Der BFH entschied in zwei Parallelentscheidungen über die Einkünftequalifikation bei doppelstöckigen Personengesellschaften. Sowohl die Frage, welche Voraussetzungen die Gesellschafter der Obergesellschaft erfüllen müssen als auch die Frage, welche Tätigkeit
die Untergesellschaft zur Erreichung der Freiberuflichkeit ausüben muss, wurde geklärt.
Im vorliegenden Sachverhalt fungierte eine Partnerschaftsgesellschaft aus Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann als Holding und war an zwei Standortpersonengesellschaften und sechs Standortkapitalgesellschaften beteiligt. Es stellte sich die Frage, ob die Gesellschafter der Personengesellschaft als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten.
Das FG urteilte übereinstimmend mit dem BFH, dass es sich bei den Tätigkeiten der Gesellschaft nicht um freiberufliche, sondern um gewerbliche Tätigkeiten handelte. Das FG sah die Begründung hierfür allerdings unzutreffender Weise in der Abfärbung der einzelnen gewerblichen auf die gesamte Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Der BFH entschied zu Recht, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um einzelne Tätigkeiten handelte, sondern dass eine rechtlich einheitlich zu würdigende Tätigkeit vorlag. Die Holding hatte selbst überhaupt kein operatives Geschäft – etwa die Erbringung von Ingenieurleistungen – sondern übte im Konzernverbund lediglich die Geschäftsführung aus. Es lagen somit weder die Ausübung eines Ingenieurberufs noch die Ausübung betriebswirtschaftlicher Beratung vor.
Wenn sich Tätigkeitsbereiche einer Personengesellschaft gegenseitig bedingen, was im vorliegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist, so liegt eine untrennbare Gesamttätigkeit vor. Die Anwendung der Abfärberegelung ist in diesem Fall nicht gegeben.
Größtenteils geschäftsführende, kontrollierende und koordinierende Tätigkeiten eines Gesellschafters stellen keine Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts dar. Sie sind im Wesentlichen geschäftsführender Natur und sind als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Einkünfte aus dieser Tätigkeit stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Verfahrensgang
2.1. Der Sachverhalt: Partnerschaftsgesellschaft als Holding
2.2. Das Urteil des FG Nürnberg vom 22.02.2006, Az. V 280/2004
2.3. Das Urteil des BFH vom 28.10.2008, Az. VIII R 73/06
3. Prüfung der Qualifikation der Einkünfte der Holding
3.1. Prüfung der Qualifikation der Holding als Gewerbebetrieb
3.1.1. Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 2 5 GewStG und 15 Abs. 2 EStG
3.1.2. Prüfung der Beteiligung der Holding am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- kehr
3.1.3. Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht der Holding
3.1.4. Prüfung der Abgrenzung zur Vermögensverwaltung
3.2. Prüfung der Freiberuflichkeit der Partnerschaftsgesellschaft
3.2.1. Die Negativmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG
3.2.2. Prüfung der Qualifikation der Holding als Ingenieurgesellschaft
3.2.3. Gegensätzlichkeit der Auffassungen von BFH und FG zum Vorliegen einer Ingenieurtätigkeit
3.2.4. Prüfung der Freiberuflichkeit des Gesellschafters S
3.3. Freiberuflichkeit der Obergesellschafter im Hinblick auf die Tätigkeiten der Untergesellschaften
3.4. Prüfung der Anwendbarkeit der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
4. Thesenförmige Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
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