Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll eine kritische Analyse des Incurred-Loss-Model und des Expected-Loss-Model sowie dessen praktische Implikationen sein. Phase I Classification and Measurement sowie Phase III Hedge Accounting des Replacement-Projektes werden zwar eingangs kurz beleuchtet, allerdings nicht im Detail beschrieben, da sich die Arbeit voll umfänglich der Phase II Amortised Cost and Impairment widmet.
Während die Untersuchung des aktuellen Incurred-Loss-Model gemäß IAS 39 sowie die angeführten Unzulänglichkeiten dieses gegenwärtig vorherrschenden Modells nur als Einführung und als Basis für weitere Abhandlungen gedacht sind, wird der Fokus der Arbeit auf dem Expected-Loss-Model liegen. Hauptziel ist es, die Entwicklungsschritte des Expected-Loss-Model von der Veröffentlichung des ED/2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment“ im November 2009 bis hin zum Diskussionstand des IASB im Dezember 2010 aufzuzeigen und einen strukturierten Überblick über die damit einhergehenden Varianten und Modifikationen eines Expected-Loss-Model zu geben. Ein Teilziel der Arbeit ist somit auch die Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Expected-Loss-Model gemäß ED/2009/12 sowie des Expected-Loss-Model mit Stand Dezember 2010. Praktische Beispiele sollen die Unterschiede veranschaulichen und klar exemplifizieren.
Als weiteres Teilziel kann die Darlegung alternativer Modelle zur Bewertung von Kreditrisiken gesehen werden, deren Vor- und Nachteile sowie Implikationen aufgegriffen und mit Hilfe von aktueller wissenschaftlicher Literatur diskutiert werden.
Obwohl der Fokus der Arbeit auf der Behandlung von Wertberichtigungen im Rahmen der internationalen Rechnungslegung liegt, werden einige Aspekte im Hinblick auf die Thematik der Wertminderung gemäß österreichischem sowie US-amerikanischem Recht geschildert werden. Nicht behandelt wird diese Materie in Bezug auf das deutsche Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.
Die vorliegende Arbeit bezieht sämtliche Änderungen der Rechtslage bis zum 01. Dezember 2010 ein. Falls nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, ist mit Expected-Loss-Model das Modell des Standardsetter IASB gemeint.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Zielsetzung
1.3. Methodik
1.4. Aufbau der Arbeit
2 Einführung von IFRS 9 - Ersetzung von IAS 39
2.1. Phase I - Classification and Measurement
2.2. Phase II - Amortised Cost and Impairment
2.3. Phase III - Hedge Accounting
3. Aktuelles Incurred-Loss-Model des IAS 39
3.1. Zugangsbewertung
3.2. Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
3.2.1. Effektivzinsmethode
3.2.2. Wertminderung und Uneinbringlichkeit
3.3. Ausweis
3.4. Anhangangaben
3.5. Kritik am Incurred-Loss-Model
4. Entwicklung des Expected-Loss-Model
4.1. An der Entwicklung des Expected-Loss-Model beteiligte Gremien
4.2. Fortschritte in der Entwicklung des Expected-Loss-Model
4.2.1. Exposure Draft: Amortised Cost and Impairment
4.2.2. Diskussionen des IASB
4.3. Das Expected-Loss-Model des IASB mit Stand Dezember 2010
4.3.1. Zugangsbewertung
4.3.2. Folgebewertung
4.3.3. Ausweis
4.3.4. Anhangangaben
5. Alternative Modelle
5.1. Das Expected-Loss-Model des FASB
5.2. Das Expected-Loss-over-the-Life-of-the-Portfolio-Model der EBF
5.3. Fair-Value-Model
5.4. Dynamic Provisioning
5.5. Das Modell der spanischen Bankenaufsicht
6. Praktische Implikationen des Expected-Loss-Model
6.1. Konvergenz IAS 39/IFRS 9 und UGB
6.2. Konvergenz IAS 39/IFRS 9 und US-GAAP
6.3. Allgemeine Herausforderungen des Expected-Loss-Model
6.4. Spezifische Herausforderungen des Expected-Loss-Model für nicht-finanzielle Institutionen
7. Vergleich und kritische Würdigung der Modelle
Anhang
Anhang I: Zusammenfassendes Beispiel einer Einzelwertberichtigung inkl. unwinding und Wertaufholung gemäß IAS 39
Anhang II: Zusammenfassendes Beispiel einer pauschalierten Einzelwertberichtigung inkl. unwinding gemäß IAS 39
Anhang III: Expected-Loss-Model gemäß ED/2009/12
Anhang IV: Partial-catch-up-approach und no-catch-up-approach unter der
Anhang V: Vergleich des allowance account mit den kumulierten Abschreibungen (loss triangle)
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Prüfungsschema zur Beurteilung von Vermögenswerten aus Verbriefungstransaktionen
Abb. 2: Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte
Abb. 3: Einzelbetrachtung und Portfoliobetrachtung im Vergleich
Abb. 4: Vertragliche, erwartete und portfoliowertberichtigte Cashflows im Vergleich
Abb. 5: Variationen eines Expected-Loss-Model
Abb. 6: Key feature: Allocation of the initial expected loss estimate
Abb. 7: Key feature: Allocation of subsequent changes to the expected loss estimate
Abb. 8: Auswirkungen eines full-catch-up-approach gemäß ED/2009/12
Abb. 9: Auswirkungen eines partial-catch-up-approach
Abb. 10: Auswirkungen eines no-catch-up-approach
Abb. 11: Full-catch-up-approach, partial-catch-up-approach oder no-catch-up-approach unter der Anwendung eines good book-bad book-approach
Abb. 12: Key feature: Floor for the measurement of the expected losses
Abb. 13: Auswirkungen einespartial-catch-up-approach und eines no-catch-up-approach auf den allowance account’3'1
Abb. 14: Auswirkungen eines partial-catch-up-approach und eines no-catch-up-approach auf das Periodenergebnis (profit or loss)
Abb. 15: Missverhältnis zwischen Risikoprämie und Risikoaufwand im Incurred-Loss-Model
Abb. 16: Ausgangssituation
Abb. 17: Erhöhung der Ausfallerwartung
Abb. 18: Verminderung der Ausfallerwartung
Abb. 19: Vergleich des allowance account mit den kumulierten Abschreibungen (loss triangle)
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei fester Verzinsungsabrede87
Tab. 2: Entwicklung des Buchwertes eines finanziellen Vermögenswertes88
Tab. 3: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei variabler Verzinsungsabrede
Tab. 4: Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung
Tab. 5: Überleitungsrechnung des allowance account
Tab. 6: Angaben zu Emissionsjahrgängen und ursprünglichen Laufzeiten
Tab. 7: Entwicklung der Anleihe unter Zugrundelegung der Effektivzinsmethode
Tab. 8: Berechnung des Wertminderungsbedarfs
Tab. 9: Entwicklung der Anleihe nach der Wertminderung
Tab. 10: Berechnung des Wertaufholungsbedarfs
Tab. 11: Entwicklung der Anleihe nach der Wertaufholung
Tab. 12: Angaben zu den Krediten innerhalb des Portfolios
Tab. 13: Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung der Effektivzinsmethode
Tab. 14: Berechnung der erwarteten Cashflows nach pauschalierter Einzelwertberichtigung
Tab. 15: Berechnung des Wertminderungsbedarfs
Tab. 16: Unwinding nach Portfoliowertberichtigung
Tab. 17: Effektiver Zinsertrag auf Basis der vertraglichen Cashflows exklusive expected losses
Tab. 18: Effektiver Zinsertrag auf Basis der vertraglichen Cashflows inklusive expected losses
Tab. 19: Berechnung des Risikovorsorgeaufwands
Tab. 20: Berechnung des Nettobuchwerts nach Schätzungsänderung
Tab. 21: effektiver Zinsertrag nach Erhöhung der Ausfallerwartung sowie Änderung des Zinsergebnisses im Vergleich zum Ausgangsfall
Tab. 22: Berechnung des Risikovorsorgeertrags
Tab. 23: Berechnung des Nettobuchwerts nach Schätzungsänderung
Tab. 24: Effektiver Zinsertrag nach Verminderung der Ausfallerwartung sowie Änderung des Zinsergebnisses im Vergleich zur Ausgangssituation
Tab. 25: Annahmen für das Beispiel partial-catch-up-approach und no-catch-up-approach im Vergleich
Tab. 26: Partial-catch-up-approach unter der Anwendung einer linearen Methode (straight-line-method)
Tab. 27: Partial-catch-up-approach unter der Anwendung einer nicht-linearen Methode (annuity-method)
Tab. 28: No-catch-up-approach unter der Anwendung einer linearen Methode (straight-line-method)
Tab. 29: No-catch-up-approach unter der Anwendung einer nicht-linearen Methode (annuity-method)
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Ungeachtet der allmählichen wirtschaftlichen Erholung nach der Krise[1] sitzt der Schock und der Vertrauensverlust aus der Krise nach wie vor noch tief. Während die theoretischen Lehren aus der Krise längst gezogen wurden, ist es an der Zeit, diese nun umzusetzen.
Der Grundstein der US-Subprime-Krise wurde lange vor ihrem Ausbruch durch makroökonomische Faktoren wie die dauerhaft niedrige Zinspolitik sowie die zusätzlichen Liquiditätsspritzen der amerikanischen Notenbank, welche die Wirtschaft ankurbeln sollten, gelegt. Dies führte zu steigenden Preisen am US-Immobilienmarkt sowie zu günstigen Konditionen bei Konsumentenkrediten, welche leichtfertig und ohne zusätzliche Sicherheiten vergeben wurden, da es neuartige Finanzinnovationen ermöglichten, diese sogenannten NINJA-loans (No Income, No Job, No Asset) zu verpacken, zu verbriefen und weiterzuverkaufen.[2] Dieses Originate-to-Distribute-Model führte nicht nur dazu, dass Anreize für angemessene Eigenkapitalunterlegung fehlten, sondern ließ auch den Risikoappetit sowie die Gier nach höheren Renditen der Kapitalmarktteilnehmer immens steigen. Begünstigt wurde dies auch durch das nach wie vor vorherrschende Issuer-pays-Model, nach dem Rating-Agenturen Finanzinstrumente von teilweise schlechtester Qualität mit einem AAA-Rating ausstatteten, um die Emittenten dieser Papiere nicht als Klientel zu verlieren.[3] Krisenverstärkend wirkten ebenso die internen Risikomanagementsysteme und Stresstests der Finanzinstitute, welche das Risiko von seltenen Extremverlusten unterschätzten, während Finanzmarktaufsichten weltweit die Fähigkeit der Institute, die Risiken komplexer Finanzprodukte adäquat und zeitgerecht abzubilden und dafür regulatorische Vorsorge zu treffen, überschätzten.[4]
Das anfänglich so gewinnbringend und risikoarm erscheinende System von „borrowing short and lending long“[5] funktionierte solange, bis im Jahr 2006 die Leitzinsen aufgrund von geldpolitischen Maßnahmen wieder stiegen und dies enorme Kreditausfälle zur Folge hatte. Unsicherheit über das Ausmaß der faulen Kredite verbreitete sich wie ein Lauffeuer und führte zu einer weltweiten Vertrauenskrise innerhalb der Finanzinstitute, welche in der Insolvenz der US-Investment Bank Lehman Brothers und in weiterer Folge im Austrocknen des Interbankenmarktes gipfelte.[6] Aus der Liquiditätskrise wurde eine Finanzkrise, welche im Jahr 2009 in eine Krise mit realwirtschaftlichen Folgen mündete.[7]
Nicht ausschließlich wegen der umstrittenen Fair-Value-Bilanzierung, welche Unternehmen und Banken gleichermaßen dazu veranlasste, Bewertungsgewinne zu bilanzieren ohne sie realisiert zu haben[8], sondern auch wegen der Art und Weise, nach der Forderungen und jedwede andere zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Finanzinstrumente gemäß IAS 39 bewertet wurden, wurde IAS 39 von mehreren Seiten zwar nicht als Ursache, jedoch mit Sicherheit „als Brandbeschleuniger in der Krise“[9] kritisiert. „Earlier recognition of loan losses could have dampened cyclical moves in the current crisis.“[10], berichtet dazu der Report des Financial Stability Forum. Hauptkritikpunkt an dem sogenannten Incurred-Loss-Model, nach dem sämtliche Kredite, Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen bilanziert wurden und derzeit noch werden, ist demzufolge eine verzerrte und verspätete Abbildung von Kreditrisiken, da eine Wertberichtigung nur dann erfolgt, wenn infolge eines bereits eingetretenen Ereignisses ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt. IAS 39.58f spricht sich explizit gegen die Vorwegnahme künftiger Verluste, obgleich sie in vielen Fällen eine sehr hohe Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen, aus.[11]
Vor diesem Hintergrund der Finanzkrise und in Folge zahlreicher Kritik[12] seitens politischer und öffentlicher Vereinigungen wurde die jahrelange Debatte rund um die Komplexität des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ erneut entfacht.
Das IASB ging der Aufforderung nach einer grundlegenden Modifikation und Überarbeitung des IAS 39 nach und startete im Juli 2009 mit der Veröffentlichung eines Entwurfs zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten ein Projekt, welches in drei Phasen den IAS 39 durch den IFRS 9 „Finanzinstrumente“ ersetzen soll.[13] Die zweite Phase des Projektes wurde mit der Veröffentlichung des zweiten Exposure Draft ED/2009/12 am 05. November 2009 initiiert und beschäftigt sich mit der Wertberichtigung von Finanzinstrumenten, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.[14] Der IASB schlägt vor, ein sogenanntes Expected-Loss- Model, das im Gegensatz zum Incured-Loss-Model auch künftig erwartete Kreditausfälle berücksichtigt[15], einzuführen. Die dritte und letzte Phase des Projektes soll mit einem Entwurf zur Überarbeitung der Thematik des Hedge Accounting starten, welcher voraussichtlich im vierten Quartal des Jahres 2010 veröffentlicht werden soll.
Während die erste Phase des Projektes mit der Verabschiedung des IFRS 9 „Finanzinstrumente - Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden“ am 28. Oktober 2010[16] finalisiert wurde, werden die Anwendungsmöglichkeiten sowie Implikationen des ED/2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment“ derzeit heftig diskutiert. Nicht nur die ungewöhnlich lange Kommentierungsfrist von insgesamt fast acht Monaten, sondern auch die Einrichtung eines Expert Advisory Panel, welches sich speziell mit Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis auseinandersetzen soll, deuten auf die konzeptionellen sowie operativen Herausforderungen eines Expected-Loss-Model hin.
1.2. Zielsetzung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll demzufolge eine kritische Analyse des Incurred-Loss-Model und des Expected-Loss-Model sowie dessen praktische Implikationen sein. Phase I Classification and Measurement sowie Phase III Hedge Accounting des Replacement-Projektes werden zwar eingangs kurz beleuchtet, allerdings nicht im Detail beschrieben, da sich die Arbeit voll umfänglich der Phase II Amortised Cost and Impairment widmet.
Während die Untersuchung des aktuellen Incurred-Loss-Model gemäß IAS 39 sowie die angeführten Unzulänglichkeiten dieses gegenwärtig vorherrschenden Modells nur als Einführung und als Basis für weitere Abhandlungen gedacht sind, wird der Fokus der Arbeit auf dem Expected-Loss-Model liegen. Hauptziel ist es, die Entwicklungsschritte des Expected-Loss-Model von der Veröffentlichung des ED/2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment“ im November 2009 bis hin zum Diskussionstand des IASB im Dezember 2010 aufzuzeigen und einen strukturierten Überblick über die damit einhergehenden Varianten und Modifikationen eines Expected-Loss- Model zu geben. Ein Teilziel der Arbeit ist somit auch die Erläuterung der Bilanzie- rungs- und Bewertungsmethoden des Expected-Loss-Model gemäß ED/2009/12 sowie des Expected-Loss-Model mit Stand Dezember 2010. Praktische Beispiele sollen die Unterschiede veranschaulichen und klar exemplifizieren.
Als weiteres Teilziel kann die Darlegung alternativer Modelle zur Bewertung von Kreditrisiken gesehen werden, deren Vor- und Nachteile sowie Implikationen aufgegriffen und mit Hilfe von aktueller wissenschaftlicher Literatur diskutiert werden.
Obwohl der Fokus der Arbeit auf der Behandlung von Wertberichtigungen im Rahmen der internationalen Rechnungslegung liegt, werden einige Aspekte im Hinblick auf die Thematik der Wertminderung gemäß österreichischem sowie US-amerikanischem Recht geschildert werden. Nicht behandelt wird diese Materie in Bezug auf das deutsche Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.
Die vorliegende Arbeit bezieht sämtliche Änderungen der Rechtslage bis zum 01. Dezember 2010 ein. Falls nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, ist mit Expec- ted-Loss-Model das Modell des Standardsetter IASB gemeint.
1.3. Methodik
Das Thema der vorliegenden Arbeit wird mittels vorhandener wissenschaftlicher Literatur deduktiv erörtert und dargelegt. Basis hierfür bilden mehrheitlich die Veröffentlichungen des IASB wie beispielsweise die Ergebnisse der Expert Advisory Panel Meetings, die Protokolle sowie die Staff Papers der IASB Meetings, die zum Entwurf ED/2009/12 eingereichten comment letters zahlreicher Unternehmen, Finanzinstitute und öffentlicher Vereinigungen sowie die auf der Homepage des IASB veröffentlichten Webcasts, Recordings of Q&As und illustrativen Beispiele der Board-Mitglieder. Weiters werden vor allem aufgrund der Aktualität der Thematik Abhandlungen aus einschlägigen Fachzeitschriften herangezogen, um eine theoretisch fundierte, wissenschaftliche Grundlage als Ausgangsbasis der Arbeit vorzuweisen. Darüber hinaus geschieht dies auch anhand von Fachbüchern sowie Sammelwerken.
1.4. Aufbau der Arbeit
Zu Beginn der Arbeit sollen die einzelnen Phasen des aktuellen IASB Replacement- Projektes skizziert und deren Inhalt kurz geschildert werden.
Kapitel drei behandelt anschließend die Grundlagen des derzeitig geltenden Incurred- Loss-Model nach IAS 39 und zeigt die Bewertungsmethodik sowie die Regelungen für den Ausweis und die Anhangangaben auf.
Das Hauptaugenmerk liegt auf Kapitel vier, welches das vorgeschlagene Expected- Loss-Model des IASB behandelt und zunächst die an der Entwicklung des Expected- Loss-Model beteiligten Gremien erläutert. Anschließend sollen die einzelnen Entwicklungsschritte von der Veröffentlichung des Entwurfs im November 2009 bis hin zum Diskussionsstand Dezember 2010 dargelegt werden, um die Dynamik des Projektes zu verdeutlichen. Des weiteren werden die Details des Expected-Loss-Model mit Stand Dezember 2010 im Hinblick auf Bewertung, Ausweis und Anhangangaben exemplifiziert werden.
In Kapitel fünf soll ein strukturierter Überblick über alternative Modelle und deren Auswirkungen gegeben werden. Hierbei lassen sich das Expected-Loss-Model des FASB, das Expected-Loss-over-the-Life-of-the-Portfolio-Model der EBF, das Fair- Value-Model, Dynamic Provisioning sowie das Modell der spanischen Bankenaufsicht unterscheiden.
Kapitel sechs soll die praktischen Implikationen des Expected-Loss-Model des IASB verdeutlichen und hierbei im Speziellen auf die Konvergenz von IFRS und UGB sowie von IFRS und US-GAAP eingehen. Weiters werden sowohl die allgemeinen Herausforderungen als auch die spezifischen Schwierigkeiten eines Expected-Loss-Model vor dem Hintergrund von nicht-finanziellen Institutionen geschildert.
In Kapitel sieben soll abschließend ein Vergleich des Incurred-Loss-Model de lege lata mit dem Expected-Loss-Model de lege ferenda angestellt werden. Weiters werden die noch offenen Bereiche des Expected-Loss-Model angeführt und eine kritische Würdigung vorgenommen.
2 Einführung von IFRS 9 - Ersetzung von IAS 39
Seit der Verabschiedung von IAS 39 im Jahr 1999 unterlag dieser Standard kontinuierlichen Modifikationen mit immer wieder bruchstückhaften und keineswegs durchgängigen Änderungen seiner Regelungen. Unternehmen und Banken, Finanzanalysten und Aufsichtsbehören sind sich gleichermaßen einig, dass der Standard Komplexität anstatt praktische Umsetzbarkeit, zu starke Orientierung an Regeln anstatt an Prinzipien, Subjektivität anstatt Objektivität sowie Unverständlichkeit anstatt Transparenz vermittelt.[17]
Angesichts der erneuten Kritik an IAS 39 vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise setzte das IASB mit der Veröffentlichung des Diskussionspapiers “Reducing Complexity for Financial Instruments”[18] am 18. März 2008 ein Zeichen und signalisierte damit Bereitschaft, die umstrittenen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln des IAS 39 endgültig zu simplifizieren. Dem Druck europäischer Politiker ausgesetzt, sah sich das IASB gezwungen, rasch auf die Finanzmarktkrise zu reagieren, weshalb am 13. Oktober 2008 binnen kürzester Zeit Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 beschlossen wurden, welche nun eine zuvor strikt verbotene Umklassifizierung von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, erlaubten.[19] Nur zwei Tage später, am 15. Oktober 2008, wurde ein Exposure Draft über diese neuen Änderungen verabschiedet und am gleichen Tag von der Europäischen Komission in europäisches Recht übernommen. Während die Vernachlässigung des sonst so bedeutenden und umfangreichen due process[20] sowie die rasche Durchführung des üblicherweise komplizierten endorsement-Verfahrens[21] von IASB-Chairman David Tweedie mit unverzüglichem Handlungsbedarf[22] aufgrund der Finanzkrise begründet wurde, stieß dieses Vorgehen nicht bei allen Seiten auf Zustimmung.[23] Um die grundlegende Überarbeitung der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten voranzutreiben, wurde als weiterer Schritt das sogennante Replacement-Projekt im November 2008 zur aktiven Agenda des IASB hinzugefügt. Auf nachfolgenden Seiten sollen die einzelnen Phasen zur Ersetzung von IAS 39 kurz skizziert und deren Inhalte beleuchtet werden.
2.1. Phase I - Classification and Measurement
Der Anstoß für die erste Phase des Projektes erfolgte durch die Veröffentlichung eines Entwurfs zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten im Juli 2009. Aufgrund zahlreicher Uneinigkeiten in Bezug auf die Behandlung von Finanzinstrumenten der Passivseite entschloss das IASB vorerst nur den Teil IFRS 9 „Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte“ im November 2009 zu veröffentli- chen.[24] Phase I des Replacement-Projektes wurde schließlich am 28. Oktober 2010 finalisiert, indem der bisherige IFRS 9 durch die Veröffentlichung der Regelungen für finanzielle Verbindlichkeiten erweitert wurde.[25]
Die wohl grundlegendste Änderung, die IFRS 9 mit sich bringt, ist die Reduktion der Kategorien finanzieller Vermögenswerte von vier auf nur mehr zwei. Anlässlich der Abschaffung der Klassifizierung in „at fair value through profit and loss“, „available for sale“, „held to maturity“[26] oder in „loans and receivables“, müssen Finanzinstrumente der Aktivseite nunmehr entweder der Kategorie „at amortised cost“ oder der Kategorie „at fair value“ zugeordnet werden. IFRS 9 legt anhand von zwei Kriterien fest, wann die Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode erfolgt: Einerseits muss dem Finanzinstrument ein Geschäftsmodell zugrunde liegen, welches ausschließlich darauf abzielt, vertraglich vereinbarte Zahlungsströme zu vereinnahmen (collecting contractual cash flows) und andererseits muss der finanzielle Vermögenswert vertraglich so ausgestaltet sein, dass die Zahlungsströme lediglich aus Tilgungs- und Zinsdienst[27] (solely payments of principal and interest on the principal amount outstanding) bestehen und diese zu vertraglich bestimmten Zeitpunkten (specified dates) geleistet werden.[28] IFRS 9 gibt weiters an, dass es sich bei der Abgrenzung des Geschäftsmodells keineswegs um die Einschätzung des Managements in Bezug auf einzelne Finanzinstrumente handelt (does not depend on management’s intentions for an individual instrument), sondern vielmehr eine Betrachtung auf aggregierter Ebene[29] vollzogen werden soll (on a higher level of aggregation).[30] Ein Unternehmen kann demzufolge sowohl gleichzeitig über ein Portfolio von Finanzinstrumenten zur Verwaltung und Vereinnahmung von Zahlungsströmen, als auch über ein Portfolio von Finanzinstrumenten, welche zu Handelszwecken gehalten werden, verfügen. Werden finanzielle Vermögenswerte in einem Portfolio vereinzelt nicht bis zur Endfälligkeit gehalten, so schließt dies ebenfalls nicht aus, dass das Unternehmen ein Geschäftsmodell zur Vereinnahmung von Cashflows verfolgt.[31] Als Konsequenz daraus ergibt sich somit immer dann eine Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte zum fair value, wenn die beiden oben angeführten Kriterien nicht kumulativ erfüllt werden können.[32] Während der Exposure Draft noch ein ausnahmsloses Umklassifizierungsverbot[33] zwischen den Kategorien „at amortised cost“ und „at fair value“ enthielt, verlangt IFRS 9 nun zwingend eine prospektive Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten, falls die Strategie eines Unternehmenssegments und in der Folge das Geschäftsmodell verändert wird.[34] Um accoun- ting mismatches zu vermeiden, bietet IFRS 9 außerdem die Möglichkeit, finanzielle Vermögenswerte, die eigentlich einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unterliegen, „at fair value“ zu bewerten.[35] Ein weiteres Wahlrecht räumt IFRS 9 seinen Anwendern in Bezug auf Eigenkapitaltitel ein, welche nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Im Zugangszeitpunkt kann hierbei einmalig und unwiderruflich entschieden werden, ob fair value-Änderungen erfolgsneutral im other comprehensive income (OCI) erfasst werden sollen.[36]
Im Gegensatz zu IAS 39, nach dem eingebettete Derivate (embedded derivatives)[37] getrennt vom Basisvertrag (host) bilanziert wurden, wenn sie in keinem engen Zusammenhang mit diesem standen[38], werden hybride Finanzinstrumente, denen ein finanzieller Vermögenswert gemäß IFRS 9 als host zugrunde liegt, nun nicht mehr separiert, sondern anhand der beiden eingangs erwähnten Kriterien (Geschäftsmodell und vertragliche Ausgestaltung der Cashflows) als Gesamtheit bewertet und entweder „at amortised cost“ oder „at fair value“ eingestuft.[39]
Überdies beschäftigte sich das IASB mit Verbriefungstitel (z.B. ABS oder CDO)[40], welche besonders im Rückblick auf die Finanzkrise als umstritten gelten. Der Exposure Draft enthielt noch die Regelung, dass bei Verbriefungstransaktionen mit sogenannten Wasserfallstrukturen nur die jeweils erstrangige senior-Tranche mit den Merkmalen eines Kredites ausgestattet sein soll, da die nachrangigen Tranchen den vorrangigen Bonitätsschutz gewähren und dies durch höhere Risikoprämien kompensiert wird.[41] Gefolgt von zahlreicher Kritik[42], entschied sich das IASB für die Methode der sogenannten „Durchschau“ (look through), anhand der die den Zahlungsströmen zugrunde liegenden Finanzinstrumente detailliert analysiert werden sollen.[43] Nachstehende Abbildung verdeutlicht, wann Verbriefungstitel „at amortised cost“ oder „at fair value“ folgebewertet werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Prüfungsschema zur Beurteilung von Vermögenswerten aus Verbriefungstransaktionen[44]
Nachfolgende Abbildung resümiert die Vorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9, bevor diese Thematik für finanzielle Verbindlichkeiten abgehandelt werden soll:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte[45]
Die Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß IFRS 9 unterscheidet sich kaum von jener nach IAS 39. So werden alle finanziellen Verbindlichkeiten, mit Ausnahme einiger spezifischer Finanzinstrumente, zu fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode bewertet.[46] IFRS 9 stellt seinen Anwendern frei, Finanzinstrumente der Passivseite, welche „at amortised cost“ bewertet werden müssten, in bestimmten Fällen unwiderruflich als “at fair value” zu designieren. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser fair-value-Option gehen wiederum mit jenen des IAS 39 einher.[47] Änderungen ergeben sich allerdings aus der operationellen Umsetzung dieser Option. Nach anhaltenden Diskussionen[48] entschied das IASB schließlich, einen zweistufigen Ansatz bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten unter der FVO einzuführen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen Verbindlichkeit welche auf Änderungen des Kreditrisikos[49] dieser Verbindlichkeit zurückzuführen sind, sollen im OCI ausgewiesen werden, während die verbleibende Änderung des fair value in der GuV erfasst werden soll.[50] Führt dies allerdings zu einem accounting mismatch[51], so soll die gesamte Änderung des fair value, einschließlich jener, die sich aus der Kreditrisikoänderung deduzieren lässt, in der GuV erfasst werden.[52] Die Reklassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten wird untersagt.[53] Hinsichtlich der Bilanzierung von eingebetteten Derivaten, forcierte das IASB ursprünglich eine zur Aktivseite symmetrische Behandlung. Um jeodch den zahlreichen Forderungen[54] Rechnung zu tragen, wurde die separate Bilanzierung (bifurcation) von Basisvertrag (host) und eingebetteten Derivaten, analog zu IAS 39, beibehalten, wenn der Basisvertrag eben keinen finanziellen Vermögenswert nach IFRS 9 darstellt.[55]
Dieser erste Teil von IFRS 9 ist verbindlich und, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, retrospektiv für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2013 anzuwenden, obschon eine vorzeitige Anwendung für frühere Perioden zulässig ist.[56] Dies gilt nur für nichteuropäische Unternehmen, da dem Komitologieverfahren (endorsement) zur Übernahme in europäisches Recht vorläufig Aufschub gegeben wurde.[57] Die Europäische Kommission begründet dies mit dem bruchstückhaften Vorgehen[58] des IASB und mit inhaltlichen Unklarheiten[59] hinsichtlich IFRS 9.
2.2. Phase II - Amortised Cost and Impairment
Phase II wurde mit der Veröffentlichung des Entwurfs am 05. November 2009 eröffnet und beschäftigt sich mit der Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, die gemäß eingangs erwähnter Kriterien als „at amortised cost“ designiert wurden. Bei Finanzinstrumenten, welche zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, werden bereits alle Wertänderungen erfasst, weshalb eine zusätzliche Berücksichtigung von Wertminderungen nicht erforderlich ist. Zumal sich die nachfolgenden Kapitel ausschließlich dieser Phase widmen, soll an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden.
2.3. Phase III - Hedge Accounting
Insbesondere im Zuge der Finanzkrise waren Unternehmen mit starken Marktvolatilitäten und in der Folge mit anhaltenden Schwankungen der Marktpreise, der Fremdwährungskurse sowie der Zinssätze konfrontiert.[60] Abhilfe würde hier Hedge Accounting schaffen, welches Wertschwankungen eines Grundgeschäftes mit jenen des Sicherungsgeschäftes nivelliert und somit Ergebnisvolatilitäten in der GuV reduziert[61], wenn es nicht teilweise mit unverhältnismäßig hohem Accounting-.Aufwand sowie komplexen Regelungen verbunden wäre.[62] “Risk managers get most vexed when the accounting of a hedge drives the commercial decision on whether to execute a hedging derivative - a case of the tail wagging the proverbial dog.”[63]
Die dritte und letzte Phase des Replacement-Projekts befasst sich deshalb mit der Reduktion der Komplexität hinsichtlich der bilanziellen Erfassung von Sicherungsbeziehungen. Bislang kam es zu keiner Veröffentlichung eines Standardentwurfs von Seiten des IASB. Dies ist allerdings für das vierte Quartal des Jahres 2010 geplant.[64] Obwohl ein gemeinsames Vorgehen von IASB und FASB vorgesehen war, wurde dieses Konvergenzbestreben zu Beginn des Jahres 2010 verworfen, da die Standardsetter bereits daran scheiterten, sich über die Zielsetzung von Hedge Accounting an sich einig zu werden.[65] Nach zahlreichen Diskussionen traf das IASB bei seinem letzten Meeting folgende vorläufige Entscheidungen (tentative decisions): Zum einen wurden Regelungen für die Grundgeschäfte (eligible hedged items) festgelegt[66] und zum anderen Vorschriften für mögliche Sicherungsinstrumente (eligible hedging instruments) konzipiert[67]. Eine grundlegende Änderung hinsichtlich der Effektivitätsmessung stellt auch die Abschaffung der sogenannten bright-line, also der Bandbreite von 80% - 125%, dar. Weiters wird festgelegt, dass die gesamte Ineffektivität erfasst sowie die Effektivitätsmessung anhand der dollar-offset-Methode durchgeführt werden muss.[68] Das IASB entschied weiters, dass die Regelungen für Fair-Value-Hedge-Accounting grundlegend überarbeitet werden, während die Änderungen für Cashflow-Hedge- Accounting zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar sind. Bei Fair-Value-Hedge- Accounting kann davon ausgegangen werden, dass folgende Vorschriften im finalen Standard inkludiert sind: Der Gewinn oder der Verlust des Grundgeschäfts, welcher im Zusammenhang mit dem gesicherten Risiko auftritt, muss in der Bilanz in einer separaten Zeile ausgewiesen werden. Der Buchwert des Grundgeschäfts wird dabei nicht verändert. Die Änderungen der Zeitwerte von Grundgechäft und Sicherungsinstrument werden im OCI erfasst, während sich sämtliche Effekte aus einer Ineffektivität sofort im Periodenergebnis niederschlagen.[69]
Sogenannte knock-on-effects ergeben sich auf die Phasen I und II des Replacement- Projektes.[70] Während die Verhandlungen in Bezug auf das grundlegende Hedge- Accounting-Model nun abgeschlossen sind und ein Exposure Draft konzipiert wird, werden die Diskussionen über ein Macro-Hedge-Accounting-Model fortgesetzt und somit die Vorschriften für Sicherungsbeziehungen auf Portfolioebene behandelt.[71]
3. Aktuelles Incurred-Loss-Model des IAS 39
Bevor das gegenwärtig geltende Modell zur Beurteilung und Erfassung von Wertminderungen und Uneinbringlichkeit finanzieller Vermögenswerte, das sogenannte Incurred- Loss-Model, analysiert wird, soll ein allgemeiner Überblick über die Vorgangsweise der Behandlung von finanziellen Vermögenswerten, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden, gegeben werden. Es soll an dieser Stelle noch einmal angemerkt werden, dass sich die vorliegende Arbeit ausschließlich mit finanziellen Vermögenswerten „at amortised cost“ beschäftigt, da eine Bewertung von Finanztiteln zum beizulegenden Zeitwert keine zusätzliche Wertminderung erforderlich macht.[72] Um einen direkten Vergleich zwischen dem Incurred-Loss-Model de lege lata und dem Expected-Loss-Model de lege ferenda zu gewährleisten, wird auf Ausführungen zur Zugangs- bzw. Folgebewertung und zur Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten („available for sale“) und von nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten (unquoted equity instruments) verzichtet. Begründet kann dies damit werden, dass Erstere unter IFRS 9 nicht mehr existieren und Letztere gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert[73] erfasst werden und nicht wie nach IAS 39 zu Anschaffungskosten (at cost).
3.1. Zugangsbewertung
Nach IAS 39 de lege lata sind Kredite und Forderungen („loans and receivables“) sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen („held to maturity“) unter der Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Nach IFRS 9 de lege ferenda fallen, wie bereits angeführt, alle finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie „at amortised cost“, sofern sie die dafür notwendigen Kriterien (Geschäftsmodell; Zins- und Tilgungsdienst) kumulativ erfüllen. Die Zugangsbewertung für solche finanziellen Vermögenswerte erfolgt unter Berücksichtigung von sämtlichen Transaktionskosten[74] zum beizulegenden Zeitwert.[75] Dieser beizulegende Zeitwert ist im Zugangszeitpunkt vorwiegend der Transaktionspreis des Finanzinstruments, also der fair value der überlassenen oder empfangenen Leistung. Enthält diese Leistung jedoch einen Teil, werlcher nicht in direktem Zusammenhang mit dem finanziellen Vermögenswert steht, so wird der beizulegende Zeitwert mittels Bewertungsverfahren[76] näherungsweise bestimmt.[77] Exemplarisch führt IAS 39 an, dass der fair value eines langfristigen Kredits bzw. einer langfristigen unverzinslichen Forderung als Barwert sämtlicher zukünftiger Zahlungsströme, die unter Anwendung des aktuellen Marktzinses[78] für einen vergleichbaren finanziellen Vermögenswert abgezinst werden, bestimmt werden kann. Vergibt ein Unternehmen einen Kredit zu marktunüblichen Konditionen und erhält es dafür im Vorhinein ein Entgelt, so muss dieses vom anzusetzenden fair value des Kredits in Abzug gebracht werden. Anhand der Effektivzinsmethode wird dieses Disagio jährlich aliquot zugeschrieben.[79]
3.2. Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
Die Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte der Kategorie „at amortised cost“ erfolgt nach deren erstmaligem Ansatz mittels der sogenannten Effektivzinsmethode. Eingangs soll der Ablauf dieser Folgebewertung ganz allgemein dargelegt werden, bevor die Effektivzinsmethode vor dem Hintergrund spezifischer Sachverhalte wie beispielsweise einer variablen Verzinsung oder etwaiger Wertberichtigungen erläutert wird.
3.2.1. Effektivzinsmethode
Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten von finanziellen Vermögenswerten sowie zur Berechnung der jeweiligen Zinserträge und -aufwände, welche über die Laufzeit eines Finanzinstruments alloziert werden. IAS 39 definiert fortgeführte Anschaffungskosten von finanziellen Vermögenswerten als jenen Betrag, zu dem diese Vermögenswerte bei Zugang erfasst wurden, vermindert um sämtliche Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der Akkumulation amortisierter Beträge im Falle von Abweichungen zwischen dem Ausgabe- und dem Rückzahlungsbetrag (Agio oder Disagio) sowie vermindert um eventuelle Wertberichti- gungen.[80] Um den Unterschied zwischen Nominal- und Effektivverzinsung zu verdeutlichen, soll an dieser Stelle die Nullkuponanleihe (zerobond) als illustratives Beispiel angeführt werden. Während der Gläubiger bei dieser Anleihe de facto keine Zinsen erhält, wird diese allerdings mit einem hohen Disagio emittiert, was dazu führt, dass der Gläubiger am Ende der Laufzeit einen höheren Rückzahlungsbetrag erhält, als jenen Betrag, den er zu Beginn hingegeben hatte. Diese Differenz stellt die Effektivverzinsung dar, welche anhand der Effektivzinsmethode über den Vertragszeitraum[81] verteilt wird und somit beim Schuldner als Aufwand und beim Gläubiger als Ertrag erfasst wird.[82] IAS 39 determiniert den Effektivzinssatz als jenen Kalkulationszins, mittels dem die geschätzten künftigen Zins- und Tilgungszahlungen derart abgezinst werden, dass ihre Summe dem Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswertes bei Zugang entspricht.[83]
Für eine korrekte Anwendung der Effektivzinsmethode ist eine präzise Berechnung des Effektivzinssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher, für die Beurteilung der Cashflows des finanziellen Vermögenswertes relevanten Informationen unabdingbar. Dazu gehören primär die vertragliche Ausgestaltung des finanziellen Vermögenswertes wie beispielsweise Vorauszahlungen oder Kaufoptionen sowie jegliche Gebühren oder Entgelte, die in direktem Zusammenhang mit dem finanziellen Vermögenswert stehen und somit bei erstmaligem Zugang als Transaktionskosten erfasst wurden. Bestehen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, so sollen diese Gebühren immer dann berücksichtigt werden, wenn eine identifizierbare Gegenleistung gemäß IAS 18 (particular service of the execution of a significant act) nicht existiert.[84] Es dürfen jedoch unter keinen Umständen zukünftige Kreditausfälle im Effektivzins berücksichtigt werden, um die Kongruenz mit dem Incurred-Loss-Model zu wahren. Gleichzeitig führt IAS 39 aber an, dass finanzielle Vermögenswerte häufig mit einem hohen Abschlag, der bereits eingetretene Kreditausfälle reflektiert, erworben werden. Solche Uneinbringlichkeiten müssen nichtsdestoweniger berücksichtigt werden, da ansonsten ein höherer Zinsertrag erfasst werden würde, als dem bezahlten Preis inhärent ist.[85] Weiters geht das IASB davon aus, dass die künftigen Zahlungsströme sowie die Laufzeit eines finanziellen Vermögenswertes hinreichend verlässlich geschätzt werden können. Ist dies bei einer der Komponenten nicht möglich, so müssen sowohl die vertraglichen Cashflows als auch die gesamte vertragliche Laufzeit als Basis für die Berechnung des Effektivzinssatzes herangezogen werden.[86] Nachfolgende Tabelle zeigt die Prämisse einer Effektivzinssatzberechnung noch einmal auf: Die Summe der Barwerte aus dem Kapitaldienst muss dem Zugangswert des finanziellen Vermögenswertes entsprechen.
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Tab. 1: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei fester Verzinsungsabrede[87]
In weiterer Folge wird der oben berechnete Effektivzins mit dem Jahresanfangsbestand des finanziellen Vermögenswertes multipliziert, um den Zinsertrag zu erhalten. Übersteigt der effektive Zinsertrag den vereinbarten, zahlungswirksamen Nominalzins in Höhe von 7%, so ist die Differenz dem finanziellen Vermögenswert periodisch zuzuschreiben, um den Unterschied zwischen dem Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit zu amortisieren:
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Tab. 2: Entwicklung des Buchwertes eines finanziellen Vermögenswertes[88]
Kommt es zu einer Neubeurteilung der zukünftigen Cashflows, so muss im Vorfeld unterschieden werden, ob es sich dabei um eine einmalige oder um eine periodische Neubestimmung der Zahlungsströme handelt. Ersteres erfolgt beispielsweise nach einer Wertminderung und hat zur Folge, dass der ursprüngliche Effektivzins für die neue Barwertberechnung herangezogen werden muss. Dies wird allerdings in Kapitel 3.2.2 “Wertminderung und Uneinbringlichkeit” näher ausgeführt. Letzteres tritt beispielsweise bei variabel verzinsten Vermögenswerten auf und resultiert in einer laufenden Adjustierung des Effektivzinssatzes.[89] Während sich die Berechnung des Effektivzinssatzes auf Basis festgelegter vertraglicher Zahlungsströme noch relativ unproblematisch vollziehen lässt, wird dies bei nicht hinreichender Sicherheit der Cashflows schon schwieriger. Als Beispiel können hier etwa finanzielle Vermögenswerte mit variabler Verzinsung, welche sich auf ein Referenzobjekt wie den EURIBOR oder den LIBOR beziehen sowie Verträge mit Kündigungs- (prepayment oder call options) oder Sondertilgungsrechten genannt werden.[90] IAS 39 gibt hierzu an, dass eine periodisch vorgenommene Neubeurteilung der Zahlungsströme, ausgelöst durch eine Anpassung an geänderte Marktverhältnisse, in einer Modifikation des Effektivzinssatzes resultieren muss. Die Anpassung erfolgt jeweils zu den vertraglich festgelegten Zeitpunkten. Entspricht der Ausgabebetrag exakt dem Rückzahlungsbetrag, so hat die Neubeurteilung des künftigen Zinsdienstes zumeist keine wesentlichen Auswirkungen auf die Buchwerte finanzieller Vermögenswerte, da der Effektivzins zwar von Periode zu Periode variiert, das Verhältnis von Zahlungsstrom zu Buchwert jedoch unverändert bleibt. Nachfolgende Tabelle veranschaulicht die jährliche Anpassung des Effektivzinssatzes, bei der die Summe der Barwerte aus dem Kapitaldienst wiederum jeweils dem Zugangswert entsprechen muss:[91]
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Tab. 3: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei variabler Verzinsungsabrede[92]
3.2.2. Wertminderung und Uneinbringlichkeit
Wenn ein Unternehmen oder ein Kreditinstitut beispielsweise einen Kredit zum 01.01.20X1 vergibt und der Kreditnehmer einwilligt, den Betrag am 01.01.20X2 zurückzuzahlen, so gibt es mehrere Szenarien, die in Folge eintreten können: Der Kreditnehmer kommt seiner Verpflichtung am 01.01.20X2 nach oder bezahlt zum vereinbarten Termin nur einen Teil und gerät hinsichtlich des Restes in Verzug, möglicherweise kommt er seiner Verpflichtung ganz oder teilweise nach, jedoch erst zu einem späteren als dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder der Kreditnehmer ist überhaupt nicht in der Lage, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. „Loan accounting is simply the process of determining the net carrying amount of the loan between 01.01.20X1 and the point at which the loan is either paid or deemed uncollectible.“[93] Um diese Vielfalt an Ausfallszenarien beurteilen und erfassen zu können, ist gemäß IAS 39 das sogennante Incurred-Loss-Model heranzuziehen. Bevor auf die Einzel- sowie Portfoliowertberichtigung eingegangen wird, soll dieses Bewertungsmodell zuerst allgemein analysiert werden, um festzulegen, wann überhaupt eine Wertminderung zu erfassen ist und wie diese berechnet wird.
3.2.2.1. Bewertungsgrundlage
Nach IAS 39 ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, seine finanziellen Vermögenswerte oder seine Gruppen von finanziellen Vermögenswerten zu jedem Abschlussstichtag darauf hin zu überprüfen, ob objektive Indikatoren existieren, welche erkennen lassen, dass eine Wertminderung bereits eingetreten (incurred) ist.[94] Theoretisch und praktisch kann also gemäß IAS 39 nur dann eine Wertminderung vorliegen, wenn nach erstmaliger Erfassung eines Finanzinstruments ein Schadensfall eintritt, welcher in einem objektiven Indiz für eine Wertminderung resultiert und darüber hinaus die Konsequenzen aus diesem Schadensfall, die sich für die künftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswertes ergeben, hinreichend sicher geschätzt werden können. Weiters kann es auch vorkommen, dass die Wertminderung nicht aus einem einzelnen, isolierten Ereignis hervorgeht, sondern durch ein Zusammenspiel mehrerer Vorfälle ausgelöst wird. Darüber hinaus verdeutlicht IAS 39, dass unter keinen Umständen Wertminderungen, welche infolge künftig erwarteter Schadensfälle entstehen, berücksichtigt werden dürfen.[95] Auch dann nicht, wenn diese künftigen Ereignisse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eintreten werden. In der Absicht, subjektive Interpretationen und Ermessensspielräume hinsichtlich des Tatbestands der Wertminderung zu vermeiden, inkludierte das IASB in IAS 39 eine nicht erschöpfende Auflistung von Ereignissen und damit verbundene beobachtbare Daten, welche objektive Hinweise auf eine Wertminderung liefern (sogenannte loss events).[96] Dies sind etwa folgenschwere finanzielle Probleme des Emittenten oder des Schuldners, ein Nichtnachkommen einer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Kapitaldienst, kulante Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers, welche nur aus bestimmten Gründen gewährt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer Insolvenz erleidet, die Degeneration eines aktiven Marktes für bestimmte finanzielle Vermögenswerte sowie sämtliche beobachtbare Daten, die einen Rückgang der künftigen Zahlungsströme einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten aufzeigt, auch wenn eine Zuordnung der Wertminderung zu einzelnen Vermögenswerten noch nicht möglich ist. Dies können beispielsweise eine große Zahl an Kreditnehmern sein, die in Verzug geraten sind oder etwa zahlreiche Kreditkarteninhaber, welche ihr Kreditlimit bereits erreicht haben. Darüber hinaus kann dies aber auch durch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hervorgerufen werden, wenn diese mit den Zahlungsströmen aus den Finanzinstrumenten in Wechselwirkung stehen. Beispiele hierfür wären eine gestiegene Arbeitslosenrate oder gestiegene Immobilienpreise in bestimmten Regionen der Kreditnehmer.[97] Ein downgrading aufgrund einer Bonitätsverschlechterung, oder ein Rückgang des beizulegenden Zeitwertes unter die Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes ist nach IAS 39 per se noch kein Wertminderungsgrund, wenn nicht zusätzliche Indikatoren auf einen Kreditausfall hindeuten.[98] Rückblickend lässt sich festhalten, dass viele dieser Vorboten vor und während der Finanzkrise einen drastischen Wertverfall gewisser finanzieller Vermögenswerte bereits indiziert hatten, diese jedoch unter dem Verbot der Erfassung künftig erwarteter Verluste nach dem Incurred-Loss-Model ignoriert wurden. Wurde der Tatbestand einer bereits eingetretenen Wertminderung objektiv festgestellt, so wird der Buchwert mit jenem Barwert verglichen, der sich durch Abzinsung der künftig, nach dem Kreditausfall noch zu erwartenden Cashflows[99] mit dem ursprünglichen Effektivzins ergibt. Liegt dieser Barwert unter dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes, so wird die Differenz direkt oder indirekt über ein Wertberichtigungskonto aufwandswirksam abgeschrieben.[100] Wie bereits erwähnt, wird bei einer einmaligen Neuschätzung der Cashflows der ursprüngliche Effektivzinssatz, welcher bei erstmaliger Erfassung ermittelt wurde, herangezogen. Einmalige Neubeurteilungen ergeben sich nach einem Kreditausfall, nach einer Neuverhandlung der Zahlungskonditionen oder etwa nach einer allgemeinen Schätzungsänderung. Würde der aktuelle Marktzins für die Abzinsung verwendet werden, so würde ein zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteter finanzieller Vermögenswert behandelt werden, als wäre er zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.[101] Ist in den darauffolgenden Geschäftsjahren eine Wertaufholung zu verzeichnen und ist diese objektiv nachweisbar, so wird die vorhergehende Wertminderung direkt oder indirekt wieder rückgängig gemacht und der Betrag erfolgswirksam zugeschrieben. Dies darf jedoch nur insoweit erfolgen, als dass der neue Buchwert die fortgeführten Anschaffungskosten, die ohne der Wertminderung zu Buche gestanden wären, nicht übersteigt.[102] Eine Wertaufholung, die ausschließlich durch eine marktzinsbedingte Wertsteigerung oder eine Verringerung der credit spreads hervorgerufen wurde, begründet per se noch keine Zuschreibung.[103]
3.2.2.2. Unwinding
Die Fortschreibung eines wertberichtigten Finanzinstruments über die Restlaufzeit, auch genannt unwinding, erfolgt ebenso mittels der Effektivzinsmethode unter Zugrundelegung jenes Effektivzinssatzes, der zur Abzinsung der Cashflows bei der Berechnung der Wertminderung herangezogen wurde.[104] Während im Unternehmensrecht gegebenenfalls eine „Zinslosstellung“ vereinbart wird, ist dies gemäß IAS 39 untersagt. Der Kreditausfall wird zur Gänze realisiert und nicht in die Zukunft retardiert.[105] Im Gegensatz zum unwinding nach einer Einzelwertberichtigung, welche IAS 39 detailliert regelt, existieren für das unwinding nach einer Portfoliowertberichtigung keinerlei Vorschriften. Der Unterschied wird in den Anhängen I und II anhand von Beispielen verdeutlicht und näher erläutert.[106] Essentiell sind die Regelungen für ein unwinding jedoch meist nur für Kreditinstitute oder Handels- und Industrieunternehmen, welche ihr Absatzgeschäft häufig mit Kreditverträgen koppeln. Für alle anderen Unternehmen, welche großteils nur ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abschreiben und diese meist unverzinslich sind, sind diese Bilanzierungspflichten von untergeordneter Bedeutung.[107]
3.2.2.3. Ermittlung der Wertberichtigung
Die Ausführungen zeigen, dass die Prämisse eines Incurred-Loss-Model ein bereits eingetretener Schadensfall ist. Die Ausfallwahrscheinlichkeit beträgt somit 100%. Es muss lediglich die Verlustquote geschätzt werden. Basierend auf diesen Erkenntnissen, lassen sich zwei Ausprägungen der Wertberichtigung nach dem Incurred-Loss-Model unterscheiden: zum einen die Einzelwertberichtigung individueller Finanzinstrumente und zum anderen die pauschalierte Einzelwertberichtigung, welche die Wertberichtigung einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. IAS 39 versagt explizit die sogennante Pauschalwertberichtigung, welche aus der Bilanzierungspraxis des österreichischen Unternehmensrechtes bekannt ist und die Vorwegnahme von künftigen, aber noch nicht eingetretenen Verlusten (expected losses) zur Aufgabe hat. Nachdem einer Pauschalwertberichtigung kein spezielles loss event zugrunde liegt, ist die Ausfallwahrscheinlichkeit kleiner als 100% und somit der Unterschied zum Incurred-Loss-Model deutlich erkennbar.[108]
Die jährliche Überprüfung auf Wertminderung vollzieht sich folgendermaßen:[109] Zu Beginn werden jene Finanzinstrumente, welche isoliert betrachtet wesentlich sind, auf objektive loss events hin untersucht, um eine mögliche individuelle Wertminderung zu entdecken. Ebenso werden finanzielle Vermögenswerte, welche einzeln betrachtet unwesentlich sind, darauf geprüft, ob eine individuelle oder kollektive Wertminderung eingetreten ist. Kommt das Unternehmen zu dem Resultat, dass ein individuell geprüfter Vermögenswert, ungeachtet seiner Wesentlichkeit, nicht wertgemindert werden muss, so wird dieser in eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte, deren Charakteristika komparabel sind, aufgenommen und einer pauschalierten Einzelwertberichtigung unterzogen. Lediglich für den Fall, dass eine individuelle Wertminderung vorliegt, kann bei dem betreffenden Vermögenswert von einer gemeinsamen Portfoliowertberichtigung abgesehen werden.[110] Die Höhe der Wertminderung wird bei einer Einzelwertberichtigung nach Maßgabe der Ausführungen in Kapitel 3.2.2.1. „Bewertungsgrundlage“[111] forderungsindividuell berechnet. Der Zinsertrag wird anschließend anhand der Vorschriften für unwinding erfasst und der wertgeminderte Vermögenswert über die Restlaufzeit fortgeschrieben, wie im Beispiel in Anhang I ersichtlich. Wie bereits kurz beleuchtet, stellt die pauschalierte Einzelwertberichtigung eine Zwischenstufe dar, welche der Wertberichtigung auf individueller Basis vorgelagert ist (interim step pending the identification of impairment losses on individual assets). Pauschalierte Einzelwertberichtigungen kommen meist dann zum Einsatz, wenn es sich um eine derart hohe Anzahl an Forderungen oder Krediten handelt, dass von einer Einzelwertberichtigung aus Wirtschaftlichkeitsgründen abgesehen wird.[112] Ebenso wie bei einer Einzelwertberichtigung verlangt IAS 39 als Voraussetzung zu einer Erfassung einer portfoliobasierten Wertminderung, dass sämtliche Schadensfälle bereits eingetreten (incurred) sein müssen.[113] Die Ausfallwahrscheinlichkeit bemisst sich somit auch hier mit 100%. Diese loss events müssen jedoch noch nicht zwingenderweise bekannt geworden sein (incurred but not reported). Nach Ansicht einiger Autoren muss die Wertberichtigung auf Portfoliobasis dieser Tatsache Rechnung tragen, indem sie nur die Verluste in der Periode zwischen dem Eintritt und der Kenntnisnahme der loss events kompensieren soll. Diese loss identification period soll als Korrekturfaktor fungieren. Bei einer Zeitspanne von beispielsweise drei Monaten wären demnach also nur 25% der erwarteten Verluste zu erfassen.[114] Als illustratives Beispiel für solche „incurred but not reported“-Verluste führt IAS 39 Wertminderungen im Falle von Kreditkartenforderungen an. Als eine der Hauptursachen für Ausfälle im Kreditkartengeschäft konnten im Verlauf der Historie häufig die Todesfälle der Kreditnehmer verzeichnet werden. Obgleich die von einem Unternehmen unterstellte Sterblichkeitsrate von einer Periode zur nächsten konstant bleibt, kann angenommen werden, dass einige Forderungen aus der Gruppe aufgrund von Todesfällen uneinbringlich sind, ungeachtet der Tatsache, dass zum Bilanzstichtag diese einzelnen Kreditnehmer meist noch nicht identifiziert sind. Um solchen „incurredbut not reported“-Ausfällen Rechnung zu tragen, wird eine Portfoliowertberichtigung durchgeführt. IAS 39 untersagt jedoch die Erfassung von Wertminderungen für künftig eintretende Todesfälle, was einer Pauschalwertberichtigung gemäß unternehmensrechtlichem Vorsichtsprinzip entsprechen würde.[115] Unter der Absicht einer gemeinsamen Wertminderung werden die finanziellen Vermögenswerte zunächst einer Segmentierung anhand komparabler Eigenschaften unterzogen. Dies können beispielsweise die Art des Finanzinstruments, der Bewertungsprozess im Hinblick auf das Ausfallrisiko, die Branche sowie der Verzugsstatus des Kreditnehmers oder etwa die Beschaffenheit der Sicherheiten sein. Diese Auswahl der Eigenschaften hat infolge Auswirkungen auf die Schätzung der künftig erwarteten Zahlungsströme einer Gruppe, da diese einen Anhaltspunkt dafür geben, inwiefern der Schuldner fähig ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Können keine gemeinsamen Merkmale gefunden werden, so ist eine Wertberichtigung auf Portfoliobasis nicht zulässig. Zusätzlich sollen finanzielle Vermögenswerte auf Gruppenebene danach differenziert werden, ob sie bereits individuell auf Wertminderung geprüft und als nicht wertzuberichtigen eingeschätzt wurden oder ob sie aus Praktikabilitätsgründen erst gar nicht einzeln auf Wertminderung untersucht wurden. Dieser Unterschied kann dazu führen, dass eine differierende Höhe der Wertberichtigung nötig ist.[116] Das Beispiel der Kreditkartenforderungen verdeutlicht, dass die Höhe der Wertberichtigung einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte anhand historischer Ausfallquoten (historical loss expe- rience) berechnet wird. Verfügt ein Unternehmen über keine oder nur unzulängliche Statistiken, so werden adäquate Erfahrungswerte der gleichen Branche (peer group experience) und einer vergleichbaren homogenen Gruppe (comparable groups) an finanziellen Vermögenswerten herangezogen. In jedem Fall ist eine Adjustierung der historischen Ausfallquoten an aktuelle Marktgegebenheiten unabdingbar.[117]
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass eine pauschalierte Einzelwertberichtigung dem Grunde nach ein Incurred-Loss-Model verfolgt, der Höhe, also der Berechnungsmethode nach, jedoch auf einem Expected-Loss-Model basiert.[118] Analog zur Ermittlung von Einzelwertberichtigungen wird auch hier die Summe der Buchwerte der einzelnen Vermögenswerte einer Gruppe mit den künftig erwarteten Zahlungsströmen, diskontiert mit dem auf Basis der aktuellen Buchwerte berechneten durchschnittlich gewichteten Effektivzins, verglichen.[119] Die erforderliche Wertminderung wird erfolgswirksam auf ein Gruppenwertberichtigungskonto gebucht.[120] Das unwinding wird ebenfalls durchgeführt. Jedoch erfolgt dies nach anderen Vorschriften als bei einer Einzelwertberichtigung.[121] Ein illustratives und zusammenfassendes Beispiel wird unter Anhang II angeführt. Das Charakteristikum der Zwischenstufe einer pauschalierten Einzelwertberichtigung wird auch dadurch verdeutlicht, dass ein individueller Vermögenswert, welcher sich in einer Gruppe befindet, umgehend aus dieser ausgegliedert werden muss, sofern das Unternehmen über objektive Informationen verfügt, die eine individuelle Wertminderung des betroffenen Finanzinstruments erfordern.[122]
Nachfolgende Abbildung resümiert den Prozess der Wertberichtigung nach IAS 39 und veranschaulicht die Unterschiede zwischen Einzelwertberichtigung und pauschalierter Einzelwertberichtigung nochmals:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Einzelbetrachtung und Portfoliobetrachtung im Vergleich[123]
3.3. Ausweis
Der Betrag einer Wertberichtigung sowie jener einer Wertaufholung ist gemäß IAS 39 stets ergebniswirksam über die GuV zu verbuchen.[124] Bei der Einzelwertberichtigung kann wahlweise zwischen einer direkten oder indirekten Erfassung über ein Wertberichtigungskonto entschieden werden. Bei der pauschalierten Einzelwertberichtigung erfolgt die Erfassung der Wertminderung auf einem Gruppenwertberichtigungskonto, da die Verluste im Zeitpunkt der Wertminderung den einzelnen Forderungen noch nicht zugeordnet werden können. In der Bilanz wird dies aber gewöhnlicherweise netto dargestellt.[125] Weiters muss ein Unternehmen in seiner Gesamtergebnisrechnung unter anderem die Nettogewinne oder Nettoverluste in Bezug auf Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen angeben. Für finanzielle Vermögenswerte muss weiters der gesamte Zinsertrag sowie Zinsaufwand, der mittels der Effektivzinsmethode errechnet wurde, der durch das unwinding aufgelaufene Zinsertrag auf wertberichtigte finanzielle Vermögenswerte sowie der Betrag der Wertberichtigung jeder Kategorie von finanziellen Vermögenswerten in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt werden.[126] Alternativ dazu können diese Angaben auch in den notes offengelegt werden.
3.4. Anhangangaben
Um eine direkte Vergleichbarkeit mit dem Expected-Loss-Model zu gewährleisten, werden nur jene Anhangangaben angeführt, welche sich explizit auf eine Wertminderung und die damit verbundene Risiken beziehen. Entscheidet sich ein Unternehmen anstelle einer direkten Buchwertminderung die Einzelwertberichtigung über ein eigenes Konto zu führen, so muss für jede einzelne Klasse von Vermögenswerten eine eigene Überleitungsrechnung mit den Änderungen des Geschäftsjahres angegeben werden.[127] Nachdem die notes so zu gestalten sind, dass es den Abschlussadressaten möglich ist, das Risiko, welches mit den Finanzinstrumenten verbunden ist, einzuschätzen, muss ein Unternehmen für jede Risikoart Folgendes darlegen: Ausmaß und Ursache der Risiken, die Zielsetzung und die Vorgehensweise zur Beeinflussung dieser Risiken sowie die zur Einschätzung der Risiken vorgenommenen Maßnahmen. Etwaige Änderungen dieser Angaben gegenüber der Vorperiode sind ebenfalls offenzulegen.[128]
Überdies sind quantitative Angaben hinsichtlich jeder Risikoart, der das Unternehmen 129 130 zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist sowie die Risikokonzentration[129] anzugeben.[130] Außerdem sind für jede Kategorie finanzieller Vermögenswerte folgende Angaben zu tätigen:[131] das größtmögliche Ausfallrisiko, dem das Unternehmen zum Bilanzstichtag unterliegt[132], eine gesonderte Information hinsichtlich der zur Sicherung gehaltenen Gegenstände und anderer Kreditbesicherungen sowie Hinweise hinsichtlich der Werthaltigkeit nicht wertberichtigter sowie nicht überfälliger Vermögenswerte.Weiters muss für jede Klasse an finanziellen Vermögenswerten zum Bilanzstichtag Folgendes angegeben werden: eine Altersstrukturliste (aging list) jener finanziellen Vermögenswerte, welche überfällig, jedoch noch nicht wertgemindert sind sowie eine Aufgliederung jener Finanzinstrumente, die individuell wertgemindert wurden. Sämtliche objektive Hinweise welche diese Wertminderung rechtfertigen, müssen ebenfalls offengelegt werden.[133]
3.5. Kritik am Incurred-Loss-Model
Mit Sicherheit ist das Incurred-Loss-Model dem vom IASB vorgeschlagenen Expected- Loss-Model in einigen Aspekten wie beispielsweise Praktikabilität oder geringere Komplexität überlegen.[134] In Anbetracht der zahlreichen Vorwürfe, die Finanzkrise amplifiziert anstatt ihr entgegengewirkt zu haben, scheinen jedoch die Nachteile eines Incurred-Loss-Model zu überwiegen. Auf den nachfolgenden Seiten sollen die Unzulänglichkeiten des Wertminderungsmodells de lege lata analysiert werden, bevor das Expected-Loss-Model als Antwort auf diese Kritik beleuchtet werden soll.
Prozyklizität ist mit Sicherheit einer der häufigsten Vorwürfe, denen sich das Incurred- Loss-Model stellen muss. Die Historie hat gezeigt, dass Kreditausfälle im Zeitablauf nicht regelmäßig zu Tage treten, sondern mit dem Verlauf der Konjunktur korrelieren. Weiters kann beobachtet werden, dass die Kreditnehmer meist weniger zu Beginn der Laufzeit, sondern vielmehr in den darauffolgenden Perioden Schwierigkeiten haben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Gegensatz dazu werden die Zinserträge, respektive die Prämie für eventuelle Ausfälle, gleichverteilt über die Laufzeit vereinnahmt.[135] Somit zeichnet sich hier eine nicht zu unterschätzende Asymmetrie zwischen Risikoaufwand und Risikoprämie ab, welche zu stark schwankenden Periodenergebnissen führt. Im konjunkturellen Aufschwung werden aufgrund der geringeren Kreditausfälle Zinserträge angesammelt und somit das Ergebnis erhöht. Aus dem scheinbar hohen Ergebnis werden in der Folge erfolgsabhängige Vergütungen und Dividenden bezahlt, obwohl dieser Puffer in Zeiten einer Rezession, in der die Kreditverluste die Risikoprämien meist drastisch übersteigen, benötigt werden würden.[136] Dies führt dazu, dass die Ertragslage in guten Zeiten besser und in schlechten Zeitennoch schlechter dargestellt wird.[137] Damit verbunden ist die Kritik einer meist viel zu späten und verzerrten Abbildung der Risiken, denen ein Unternehmen oder Kreditinstitut ausgesetzt ist. Hervorgerufen wird dies unter anderem durch das Verbot der Berücksichtigung von erwarteten, aber noch nicht eingetretenen Verlusten. Das Modell ist insofern inkonsistent, als dass das künftige Kreditrisiko implizit in die anfänglich vereinbarte Verzinsung eingepreist wird, jedoch in den Folgeperioden keine Berücksichtigung mehr findet.[138] Das Verbot, noch nicht eingetretene Verluste zu berücksichtigen, gilt auch in Fällen, in denen mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit der expected losses gerechnet werden kann, was dazu führt, dass die Informationsfunktion der Rechnungslegung stark dezimiert wird.[139] Ein weiteres Problem wird darin gesehen, dass sowohl der Tatbestand eines loss event als auch der Zeitpunkt des Eintretens präzise bestimmt werden müssen. Da solche loss events aber meist keine singulären Ereignisse sind, führt diese Vorschrift zu einem hohen Grad an Subjektivität und eröffnet Ermessenspielräume.[140] Auch durch die Auflistung möglicher Indikatoren in IAS 39 wird diesem Problem nur unzureichend begegnet.[141] Überdies sind die Vorschriften des Incurred-Loss-Model nicht konform mit jenen des Werthaltigkeitstestsnach IAS 36, einer der wichtigsten Themenbereiche der IFRS.[142] Während IAS 39 strikt die Berücksichtigung von expected losses verneint und eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 100% voraussetzt, hat ein Unternehmen gemäß IAS 36 in die Schätzung künftiger Cashflows für die Berechnung des Nutzungswerts (value in use) explizit Faktoren einzubeziehen, deren Eintreten noch nicht hinreichend sicher ist. Dafür müssen Wahrscheinlichkeiten für die Cashflow-Berechnung herangezogen werden, weshalb IAS 36 hierbei ausdrücklich von einem „erwarteten Cashflow-Ansatz“ spricht.[143] Weiters wird die Art der Berechnung der Wertminderung unter Zugrundelegung des ursprünglichen Effektivzinssatzes bemängelt. Der Barwert der künftig noch zu erwartenden Zahlungsströme liegt somit meist, je nach Veränderung der risikolosen Zinssätze und der credit spreads, maßgeblich über oder unter dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes. Dieser Betrag kann weder als fair value noch als fortgeführte Anschaffungskosten definiert werden und wird von manchen als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar angesehen.[144] Zudem werden die Regelungen der pauschalierten Einzelwertberichtigung des Incurred-Loss-Model dahingehend kritisiert, dass das Verbot, solch eine Portfoliowertberichtigung zu bilden, wenn das Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte nicht nach vergleichbaren Charakteristika gruppieren kann, einen “wertberichtigungsfreien Raum” schafft. Subjektivität und Unvergleichbarkeit zwischen Unternehmen werden damit geschürt.[145]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Vertragliche, erwartete und portfoliowertberichtigte Cashflows im Vergleich[146]
Obenstehende Abbildung, entnommen aus dem Agenda Paper des IASB/FASB- Meeting vom März 2009, soll noch einmal die grundlegenden Unterschiede zwischen einem Incurred-Loss-Model und einem Expected-Loss-Model veranschaulichen und den Ausgangspunkt für die weiteren Abhandlungen im Hauptteil dieser Arbeit bilden.
Die obere Linie entspricht dem Barwert der vertraglichen Cashflows aller Kredite am Monatsende unter Zugrundelegung des vertraglichen Zinssatzes in Höhe von 19%. Es ist deutlich erkennbar, dass bereits am Ende des siebten Monats die vertraglichen Zahlungsströme jenen Betrag übersteigen, den das Unternehmen am Ende der Laufzeit überhaupt insgesamt erwartet (1.100 GE). Hier wird auch die Kritik am Incurred-Loss- Model ersichtlich: Es kommt während der gesamten Laufzeit zu einem front-loading im Zinsertrag und im letzten Monat zu dem beschriebenen cliff-effect. Da die Ergebnisse eines Incurred-Loss-Model und eines Expected-Loss-Model zum Ende der Laufzeit einander entsprechen müssen und keine Information über eine individuelle Wertminderung besteht, wird angenommen, dass die gesamten erwarteten Verluste in Höhe von 7,5% zum Ende der Laufzeit erfasst werden, was zu dem umstrittenen cliff-effect führt. Die mittlere Linie stellt den jeweiligen Barwert der erwarteten Cashflows dar. Die Diskontierung erfolgt hier mit einem Zinssatz in Höhe von 10%, welcher die erwarteten Verluste bereits berücksichtigt und infolge unter dem vertraglichen Zinssatz liegt. Ein front-loading wird somit vermieden. Die untere Linie repräsentiert den Barwert der vertraglichen Cashflows unter Zugrundelegung des vertraglichen Zinssatzes, gemindert um eine pauschale Einzelwertberichtigung in Höhe der historischen Ausfallquote.[147] Die Abbildung zeigt deutlich, dass im ersten Monat ein sogenannter day-1-loss erfasst werden würde, welcher ökonomisch nicht existiert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine realitätsnahe Abbildung von Zahlungsströmen aus finanziellen Vermögenswerten eine komplexe und diffizile Thematik darstellt, denn während eine Berechnung der Cashflows ohne Berücksichtigung zukünftiger Verluste die ausgegebenen Kredite zunehmend überbewertet, führt die Berücksichtigung zukünftiger Kreditausfälle in Form einer pauschalierten Wertberichtigung aufgrund historischer Ausfallquoten dazu, dass die Kredite tendenziell, und besonders zu Beginn der Laufzeit, unterbewertet werden.[148]
Aus diesem Grund gilt es nun, eine Analyse der zahlreichen Vorschläge des IASB, des FASB sowie diverser anderer Institutionen, als Versuch, den Unzulänglichkeiten des Incurred-Loss-Model zu begegnen, vorzunehmen und ihre Eignung als Basis für ein Wertminderungsmodell de lege ferenda zu diskutieren.
4. Entwicklung des Expected-Loss-Model
Der Veröffentlichung des Exposure Draft Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment im November 2009 gingen neben zahlreichen Meetings des IASB und des FASB ein Request for Information im Juni 2009[149] voraus. Das IASB wollte mit dieser Umfrage Meinungen in Bezug auf die Umsetzbarkeit eines Expected-Loss-Model einholen, bevor es den Entwurf finalisierte und veröffentlichte.[150]
4.1. An der Entwicklung des Expected-Loss-Model beteiligte Gremien
Um das Ziel, ein weniger komplexes sowie verstärkt prinzipienorientiertes Wertminderungsmodell zu konzipieren, bestmöglich zu erreichen sowie die internationale Konvergenz der Rechnungslegung voranzutreiben, vereinten das IASB und das FASB ihre Kompetenzen. Zum einen richtete das IASB das sogenannte Expert Advisory Panel (EAP) ein, welches das IASB und das FASB hinsichtlich operationellen Fragestellungen beraten sollte. Zum anderen wurde die sogenannte Financial Crisis Advisory Group (FCAG) vom IASB und vom FSAB gemeinsam ins Leben gerufen.[151]
Installiert wurde die FCAG im Oktober 2008, um die beiden Standardsetter IASB und FASB bei der Verbesserung und Modifikation der Finanzberichterstattung zu unterstützen. Im Juli 2009 veröffentlichte die FCAG den „Report of the Financial Crisis Advisory Group“, welcher deutlich hervorhob, dass zum einen die verspätete Erfassung von Verlusten aus finanziellen Vermögenswerten und zum anderen die Komplexität und die Vielzahl unterschiedlicher Wertminderungsmodelle für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten als Ursachen für schwer verständliche und somit schwer implementierbare Rechnungslegungsstandards gelten.[152] Vorrangiges Ziel der FCAG ist es, Transparenz zu schaffen und das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die Finanzberichterstattung zurückzugewinnen.[153]
In ihrem Report führte die FCAG an, dass die Finanzberichterstattung folgende vier Prinzipien erfüllen muss, um den zahlreichen Anforderungen, besonders nach der Finanzkrise, gerecht zu werden:
Effective Financial Reporting[154],
Limitations of Financial Reporting[155],
Convergence of Accounting Standards[156] sowie
Standard Setter Independence and Accountability[157]
Im Hinblick auf die Thematik der Wertminderung empfiehlt die FCAG in ihrem Report ein Modell, welches verstärkt auf zukunftsbezogenen Informationen basiert und nennt hier ein Expected-Loss-Model oder ein Fair-Value-Model. Weiters rät die FCAG, trotz divergierender Ausgangspunkte bei den Wertminderungsmodellen des IASB und des FASB, eine konvergierende Lösung zu finden. [158]
Als das IASB beschlossen hatte, ein Expected-Loss-Model einzuführen, gründete es im Oktober 2009, kurz vor der Veröffentlichung des ED/2009/12, das Expert Advisory Panel (EAP). Das EAP stellt ebenfalls ein Beratungsgremium für das IASB und das FASB dar und beschäftigt sich ausschließlich mit praxisnahen, operationellen Herausforderungen eines Expected-Loss-Model, weshalb es auch vielmehr aus technischen Experten der Banken- und Versicherungsbranche als aus Rechnungslegungsexperten besteht. [159] Vornehmlich widmet sich das EAP der Berechnung zukünftiger Cashflows sowie der Anwendung der Effektivzinsmethode in der Praxis. Aus diesem Grund ist es auch in ein Expected-Cashflow-Subcommittee und in ein Effective-Interest-Rate- Method-Subcommittee gegliedert. [160]
Während der ungewöhlich langen Kommentierungsperiode des ED/2009/12 von acht Monaten berief das EAP insgesamt sechs Meetings ein, um hinsichtlich folgender Herausforderungen Absprache zu halten: Das Expected-Cashflow-Subcommittee beschäftigt sich unter anderem mit der Schätzung der Cashflows auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments sowie auf Portfolioebene, mit der Korrelation eines Portfolios, mit dem Mangel an historischen Daten sowie mit den Interdependenzen zwischen den Wertminderungsvorschriften und den Anforderungen nach Basel II. Das Effective-Interest-Rate-Method-Subcommittee untersucht vorwiegend mögliche Methoden einer Allokation der zukünftigen Verluste zu Beginn der Laufzeit eines Finanzinstruments, die Bestimmung erwarteter credit spreads sowie die Anwendung der Effektivzinsmethode vor dem Hintergrund von Ratenkrediten oder sogenannten revolvierenden Krediten. Zudem soll das EAP anhand von field tests herausfinden, ob ein Expected-Loss-Model nach dem ED/2009/12 realisierbar ist. [161]
4.2. Fortschritte in der Entwicklung des Expected-Loss-Model
Um die Dynamik rund um den Entstehungsprozess des Expected-Loss-Model zu verdeutlichen, sollen zuerst kurz die Inhalte des Exposure Draft: Amortised Cost and Impairment beleuchtet werden. Im Anschluss daran werden die Thematiken der IASB- Meetings sowie der EAP-Meetings behandelt, um zu einer Erläuterung des Expected- Loss-Model des IASB[162], Stand Dezember 2010, hinzuführen. Da manche Problemstellungen wiederholt bei Sitzungen diskutiert wurden, ist Kapitel 4.2.2 „Diskussionen des IASB“ nicht nach Sitzungsterminen, sondern vielmehr nach einzelnen, diskussionswürdigen Punkten gegliedert, welche den Weg vom Exposure Draft zu einem modifizierten Wertminderungsmodell aufzeigen sollen.
4.2.1. Exposure Draft: Amortised Cost and Impairment
Das Ziel dieses Entwurfs ist es, ein prinzipienorientiertes Wertminderungsmodell für finanzielle Vermögenswerte „at amortised cost“ hervorzubringen, welches Kreditverluste nicht erst erfasst, nachdem sie eingetreten sind, sondern künftige Verluste vorwegnehmen soll. Das vorgeschlagene Wertminderungsmodell basiert, wie das Incurred- Loss-Model, auf der Schätzung erwarteter Zahlungsströme. Allerdings werden im Gegensatz zu IAS 39 künftige Kreditausfälle berücksichtigt. Eine adäquate und frühzeitige Erfassung von künftigen Verlusten wird dadurch erreicht, dass künftige finanzielle Schwierigkeiten der Kreditnehmer bereits bei Zugang eines finanziellen Vermögenswertes in die Berechnung des Effektivzinssatzes miteinbezogen werden. Analog zu Kapitel 3.2.1 „Effektivzinsmethode“ [163], wird der Effektivzins auch im vorgeschlagenen Expected-Loss-Model durch Iteration berechnet. Allerdings werden die künftigen Zahlungsströme zuerst um die erwarteten Kreditausfälle vermindert und erst anschließend mit dem Effektivzinssatz derart abgezinst, dass die Summe der Barwerte wiederum dem Buchwert bei erstmaliger Erfassung entspricht[164]. Dies hat zur Folge, dass bereits von Beginn der Laufzeit an ein geringerer Zinsertrag vereinnahmt wird, was wiederum zu einer Reduktion der kritisierten Asymmetrie zwischen Risikoaufwand und Risikoprämie führt. Durch diese Form der Allokation von anfänglich geschätzten expected losses über die Lebensdauer des Finanzinstruments, wird das sogenannte front-loading im Zinsertrag und damit der cliff-effect im Zeitpunkt einer Wertminderung eingedämmt. [165] Anders als das Incurred-Loss-Model, veranlasst das Expected-Loss- Model ein Unternehmen nicht nur im Falle einer Wertminderung zu einer erneuten Einschätzung der künftigen Zahlungsströme, sondern verpflichtet es an jedem Bilanzstichtag zu einer kontinuierlichen Neueinschätzung (continuous re-estimate) sämtlicher Cashflows. Dies resultiert in einer Abschaffung der vielfach als subjektiv und willkürlich kritisierten loss events als Voraussetzung für eine Wertminderung und infolgedessen in einer antizipativen Verlusterfassung. [166] Eine erfolgswirksame Anpassung des Buchwerts erfolgt nach dem Expected-Loss-Model erst dann, wenn sich die Erwartungen in Bezug auf die künftigen Zahlungströme gegenüber dem letzten Bilanzstichtag verändert haben. Nach ED/2009/12 entspricht der Wertminderungsaufwand folglich der Differenz zwischen dem Buchwert vor der Schätzungsänderung und dem Barwert der künftig noch zu erwartenden Cashflows nach der Schätzungsänderung. [167] Der Effekt aus einer Schätzungsänderung wird gemäß dem ED/2009/12 zur Gänze in der Periode der Änderung über ein separates Wertberichtigungskonto (allowance account) erfolgswirksam erfasst. [168] Tritt also eine Wertminderung oder eine Wertaufholung (diese kann allerdings nur bis zur Höhe der vertraglich festgelegten Zahlungsströme berücksichtigt werden) in geplantem Ausmaß ein, so hat dies keine Auswirkung auf den finanziellen Vermögenswert. [169] Das IASB ist der Meinung, dass das vorgeschlagene Expected-Loss- Model die Praxis der Kreditvergabe deutlich realistischer abbildet und den Forderungen einer transparenten Finanzberichterstattung nachkommt. [170] Bevor mögliche Variationen eines Expected-Loss-Model diskutiert werden, soll ein umfassendes Beispiel in Anhang III die Charakteristika des ED/2009/12 verdeutlichen. [171]
4.2.2. Diskussionen des IASB
Die bis 15. Juli 2010 eingelangten 179 comment letters sowie zahlreiche andere outreach activities brachten die operationellen Schwierigkeiten des Expected-Loss- Model gemäß ED/2009/12 zum Ausdruck. [172] Aufgabe der Standardsetter sowie der Beratungsgremien ist es nicht nur, mögliche Alternativen zu analysieren, um eine Umsetzung praktikabler zu gestalten, sondern auch, den noch bestehenden konzeptionellen Inkonsistenzen mit Lösungsansätzen zu begegnen. [173] Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die wesentlichen Charakteristika (key features) eines Expected- Loss-Model. Jeweils rechts davon werden mögliche Ausprägungen dieser Merkmale dargestellt, welche auf nachfolgenden Seiten erläutert werden sollen. Eingangs wird jeder Diskussionspunkt in Bezug auf den Entwurf skizziert, die Alternativen dazu diskutiert sowie vorläufige Entscheidungen des IASB, falls vorhanden, resümiert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: Variationen eines Expected-Loss-Model[174]
4.2.2.1. Outlook period for expected losses
Eine grundsätzliche Frage besteht darin, ob die künftig erwarteten Verluste bei erstmaliger Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes für die gesamte Laufzeit des Finanzinstruments oder für einen kürzeren Zeitraum geschätzt werden sollen. Der ED/2009/12 schlägt ein Modell vor, bei dem ein Unternehmen die expected losses basierend auf der gesamten Laufzeit des Vermögenswertes veranschlagen soll. [175] Die Begründung liegt unter anderem darin, dass solche lifetime expected losses auf der gleichen Grundlage geschätzt werden können, wie jenes Risiko, welches die Unternehmen als Basis für die Berechnung der credit spreads heranziehen. Einer risikoadjustierten Bepreisung bei der Kreditvergabe ist ebenso die gesamte Laufzeit des Kredites zugrundegelegt. Daraus folgt, dass ein adäquater Konnex zur Profitabilität ausschließlich über lifetime expected losses hergestellt werden kann. [176] Dies geht auch mit den internen Risikomanagement- und Reportingsystemen der Unternehmen einher.[177] Das IASB ist der Meinung, dass jede andere Bemessungsgrundlage, welche kürzer als die Laufzeit eines Finanzinstruments ist, dazu führen würde, dass der Sachverhalt einer Kreditvergabe nicht realistisch abgebildet werden würde.[178]
Befürworter einer Schätzung der künftig erwarteten Ausfälle, basierend auf einem kürzeren Zeitraum als die Laufzeit (short-term-approach), argumentieren, dass eine Schätzung von lifetime expected losses weder präzise noch objektiv möglich und daher mit großen Ermessensspielräumen verbunden ist.[179] Je länger die Laufzeit, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit nachträglicher Schätzungsänderungen und somit die Gefahr hoher Volatilität des Periodenergebnisses. Das IASB hält dem jedoch entgegen, dass beispielsweise auch die Schätzungen im Zusammenhang mit IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ auf langfristigen Prognosen basieren. Außerdem relativierte das IASB auf Empfehlung des EAP die strikte Vorschrift des ED/2009/12, dass die Cashflows hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Eintritts wahrscheinlichkeitsgewichtete mögliche Ergebnisse[180] darstellen müssen. Das IASB gab während den Verhandlungen bekannt, dass die Bestimmung der erwarteten Zahlungsströme und somit der künftigen Verluste auf management ’s best estimate basieren kann. Dies kann auch durch eine Kombination aus detaillierten kurzfristigen Prognosen und allgemeineren langfristigen Annahmen umgesetzt werden. Weiters wird von Proponenten eines short-term- approach angeführt, dass die künftig erwarteten Ausfälle unter Zuhilfenahme der Basel II-1-year-expected-losses berechnet werden könnten.[181] Allerdings empfiehlt das Basel Committee selbst in seinem comment letter an das IASB eine Zugrundelegung der gesamten Laufzeit.[182]
Ein kürzerer Zeitraum als die Laufzeit könnte jener sein, welcher für verlässlich bestimmbare Zukunftsprognosen von beispielsweise zwei bis drei Jahren herangezogen wird. Der Deckungszeitraum (coverage period) für die erwarteten Verluste würde sich somit auf die gewählten zwei bis drei Jahre erstrecken. Diesem Ansatz ist eine gewisse „Schwelle“ (reliability threshold) inhärent, da ein Unternehmen diesen Deckungszeitraum so wählen könnte, dass es nicht weiter in die Zukunft planen muss als es ihm adäquat möglich ist.[183] Hier liegt auch der Kritikpunkt des IASB: Die Schätzung von short-term expected losses würde eine Definition zur Unterscheidung zwischen short- term und long-term voraussetzen. Dies würde jedoch erneut zu Willkür und Subjektivität und keinesfalls zu einem prinzipienorientierten Ansatz führen.[184] Weiters entgegnet das IASB, dass short-term expected losses keinesfalls zu einer geringeren Volatilität führen würden, da die Schätzungen bei einem kürzeren Zeitraum von beispielsweise drei Jahren jeweils nach dem dritten Jahr aktualisiert werden müssen und es auf diese Weise ebenso zu Schwankungen des Periodenergebnisses kommen kann. Weiters kritisiert das IASB, dass sich ein verkürzter Betrachtungszeitraum negativ auf die Vergleichbarkeit von Finanzinstrumenten auswirkt. Der Grund dafür liegt in divergierenden Ausfallmustern von unterschiedlichen finanziellen Vermögenswerten. Beispielsweise bei Baudarlehen oder Krediten für Kraftfahrzeuge werden Ausfälle tendenziell zu Beginn der Laufzeit verzeichnet. Somit fällt der Großteil der erwarteten Verluste in die short-term period von zwei oder drei Jahren, während Produkte mit tendenziell späteren Ausfällen auf diese Weise besser dargestellt werden würden.[185] Schwierig ist auch eine nachvollziehbare Bestimmung einer Ausfallrate für einen Zeitraum, welcher größer ist als ein Jahr, aber kleiner als die gesamte Laufzeit des Instruments.[186]
Festzuhalten ist, dass sich das IASB sowohl beim August-Meeting 2010, als auch erneut bei jenem im November 2010 für eine Berechnung der expected losses auf Basis der gesamten Laufzeit eines finanziellen Vermögenswertes ausgesprochen hat.[187]
4.2.2.2. Conditions to consider when calculating expected losses
Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Grundlage für die Schätzung der künftig erwarteten Kreditausfälle. Während das Feedback zum ED/2009/12 ergab, dass der Entwurf zu vage Angaben bezüglich der Durchführung der Schätzungen enthält, zeigten die comment letters hinsichtlich des Entwurfs des FASB auf, dass das vorgeschlagene Modell, welches Prognosen strikt verbietet, zu restriktiv ist.[188] Das IASB ist nun bemüht, die Vorschläge der comment letters sowie die Empfehlungen des EAP umzusetzen. Grundsätzlich kristallisierten sich drei Alternativen heraus: ein through-the- cycle-approach, ein Ansatz, welcher ausschließlich auf vergangenen und aktuellen Informationen basiert (existing conditions) sowie ein Ansatz, welcher jegliche relevante Informationen, egal ob vergangene, aktuelle oder künftige, heranzieht (future conditi- ons).[189]
Obwohl ein through-the-cycle-approach vom ED/2009/12 nicht vorgesehen war, wurde seine Relevanz bei den Meetings diskutiert. Ein through-the-cycle-approach beruht auf statistischen Parametern, die aus historischen Ausfallquoten abgeleitet werden und sich auf einen oder mehrere Konjunkturzyklen beziehen.[190] Befürworter argumentieren, dass solche Parameter unabhängig von zu bestimmten Zeitpunkten vorherrschenden Umweltbedingungen sind und deshalb eine adäquate und objektive Schätzung der expected losses ermöglichen.[191] Gegner dieses Ansatzes halten dem jedoch entgegen, dass dieser Ansatz bei finanziellen Vermögenswerten, deren Laufzeit kürzer als der zugrundegelegte Konjunkturzyklus ist, dazu führt, dass Vorsorgen für Kredite getroffen werden, welche noch nicht vergeben wurden. Somit kommt es zu einer verzerrten Abbildung der Charakteristika solcher Finanzinstrumente. Eine Schätzung, welche ausschließlich auf einem through-the-cycle-approach basiert, führt nach Meinung des IASB nicht zu dem gewünschten best estimate künftiger Kreditausfälle, da einzig auf vergangenheitsorientierte Informationen und Durchschnittswerte abgestellt wird.[192]
Ein zweiter Vorschlag ist, die Schätzung der künftigen Verluste mithilfe jener Informationen durchzuführen, die dem Unternehmen zum Abschlussstichtag bekannt sind (existing conditions). Dieser Ansatz geht davon aus, dass sich die zum Zeitpunkt der Schätzung bestehenden Annahmen künftig nicht mehr ändern werden.[193] Proponenten dieses Ansatzes führen an, dass nur auf diese Weise eine verlässliche Schätzung durchführbar ist, da künftige Entwicklungen nicht objektiv antizipiert werden können und somit subjektiven Entscheidungen des Managements unterliegen würden.[194] Einige Mitglieder des IASB meinten jedoch, dass diese Vorgehensweise mit einer Situation gleichzustellen wäre, in der ein Unternehmen eine Prognose anstellt, welche mit Sicherheit nicht eintreten wird. Da die Bepreisung von Krediten ebenso das künftig erwartete Risiko miteinbezieht, würde eine Schätzung, welche ausschließlich vergangene und aktuelle Informationen heranzieht, ein unvollständiges Bild der Profitabilität der finanziellen Vermögenswerte wiedergeben.[195]
Die Mehrheit der comment letters bestätigte die Ansicht des IASB, dass künftige Änderungen des ökonomischen Umfeldes (future conditions) zweifellos in der Schätzung der expected losses Berücksichtigung finden müssen. Dieser Ansatz differenziert zwischen Schätzungen, welche sich auf spezifische Prognosen (specific projections) stützen und solchen, welche auf allgemeinen Annahmen beruhen. Künftig erwartete Verluste können anhand von spezifischen Prognosen bestimmt werden, wenn entsprechend prägnante Informationen am Abschlussstichtag vorliegen, welche solch eine Vorgehensweise rechtfertigen. Die Annahmen der einzelnen spezifischen Prognosen, welche den erwarteten Verlusten einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen finanzieller Vermögenswerte zugrunde liegen, werden über den Prognosezeitraum einzeln betrachtet und analysiert. Liegen solche spezifischen Informationen nicht vor, so werden die expected losses anhand einer Extrapolation langfristiger Trends, welche zum Bilanzstichtag erwartet werden, berechnet. Zugrundeliegende Annahmen von solchen allgemein geschätzten Verlusten werden allerdings über den Prognosezeitraum nicht differenziert.[196] Das IASB nennt für die Schätzung von erwarteten Verlusten für Perioden in denen keine spezifischen Prognosen existieren, zwei Varianten: Entweder wird eine durchschnittliche Ausfallsquote unter Anwendung einer gleichbleibenden, rückläufigen oder steigenden Wachstumsrate, ähnlich der Methodik der ewigen Rente in IAS 36, herangezogen oder es wird eine durchschnittliche Ausfallsquote basierend auf historischen Daten berechnet und diese anschließend, soweit dies nachvollziehbare Informationen rechtfertigen, an die spezifische Situation angepasst.[197] Lifetime expected losses werden somit, wie bereits erwähnt, anhand einer Kombination aus spezifischen Prognosen und der Extrapolation allgemeiner Trends berechnet.[198] Kritiker dieses Ansatzes legen dar, dass diese Flexibilität zu großer Volatilität führen kann, wennsubjektive Einschätzungen des Managements zu optimistisch oder zu pessimistisch getätigt werden.[199] Das IASB entgegnet dem jedoch, dass beispielsweise Kreditinstitute täglich für Zwecke des internen und externen Risikomanagements Annahmen überkünftige Bedingungen treffen.[200] Des Weiteren verlangen bereits IAS 36 „Wertminde-rung von Vermögenswerten“ [201] und IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkei-ten und Eventualforderungen“ [202] ebenso die Antizipation künftiger Bedingungen und Veränderungen der Unternehmensumwelt. Das IASB entschied im August 2010, ein Modell basierend auf Schätzungen anhand future conditions zu fokussieren und bestätigte dies erneut bei den Verhandlungen im November 2010.[203]
4.2.2.3. Allocation of the initial expected loss estimate
Der Zeitpunkt sowie die Methodik der Erfassung künftig erwarteter expected losses sind ausschlaggebend für zahlreiche andere Elemente des Expected-Loss-Model und somit zwei Schlüsselfaktoren, welche auf nachfolgenden Seiten einer detaillierten Analyse unterzogen werden. Für die Allokation anfänglich geschätzter, erwarteter Verluste lassen sich generell vier Alternativen unterscheiden: die Verteilung der expected losses über die Laufzeit anhand einer integrierten Effektivzinsmethode, die Verteilung über die Laufzeit unter Anwendung eines decoupling-approach, eine sofortige Erfassung der gesamten expected losses in der Zugangsperiode oder die Verteilung über einen kürzeren Zeitraum als die Laufzeit:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 6: Key feature: Allocation of the initial expected loss estimate[204]
Bevor diese Ansätze genauer beschrieben werden, soll kurz auf die grundlegenden Charakteristika einer Allokation der erwarteten Verluste über die Laufzeit, ungeachtet ob sich diese auf einen decoupling-approach oder auf eine integrated-effective-interest- rate-method bezieht, eingegangen werden. Das IASB ist der Meinung, dass durch eine Verteilung der expected losses über die erwartete Laufzeit der Finanzinstrumente das Kreditwesen realistischer reflektiert wird, als bei einer Verteilung über einen kürzeren Zeitraum. Weiters sieht das IASB hierin eine Vorgehensweise, welche mit jener der Abschreibung von nicht-finanziellen Vermögenswerten konsistent ist. Eine planmäßige Abschreibung wird ebenso über die Laufzeit des Vermögenswertes verteilt und nicht sofort zur Gänze in der ersten Periode erfasst. Außerdem führt diese Methode bei Portfolien zu einem besseren matching zwischen erwarteten Verlusten und erwarteter Laufzeit, da Verluste innerhalb eines Portfolios über die gesamte erwartete Laufzeit des Portfolios auftreten und andernfalls ein day-1-loss erfasst werden würde.[205]
Jedoch birgt eine Verteilung über die Laufzeit auch nicht zu unterschätzende Herausforderungen: Manche Adressaten des Entwurfs haben kritisch angemerkt, dass dieser Ansatz wiederum zu einer Aufschiebung (deferral of losses) und somit zu einer verspäteten Erfassung von Verlusten führen könnte. Dem kann allerdings durch eine zwingende Implementierung eines floor, das heißt einem Mindestbetrag auf dem allowance account, entgegengewirkt werden. Unweigerlich wäre dies wiederum mit einer erhöhten Modellkomplexität verbunden. Weiters müssen bei einer Allokation über die Gesamtlaufzeit im Fall von open portfolios nicht nur die erwarteten Verluste für das gesamte Portfolio geschätzt werden, sondern auch die durchschnittlich gewichtete Laufzeit (weighted average life of the pool) sowie das durchschnittlich gewichtete Alter des Portfolios (weighted average age of the portfolio), um an jedem Bilanzstichtag zu wissen, wie lange sich die Finanztitel bereits im Portfolio befinden. Dies erfordert eine präzise Aufzeichnung des Habitus der Kreditvergabe sowie der Bewegungen im Portfolio.[206]
Der ED/2009/12 schlägt eine Allokation der erwarteten Verluste über die Laufzeit anhand einer integrated-effective-interest-rate-method vor. Wie in Kapitel 4.2.1 ,Exposure Draft: Amortised Cost and Impairment“[207] beschrieben, werden die Verluste bereits in die Berechnung des Effektivzinssatzes einbezogen und somit vom Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des finanziellen Vermögenswertes über die gesamte Laufzeit berücksichtigt. In der Folge entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten zu jedem Bilanzstichtag jeweils dem Barwert der noch zu erwartenden Cashflows.[208] Die com- ment letters deuteten allerdings einstimmig darauf hin, dass die vorgeschlagene integrierte Methode in der Praxis kaum kosteneffizient umsetzbar ist. Kreditinstitute, vereinzelt aber auch Unternehmen, verfügen typischerweise über zwei separate Systeme: Ein accounting-system, welches sämtliche für die Rechnungslegung der Finanzinstrumente relevanten Informationen enthält sowie ein risk-system, welches mit für das interne und externe Risikomanagement essentiellen Informationen gespeist wird. Weiters veranschlagen viele Unternehmen bzw. Kreditinstitute den vertraglichen Zinssatz auf Basis eines individuellen finanziellen Vermögenswertes, während sie erwartete Verluste häufig auf Portfolioebene berechnen.[209]
Eine integrierte Effektivzinsmethode, wie vom ED/2009/12 vorgeschlagen, würde nicht nur eine präzise Identifikation jener Periode bedingen, in der der Verlust auftreten wird, sondern würde auch eine Zusammenführung der beiden eigenständigen Systeme voraussetzen, was zu einem unverhältnismäßig hohen Implementierungsaufwand führen würde. Eine weitere Implikation dieser integrierten Effektivzinsmethode ist die Bürde, sämtliche Informationen über die Schätzungen der initial expected losses aufbewahren zu müssen. Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass die künftigen Zahlungsströme mit dem integrierten Zinssatz abgezinst werden sollen und zum anderen darin, dass Schätzungsänderungen nach ED/2009/12 sofort in der GuV erfasst werden und deshalb eine Unterscheidung zwischen expected losses der Zugangsperiode und jenen der Folgeperioden möglich sein muss.[210] Diese Vorschriften würden immense operationelle Schwierigkeiten nach sich ziehen und stießen deshalb auf heftige Kritik.[211]
Als Lösungsansatz empfiehlt das EAP einen sogenannten decoupling-approach, welcher durch Entkoppelung bzw. Beibehaltung der separaten Systeme das vorgeschlagene Modell simplifiziert und somit operationell umsetzbar macht.[212] Die Idee besteht darin, die ursprüngliche Berechnung des Zinsertrags nach IAS 39 beizubehalten und diesen unter Anwendung eines aus dem risk-system abgeleiteten Profils der erwarteten Verluste anzupassen. Die Allokation der erwarteten Verluste erfolgt ebenfalls über die gesamte Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte.[213] Wie in Abbildung sechs [214] ersichtlich ist, gibt es zwei Varianten eines decoupling-approach: Zum einen wird eine lineare Methode (straight-line-method) und zum anderen eine nicht-lineare Methode (annuity-method) vorgeschlagen.
[...]
[1] Vgl. ÖNB (2010), S. 6.
[2] Vgl. LEIBFRIED, P./ZIMMERMANN, M. (2008) S. 990.
[3] Vgl. LAROSIERE, J. d. (2009), S. 7ff; vgl. TRÜTZSCHLER, K. (2010), S. 226.
[4] Vgl. DOWD, K. (2009), S. 145 ff.
[5] LAROSIERE, J. d. (2009), S. 9.
[6] Vgl. FARHI, M./MACEDO CINTRA, M. A. (2009), S. 5ff.
[7] Vgl. HAIDAR, J. (2009), S. 189ff.
[8] Vgl. GSCHREY, E. (2010), S. 6; FCAG (Hrsg.) (2009), S. 3: „Prior to the crisis...fair value accounting led to significant overstatement of profits...during the crisis, it was supposed to have led to a severe overstatement of losses.“; MAGNAN, M./THORNTON, D. (2010), S. 20: „...during the 2008-2009 financial crisis...the debates intensified, shining a harsh light on FVA... How do we know if markets are working well enough to use quoted market prices without further investigation?“; BERNDT, T./EBERLI, P. (2009), S. 895: „Das Gebot zur Bewertung bestimmter Finanzinstrumente zum aktuellen Börsen- oder Marktpreis habe letztlich zu einer sich verstärkenden Abwärtsspirale geführt, die die Unternehmen faktisch durch das Aufzehren des Eigenkapitals in die Überschuldung getrieben habe.“; BIEKER, M. (2008) , S. 394: „der fair value steht derzeit wieder im Zentrum der Kritik und mutiert zunehmend ,vom Helden zum Schurken’“.
[9] GSCHREY, E. (2010), S. 5; zustimmend auch folgende: GELEN, P. (2010), S. 198: „Die Kritik am Bewertungsmaßstab, die Krise beschleunigt und intensiviert zu haben, kann nicht bestritten werden.“; MILLAR, T. (2010), S. 67f: „...inconsistencies with respect to the application of fair value accounting and dispersion of estimates, combined with inadequate disclosure, helped contribute to the uncertainty over the banks’ financial position.“; LÜDENBACH, N./FREIBERG, J. (2008c), S. 374: IAS 39 wird “unter den Generalverdacht gestellt, das Entstehen und die Auswirkungen von Finanzkrisen zu verstärken”.
[10] FSF (2009), S. 4.
[11] Vgl. IAS 39.58 f.
[12] FCAG (Hrsg.) (2009), S. 4: „The incurred loss model for loan loss provisioning and difficulties in applying the model...in many instances has delayed the recognition of losses on loan portfolios.“; o. V. (2010a), S. 12: „The global financial crisis had led to criticism of the incurred loss model for presenting an initial, overly optimistic assessment of credit losses, only to be followed by a large adjustment once a trigger event occurs.“; HALLAUER, P./SCHMID, T. (2009), S. 792: „Gleichzeitig wurden vor allem in Europa Stimmen laut, das IASB müsse unter politische Aufsicht gestellt werden.“.
[13] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009a) o.S.
[14] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009j) o.S.
[15] BCBS (Hrsg.) (2009), S. 67: „In particular, loan loss provisions should be robust and based on sound methodologies that reflect expected credit losses in banks’ existing loan portfolios over the life of the portfolio.“.
[16] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010t) o.S.; vgl. IASB (Hrsg.) (2009k) o.S.: Am 12. November 2009 wurde die erste Phase des Replacement-Projekts durch die Veröffentlichung der Regelungen für finanzielle Vermögenswerte partiell finalisiert.
[17] Vgl. PATEL, K./FINN, M. (2009), S. 60; vgl. SCHRUFF, W. (2009), S. 568; vgl. WALTON, P. (2004), S. 6ff; vgl. ZÜLCH, H./NELLESSEN, T. (2008), S. 204f; ALVAREZ, M. (2008), S. 1834f; BOEMLE, M. (2010), S. 365: „Es kann ohne Übertreibung festgestellt werden, dass die Verständlichkeit des Regelwerks wegen des steigenden Umfangs und der wachsenden Komplexität der Normen - die Finanzinstrumente...seien als Beispiel erwähnt - kaum mehr gegeben ist.“.
[18] Das IASB gibt im Diskussionspapier vorwiegend zwei Gründe für die hohe Komplexität von IAS 39 an: IASB (Hrsg) (2008a), BD.14: „One cause of complexity is that financial instruments themselves are complex. The term financial instruments encompasses a wide variety of instruments. Some are very complex and hard to understand even with full information about terms and conditions. Credit risk may make even instruments with simple terms difficult to analyse.“; IASB (2008a), BD.15: „Another cause of complexity is that the standards for financial instruments contain many alternatives, bright lines and exceptions that often obscure the underlying principles.“.
[19] Vgl. BIEKER, M. (2008), S. 394; LÜDENBACH, N./FREIBERG, J. (2008a), S. 2788: „Eine nicht marktnotierte Forderung, die im Zugangszeitpunkt wegen einer kurzfristigen Handelsabsicht als Held for Trading oder als Available-for-Sale klassifiziert wurde, kann wahlweise in die Bewertungskategorie Loans and Receivables umklassifiziert werden, wenn die Forderung mindestens für die absehbare Zukunft oder bis zur (End-)Fälligkeit im Bestand verbleiben soll (IAS 39.50D und E).“; vgl. IAS 39.50B: unter außergewöhnlichen Umständen ist darüber hinaus eine Umkategorisierung von held for trading- Instrumenten in die Kategorie „at amortised cost“ möglich; IASB (Hrsg.) (2008b) S. 1: „The deterioration of the world’s financial markets that has occurred...is a possible example of rare circumstances.“.
[20] Vgl. www.iasb.org: der due process ist ein umfangreicher Anhörungsprozess, bei dem der Öffentlichkeit und allen interessierten Einzelpersonen oder Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich in den Prozess der Standardentwicklung einbringen zu können. Der due process umfasst folgende sechs Phasen: 1) Festlegen des Ablaufs, 2) Projektplanung, 3) Entwicklung und Veröffentlichung eines Diskussionspapiers, 4) Konzeption und Veröffentlichung eines Entwurfs, 5) Entwicklung und Veröffentlichung des Standards, 6) öffentliche Meetings um diffizile Thematiken oder Umsetzungsprobleme mit den Anwendern der Standards zu diskutieren.
[21] BUCHHEIM, R. u. a. (2008), S. 334: „Eine Verpflichtung europäischer Unternehmen, die Standards eines privatwirtschaftlich organisierten Gremiums anzuwenden, ist ohne einen demokratisch legitimierten Rechtsakt schlichtweg nicht möglich. Folglich werden nur jene vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen verbindlich, die zuvor das in Art. 3 und 6 der IAS-VO festgelegte legislative Verfahren zur Anwendbarkeit durchlaufen haben.“; vgl. SCHEFFLER, E. (2004).
[22] Vgl. IASB (Hrsg.) (2008b) S. 1f; zustimmend auch ZÜLCH, H./WÜNSCH, M. (2009), S. 21: „Das IASB beweist damit seine Handlungsfähigkeit“; vgl. RUEDIN, P./GOMEZ, R. (2009), S. 903: damit wollte das IASB den europäischen Banken die gleichen Vorteile zur Verfügung stellen, wie jene über die die amerikanischen Banken bereits verfügten.
[23] BIEKER, M. (2008), S. 398: „Das IASB setzt mit einer solchen Vorgehensweise einen guten Teil seiner Glaubwürdigkeit aufs Spiel, die Intention der ,Vertrauenssicherung’, den das board mit seinen aktuellen Maßnahmen eigenen Angaben zufolge verfolgt, wirkt vor diesem Hintergrund wie blanker Hohn.“; HALLAUER, P./SCHMID, T. (2009), S. 799: „Ein abgekürztes Verfahren kann in dramatischen Zeiten wie der vorliegenden...angezeigt sein, sollte aber klaren Bedingungen unterliegen,...sonst läuft das IASB Gefahr, zum Spielball der Politiker oder Lobbyisten zu werden. Die Geschwindigkeit und der reaktive Charakter neuer Regelungen...bergen die Gefahr, wenig durchdachte kurzfristige Lösungen zu generieren, die Inkonsistenzen...hervorrufen.“; GILGENBERG, B./WEISS, J. (2009), S. 186: „Die Geschwindigkeit der vorgenommenen Änderungen durch das IASB aufgrund des Drucks aus Wirtschaft und Politik war beispiellos.“.
[24] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009k) o.S.
[25] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010t) o.S.
[26] In der Folge besteht auch das sogennante „tainting“ gemäß IAS 39.9 nicht mehr. „Tainting“ war die zweijährige Sperrfrist als Sanktion für Unternehmen, welche mehr als 10% vom Gesamtbuchwert ihrer „held to maturity“-Instrumente kumuliert über zwei Jahre vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert haben.
[27] IFRS 9.4.1.3: „...interest is consideration for the time value of money and for the credit risk associated with the principal amount outstanding during a particular period of time.”; vgl. FREIBERG, J. (2009), S. 203: finanzielle Vermögenswerte dürfen deshalb über keine Hebelwirkung (leverage) verfügen; IFRS 9.B4.1.9: „Leverage increases the variability of the contractual cash flows with the result that they do not have the economic characteristics of interest. Stand-alone option, forward and swap contracts are examples of financial assets that include leverage. Thus such contracts...cannot be subsequently measured at amortised cost.“; ERCHINGER, H./MELCHER, W. (2009b), S. 2224: „Soweit...Vorgaben zur Auslegung dieser Definition unterbleiben sollten, sind die damit verbundenen praktischen Implementie- rungs- und Anwendungsschwierigkeiten vorprogrammiert.“; EY (Hrsg.) (2009a), S. 7: „Die Unternehmen werden Ermessen ausüben müssen, um zu bestimmen, ob ihre Finanzinstrumente grundlegende Darlehensmerkmale aufweisen.“.
[28] Vgl. IFRS 9.4.1.2.
[29] Vgl. IFRS 9.B4.1.4: Als Beispiel wird ein Unternehmen angeführt, welches über ein Portfolio an variabel verzinsten Krediten verfügt und Zinsswaps abschließt, um in Folge die variable in eine fixe Verzinsung zu tauschen. Obwohl hier ein Vertrag über Zinsderivate vorliegt, ist dies allein kein Anzeichen dafür, dass das Unternehmen die Finanzinstrumente hält, um von fair value-Änderungen zu profitieren; Im Gegensatz dazu IFRS 9.B4.1.5: „...if an entity actively manages a portfolio of assets in order to realise fair value changes arising from changes in credit spread and yield curves, its business model is not to hold those assets to collect the contractual cash flows.“
[30] Vgl. IFRS 9.B4.1.2.
[31] Vgl. IFRS 9.B4.1.3: „the entity may sell a financial asset if a) the financial asset no longer meets the entity’s investment policy (eg the credit rating of the asset declines below that required by the entity’s investment policy); b) an insurer adjusts its investment portfolio to reflect a change in expected duration (ie the expected timing of payouts); or c) an entity needs to fund capital expenditures.”
[32] Vgl. IFRS 9.4.1.4.
[33] ED/2009/7.B11: „An entity shall not reclassify a financial asset or financial liability between the fair value and amortised cost categories under any circumstances.“; vgl. GEBHARDT, R./FISCHER, T. (2009) , S. 309.
[34] Vgl. IFRS 9.4.4.1; vgl. POUNDER, B. (2009), S. 20; vgl. CHRISTIAN, D. (2009), S. 368.
[35] Vgl. IFRS 9.4.1.5; vgl. HICKEY, L. (2010), S. 44.
[36] Vgl. IFRS 9.5.7.5; vgl. MÄRKL, H./SCHABER, M. (2010), S. 65; IFRS 9.5.7.6: „If an entity makes the election in paragraph 5.7.5, it shall recognise in profit or loss dividends from that investment when the entity's right to receive payment of the dividend is established in accordance with IAS 18 Revenue.“; ergänzende Bemerkung zur praktischen Umsetzung: LEIBFRIED, P./JASKOLSKI, T. (2009), S. 472: „So gesteht das Board selbst ein: Das Wahlrecht zur erfolgsneutralen Behandlung von Wertsteigerungen bei bestimmten Eigenkapitalinstrumenten erhöht wieder den Grad an Komplexität.“; BC ED/2009/7: „This presentation option will add complexity...“; JÄGER, D. (2010), S. 778: „Wir halten es für nicht besonders schlüssig, dass bei Eigenkapitalinstrumenten die ausgeschütteten Dividenden in der GuV zu zeigen sind, während Wertänderungen zu keiner Zeit erfolgswirksam erfasst werden dürfen.“.
[37] IAS 39.10: „Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält...“; vgl. PELLENS, B. u. a. (2008), S. 546f.
[38] Vgl. IAS 39.11 (a).
[39] Vgl. IFRS 9.4.3.2; vgl. GILLARD, G./KATHRI, G. (2009), S. 29.
[40] Vgl. LUCAS, D. u. a. (2007), o. S.
[41] Vgl. ED/2009/7.B8: dies stellt weder eine Zins- noch einer Tilungszahlung dar; vgl. MÄRKL, H./SCHABER, M. (2009), vgl. S. 536; LEIBFRIED, P./JASKOLSKI, T. (2009), S. 471; vgl. MAYERWEGELIN, E./GAHLEN, D. (2008), S. 885; vgl. SCHMIDT, M. (2009), S. 1077.
[42] MÄRKL, H./SCHABER, M. (2009), S. 538: „Grundsätzlich abzulehnen ist..., nachrangigen Schuldinstrumenten die Eigenschaften grundlegender Kreditmerkmale abzusprechen.“; IFRS 9.BC4.30: „...respondents argued that the proposals...conclude that some tranches...were ineligible for measurement at amortised cost, even though that tranche might have a lower credit risk than the underlying pool of instruments that would themselves be eligible for measurement at amortised cost.“
[43] Vgl. IFRS 9.B4.1.20 - B4.1.26; vgl. IDW (Hrsg.) (2007), S. 9: Zur Bestimmung eines Wertminderungsbedarfs ist das Durchschauprinzip ebenso zu verwenden. „Dies kann auf Basis der trustee reports erfolgen“; ENGELMANN, A./HOLLER, J. (2008), S. 78: „Bei den ,trustee reports’ handelt es sich um aktuelle Statusinformationen, die regelmäßig durch die Arrangeure einer ABS- Transaktion...herausgegeben werden.“; GRÜNBERGER, D. (2010), S. 162: „Die Beurteilung erfolgt in zwei Schritten: 1) Blick auf die Forderung, 2) Blick auf die Verbriefungsgesellschaft.“; vgl. WENK, M.O./STRASSER, F. (2010), S. 107.
[44] In Anlehnung an MÄRKL, H./SCHABER, M. (2010), S. 71; vgl. ECKES, B. u. a. (2010), S. 631.
[45] In Anlehnung an MÄRKL, H./SCHABER, M. (2010), S. 67.
[46] Vgl. IFRS 9.4.2.1: Ausgenommen davon sind jene, die “at fair value” bilanziert werden, jene, die entstehen, wenn eine Übertragung nicht zur Ausbuchung führt, jene, die auf Basis eines anhaltenden Engagements (continuing involvement) bilanziert werden oder finanzielle Garantien (financial guarantees) sowie Zusagen (loan commitments), einen Kredit unter dem Marktzins bereitzustellen; IFRS 9.4.2.3: „IFRS 7 requires the entity to provide disclosures about financial liabilities it has designated as at fair value through profit or loss.”; siehe auch IAS 39.47.
[47] Vgl. IFRS 9.4.2.2: Wenn dadurch ein accounting mismatch vermieden wird oder falls das Management und die Performancemessung eines Portfolios von finanziellen Verbindlichkeiten oder von finanziellen Verbindlichkeiten und finanziellen Vermögenswerten auf einer fair-value-Bewertung basieren sowie anhand einer dokumentierten Risikomangement- oder Anlagestrategie abgewickelt werden und der Vorstand und/oder der Aufsichtsrat darüber informiert wird; vgl. IFRS 9.4.3.5: Die FVO kann auch dann angewandt werden, wenn ein Vertrag eingebette Derivate enthält und der Basisvertrag kein finanzieller Vermögenswert gemäß IFRS 9 ist. Der gesamte hybride Vertrag kann dann als „at fair value“ designiert werden; Siehe auch IAS 39.BC75-BC75B; IAS 39.BC76-BC76B; IAS 39.BC77-BC78.
[48] Vgl. ED/2010/4.2; vgl. HACK, S. (2010), S. 776: Die Behandlung des unternehmenseigenen Kreditrisikos wurde heftig diskutiert; JÄGER, D. (2010), S. 777: „...wird bei der Bewertung von Positionen der Passivseite die eigene Kreditwürdigkeit berücksichtigt, führt das im Zweifel dazu, dass bei einer Verschlechterung der eigenen Bonität ein Gewinn ausgewiesen wird.“; vgl. IASB (Hrsg.) (2010s) o.S.: outreach activities ergaben, dass die Volatilität der GuV, resultierend aus dem eigenen Kreditrisiko, keine nützliche Information darstellt, obgleich das eigene Kreditrisiko an sich Informationsgehalt aufweist.
[49] IFRS 7.A: „Die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.“; IFRS 9.B5.7.13: „It does not necessarily relate to the creditworthiness of the issuer.“.
[50] Vgl. IFRS 9.5.7.7; vgl. IFRS 9.B5.7.9: Ein Recycling dieser Beträge aus dem OCI wird nicht gestattet.
[51] Vgl. IFRS 9.5.7.12: Dies ist nur dann der Fall, wenn der Effekt aus einer Kreditrisikoänderung durch eine Änderung des Fair Value eines anderen Finanzinstruments glattgestellt wird.
[52] Vgl. IFRS 9.5.7.8.
[53] Vgl. IFRS 9.4.4.2.
[54] JÄGER, D. (2010), S. 778: „Wenn ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument zwei verschiedene Risiken aufweist, die getrennt gesteuert werden, ist es...sinnvoll, diesen Sachverhalt auch getrennt in der Bilanz abzubilden.“; IFRS 9.BC4.49: „For many entities, bifurcation avoids the issue of own credit risk because the host is measured at amortised cost and only the derivative is measured at fair value through profit or loss.”.
[55] Vgl. IFRS 9.4.3.3; siehe auch IAS 39.11.
[56] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010t) o.S.; vgl. IFRS 9.7.2.1.
[57] Vgl. HACK, S. (2010). S. 776.
[58] o. V. (2009), o. S.: „Wir wollen das ganze IASB-Paket sehen, bevor wir die Vorschläge für die EU übernehmen", heißt es von Seiten der EC; o. V. (2010), S. 57: „Viele Fragen zur Umsetzung von IFRS 9 und die Rückwirkungen aus den übrigen Teilprojekten sind ungeklärt. Die Situation ist damit noch nicht entscheidungsreif.“; vgl. MILLAR, T. (2010), S. 67; vgl. ZWIRNER, C./REINHOLDT, A. (2009a), S. 409: nachdem die Klassifizierung maßgeblich für nachfolgende Regelungen ist, kann schwer über Ersteres entschieden werden, ohne die Auswirkungen detailliert zu kennen; GSCHREY, E. (2010), S. 7: „die vorgesehene Strukturierung...mit stufenweiser freiwilliger Anwendung ist nicht sinnvoll.“.
[59] Vgl. EC (Hrsg.) (2009) o.S.: Es wird befürchtet, dass der Entwurf zu einer Ausweitung der fair value- Bilanzierung und somit zu erhöhter Volatilität des Periodenergebnisses führt.; o. V. (2010), S. 57: „Bedenklich ist vor allem, dass nach IFRS 9 Marktstörungen, wie in der Finanzmarktkrise, keinen Wechsel des Geschäftsmodells...rechtfertigen.“; SCHMIDT, M. (2009), S. 1079: „In Bezug auf das Kriterium...der vertraglichen Rendite erörtert der IASB zwar ausführlich, was mit der Bedingung nicht gemeint sein soll; er deutet zwar an, dass es ihm um die tatsächliche Steuerung geht - die diesbezüglichen Erläuterungen wirken aber tautologisch.“.
[60] Vgl. PATEL, K. (2010), S. 70.
[61] Vgl. ROHATSCHEK, R./MAUKNER, H. (2008), S. 142.
[62] IASB (Hrsg.) (2008a), Rn. BD16 (b): „today’s problems arise from hedge accounting“; IASB (Hrsg.) (2008a), Rn. 2.33: „Some users of financial statements argue that today’s hedge accounting does not always reflect the economic consequences of hedging activities.“; PATEL, K. (2010), S. 71: „The rules- based design of the current model has been criticised for being too complex and sometimes arbitrary.”; vgl. IASB (Hrsg.) (2010d), o.S.: ,Eligibility of hedged items’ unterliegt z.B. anhaltenden Diskussionen.
[63] PATEL, K. (2010), S. 71.
[64] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 2.
[65] Vgl. DRSC (Hrsg.) (2010g) o.S; vgl. POUNDER, B. (2010), S. 17: Ein grundlegender Unterschied besteht schon in der Vorgangsweise. Während das IASB phasenweise vorgeht, veröffentlichte das FASB bereits im Mai 2010 den ganzheitlichen Entwurf ,„Accounting for Financial Instruments and Revisions to the Accounting for Derivative Instruments and Hedging Activities”; vgl. IASB (Hrsg.) (2010d), o.S: Weiters beschäftigt sich das IASB auch mit der Modifikation von Hedge Accounting hinsichtlich nichtfinanziellen Positionen, während sich das FASB ausschließlich mit finanziellen Positionen befasst.
[66] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 7ff: Derivate sowie Nettopositionen und Portfolien sollen künftig als Grundgeschäft designiert werden können. Weiters besteht auch die Möglichkeit einer anteiligen Sicherung (proportion oder layer approach) von Instrumenten. Für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für welche das Wahlrecht ausgeübt wurde Änderungen des fair value im OCI zu zeigen, ist die Anwendung von Hedge Accounting untersagt. Unverändert bleiben die Kriterien, anhand derer die Risikokomponenten für designierbare Finanzinstrumente bestimmt werden. Künftig sollen diese auch für nicht-finanzielle Positionen maßgeblich sein.
[67] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 14ff: Erworbene Optionen (Behandlung des time value of money analog zu Versicherungsprämien), Risikokomponenten sowie Kassainstrumente, die zum Fair Value in der Bilanz angesetzt werden, sind künftig als zusätzliche Sicherungsinstrumente designierbar.
[68] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 16ff.
[69] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 24ff
[70] IASB (Hrsg.) (2010u), S. 29f: Phase I: „Separated embedded derivative features that are available for designation as hedging instruments under IAS 39 disappear under IFRS 9 (for asset host contracts)“; Phase II: „The proposed use of expected loss without an incurred loss threshold raises questions about requirements that hedged cash flows must be highly probable of occurring.“.
[71] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 35.
[72] Vgl. IAS 39.58.
[73] Vgl. IFRS 9.B5.4.14; IFRS 9.7.2.11: „If an entity previously accounted for an investment in an unquoted equity instrument (or a derivative asset that is linked to and must be settled by delivery of such an unquoted equity instrument) at cost... , it shall measure that instrument at fair value at the date of initial application. Any difference between the previous carrying amount and fair value shall be recognised in the opening retained earnings of the reporting period that includes the date of initial application.“.
[74] Vgl. IAS 39.A13: Darunter fallen sämtliche Gebühren, Spesen und Provisionen an Berater, Makler, Händler, Aufsichts- und Wertpapierbörsen.; vgl. ROHATSCHEK,R./MAUKNER, H. (2008), S. 129: Ausschlaggebend ist, dass die Kosten in direkter Verbindung mit dem Vermögenswert stehen müssen.
[75] Vgl. IAS 39.43.
[76] IAS 39.A74: „Zu den Bewertungsverfahren gehört der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern - sofern verfügbar -, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle.“.
[77] Vgl. IAS 39.A64.
[78] IAS 39.A77: „Vorausgesetzt, dass sich seit Ausreichung des Schuldinstruments weder das Ausfallrisiko des Schuldners noch die anwendbaren Kredit-Spreads geändert haben, kann alternativ eine Schätzung des aktuellen Marktzinses auf Grundlage eines Leitzinssatzes, der eine bessere Bonität widerspiegelt als das zugrunde liegende Schuldinstrument, abgeleitet werden, bei der der Kredit-Spread konstant gehalten wird und Anpassungen des Leitzinssatzes seit dem Ausreichungszeitpunkt berücksichtigt werden.“.
[79] Vgl. IAS 39.A65.
[80] Vgl. IAS 39.9; so auch ZWIRNER, C./REINHOLDT, A. (2009b), S. 458: „Das Wesen der Effektivzinsmethode besteht darin, den gesamten (effektiven) Zinsertrag aus einem finanziellen Vermögenswert in einer Weise über die Laufzeit zu verteilen, dass sich für jede Periode eine konstante Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergibt.“.
[81] IAS 39.BC35: „A shorter period is used when the variable (eg interest rates) to which the fee, transaction costs, discount or premium relates is repriced to market rates before the expected maturity of the instrument.“; FREIBERG, J. (2008), S. 305: „Steht die Abweichung zwischen Zugangs- und Fälligkeitswert im Zusammenhang mit einer Vertragskondition, die während der Laufzeit des Finanzinstruments an Marktverhältnisse angepasst wird (z. B. eine initial niedrigere Verzinsung), bestimmt der erstmögliche Zeitpunkt die Anpassung der Amortisationsdauer.“.
[82] Vgl. FREIBERG, J. (2005), S. 110.
[83] Vgl. IAS 39.9.
[84] Vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 305; vgl. IAS 39.BC33.
[85] Vgl. IAS 39.A5; vgl. IAS 39.BC32.
[86] Vgl. IAS 39.BC31.
[87] In Anlehnung an FREIBERG, J. (2008), S. 306: am 01. 01. 2004 erwirbt A eine festverzinslicheAnleihe um 100 GE (="fair" value). Die Transaktionskosten belaufen sich auf 10 GE. Die Verzinsung erfolgt jährlich endfällig i.H.v. von 7 GE, die Rückzahlung erfolgt nach 5 Jahren i.H.v. 120 GE.
[88] In Anlehnung an FREIBERG, J. (2008), S. 306.
[89] Vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 306f.
[90] Vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 305; vgl. IAS 39.A6: Besteht bei einem variabel verzinsten Finanzinstrument ein Agio/Disagio, so muss dieses bis zum nächsten Zinsadjustierungstermin amortisiert werden, da die Variable, auf die das Agio/Disagio referenziert (d.h. der Zinssatz), zu diesem Termin an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ist das Agio/Disagio allerdings anderweitig entstanden, so ist es über die gesamte Laufzeit des finanziellen Vermögenswertes zu amortisieren.
[91] Vgl. IAS 39.A7; vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 306.
[92] In Anlehnung an FREIBERG, J. (2008), S. 306: Am 01.01.04 erwirbt A eine variabel verzinste Anleihe zu 100 GE (="fair" value); es bestehen keine Transaktionskosten, die Verzinsung erfolgt endfällig und ist abhängig vom 12M-LIBOR (beträgt bei Zugang 4%); die Rückzahlung erfolgt nach 3 Jahren zu 100 GE, A geht anhand von aktuellen forward rates von einem jährlichen Anstieg von 50 BP aus.
[93] IASB/FASB (Hrsg.) (2009a), Agenda Paper 7A, S. 2.
[94] Vgl. IAS 39.58; vgl. LÜDENBACH, N./FREIBERG, J. (2008b), S. 386.
[95] Vgl. IAS 39.BC110: Beispielsweise ein erwarteter Anstieg der Arbeitslosenquote oder eine erwartete Rezession; IAS 39.BC109: „The Board reasoned that it was inconsistent with an amortised cost model to recognise impairment on the basis of expected future transactions and events.“; im Gegensatz dazu: vgl. IAS 10.3 (a): werterhellende Ereignisse müssen dagegen immer Berücksichtigung finden.
[96] WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 532: „Je später ein Verlust ermittelt wird, desto eindeutiger lässt er sich dem Grunde und der Höhe nach festlegen. Will man Kreditausfälle jedoch auch zeitnah...berücksichtigen, kommt man nicht umhin, Kriterien vorzugeben, die bestimmen, zu welchem Zeitpunkt ein Kreditrisiko als akut und der damit einhergehende Kreditausfall hinsichtlich seines Eintritts und Umfangs als für Zwecke der Bilanzierung hinreichend bestimmbar angesehen werden sollen.“
[97] Vgl. IAS 39.59, vgl. IAS 39.BC109; vgl. IAS 39.62: Sind solche beobachtbaren Daten nur in gewissem Ausmaß vorhanden, so muss sich das Unternehmen zur Schätzung der Höhe der Wertberichtigung auf die Historie der Ausfälle und auf seine unternehmerische Erfahrung stützen.
[98] Vgl. IAS 39.60; GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 515: „Wertminderungen aufgrund von gestiegenen risikolosen Zinsen oder aufgrund von gestiegenen Credit Spreads sind selbst bei deutlichen Ratingverschlechterungen keine hinreichenden Anzeichen für ein...Impairment“; vgl. LÖW, E. (2000), S. 536.
[99] Vgl. IAS 39.A84: Ist ein Vermögenswert besichert, so sind die Cashflows daraus miteinzubeziehen, ungeachtet der Tatsache ob eine Zwangsvollstreckung als wahrscheinlich gilt oder nicht.
[100] Vgl. IAS 39.63; vgl. SIEGLEN, C. (2004), S. 611; vgl. RAPP, M.J. (2010), S. 47.
[101] Vgl. IAS 39.A84: Bei einer variablen Verzinsung ist bei einmaliger Neueinschätzung der Zahlungsströme der vereinbarte, aktuelle Effektivzins heranzuziehen.; vgl. IAS 39.BC36; vgl. IAS 39.A8.
[102] Vgl. IAS 39.65.
[103] Vgl. GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 517.
[104] Vgl. IAS 39.A93; vgl. STAUBER, J. (2009), S. 183.
[105] Vgl. GRÜNBERGER, D. (2010), S. 174; vgl. HAAKER, A./FREIBERG, J. (2010), S. 138.
[106] Siehe Anhang I, S. 97 und Anhang II, S. 99.
[107] Vgl. STAUBER, J. (2009), S. 186.
[108] Vgl. WIMMER, K./KUSTERER, S. (2010), S. 455.
[109] IAS 39.A85: „Verwendet ein Unternehmen beispielsweise ein internes Bonitätsbewertungssystem, berücksichtigt es alle Bonitätsbewertungen und nicht nur diejenigen, die eine erhebliche Bonitätsverschlechterung widerspiegeln.“.
[110] Vgl. IAS 39.64; IAS 39.BC120: „...there should be no need to complement...an asset that is specifical- ly identified as impaired by an additional portfolio assessment, because objective evidence of impairment exists on an individual basis... Double-counting of losses in terms of estimated future cash flows should not be permitted.“.
[111] Siehe Kapitel 3.2.2.1 „Bewertungsgrundlage“, S. 20.
[112] Vgl. WIMMER, K./KUSTERER, S. (2010), S. 455; vgl. SCHARPF, P./SCHABER, M. (2009), S. 160.
[113] Vgl. IAS 39.A88; vgl. BARZ, K. u. a. (2008b), S. 906f.
[114] Vgl. WIMMER, K./KUSTERER, S. (2010), S. 457; vgl. WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 534; vgl. DELOITTE (Hrsg.) (2010), S. 20: Der LIP (loss identification period)-Faktor steht für den Zeitraum zwischen Eintritt und Kenntnisnahme des loss events.
[115] Vgl. IAS 39.A90.
[116] Vgl. IAS 39.A87; vgl. IAS 39.BC122; vgl. IAS 39.BC123.
[117] Vgl. IAS 39.A89; IAS 39.BC124: „Changes in estimates of future cash flows should be directionally consistent with changes in underlying observable data.“; IAS 39.A91: „Bei der Verwendung von historischen Ausfallquoten...ist es wichtig, dass die Informationen über die historischen Ausfallquoten auf Gruppen angewandt werden, die gleichermaßen definiert sind, wie die Gruppen für die diese historischen Quoten beobachtet wurden.“; vgl. IAS 39.A92: Unter bestimmten Voraussetzungen billigt IAS 39 die Anwendung von statistischen oder formelbasierten Methoden zur Berechnung der Wertminderung.
[118] Vgl. WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 532; vgl. PROMPER, N./ROHATSCHEK, R. (2007), S. 171.
[119] Vgl. HACKENBERGER, J. (2007), S. 42.
[120] Vgl. GRÜNBERGER, D. (2010), S. 176.
[121] Vgl. IAS 39.A93.
[122] Vgl. IAS 39.A88; vgl. IAS 39.BC121.
[123] BARZ, K. u. a. (2008a), S. 367.
[124] Vgl. IAS 39.63.
[125] Vgl. GRÜNBERGER, D. (2010), S. 176.
[126] Vgl. IFRS 7.20.
[127] Vgl. IFRS 7.16.
[128] Vgl. IFRS 7.33.
[129] IFRS 7.B8: „Angaben über Risikokonzentrationen umfassen: (a) eine Beschreibung über die Art und Weise, wie das Management die Konzentrationen ermittelt; (b) eine Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, das für jedes Risikobündel charakteristisch ist (zB Vertragspartner,...); und (c) den Gesamtbetrag der Risikoposition aller Finanzinstrumente, die dieses gemeinsame Merkmal aufweisen.“.
[130] Vgl. IFRS 7.34; IFRS 7.35: „Sind die zum Berichtsstichtag angegebenen Daten für die Risiken, denen ein Unternehmen...ausgesetzt war, nicht repräsentativ, so sind zusätzliche...Angaben zu machen.“.
[131] Vgl. IFRS 7.36.
[132] IFRS 7.36 Amendment: „This disclosure is not required for financial instruments whose carrying amount best represents the maximum exposure to credit risk.“; vgl. IFRS 7.B10: Die Ausgabe von Krediten und Forderungen an Kunden sowie Geldanlagen bei anderen Organisationen erhöhen das maximale Ausfallrisiko.
[133] Vgl. IFRS 7.37 Amendment; vgl. IFRS 7.38: Die Beschaffenheit und der Buchwert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sowie die Methoden, um solche Vermögensgegenstände zu liquidieren, sind anzugeben.
[134] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009e), Agenda Paper 5D, S. 6.
[135] Vgl. WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 535: Durch die frühzeitige Erfassung der Erträge wird fälschlicherweise ein Anreiz für stark expansive Kreditpolitik gesetzt, welche im Abschwung zu verheerenden Folgen führt.
[136] NIEHAUS, H.J. (2010), S. 769: „Das GuV-Matching ist beim Incurred-Loss-Modell nicht gegeben. Hierdurch besteht die Gefahr des Substanzverzehrs infolge überhöhter Ausschüttungen in guten Konjunkturphasen, in denen den vereinbarten Risikoprämien deutlich geringere tatsächliche Kreditausfälle gegenüberstehen.“; MILLAR, T. (2010), S. 67: “When actual losses occurred, many institutions did not have provisions built up and, in many cases, had insufficient reserves.”; vgl. BÄR, M. (2010), S. 290: Nachdem Kreditrisiken in den Effektivzins eingepreist werden, wird der Zinsertrag umso höher sein, je höher das Ausfallrisiko des Schuldners ist. Der Risikoaufwand bleibt jedoch so lange unerfasst, bis eine Wertberichtigung eingetreten ist. Dieses sogenannte front-loading im Zinsertrag verursacht in späteren Perioden einen drastischen Einmaleffekt (cliff effect) im Zeitpunkt der Wertminderung; PATEL, K./FINN, M. (2010), S. 72: “One reason is...the so called ‘cliff effect’ of IAS 39’s incurred loss model that has been particularly evident in the current financial crisis. It is this ‘cliff effect’ of recognising a higher level of income early on with losses recognised only when debts begin to go bad, that the new model is trying to address.”.
[137] Vgl. WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 534: Vor allem bei Kreditinstituten führt ein überzeichneter Ergebnisausweis zu einem Aufbau von zusätzlichem Kernkapital, welches suggeriert, dass eine Ausdehnung der Risikoaktiva angemessen ist. In einer Rezession sind die Verluste meist so hoch, dass sie nicht aus dem laufenden Ergebnis, sondern aus den Eigenmitteln gedeckt werden müssen, was zu einer erhöhten Vulnerabilität der Kreditinstitute führt; WRIGHT, I. (2009), S. 66: „Some characterise this as a pro-cyclical effect, which exacerbates the onset of a recession.”; vgl. NAUMANN, K. P. (2010), S. 780: das Incurred-Loss-Model hat „erratische Ergebnisauswirkungen“ zur Folge.
[138] Vgl. ED/2009/12.BC11.
[139] Vgl. BÄR, M. (2010), S. 290f; vgl. HAAKER, A./FREIBERG, J. (2009), S. 339 sehen hierin eine erzwungene „Verlustverschleierung“, die im Gegensatz zur Informationsfunktion steht; vgl. IASB (Hrsg.) (2009b), Agenda Paper 14, S. 7; vgl. GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 516: Interessant ist, dass der IASB vor dem Jahr 2003 die Berücksichtigung von expected losses, welche in keinem Zusammenhang mit loss events standen, in Form einer Pauschalwertberichtigung wie sie aus der nationalen Rechnungslegung bekannt ist, billigte, um künftige Verluste frühzeitig vorwegzunehmen; DELOITTE (Hrsg.) (2010), S. 12: „In der Vergangenheit war bei Kreditinstituten auch nach IFRS (IAS 30.45) die Bildung einer Pauschalwertberichtigung möglich. Diese Möglichkeit ist seit Längerem entfallen.“; vgl. SCHARPF, P. (2001), S. 168.
[140] Vgl. IASB (Hrsg.) (2008a), Rn. 1.4; WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 532: „Die Schwierigkeit der Bilanzierung nach dem incurred-loss-Modell liegt in der Praxis damit in der Identifizierung des Ausfallereignisses...“; GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 507: „Entscheidend ist hier die Operationalisierung der Auslösetatbestände, die durch Interpretation und Sachverhaltsgestaltung durchaus hinausgeschoben werden können. Ein...Zahlungsausfall kann z. B. durch Gewährung von Folgekrediten bisweilen vermieden werden.“; BISCHOFF, J. (2008), S. 40: „Im exemplarischen Fall von Verbriefungstiteln...kann das bilanzierende Unternehmen vor der Schwierigkeit der fehlenden Eindeutigkeit von kausalen Zusammenhängen stehen.“; IASB/FASB (Hrsg.) (2009b), Agenda Paper 7B, Rn. 1 ff: „The model relies on a distinction between ,incurred losses’ and ,future credit losses’. That distinction is often arbitrary. Loan losses occur because of a chain of events. It is rarely, if ever, possible to pick out one of those events and say that the loss occurred at that time.”.
[141] BÄR, M. (2010), S. 290: „Das Kriterium des , eingetretenen Schadensereignisses’ beinhaltet eine Filterfunktion und steht mit seinen Katalog-Indikatoren in einem Spannungsfeld. Je eher sie eindeutig und objektiv nachvollziehbar gehandhabt werden können, desto später greifen sie.“; WOHLMANN- STETTER, G. u. a. (2009), S. 535: “Die Aussage, dass incurred losses realitätsnäher sind, da sie sich quasi ex post am tatsächlich eingetretenen Verlust bemessen und insofern verlässlichere Aussagen über die Ertragslage im Kreditgeschäft liefern, erscheint mehr als fraglich.”.
[142] Vgl. GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 515f; PELLENS, B. u. a. (2010), S. 468: „...es ist zu konstatieren, dass einige Standards und Interpretationen bisher nicht aufeinander abgestimmt sind und somit Inkonsistenzen im derzeitigen Regelwerk auftreten.“.
[143] Vgl. IAS 36.A11; vgl. IAS 36.A12; vgl. SCHIBLER, C./MICHEL, C. (2009), S. 892.
[144] Vgl. HAAKER, A./FREIBERG, J. (2009), S. 339; vgl. GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 516.
[145] Vgl. BÄR, M. (2010), S. 291.
[146] In Anlehnung an IASB/FASB (Hrsg.) (2009b), Agenda Paper 7B, Rn. 11: Bank A vergibt 1.000 Kredite à 1.000 GE zu einer Nominalverzinsung von 19%, d.h. die vertraglichen Cashflows belaufen sich auf 1.190 TGE, die historische Ausfallquote beträgt 7,5 % und die erwarteten Cashflows somit 1.100 TGE, die erwartete Verzinsung beträgt 10%, die Laufzeit wurde mit 12 Monaten vereinbart, es wird bis zum Ende der Laufzeit keine Wertminderung auf individueller Ebene bekannt.
[147] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2009b), Agenda Paper 7B, Rn. 11.2.
[148] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2009b), Agenda Paper 7B, Rn. 11.6.
[149] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009f), S. 2: „This Request for Information does not seek views on the relative advantages and disadvantages of alternative impairment approaches. Rather, it asks for information on the feasibility of an expected cash flow approach.“; IASB (Hrsg.) (2009g), S. 34: „The key message from respondents was that the expected cash flow approach was a significant operational challenge and would involve substantial costs and time investment to implement.“.
[150] Vgl. ED/2009/12.IN6.
[151] Vgl. ED/2009/12.IN2.
[152] Vgl. ED/2009/12.IN3.
[153] Vgl. VATER, H. (2009), S. 294.
[154] FCAG (Hrsg.) (2009), S. 1: „Financial reporting plays an integral role in the financial system by striving to provide unbiased, transparent and relevant information about the economic performance and condition of businesses.“.
[155] FCAG (Hrsg.) (2009), S. 2: „All users should recognize the limitations of financial reporting: it provides only a snapshot in time of economic performance and cannot provide perfect insight into the effects of macro-economic developments.“.
[156] FCAG (Hrsg.) (2009), S. 2: „Because of the global nature of the financial markets, it is critically important to achieve a single set of high quality, globally converged financial reporting standards that provide consistent, unbiased, transparent and relevant information, regardless of the geographical location of the reporting entity.“.
[157] Vgl. FCAG (Hrsg.) (2009), S. 7f.
[158] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009i), S. 2f.
[159] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010a) o.S; vgl. IASB (Hrsg.) (2009l) o.S.
[160] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009i), S. 6.
[161] Siehe Kapitel 4.2.2 „Diskussionen des IASB“, S. 36ff.
[162] Siehe Kapitel 3.2.1 „Effektivzinsmethode“, S. 16ff.
[163] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009c), Agenda Paper 5A, S. 5.
[164] Vgl. ED/2009/12.BC37; IASB (Hrsg.) (2009b), Agenda Paper 14, Rn. 32: „...the way it recognises interest revenue takes into account that lenders expect some credit losses from their lending activities already when making a lending decision...Thus it avoids the ,cliff effect’ that occurs under the incurred loss model when the originally expected losses crystallise.“.
[165] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009c), Agenda Paper 5A, Rn. 8f; BÄR, M. (2010), S. 291: „Ein der Wertminderungsermittlung... vorgeschalteter Prozess der Wertminderungsidentifizierung...ist konzeptionell nicht nötig. Dieser Verzicht der Analysenotwendigkeit auf ein eingetretenes Schadensereignis...führt für sich betrachtet zu geringeren Interpretationsspielräumen hinsichtlich der Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen.“.
[166] Vgl. ED/2009/12.BC34.
[167] Vgl. ED/2009/12.15.
[168] Vgl. SCHABER, M. u. a. (2010), S. 241.
[169] Vgl. ED/2009/12.BC31.
[170] Siehe Anhang III „Expected-Loss-Model gemäß ED/2009/12“, S. 102ff.
[171] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010e), Agenda Paper 9A, Rn. A1.
[172] Vgl. ED/2009/12.4.
[173] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010g), Agenda Paper 4A, Rn. 16.
[174] In Anlehnung an IASB (Hrsg.) (2010k), Agenda Paper 1B, S. 4.
[175] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 10.
[176] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 10.
[177] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 10.
[178] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010g), Agenda Paper 4A, Rn. 20.
[179] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010e), Agenda Paper 9A, Rn. 24.
[180] Vgl. ED/2009/12.8.
[181] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 8; vgl. SCHUERMANN, T. (2004), S. 1 ff; für Details zu Basel III siehe STAUB, C. (2010), S. 494ff.
[182] Vgl. BCBS (Hrsg.) (2010), A.
[183] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010c), Agenda Paper 13A, Rn. 8.
[184] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010g), Agenda Paper 4A, Rn. 17; IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 13: „This is because time is a continuous spectrum, which means it will not be possible to conceptu- ally justify any particular cut-off point.“.
[185] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 9ff.
[186] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010c), Agenda Paper 13A, Rn. 10.
[187] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010o), Agenda Paper 3, Rn. 5.
[188] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 5.
[189] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 17.
[190] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010e), Agenda Paper 9B, A8.
[191] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 19.
[192] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 20ff; vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 45: Obwohl sich der Entwurf gegen einen through-the-cycle-approach ausspricht, können durchschnittliche Werte für die Annahmen herangezogen werden, sofern sie an aktuelle und künftige Gegebenheiten angepasst werden.
[193] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 36.
[194] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 24.
[195] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 28.
[196] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 43f.
[197] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 45f.
[198] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010d): Das IASB denkt, dass es ein grundlegendes Missverständnis in der Auffassung hinsichtlich der Methode der Schätzung von expected losses gab. Die Adressaten des Entwurfs gingen davon aus, dass sie über die gesamte Laufzeit der Instrumente detaillierte Prognosen bereitstellen müssen. Sowohl das IASB als auch das EAP bestätigten, dass ausführliche Prognosen nur in den ersten Jahren anzustellen sind und danach langfristige Trends extrapoliert werden können.
[199] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010m), Agenda Paper 1D, Rn. 30.
[200] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 37: Dazu gehören unter anderem das Antizipieren der Veränderungen von Terminpreiskurven, des Wirtschaftswachstums, der Arbeitslosenrate oder von Immobilienpreisen.
[201] Vgl. IASB (Hrsg.) (2009d), Agenda Paper 5C, Rn. 12: Betrachtet man die Vielzahl der Faktoren,welche zur Bestimmung der Cashflows im Falle eines Impairmenttests bei nicht-finanziellen Vermögenswerten herangezogen werden müssen, so wird deutlich, dass ein Unternehmen unter IAS 36 weitaus mehr subjektive Annahmen treffen muss, als bei finanziellen Vermögenswerten, bei denen die Cashflows vertraglich festgelegt sind; IASB/FASB (Hrsg.) (2010a), Agenda Paper 1B, Rn. 16: „Therefore, limiting cash flow projections for the purpose of impairment testing financial assets more than for non-financial assets seems unwarranted“.
[202] IAS 37.39: „Wenn die zu bewertende Rückstellung eine große Anzahl von Positionen umfasst, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse mit den damit verbundenen Wahrscheinlichkeiten geschätzt.“; IASB (Hrsg.) (2010l), Agenda Paper 1C, Rn. 66: „The staff believe that moving to an expected loss approach for loan commitments as well as for financial assets would result in consistency in accounting for financial assets that are being managed in the same way.“.
[203] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010c), Agenda Paper 13B, Rn. 5.
[204] In Anlehnung an IASB (Hrsg.) (2010k), Agenda Paper 1B, S. 4.
[205] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010b), Agenda Paper 1C, Rn. 17ff; vgl. IASB (Hrsg.) (2010c), o.S.: „...you frontload the losses and backload the profitability which would create a day-1-loss-issue...“.
[206] Vgl. IASB/FASB (Hrsg.) (2010b), Agenda Paper 1C, Rn. 20ff.
[207] Siehe Kapitel 4.2.1 „Exposure Draft: Amortised Cost and Impairment“, S. 34.
[208] Vgl. ED/2009/12.5.
[209] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010h), Agenda Paper 4B, Rn. 7.
[210] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010n), Agenda Paper 15, Rn. 38.
[211] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010e), Agenda Paper 9B, A15; IASB (Hrsg.) (2010n), Agenda Paper 15, Rn. 28: „...costs associated with calculating an integrated EIR far exceed any benefits that can be derived from its use.“; EY (Hrsg.) (2009c), S.4: „...existing systems in place may not have the capability to process data under the proposed expected loss approach.“; DRSC (Hrsg.) (2010h), S.6: „...the proposed model focuses too heavily on the individual financial instrument whereas the determination of risk premiums is usually done on a portfolio level. ...it will be very costly and time consuming to change current information systems or install new ones. ...we believe that separating the issues of revenue recognition (individual basis) from impairment (portfolio basis, including both initially and subsequently expected credit losses) would improve practicability - an approach known as decoupling...“; ASB (Hrsg.) (2010), S. 7: „The accounting and credit systems in the vast majority of banks are not interlinked... the implementation of this requirement will incur significant costs...that are comparable to the Basel implementation projects as a minimum.“; KPMG (Hrsg.) (2010), S. 3: „...implementation of an EIR inclusive of expected losses would be very complex and we are not convinced that it would produce more relevant information.“; EBF (Hrsg.) (2010b), S. 2: „...the IASB model reduces information usefulness by mixing the highly predicta- ble information on interest income resulting from contractual terms with the uncertain and less objective information on the expectation of future losses. ...the different nature...justifies separate methodologies... Expected credit losses should therefore be excluded from EIR.“; IASB (Hrsg.) (2010n), Agenda Paper 15, Rn. 37: „...risk systems typically do not maintain historical data related to initial expectations. Generally, only forward looking data is kept in the risk systems. As loans are added and removed, the profile of the open portfolio will change and replaces the historical data with current data.“.
[212] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010e), Agenda Paper 9A, Rn. 22.
[213] Vgl. IASB (Hrsg.) (2010e), Agenda Paper 9B, A16.
[214] Siehe Abb. 6: Key feature: Allocation of initial expected loss estimate, S. 41.
- Quote paper
- Angela Pernsteiner (Author), 2010, Incurred-Loss-Model und Expected-Loss-Model im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/171101
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