weit vom einzelnen Bürger entfernt sei. Es wurde daher als notwenig erachtet, Europa verstärkt vom Bürger her zu denken, um mehr Bürgernähe zu erzeugen.2 Im Rahmen dieser Debatte wurde in Brüsseler Kreisen von verschie- denen Seiten festgestellt, dass die Kommunen3 aufgrund ihrer geringen Distanz zur Bevölkerung am besten über deren Anliegen Bescheid wüssten.4 Auf dieser Ebene werde Europa direkt und unmittelbar bei der Bürgerschaft kommuniziert. Daher nähmen die Kommunen eine Schlüsselrolle ein, wenn es darum gehe, Europa beim Bürger erfahrbar zu machen.5 Dieser Erkenntnis entsprang alsdann die Forderung, Europa verstärkt von unten nach oben zu regieren und von der seit langem bemängelten „Kommunalblindheit“ abzukehren.6 Appellierende Leit- sprüche wie „Europa vom Kopf auf die Füße stellen“ oder „Europäisch denken, lokal handeln“ untermauerten dieses Ansinnen.7 Für die Unerlässlichkeit einer angemessenen Mitwirkung der kommunalen Ebene in Europa wurde darüber hinaus die zunehmende und nicht zuletzt in eine erhebliche finanzielle Mehrbe- lastung mündende Betroffenheit der Kommunen von europäischen Regelwerken angeführt.8 So wird derzeit davon ausgegangen, dass bis zu zwei Drittel der Re- gelungen, die auf kommunaler Ebene implementiert werden, aus Brüssel stam- men.9 Aus diesen Gründen forderten die Kommunen in den vergangenen Jahren vermehrt Mitspracherechte auf EU-Ebene ein.10 Die größte Hoffnung setzten sie dabei auf den VvL. Dieser konnte am 1. Dezember 2009 nach einem regelrech- ten Ratifizierungsmarathon in Kraft treten.
Vor diesem aktuellen Hintergrund befasst sich die vorliegende Arbeit mit der Stel- lung der Kommunen nach dem VvL und beleuchtet diese Materie aus deutscher Kommunalperspektive. Thematische Zielsetzung ist einerseits, zu erörtern, ob der kommunale Wunsch nach einer Besserstellung auf europäischer Ebene nun- mehr in der Vertragstheorie des VvL seine Erfüllung gefunden hat. Andererseits soll untersucht werden, wie solche theoretisch bestehenden kommunalfreundli- chen Bestimmungen des VvL in die Verfassungswirklichkeit überführt werden können. In diesem Zusammenhang soll auch diskutiert werden, welche Beteili- gungsmöglichkeiten der Kommunalebene vor dem Hintergrund einer etwaigen Überfrachtung des europäischen Entscheidungsprozesses überhaupt realistisch und wünschenswert sind. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob den Umset- zungsforderungen der Kommunen eventuell mittels eines Klagerechts vor dem EuGH wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts Nachdruck verliehen werden kann.
Die Tatsache, dass eine wissenschaftliche Ausarbeitung in der vorliegenden Form nur einen beschränkten Raum zur thematischen Abhandlung mit sich bringt, erfordert es, inhaltlich bestimmte Grenzen zu ziehen. So wird in dieser Arbeit weder explizit auf das europäische Mehrebenensystem eingegangen, noch werden die allesamt komplexen Themenfelder kommunaler Betroffenheit wie das EU-Vergaberecht ausführlich abgehandelt.
2 Vorgehensweise
Wird im ersten Teil dieser Arbeit zunächst der Frage nachgegangen, welche the- oretische Besserstellung die deutschen Kommunen durch den VvL erfahren ha- ben, sind zuerst einleitend der Begriff und die Reichweite der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland zu erklären. Anhand dessen wird anschließend ein Überblick über die Betroffenheit des kommunalen Wirkungskreises von Euro- pa11 gegeben. Ein nächster Schritt schildert die Situation der Kommunen vor dem VvL. Danach kann eine Darstellung des VvL erfolgen, wobei neben einem kurzen Abriss seiner Historie und des wesentlichen Inhalts detailliert auf seine kommu- nalfreundlichen Bestimmungen Bezug genommen wird. Schließlich kann mittels der vorangegangenen Schritte erörtert werden, wie sich die Situation der Kom- munen durch den VvL theoretisch verbessert hat. Nach dieser Feststellung der theoretischen Besserstellung kann im darauf folgenden Teil untersucht werden, wie den kommunalfreundlichen Vertragsbestimmungen tatsächlich in die Verfas- sungswirklichkeit verholfen werden kann. Dazu sollen zum einen mögliche und realistische Umsetzungsschritte aufgezeigt werden, zum anderen soll überprüft werden, ob den Kommunen zur Absicherung der sie begünstigenden Regelun- gen eventuell ein Klagerecht vor dem EuGH wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zusteht.
Mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse wird im Schlussteil zunächst eine Bewer- tung der Stellung der Kommunen nach dem VvL vorgenommen. So soll beurteilt werden, inwiefern tatsächlich eine Verbesserung der kommunalen Position in der EU eingetreten ist und inwieweit diese wiederum von der Mitwirkung der kommu- nalen Seite abhängt. Insbesondere sollen auch deren Grenzen aufgezeigt wer- den. Eingehend soll erwogen werden, wann eine Beteiligung der Kommunen unrealistisch erscheint oder aber zu einer Überfrachtung der EU-Ebene führen würde und daher aus Gründen der Ineffizienz nicht wünschenswert wäre. Zudem wird zu beantworten sein, wie sich die Kommunen im Umsetzungsprozess des VvL positionieren können, damit ihre Mitwirkung in der EU in Zukunft derart ge- währleistet ist, dass die kommunalen Interessen in Europa angemessen berück- sichtigt werden und gleichzeitig die europäische Entscheidungsfindung nicht un- angemessen benachteiligt wird. Abschließend soll ein Ausblick auf die künftigen Entwicklungen gegeben werden.
Methodisch stützt sich diese Arbeit vorrangig auf Fachliteratur, einschlägige In- ternetquellen und interne Arbeitsdokumente. Nicht zuletzt basieren viele Er- kenntnisse aber auch auf Beobachtungen und Gesprächen mit unterschiedlichen Brüsseler Akteuren während meiner Praxiszeit im Europabüro der baden- württembergischen Kommunen in Brüssel.
Weiterhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass, auch wenn in der vorlie- genden Arbeit aus Gründen der besseren Lesbarkeit an bestimmten Stellen nur die grammatikalisch maskuline Form verwendet wurde, die Bezeichnung selbst- redend gleichermaßen für Personen des weiblichen wie des männlichen Ge- schlechts gilt.
II. Theoretische Besserstellung der Kommunen durch den Vertrag von Lissabon
1 Die deutsche kommunale Selbstverwaltung
1.1 Verfassungsrechtliche Verankerung der kommunalen Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung, deren Wurzeln auf das germanische Dorf und die Stadt des Mittelalters zurückgehen12, findet heute ihre Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 2 GG13. Dieser berechtigt die Gemeinden14 gegenüber dem Staat, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Neben den Gemeinden sind nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG auch Gemein- deverbände15 Träger dieses Selbstverwaltungsrechts. Nach heute ganz h.M.16 stellt Art. 28 Abs. 2 GG nicht zuletzt wegen seiner systematischen Stellung im Verfassungsgefüge kein Grundrecht dar, sondern beinhaltet eine institutionelle Garantie, die in drei Wirkungsrichtungen ausstrahlt. Zunächst wird über die sog. institutionelle Rechtssubjektsgarantie verbürgt, dass es Gemeinden als solche im Staatsaufbau geben muss.17 Hinzu treten in Form der sog. objektiven Rechtsinsti- tutionsgarantie die Gewährung des bestimmten gemeindlichen Aufgabenbestan- des und das Recht der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerledi- gung.18 Schließlich wird mittels der sog. subjektiven Rechtstellungsgarantie si- chergestellt, dass eine Verletzung der zuvor genannten Garantien gerichtlich geltend gemacht werden kann.19
1.2 Reichweite des Art. 28 Abs. 2 GG
Die Gewährleistung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts erstreckt sich gemäß Art. 28 Abs. 2 GG darauf, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein- schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Art. 28 Abs. 2 GG garantiert somit keinen abschließenden Aufgabenkatalog, son- dern stellt vielmehr die Vermutung auf, dass die Gemeinden im Sinne eines Uni- versalitätsprinzips für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, d.h. für alle Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder von denen diese spezifisch betroffen ist und die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öf- fentlicher Verwaltung übertragen wurden, ohne besondere Aufgabenzuweisung zuständig sind (sog. Verbandskompetenz).20 Außerdem wird die eigenverantwort- liche Wahrnehmung dieser Aufgaben garantiert.21 Die Gemeinden haben dem- nach das Recht, ihre Geschäftsabläufe und Entscheidungszuständigkeiten selbst festzulegen.22 Obwohl die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht in einem „ein für allemal feststehenden Aufgabenkreis“23 zusammengefasst werden können, lassen sich anhand der sog. Gemeindehoheiten typische gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben benennen.
Die Organisationshoheit gibt den Gemeinden das Recht, selbst zu bestimmen, wie sie ihre Aufgaben sowohl im Selbstverwaltungsbereich als auch im Bereich der übertragenen staatlichen Aufgaben erfüllen.24 Zudem schützt diese Gemein- dehoheit die Selbstbestimmung der innergemeindlichen Strukturen sowie die Möglichkeit, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung mit Dritten zu kooperieren (sog. Kooperationshoheit).25 Die Ausübung der Hoheitsgewalt gegenüber jedermann auf dem Gemeindegebiet wird den Gemeinden durch die Gebietshoheit übertra- gen.26 Die Personalhoheit garantiert das gemeindliche Recht, Beamte, Angestell- te und Arbeiter auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen, um die kommunalen Aufgaben zu bewältigen.27 Die eigenverantwortliche Wahrnehmung der auf dem Gemeindegebiet anfallenden örtlichen Planungsaufgaben wird durch die Planungshoheit abgesichert.28 Die Satzungshoheit 29 ermöglicht den Gemein- den den Erlass von Satzungen in weisungsfreien Angelegenheiten.30 Zuletzt ge- währt die Finanzhoheit die eigenverantwortliche gemeindliche Mittelbewirtschaf- tung im Rahmen der Haushaltswirtschaft.31
1.3 Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie und ihre Rechtfertigung
Von einem Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung kann gespro- chen werden, wenn durch Maßnahmen anderer Hoheitsträger das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht nur völlig unerheblich beeinträchtigt wird.32 Das kommunale Selbstverwaltungsrecht steht den Gemeinden allerdings „im Rahmen der Gesetze“33 zu und unterliegt somit einem Gesetzesvorbehalt. Folglich können sowohl Eingriffe in die Eigenverantwortlichkeit als auch solche zu Lasten des Universalitätsprinzips gerechtfertigt werden.34 „Ob“ und „Wie“ der gemeindlichen Aufgabenerledigung sind also grundsätzlich beschränkbar.35 Anhand ihrer unter- schiedlichen Intensität werden Eingriffe in den Kernbereich von Randbe- reichseingriffen unterschieden. Demzufolge sind nach der sog. Kernbereichsga- rantie Eingriffe in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung unzuläs- sig.36 Der Gesetzgeber darf laut BVerfG „die identitätsbestimmenden Merkmale gemeindlicher Selbstverwaltung weder faktisch noch rechtlich beseitigen“37 oder „derart aushöhlen, dass die Gemeinde keinen ausreichenden Spielraum zu ihrer Ausübung mehr hat“38. Die Definition des unantastbaren Kernbereichs ist jedoch problematisch. Nach ständiger Rspr. des BVerfG ist hierbei der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen.39 Erneut verweist das BVerfG darauf, dass zum Wesensge- halt der gemeindlichen Selbstverwaltung „kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog“40 gehört. Nach h.M. umfasst der Kernbereich jedenfalls den Grundbestand der oben aufgeführ- ten Gemeindehoheiten.41
Eingriffe in den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung, also Beschrän- kungen von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne Betroffenheit des Kernbereichs, unterliegen indes keinem absoluten Eingriffsverbot. Der Gesetz- geber hat hier einen gewissen Gestaltungsfreiraum, der gleichwohl nicht gren- zenlos besteht. Zu beachten bleibt neben dem Grundsatz der Verhältnismäßig- keit das Willkürverbot.42
1.4 Demokratisches Element
Maßgeblich geprägt ist die kommunale Selbstverwaltung durch das Demokratie- prinzip.43 In diesem Sinne bedeutet kommunale Selbstverwaltung die Wahrneh- mung der eigenen Angelegenheiten durch die Bürgerschaft sowie die eigene Wahl der Gemeindeorgane.44 Räumlich wie sachlich nahe am Einzelnen können die Organe der Gemeinde die Bürger zur Mitwirkung in der örtlichen Gemein- schaft motivieren. Auf diese Weise wird bürgerschaftliches Verantwortungsbe- wusstsein für die lokalen Lebensverhältnisse verbreitet und vertieft. Durch die Aktivierung der Bürgerschaft und deren Integration bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben wird außerdem ermöglicht, dass sich der Bürger mit der ihn repräsen- tierenden Staatsgewalt identifiziert.45 Dieses demokratische Element kommunaler Selbstverwaltung erklärt die Schlüsselrolle der Kommunen, wenn es darum geht, Europa beim Bürger zu kommunizieren und erfahrbar zu machen.
2 Die Betroffenheit der Kommunen von Europa
Mit dem Fortschreiten der europäischen Integration ist eine wachsende Auswir- kung des Europarechts auf viele Bereiche kommunaler Selbstverwaltung zu beo- bachten. Sowohl das Gründungsrecht als sog. Primärrecht46 als auch das von den EU-Organen nach Maßgabe der Gründungsverträge erlassene Sekundär- recht47 greifen Themen auf, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und daher in den oben aufgezeigten gemeindlichen Selbstverwaltungsbereich fallen. Inso- fern sind von den primärrechtlich verankerten Grundfreiheiten48 nahezu alle Fel- der kommunaler Selbstverwaltung und wirtschaftlicher Betätigung der Kommu- nen betroffen.49 Zudem obliegt den Kommunen die Anwendung, Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung europäischer Vorschriften. Diese Verantwortlichkeit führt nicht selten zu einer bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastung der Kom- munen.50 Mehrfach hat der EuGH darüber hinaus klargestellt, dass kommunale Behörden das EU-Recht bei ihrer Aufgabenerledigung im selben Maße zu beach- ten haben wie Landes- oder Bundesbehörden.51 Aus diesen Gründen ist die Liste kommunaler Tätigkeitsfelder, die von EU-Rechtssätzen durchdrungen werden, lang.52 Im Folgenden werden einige dieser Themenbereiche, auf die das Europa- recht zunehmend einwirkt, exemplarisch aufgeführt.
2.1 Ausgewählte Themenfelder kommunaler Betroffenheit
2.1.1 Kommunalwahlrecht
„In ureigenen kommunalen Angelegenheiten betroffen“53 wurden die Kommunen durch die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts für Kreistags-, Ge- meinderats- und Ortschaftsratswahlen für EU-Bürger durch Art. 22 AEUV (Art. 19 Abs. 1 EGV)54. Verfassungsrechtlich umgesetzt wurde diese Regelung in Deutschland durch Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG.55 Während die kommunalen Spitzen- verbände56 die Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer als Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung erachteten,57 wurde sie vom AdR, der sich wesentlich integrationsfreundlicher zeigte, begrüßt.58
2.1.2 Das öffentliche Auftragswesen
Mit einem Volumen von über 16 % des EU-Bruttoinlandsprodukts bzw. von mehr als 1.500 Mrd. Euro pro Jahr ist dem Beschaffungswesen von Gütern und Dienst- leistungen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung in der EU eine herausragende Be- deutung für die europäische Volkswirtschaft nicht abzusprechen.59 60 Dabei wird den Kommunen nicht selten vorgeworfen, die öffentliche Auftragsvergabe als Mittel zur Wirtschaftsförderung einzusetzen, indem sie bei der Auswahl der An- bieter ortsansässige Unternehmen bevorzugen.61 Primärrechtlich stehen dieser Ungleichbehandlung zur effektiven Verwirklichung des Binnenmarktes die Dienst- leistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV [Art. 49 ff. EGV]) sowie der Grundsatz des frei- en Warenverkehrs (Art. 28 ff. AEUV [Art. 23 ff. EGV]) entgegen, die sich gegen jegliche Diskriminierung beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen aussprechen.62
Neben diesen primärrechtlichen Bestimmungen wirkt sich auch das Sekundär- recht auf die öffentliche Auftragsvergabe aus. Derzeit sind für die Vergabe öffent- licher Aufträge zwei europäische RL über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge63 sowie zwei Rechtsmittelrichtlinien64 bedeutsam. Diese RL, die maßgeblich durch die Änderungen der VOL65 und VOB66 in deut- sches Recht umgesetzt wurden, führten eine Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung von Vergaben ein, die eine bestimmte Größenordnung über- schreiten. Durch das Vergaberechtsänderungsgesetz67 und die darauf basieren- den Regelungen der Vergabe- und Verdingungsordnungen sowie der Vergabe- nachprüfungsordnung erhielten die VOB/A und die VOL/A bei Vergaben oberhalb bestimmter Wertgrenzen (sog. Schwellenwerte)68 zudem Rechtsnormcharakter.69
Obschon die Mehrzahl kommunaler Aufträge deutlich unter den Schwellenwerten bleibt und somit anzunehmen ist, dass der Großteil des gemeindlichen Auftrags- volumens nicht von den EU-Vergabevorschriften betroffen ist,70 wirken sich die europarechtlichen Vorgaben nichtsdestoweniger seit langem deutlich auf die kommunale Vergabetätigkeit im Rahmen der eigenverantwortlichen Aufgabener- füllung aus.71 Durch die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung wird das System der Haus- und Hoflieferanten zugunsten der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes aufgebrochen. Dies verändert die Zusammenarbeit privater und öffentlicher Stellen auf kommunaler Ebene grundlegend.72 Nicht zu unterschätzen sind überdies der erhöhte Verwaltungsaufwand und die hohen Kosten, die den Kommunen aus der Beachtung und Durchführung der Vergabevorschriften er- wachsen.73 Gerade für kleinere Gemeinden, die nur gelegentlich europaweit aus- schreiben und für die es daher nicht lohnenswert erscheint, sich personell für dieses Verfahren zu rüsten, wird darüber hinaus die Hinzuziehung externer Sachverständiger bei europaweiten Ausschreibungen unerlässlich sein, um eine rechtlich einwandfreie Vergabe durchzuführen.74 Aus diesen Gründen kritisierten die kommunalen Spitzenverbände die Vergaberichtlinien als investitionshem- mend, bürokratisch und mittelstandsfeindlich.75 Auf der anderen Seite ist anzuer- kennen, dass durch die europaweite Ausschreibung auch die Möglichkeit eröffnet wird, preisgünstigere ausländische Anbieter zu beauftragen und damit erhebliche Kosten zu sparen.76 Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass das EU-Vergaberecht für die kommunale Aufgabenerfüllung eine herausragende Rol- le spielt.
2.1.3 Kommunale Wirtschaftsförderung
Im Bereich der Wirtschaftsförderung werden die Kommunen in zweierlei Hinsicht von der europäischen Ebene beeinflusst. Zum einen wirkt sich die Regionalförde- rung der EU wie bspw. die Förderung im Rahmen des EFRE77 oder ESF78 auf die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Binnenmarktstandorte und damit auch auf die Kommune als Wirtschaftsstandort aus.79 Zum anderen werden die Kommu- nen durch europäische Rechtsakte in ihrer Rolle als Wirtschaftsförderer tangiert. Da sich die deutschen Kommunen in der heutigen Zeit des EU-Binnenmarktes nicht nur untereinander im Standortwettbewerb befinden, sondern auch im Wett- bewerb mit Kommunen aus der ganzen EU stehen, gewinnt die Wirtschaftsförde- rung zur Ansiedlung und zum Erhalt von Unternehmen im Ort wachsende Bedeu- tung. Als Teil der Daseinsvorsorge80 fällt dieses kommunale Betätigungsfeld zu- dem unter die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.81 Um für Unterneh- men als attraktiver Standort in Betracht zu kommen, sind Kommunen daher da- rum bemüht, mittels ihrer Wirtschaftsförderungspolitik Standortvorteile zu schaf- fen. Dieser Wirtschaftsförderung sind jedoch insbesondere aus wettbewerbs- rechtlichen Gesichtspunkten Grenzen gesetzt.82 Auf EU-Ebene finden sich diese Schranken in den Vorschriften der Art. 107 ff. AEUV (Art. 87 ff. EGV), die im Grundsatz staatliche Beihilfen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden und die daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verbieten. Bei ihrer Wirtschaftsförderungspolitik dürfen die Kommunen zur Stei- gerung ihrer Attraktivität also nur nach Maßgabe der EU-Beihilfevorschriften Standortvorteile für Unternehmen schaffen.
2.1.4 Liberalisierung des Strommarktes
Im Rahmen der Daseinsvorsorge sind die Kommunen traditionell mit der Ener- gieversorgung der Bevölkerung betraut.83 In dieses kommunale Aufgabenfeld wirkte neben dem Diskriminierungsverbot des Art. 37 AEUV (Art. 31 EGV), das eine Abschottung gegenüber Energieeinfuhren aus anderen EU-Mitgliedstaaten verbietet, maßgeblich die Binnenmarkt-RL Elektrizität84 ein, welche die Strom- märkte dem Wettbewerb öffnete. In Deutschland wurde die RL durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts85 umgesetzt. Infolgedessen kon- kurrieren nun kommunale Versorgungsunternehmen mit Unternehmen privater Anbieter europaweit.86 Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit bleibt der Anschluss- und Benutzerzwang als besondere Form der Monopolbildung nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV (Art. 55 i.V.m. Art. 45 EGV) allerdings weiterhin zulässig.87
2.1.5 Arbeitnehmerfreizügigkeit und Diskriminierungsverbot
Wie alle anderen Arbeitgeber in Europa sind auch die Kommunen bei der Einstel- lung in den öffentlichen Dienst durch das Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV (Art. 39 Abs. 2 EGV) zur gleichberechtigten Behandlung von EU-Bürgern verpflichtet. Lediglich die Domäne der „öffentlichen Verwaltung“ kann nach Art. 45 Abs. 4 AEUV (Art. 39 Abs. 4 EGV) Deutschen i.S.d. Art. 116 GG vorbehalten bleiben. Dieser Bereich, der eng und nicht nach nationalem Recht wie dem deutschen Beamtenrecht auszulegen ist, betrifft jedoch in erster Linie die Hoheitsverwaltung.88 Mit der Definition des EuGH muss es sich bei diesen Tätigkeiten um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder um solche Aufgaben handeln, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staats oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und aufgrund dessen ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat voraussetzen.89 Das in Art. 45 Abs. 2 AEUV (Art. 39 Abs. 2 EGV) statuierte Diskriminierungsverbot wirkt sich somit auf die kommunale Personalhoheit90 aus, die teilweise91 dem Kernbe- reich kommunaler Selbstverwaltung zugeordnet wird.
[...]
1 Vgl. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=IM- PRESS&reference=20090608STO56947&language=DE.
2 Vgl. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, BWGZ 2009, S. 37; DStGB, BWGZ 2009, S. 850; Zimmermann, KommJur 2008, S. 41.
3 Zur deutschen kommunalen Ebene zählen die Gemeinden und Gemeindeverbände. Zur Definition der „Gemeinde“ siehe Fn. 14, zu der des „Gemeindeverbandes“ siehe Fn. 15 jeweils unter II.1.1.
4 Vgl. Rühle/Klimm, Die Europäische Verfassung - Ein Schritt vorwärts für die Kommunen, in: Hein- rich Böll Stiftung (Hrsg.): Kommunale Politik in Europa (im Folgenden „Die Europäische Verfas- sung“), S. 11.
5 Vgl. Rühle/Klimm, Die Europäische Verfassung, S. 11.
6 Vgl. Landsberg, Stadt und Gemeinde 2005, S. 311; Burgi, Kommunalrecht, Rn. 15; Geis, Kom- munalrecht, Rn. 4; Bergmann, BWGZ 2009, S. 300.
7 Vgl. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, BWGZ 2009, S. 37.
8 Vgl. die Stellungnahme des AdR „Die Bewertung der finanziellen und verwaltungstechnischen Auswirkungen von EU-Rechtsakten auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“, ABl. 1996, C 126, S. 1; Stingl, BWGZ 2009, S. 638.
9 Zimmermann, Die Europäische Verfassung - Eine Bilanz aus kommunaler Perspektive, in: v. Alemann/Münch (Hrsg.), Europafähigkeit der Kommunen (im Folgenden „Die Europäische Ver- fassung“), S. 27; Landsberg, BWGZ 2006, S. 625; Rühle/Klimm, Die Europäische Verfassung, S. 11.
10 Vgl. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, BWGZ 2009, S. 37; DStGB, BWGZ 2009, S. 850.
11 Mit den Begriffen „Europa“, „Europarecht“ und „europäische Ebene“ werden in dieser Arbeit die EU, ihre Verträge, Organe und Institutionen bezeichnet, vgl. zur Definition des Europarechts „im engeren Sinne“ Streinz, Europarecht, Rn. 1.
12 Ausführlich zu der Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung siehe Gern, Kommunalrecht, Rn. 1-14 a; Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, S. 2-5.
13 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2010 (BGBl. I S. 944).
14 Nach der Definition von Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 17 und Dol- zer/Abraham, Bonner Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 80 „ein auf personaler Mitgliedschaft zu einem bestimmten Gebiet beruhender Verband, der die Eigenschaft einer (rechtsfähigen) Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt“. Der Begriff umfasst Städte, Einheits- und Groß- gemeinden ebenso wie kreisfreie und kreisangehörige Gemeinden sowie Ortsgemeinden.
15 Nach Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 29 sind darunter „alle Gebietskörper- schaften zwischen Gemeinde und Land, die nicht nur Einzelaufgaben verfolgen“ zu verstehen. Primär fallen hierunter die (Land-)Kreise, vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 29; Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 28.
16 Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 45, 56; BVerfG in stetiger Rspr. seit BVerfGE 1, S. 167/173; Gern, Kommunalrecht, Rn. 25 m.w.N.
17 Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 11; Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 29 f.; Gern, Kommunalrecht, Rn. 26 m.w.N.
18 Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 11.
19 Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 11.
20 BVerfGE 79, S. 127/151; 110, S. 370/400; BVerwGE 92, S. 56/62; Waibel, Gemeindeverfas- sungsrecht, Rn. 31; Maunz/Dürig/Herzog, GG Kommentar zu Art. 28, Rn. 60.
21 BVerfGE 91, S. 228/236; 107, S. 1/11; 119, S. 331/362.
22 Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 16.
23 BVerfGE, 79, S. 127/152; 110, S. 370/401.
24 Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 13; Geis, Kommunalrecht, Rn. 17.
25 BVerfGE 119, S. 331/362; BVerfG NVwZ 1987, S. 124.
26 BVerfGE 52, S. 95/118; Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 39; Dolzer/Abraham, Bonner Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 98.
27 BVerfGE 17, S. 172/182; 91, S. 228/245; Geis, Kommunalrecht, Rn. 15.
28 Vgl. Burgi, Kommunalrecht, Rn. 33; BVerfGE 56, S. 298/310, 317 f.; BVerwGE 81, S. 95/106; Dolzer/Abraham, Bonner Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 100.
29 Vgl. exemplarisch die einfachgesetzliche Verankerung der Satzungshoheit in § 4 GemO BW.
30 Geis, Kommunalrecht, Rn. 19; zweifelnd dagegen, ob die Satzungshoheit als Teil des Selbstver- waltungsrechts angesehen werden kann Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 44.
31 Geis, Kommunalrecht, Rn. 22; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 14; Maunz/Dürig/Herzog, GG Kommentar, zu Art. 28, Rn. 84 b.
32 Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG zu Art. 28, Rn. 18.
33 Die diesen Rahmen bildenden Gesetze sind i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG und somit auch i.S.d. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG „alle vom Staat erlassenen Rechtnormen, die Außenwirkungen gegenüber einer Kommune entfalten“ (BVerfG NVwVZ 1988, S. 47), folglich werden von diesem Gesetzesbegriff neben Landes- und Bundesgesetzen auch europäische Rechtssätze, Rechts- verordnungen und andere vom Staat erlassene Rechtsnormen umfasst, vgl. Waibel, Gemein- deverfassungsrecht, Rn. 36.
34 BVerfGE 56, S. 298/309 f.; 79, S. 127/143; 107, S. 1/12.
35 BVerfGE 79, S. 127/143.
36 Vgl. BVerfGE 107, S. 1/12; 56, S. 298/312; 103, S. 332/366; Maunz/Dürig/Herzog, GG Kommen- tar zu Art. 28, Rn. 53.
37 BVerfGE 107, S. 1/12 m.w.N.
38 BVerfGE 56, S. 298/312; 103, S. 332/366.
39 BVerfGE 11, S. 266/274 f.; 76, S. 107/118; 79, S. 127/146; 91, S. 228/238.
40 BVerfGE 79, S. 127/146.
41 Geis, Kommunalrecht, Rn. 8; Gern, Kommunalrecht, Rn. 42; vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Kommentar zu Art. 28, Rn. 52.
42 BVerfGE 56, S. 298/313; 76, S. 107/119 f.; 26, S. 228/244; Geis, Kommunalrecht, Rn. 9.
43 Vgl. BVerfG DVBl, 1995, S. 293 m.w.N.; Geis, Kommunalrecht, Rn. 3.
44 Vgl. BVerfGE 11, S. 266/275; 79, S. 127/149; 107, S. 1/12.
45 Gern, Kommunalrecht, Rn. 30 m.w.N.
46 Vgl. Streinz, Europarecht, Rn. 3. Vor Inkrafttreten des VvL bestand das Primärrecht maßgeblich aus dem EUV a.F. und dem EGV jeweils in der konsolidierten Fassung des Vertrags von Nizza vom 26.02.2001 (BGBl. II S. 1666), geändert durch die Verträge von Athen vom 16.04.2003 (BGBl. II S. 1408), von Luxemburg vom 25.04.2005 (ABl. L 157, S. 11), heute aus dem EUV und dem AEUV jeweils in der konsolidierten Fassung vom 30.03.2010 (ABl. C 83, S. 1).
47 Streinz, Europarecht, Rn. 4.
48 Namentlich die seit Inkrafttreten des VvL im AEUV, zuvor im EGV statuierte Gewährleistung des freien Waren-, Personen- und Kapitalverkehrs; vgl. Streinz, Europarecht, Rn. 781.
49 V. Ameln, DVBl. 1992, S. 479.
50 Vgl. hierzu die Stellungnahme des AdR „Die Bewertung der finanziellen und verwaltungstechni- schen Auswirkungen von EU-Rechtsakten auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaf- ten“, ABl. 1996, C 126, S. 1.
51 EuGH, Slg. I 1990, S. 2321, 2359 (Deutschland/EK).
52 Umfangreiche Darstellungen der kommunalen Betroffenheit geben Nazarek, Kommunale Selbst- verwaltung und Europäische Integration, S. 41 ff. und Schneider, Kommunaler Einfluss in Euro- pa, S. 387 ff.
53 Stern, Europäische Union und kommunale Selbstverwaltung, in : Nierhaus (Hrsg.), Kommunale Selbstverwaltung - Europäische und Nationale Aspekte, S. 29.
54 Aus Gründen der Vollständigkeit und besseren Nachvollziehbarkeit wird zugleich auf die vormali- gen primärrechtlichen Regelungen des EGV und EUV a.F. in der in Fn. 46 unter II.2 angegebe- nen Fassung verwiesen.
55 In BW zudem über Art. 72 Abs. 1 BWLV.
56 Darunter sind die deutschen kommunalen Spitzenverbände als Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften auf Bundes- oder Landesebene zur kommunalen Interessenvertretung zu verstehen wie der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der DStGB auf Bun- desebene, auf Landesebene bspw. in BW der baden-württembergische Landkreis-, Städte- und Gemeindetag.
57 Vgl. Mombaur/v. Lennep, DÖV 1988, S. 994.
58 Stellungnahme des AdR vom 28.09.1994, ABl. 1995, C 210, S. 51, Ziffer 1.1.
59 Vgl. aus der umfangreichen Literatur zum öffentlichen Auftragswesen im Rahmen des europäi- schen Rechts: Grzeszick, DÖV 2003, S. 649 ff.; Koenig/Haratsch, NJW 2003, S. 2637 ff.; Prieß, Handbuch des europäischen Vergaberechts; zur umfangreichen Rspr. vgl. Domansky, BWGZ 2010, S. 221 ff.; Portz, BWGZ 2009, S. 865 ff.; vgl. auch den Initiativberichtsentwurf „Neue Ent- wicklungen im öffentlichen Beschaffungswesen“ der EP-Abgeordneten Heide Rühle unter http://www.heide-ruehle.de/heide2007/media/doc/1266837126643.pdf, der am 18.05.2010 mit großer Mehrheit im EP angenommen wurde.
60 Initiativberichtsentwurf der EP-Abgeordneten Heide Rühle a.a.O., S. 10; vgl. auch Grzeszick, DÖV 2003, S. 650.
61 V. Ameln, Der Städtetag 1989, S. 10; Rittner, NVwZ 1995, S. 313.
62 Vgl. Koenig/Haratsch, NJW 2003, S. 2638; Grzeszick, DÖV 2003, S. 651.
63 RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31.03.2004 (ABl. L 134, S. 114) sowie die RL 2004/17/EG des EP und des Rates vom 31.03.2004 (ABl. L 134, S. 1).
64 RL 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 (ABl. L 395, S. 33) sowie RL 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 (ABl. L 76, S. 14), zuletzt geändert durch RL 2007/66/EG des EP und des Ra- tes vom 11.12.2007 (ABl. L 335, S. 31).
65 In der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2002 (BAnz. Nr. 216 a), Teil B neugefasst durch Bekanntmachung am 05.08.2003 (BAnz. Nr. 178 a), Teil A neugefasst durch Bekanntmachung am 20.11.2009 (BAnz. Nr. 196 a).
66 In der Fassung der Bekanntmachung vom 12.09.2002 (BAnz. Nr. 202 a), in Teil A neugefasst durch Bekanntmachung vom 20.03.2006 (BAnz. Nr. 94 a), in Teil B neugefasst durch Bekannt- machung vom 04.09.2006 (BAnz. Nr. 196 a, S. 3), zuletzt geändert in beiden Teilen durch Be- kanntmachung vom 31.07.2009 (BAnz. Nr. 155 a, S. 1).
67 Durch das VgRÄG vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2512) erhielt das GWB (aktuell in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. S. 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I S. 1102) mit den §§ 97 ff. einen vierten Teil über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
68 Siehe zu den aktuellen Schwellenwerten seit dem 01.01.2010 Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der EK vom 30.11.2009 (ABl. L 314, S. 64).
69 Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 11.
70 V. Ameln, Der Städtetag 1989, S. 9; Martini, Gemeinden in Europa, S. 105.
71 Vgl. Stober, Der Einfluss des europäischen Rechts auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, in: Hoppe/Schink (Hrsg.), Kommunale Selbstverwaltung und europäische Integration, S. 128 f.; Martini, Gemeinden in Europa, S. 105; Müller, Die Entscheidung des Grundgesetzes für die gemeindliche Selbstverwaltung im Rahmen der europäischen Integration (im Folgenden „Die Entscheidung des GG“), S. 31.
72 Spanndowsky, DVBl. 1991, S. 1125.
73 V. Ameln, Der Städtetag 1989, S. 9, 11 f.; Martini, Gemeinden in Europa, S. 110 f.; Gründewald, Der Landkreis 1989, S. 103; Müller, Die Entscheidung des GG, S. 31.
74 Vgl. Altehoefer/Braun/Manka/Mansfeld, Der Städtetag, 1994, S. 634.
75 Vgl. Gründewald, Der Landkreis 1989, S. 104.
76 Vgl. hierzu Altehoefer/Braun/Manka/Mansfeld, Der Städtetag, 1994, S. 643.
77 Der EFRE ist ein Finanzierungsinstrument zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Kohä- sion in der EU durch den Abbau von Ungleichheiten zwischen den einzelnen Regionen, vgl. auch http://ec.europa.eu/regional_policy/funds/feder/index_de.htm.
78 Dieses Förderinstrument zur Unterstützung der Menschen in Europa wurde 1957 mit dem Ziel gegründet, allen Menschen in der EU eine berufliche Perspektive zu geben. Weiterführende Nachweise sind unter http://www.esf.de/portal/generator/8/startseite.html sowie unter http://ec.europa.eu/regional_policy/funds/fse/index_de.htm abrufbar.
79 Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 12.
80 Der Begriff der Daseinsvorsorge beschreibt „eine staatliche Aufgabe, welche die gleichmäßige Versorgung der Bürger mit bestimmten, für das menschliche Dasein essentiellen Gütern und Leistungen (zu gleichen Bedingungen) sicherstellt“, Waiz/Alkan, Kommunale Gestaltung der Daseinsvorsorge im Europäischen Binnenmarkt, in: v. Alemann/Münch (Hrsg.), Europafähigkeit der Kommunen (im Folgenden „Gestaltung der Daseinsvorsorge im EU-Binnenmarkt“), S. 131; vgl. Katz, Staatsrecht, Rn. 221. In der BRD werden diese Dienste überwiegend von den Kom- munen erbracht, welche die Daseinsvorsorge als kommunale Kernaufgabe von Art. 28 Abs. 2 GG garantiert sehen, vgl. DStGB, BWGZ 2009, S. 850; Stingl, BWGZ 2009, S. 639; Bundes- vereinigung der kommunalen Spitzenverbände, BWGZ 2009, S. 37.
81 So Martini, Gemeinden in Europa, S. 41 m.w.N.; vgl. Badura, Wirtschaftsverfassung und Wirt- schaftsverwaltung, Rn. 261; a.A. Cathaly-Stelkens, Kommunale Selbstverwaltung und Ingerenz des Gemeinschaftsrechts, S. 38.
82 Eine ausführliche Darstellung hierzu findet sich bei Nazarek, Kommunale Selbstverwaltung und europäische Integration, S. 71 ff.
83 Martini, Gemeinden in Europa, S. 87; Badura, Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsverwaltung, Rn. 281 f.; BVerfGE 66, S. 248/258 m.w.N.
84 RL 96/92/EG des EP und des Rates vom 19.12.1996 (ABl. 1997, L 27, S. 20), mittlerweile abge- löst durch RL 2003/54/EG des EP und des Rates vom 26. Juni 2003 (ABl. L 176, S. 37).
85 Inzwischen in seiner zweiten Fassung vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2009 (BGBl. I S. 2870).
86 Vgl. Badura, Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsverwaltung, Rn. 281 ff. m.w.N.
87 Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 13.
88 Vgl. Waibel, Gemeindeverfassungsrecht, Rn. 14 sowie die Mitteilung der EK „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ vom 11.12.2002, KOM (2002) 694 endgültig, S. 20.
89 Beispiele aus der EuGH-Rspr.: Slg. 1980, S. 3881 (EK/Belgien); Slg. 1991 I, S. 5627 (Bleis); Slg. 1996 I, S. 3265 (EK gegen Belgien); vgl. Martini, Gemeinden in Europa, S. 96.
90 Vgl. Fn. 27 unter II.1.2.
91 Gern, Kommunalrecht, Rn. 42 m.w.N.; vgl. Fn. 41 unter II.1.3.
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- Anonymous,, 2010, Die Stellung der Kommunen nach dem Vertrag von Lissabon, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171671
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