In der 18. Sozialerhebung des deutschen Studentenwerks im Jahr 2006 wurde ermittelt, dass die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben eines Studierenden 739 Euro betragen. Dem gegenüber stehen 770 Euro durchschnittliche Einnahmen, die den Studierenden aus verschiedenen Quellen im Monat zur Verfügung stehen. Sowohl die Kosten als auch die Finanzierungsmöglichkeiten unterscheiden sich bei den im Rahmen der Reform des Hochschulsystems entstandenen Arten von Masterstudiengängen aufgrund ihrer jeweiligen Merkmale erheblich.
Damit einhergehend stellt sich für die Studierenden die Frage nach den Finanzierungsmöglichkeiten dieser Angebote, womit sich die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt.
Zur Beantwortung werden zunächst die internationalen Hochschulabschlüsse vorgestellt, um sodann die verschiedenen Mastermodelle voneinander abzugrenzen. Die Masterangebote der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl stehen im Zentrum der Betrachtung und werden im Anschluss präsentiert. Die Beleuchtung ihrer Bedeutung in der öffentlichen Verwaltung erfolgt aufgrund der Relevanz von Finanzierungsmöglichkeiten für die Förderung zukünftiger Führungskräfte in diesem Bereich. Danach werden die Kosten des Masters dargestellt, um anschließend auf die Finanzierungsmodelle im Einzelnen einzugehen. Neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird die Möglichkeit des Erhalts eines Stipendiums ebenso geprüft wie die Studiendarlehensvergabe. Des Weiteren wird auf die Förderungsmöglichkeiten durch den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber eingegangen. Anschließend wird der Unterhaltsanspruch von Studierenden der Masterangebote der Hochschulen Kehl und Ludwigsburg gegenüber ihren Eltern geprüft.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse sowie Gedanken zum weiteren Regelungsbedarf schließen die Arbeit ab.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
2 Die internationalen Hochschulabschlüsse
2.1 Mastermodelle
2.2 Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“
2.3 Masterstudiengang „Public Management“
2.4 Master in der öffentlichen Verwaltung
3 Kosten des Masters
4 Finanzierungsmodelle
4.1 BAföG
4.2 Ausbildungsförderung Master nach Diplom
4.3 Stipendien
4.4 Studiendarlehen
5 Finanzierungsmodell Dienststelle
5.1 Unterstützungsarten
5.2 Rechtliche Grundlagen
5.2.1 Beamte
5.2.2 Arbeitnehmer
6 Ausbildungsunterhalt Eltern
6.1 Unterhaltstatbestand
6.2 Bedarf
6.2.1 Bedarfsberechnung
6.2.2 Zweitausbildung
6.2.3 Weiterbildung
6.2.4 Abitur-Lehre-Studium
6.3 Bedürftigkeit
6.4 Einordnung MPA
6.5 Einordnung MPM
7 Ausblick
Verzeichnis der Anlagen
Anlagen
Literaturverzeichnis
1 Einführung
„Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.“
(Benjamin Franklin)
Benjamin Franklin[1] hat mit diesem Satz eine brillante Aussage getroffen, die zu jeder Zeit Geltung beansprucht. Bildung zahlt sich aus – trotz der hohen Kosten eines Studiums.
In der 18. Sozialerhebung des deutschen Studentenwerks im Jahr 2006[2] wurde ermittelt, dass die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben eines Studierenden[3] 739 Euro betragen.[4] Dem gegenüber stehen 770 Euro durchschnittliche Einnahmen, die den Studierenden aus verschiedenen Quellen im Monat zur Verfügung stehen.[5] Sowohl die Kosten als auch die Finanzierungsmöglichkeiten unterscheiden sich bei den im Rahmen der Reform des Hochschulsystems entstandenen Arten von Masterstudiengängen[6] aufgrund ihrer jeweiligen Merkmale erheblich.
An deutschen Hochschulen sind im Wintersemester 2009/2010 von insgesamt 3.979 angebotenen Masterstudiengängen 76 Prozent konsekutiv und jeweils zwölf Prozent nicht-konsekutiv beziehungsweise weiterbildend. Während an den Universitäten die konsekutiven Studiengänge überwiegen, bieten die Fachhochschulen vergleichsweise viele weiterbildende Masterstudiengänge an.[7] Dieser Entwicklung folgen die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg sowie die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl. So ist die Einrichtung des weiterbildenden[8] Masterstudiengangs „Public Management“[9] zum Wintersemester 2010[10] geplant[11]. Ferner bieten die Hochschulen seit 2001[12] den nicht-konsekutiven[13] Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“[14] an. Damit einhergehend stellt sich für die Studierenden die Frage nach den Finanzierungsmöglichkeiten dieser Angebote, womit sich die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt.
Zur Beantwortung werden zunächst die internationalen Hochschulabschlüsse vorgestellt, um sodann die verschiedenen Mastermodelle voneinander abzugrenzen. Die Masterangebote der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl stehen im Zentrum der Betrachtung und werden im Anschluss präsentiert. Die Beleuchtung ihrer Bedeutung in der öffentlichen Verwaltung erfolgt aufgrund der Relevanz von Finanzierungsmöglichkeiten für die Förderung zukünftiger Führungskräfte in diesem Bereich. Danach werden die Kosten des Masters dargestellt, um anschließend auf die Finanzierungsmodelle im Einzelnen einzugehen. Neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird die Möglichkeit des Erhalts eines Stipendiums ebenso geprüft wie die Studiendarlehensvergabe. Des Weiteren wird auf die Förderungsmöglichkeiten durch den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber eingegangen. Anschließend wird der Unterhaltsanspruch von Studierenden der Masterangebote der Hochschulen Kehl und Ludwigsburg gegenüber ihren Eltern geprüft.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse sowie Gedanken zum weiteren Regelungsbedarf schließen die Arbeit ab.
2 Die internationalen Hochschulabschlüsse
Am 19. Juni 1999 unterzeichneten die Bildungsminister von 29europäischen Staaten in Bologna die Erklärung „Der Europäische Hochschulraum“. Das Ziel war die Schaffung eines europäischen Hochschulraums bis zum Jahr 2010[15], wobei diese Zielmarke nicht vollständig erreicht werden konnte.[16] Teilziel ist unter anderem die Einführung vergleichbarer Hochschulabschlüsse[17] in einem zweistufigen Studiensystem.[18] Die Grundlage bildete die Sorbonne-Erklärung, die am 25. Mai 1998 von den zuständigen Bildungsministern Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Großbritanniens verabschiedet worden war.[19] In Deutschland ist die Einführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen[20] zur Probe bereits mit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 20. August 1998 ermöglicht worden.[21]
Das Bundesland Baden-Württemberg bietet unter Betrachtung der absoluten Zahlen im Wintersemester 2009/2010 mit 1.320 neben Nordrhein-Westfalen mit 2.032 die meisten Bachelor- und Masterstudiengänge an. Für Baden-Württemberg bedeutet das konkret, dass die Studierenden unter 759 Bachelorstudiengängen und 561Masterstudiengängen wählen können,[22] wobei die Studiengänge Medizin und Jura weiterhin mit dem Staatsexamen abschließen.[23]
Der Bachelor ist gemäß § 19 Abs. 2 HRG ein erster berufsqualifizierender Abschluss. Die Regelstudienzeit beträgt hiernach mindestens drei und maximal vier Jahre und der Arbeitsumfang umfasst 180 bis 240 Credit Points.[24] Bachelorabschlüsse führen gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) zu den gleichen Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor der Regelabschluss eines Hochschulstudiums gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 LHG BW.[25] Er stellt die erste Stufe dar, die den Zugang zur zweiten Stufe, dem Master, eröffnen soll.[26] Das Bachelorstudium soll nach kürzerer Zeit schon zur Berufsbefähigung führen[27] und ist als grundständiges wissenschaftliches Studium breiter angelegt als das Masterstudium.[28] Während des Studiums soll die akademische und berufliche Weiterqualifizierung durch den Erwerb von Basiskompetenzen ermöglicht werden, um lebenslanges Lernen zu gewährleisten.[29] Das Studium wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.[30]
Der Master ist gemäß § 19 Abs. 3 HRG ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss. Die Regelstudienzeit umfasst hiernach mindestens ein und maximal zwei Jahre und der Arbeitsumfang beträgt 60 bis 120 Credit Points.[31] Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium sind nach § 29 Abs. 2 S. 5, 6 LHG BW ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie weitere von der Hochschule festgelegte besondere Voraussetzungen.[32] Masterabschlüsse entsprechen gemäß §29 Abs. 2 S. 7 LHG BW den Diplom- und Magisterstudiengängen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und berechtigen grundsätzlich zur Promotion.[33] Zu differenzieren ist zwischen den Profiltypen „stärker forschungsorientiert“ und „stärker anwendungsorientiert“.[34] Das Masterstudium unterscheidet sich vom Bachelorstudium sowohl durch sein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau als auch durch die Komplexität und Tiefe des zu vermittelnden Stoffes.[35] Den Abschluss des Studiums bildet die Masterarbeit.[36]
„Der Bologna-Prozess steht im Zeichen des lebenslangen Lernens.“[37]
Im Prager Kommuniqué vom 19. Mai 2001 wurde das lebenslange Lernen als besonders wichtiger Aspekt betont.[38] In diesem Kontext sollen weiterbildende Studiengänge vermehrt angeboten werden.[39] Diese und zwei weitere Varianten der Masterstudiengänge werden im Folgenden dargestellt.
2.1 Mastermodelle
Die Kultusministerkonferenz (KMK) unterscheidet zwischen den konsekutiven, den nicht-konsekutiven und den weiterbildenden Masterstudiengängen.[40] Konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge bauen inhaltlich aufeinander auf[41] und dürfen nach § 19 Abs. 4 HRG eine Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren nicht überschreiten. Das Masterstudium führt das Bachelorstudium im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 LHG BW fachlich fort, vertieft es oder erweitert es fächerübergreifend unter Wahrung des fachlichen Zusammenhangs.[42] Die Studiengänge können an unterschiedlichen Hochschulen und Hochschularten unter Einbindung von Phasen der Berufstätigkeit zwischen den beiden Abschlüssen konsekutiv studiert werden.[43] Der konsekutive Masterstudiengang ist somit ein Aufbaustudium zum Bachelorstudiengang als Basisstudium.[44]
Der nicht-konsekutive Masterstudiengang hat inhaltlich keinen unmittelbaren Bezug zum Bachelorstudiengang.[45] Die Studierenden entscheiden sich vielmehr für eine neue Studienrichtung.[46] Bezüglich der Anforderungen, des Qualifikationsniveaus und den Berechtigungen entsprechen nicht-konsekutive den konsekutiven Masterstudiengängen.[47]
Weiterbildende Masterstudiengänge setzen neben einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eine Phase der Berufstätigkeit von in der Regel mindestens einem Jahr voraus.[48] Sie dienen daher zur Weiterbildung von Absolventen mit beruflicher Erfahrung[49] und werden oft berufsbegleitend angeboten.[50] Berufsbegleitende Studiengänge können wiederum in Vollzeit, Teilzeit oder als Fernstudium mit Präsenzphasen angeboten werden.[51] Die Anforderungen, das Qualifikationsniveau und die Berechtigungen entsprechen auch hier den konsekutiven Masterstudiengängen.[52]
Diese Arbeit konzentriert sich bei der Untersuchung der Finanzierungsmodelle auf die im Folgenden präsentierten Masterangebote der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl.
2.2 Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“
Der nicht-konsekutive[53] Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“[54] – European Public Administration (MPA) wird von den Hochschulen Ludwigsburg und Kehl gemäß § 2 der Kooperationsvereinbarung zwischen der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg vom 2. März 2005 kooperativ[55] angeboten. Die Studierenden sind folglich gemäß § 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Fachhochschule Kehl – Hochschule für öffentliche Verwaltung und der Fachhochschule Ludwigsburg – Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen für den Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“ („Master of Arts“) vom 21. September 2006 (Gemeinsame Zulassungs- und Immatrikulationssatzung) an beiden Hochschulen immatrikuliert. Dieser postgraduale Aufbaustudiengang[56] im Sinne von §§ 12, 19 Abs. 3 HRG und §§ 29 Abs. 2 S. 4, 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 LHG BW wurde im September 2004[57] erstmals akkreditiert. Die Reakkreditierung erfolgte im Oktober 2008 für weitere sieben Jahre ohne Auflagen.[58] Es handelt sich um ein anwendungsorientiertes[59] und nach §§ 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, 30 S. 4 der Gemeinsamen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für den Masterstudiengang „Europäisches Verwaltungsmanagement“ („Master of Arts“) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. März 2009 (GemStuPO) modularisiertes[60] Vollzeitstudium,[61] welches gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GemStuPO vier Semester Regelstudienzeit[62] umfasst.
Das Studium findet im Sinne von § 30 S. 1-3 GemStuPO im ersten Semester an der Hochschule Ludwigsburg und im zweiten Semester an der Hochschule Kehl statt. Das dritte Semester umfasst eine Praxisphase im Ausland und im vierten Semester finden Masterkolloquien an beiden Hochschulen statt, wobei in dieser Zeit auch die Masterprüfung erfolgt.[63] Diese besteht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 GemStuPO aus Fachprüfungen und der Masterthesis. Nach erfolgreichem Abschluss wird gemäß §§ 1 Abs. 1, 24 Abs. 1 GemStuPO der Hochschulgrad „Master of Arts“ (M. A.) verliehen,[64] wofür nach § 2 Abs. 6 S. 2 GemStuPO 120 Credit Points nachzuweisen sind.[65] Der Zugang zum höheren Dienst ist daraufhin eröffnet.[66] Ziel des Studiengangs ist gemäß § 28 S. 1 GemStuPO die Vermittlung der Verwaltungs-, Rechts- und Sozialstrukturen, der Politik, Wirtschaft und Kultur der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der europäischen Institutionen.[67]
Er richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 GemStuPO sowie § 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung an Absolventen eines Studiums der Verwaltungs-, Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften mit überdurchschnittlichem Ergebnis[68] und kann somit unmittelbar im Anschluss an ein grundständiges Studium[69] begonnen werden.
2.3 Masterstudiengang „Public Management“
Durch Art. 1 Nr. 3 f) bb) der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule Ludwigsburg – Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und über die Fachhochschule Kehl – Hochschule für öffentliche Verwaltung vom 17. März 2008[70] können weitere Studienangebote der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl nach Bedarf zugelassen werden.[71] Dies ist die Grundlage für die Einrichtung des weiterbildenden[72] Masterstudienganges „Public Management“[73] (MPM). Dieser postgraduale[74] modularisierte[75] Studiengang im Sinne von § 12 HRG und § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 LHG BW hat ein anwendungsorientiertes[76] Profil und soll mit einer Regelstudienzeit von fünf Semestern[77] zu je 15 Wochen berufsbegleitend[78] an beiden Hochschulstandorten[79] angeboten werden. Die berufsbegleitende Konzeption impliziert die Voraussetzung einer parallelen Berufstätigkeit.[80]
Der erfolgreiche Abschluss soll durch Studienbriefe, Selbstlernzeiten, Präsenzveranstaltungen,[81] insbesondere freitagnachmittags, samstags und blockweise in den Semesterferien[82] sowie durch die Anfertigung der Masterthesis am Ende des Studiums[83] erreicht werden. Daraufhin erfolgt die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ (M. A.).[84]
Nach erfolgreicher Akkreditierung eröffnet dieser Studiengang den Zugang zum höheren Dienst.[85]
Das Studium soll auf die Übernahme von Führungspositionen und Wahlämtern in der Kommunal- und Landesverwaltung vorbereiten.[86] Im Mittelpunkt wird die Vermittlung von fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen stehen. Problemlösungsfähigkeiten und Internationalisierungsfähigkeiten sollen optimiert werden, während Inhalte der Verwaltungstätigkeit gelehrt werden.[87]
Adressaten des Studiengangs sind Absolventen eines grundständigen Studiums der Verwaltungswirtschaft, Verwaltungs-, Politik- oder Rechtswissenschaften mit überdurchschnittlichem Abschluss und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst.[88] Es sollen auch Teilnehmer in Frage kommen, die vom Ministerium zum Aufstieg zugelassen oder von ihrem Dienstherrn zum Masterstudium entsandt worden sind.[89]
2.4 Master in der öffentlichen Verwaltung
In der Praxis werden die Absolventen des MPA neben dem nationalen Bereich vor allem im internationalen Bereich und in supranationalen Organisationen eingesetzt.[90][91] Während des praxisbezogenen Studienganges[92] wird unter anderem Wert auf die Vermittlung interkultureller Kompetenz[93] durch die angebotenen Module zur interkulturellen Kommunikation[94] gelegt. Die Vorteile eines Absolventen des Masterstudiengangs können folgendermaßen formuliert werden: „Er [Der Dienstherr oder Arbeitgeber, d. Verf.] kann von ihm [dem Masterabsolventen, d. Verf.] fundiertes Wissen über die EU, ihre einzelnen Organe, deren Zusammenwirken, die Rechtssetzung der EU und die Umsetzung von EU- in nationales Recht sowie über EU-Förderprogramme und die EU-Verwaltungen erwarten. Diese Spezialkenntnisse können für eine Behörde unter Umständen sehr wertvoll sein.“[95] Die besondere Qualifikation der Absolventen für den höheren Dienst folgt aus den Kenntnissen über europäisches Recht,[96] die EU und deren Einflüsse auf nationale Verwaltungen.[97] Durch den hohen Anteil an Selbstlernprozessen und eigenen Beiträgen der Studierenden bereitet dieser Studiengang gezielt auf Tätigkeiten im höheren Dienst vor, was im Akkreditierungsverfahren ausdrücklich festgestellt wurde.[98]
Für die Absolventen muss es keinen Aufstiegslehrgang mehr geben.[99] Hinsichtlich der Qualifikation bewegt sich der Masterstudiengang auf einem höheren Niveau, was einen Ersatz denkbar macht.[100] Die Konkurrenz der Masterabsolventen im höheren Dienst durch Juristen und Verwaltungswissenschaftler wird einerseits bestätigt.[101] Andererseits besteht die Auffassung: „Die Verwaltungswissenschaftler sind nicht sehr stark im öffentlichen Dienst vertreten. Sie haben es nie geschafft, die Nähe zur Praxis zu finden.“[102] Die Konkurrenz durch Juristen nimmt in praxisnahen Bereichen ab.[103] Außerdem wird das juristische Studium ohne entsprechende Reform gegenüber dem Masterstudiengang an Konkurrenzstärke verlieren.[104] Aus der regelmäßigen Akkreditierung der Masterstudiengänge der Hochschulen Kehl und Ludwigsburg resultiert ein Qualitätsfortschritt, der gegenüber den nicht regelmäßig akkreditierten universitären Studiengängen eine Stärke bedeutet.[105]
Die Absolventen des MPM zeichnet ihre Qualifikation für Führungsaufgaben aus.[106] Neben der praktischen Erfahrung in einer längeren Berufstätigkeit bringen diese Mitarbeiter auch die nötige theoretische Ausbildung für die Übernahme einer neuen Position mit.[107] Zusammenfassend kann festgestellt werden: „Also ein theoretischer Input zu einem Zeitpunkt, zu dem eine gefestigte Praxiserfahrung vorhanden ist, von welcher aus man gezielt auf eine neue Führungsaufgabe vorbereiten kann.“[108] Neben einer besseren Ausbildung der Mitarbeiter im Vergleich zum gehobenen Dienst[109] besteht der Vorteil für den Dienstherrn darin, dass dieser die Fähigkeiten des Absolventen durch jahrelange Beobachtung in der Praxis einschätzen kann.[110]
Die besondere Qualifikation der Absolventen des MPM für den höheren Dienst ergibt sich bereits durch die Bewerberauswahl, da das Qualifikationsniveau über dem des Durchschnitts der Beamten des gehobenen Dienstes liegen wird.[111] „Die Zielrichtung liegt dabei in einem Wissens- und Methodentransfer in die Verwaltungspraxis, der für die aktive Gestaltung von Leitungs- und Managementprozessen qualifizieren soll und damit künftigen Projektleitern, Amtsleitern, Führungskräften oder Wahlbeamten das nötige Rüstzeug an die Hand gibt.“[112]
Mit dem Masterabschluss liegen die Voraussetzungen für den höheren Dienst vor.[113] Allerdings bedürfe es als einer Möglichkeit für den Aufstieg eines Verwaltungsreferendariats nach §§ 18ff. Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW), § 28 Landeslaufbahnverordnung Baden-Württemberg (LVO BW), welches in Baden-Württemberg momentan ausgesetzt sei.[114] Die andere Möglichkeit ist der Aufstieg oder die Überleitung in den höheren Dienst nach §§ 18ff. LBG BW, § 30 LVO BW.[115] § 30 Abs. 1 Nr. 4 LVO BW lässt einen Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes zu, sofern deren Eignung für den höheren Dienst aufgrund ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen nahe liegt.
Die Absolventen des MPM haben die persönliche Voraussetzung durch die Zulassung zum Studium unter Beweis gestellt (s. Kap. 2.3). Die für die Geeignetheit nötigen Leistungen wurden während des Studiums erworben (s. Kap. 2.3). Folglich ist der Aufstieg für Masterabsolventen insbesondere nach §§ 18ff. LBG BW, § 30 Abs. 1 Nr. 4 LVO BW möglich.
Im Vergleich wäre ein Verwendungsaufstieg im Sinne von §§ 18ff. LBG BW, § 30 a LVO BW aufgrund des Absatzes 2 sehr unbefriedigend, da der Aufstieg bei Besoldungsgruppe A 14 endet. Die Laufbahnvorschriften sind nicht angeglichen, wobei das Land dazu grundsätzlich verpflichtet ist.[116] Der Aufstiegslehrgang über die Führungsakademie Baden-Württemberg als Aufstiegsmöglichkeit in den höheren Dienst wird neben dem Masterstudiengang bestehen bleiben.[117]
Die Absolventen des MPM werden durch eine diversifizierte Ausbildung auf vielfältige Aufgaben des höheren Dienstes vorbereitet, im Gegensatz zu einer enger gefassten Ausbildung von Juristen und Verwaltungswissenschaftlern.[118] Der Vorteil liegt ferner in der praxisnahen Ausbildung, welche durch die Kooperation mit der Praxis bei der Studiengangskonzeption entstand.[119] Daraus folgt ein dem höheren Dienst sehr nahe kommendes Anforderungsprofil.[120]
3 Kosten des Masters
Die Länder haben laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Januar 2005[121] und dem Gesetz zur Föderalismusreform vom 28.August 2006[122] für die Erhebung der Studiengebühren die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) inne. Das BVerfG gebietet den Ländern bei der Einführung der Studiengebühren in Höhe von 500 Euro die Wahrung gleicher Bildungschancen.[123] In den entsprechenden Landesgesetzen sind daher die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Studienbeitragsdarlehens sowie Befreiungstatbestände verankert.[124] Das Land Baden-Württemberg, auf welches im Folgenden ausschließlich Bezug genommen wird, gehört zu momentan sechs Bundesländern, in denen allgemeine Studiengebühren erhoben werden.[125] Gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2006 werden seit dem Sommersemester 2007 hier in staatlichen Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 LHG BW nach den §§ 3, 5 Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG BW) für einen grundständigen Studiengang oder einen konsekutiven Masterstudiengang pro Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro erhoben. Diese Regelung gilt nach § 3 S. 1 HS 2 LHGebG BW nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Da es sich bei den Studiengängen MPA und MPM weder um einen grundständigen Studiengang noch um einen konsekutiven Masterstudiengang handelt, ist nicht auf § 3 LHGebG BW, sondern auf § 13 Abs. 1 LHGebG BW abzustellen, wonach mindestens 500 Euro Studiengebühren je Semester erhoben werden.
Bei dem MPA wird gemäß § 27 Abs. 1 GemStuPO auf die Erhebung von Studiengebühren verzichtet.[126] Pro Semester wird an der Hochschule Ludwigsburg im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung ein Studentenwerksbeitrag in Höhe von momentan 61,50 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Studentenwerksgesetz Baden-Württemberg (StWG BW) in Verbindung mit §§ 2 Nr. 1, 3 Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart erhoben. In Kehl wird gemäß § 12 Abs. 2 StWG BW in Verbindung mit §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 4 Beitragsordnung des Studentenwerks Freiburg in jedem Semester ein Studentenwerksbeitrag in Höhe von momentan 32,50 Euro erhoben. Dies erfolgt ebenfalls im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 der Gemeinsamen Zulassungs- und Immatrikulationssatzung. Ferner berechnet die Hochschule Ludwigsburg einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro pro Semester, Ausnahme ist das erste Semester mit 35 Euro. Die Hochschule Kehl erhebt hingegen einen Druckkostenbeitrag in Höhe von 15 Euro für jedes Semester.
Die Höhe der Studiengebühren wird für den MPM 500 Euro betragen.[127] Es ist ferner geplant, die oben genannten Studentenwerksbeiträge sowie den Verwaltungs- beziehungsweise Druckkostenbeitrag zu erheben.
Fraglich ist, ob Studierende des MPM von den Studiengebühren nach §13 Abs. 1 LHGebG BW befreit werden können oder ein Gebührenerlass möglich ist. Die Ergebnisse der Interviews sind hier nicht einheitlich.[128] Diese Frage ist deshalb durch die Anwendung der Auslegungsmethoden zu klären. § 13 Abs. 1 LHGebG BW lautet: „Die Hochschulen erheben abweichend von §§ 3 bis 11 für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 LHG sind, Studiengebühren von mindestens 500 Euro je Semester.“ Nach der grammatikalischen Auslegung ergeben sich drei Alternativen für das Verständnis des § 13 Abs. 1 LHGebG BW: Als erste Alternative kann aufgeführt werden, dass keine Befreiung genannt ist und diese daher nicht zum Tragen kommt.[129] Als zweite Alternative kommt in Betracht, dass aufgrund des Wortes „abweichend“ die §§ 3-11 LHGebG BW nicht unmittelbar gelten, worunter die Befreiungs- und Erlasstatbestände in § 6 LHGebG BW fallen. Die Möglichkeit, dass sich §13 LHGebG BW nur auf die Gebührenerhebung und nicht die Ausnahmetatbestände bezieht, kann als dritte Alternative angeführt werden. Dies würde bedeuten, dass die Vorschriften über die Gebührenbefreiung und den Erlass angewendet werden können. Die ersten zwei Möglichkeiten sprechen gegen eine Befreiung von Studiengebühren. Weiter kann die systematische Auslegungsmethode herangezogen werden, wonach § 13 Abs. 1 LHGebG BW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 LHGebG BW gelesen werden muss. § 13 Abs. 1 LHGebG BW enthält abweichende Regelungen von §§ 3-11 LHGebG BW im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 LHGebG BW. Dies lässt ebenfalls den Schluss zu, dass eine Befreiung im Sinne von § 6 LHGebG BW nicht möglich ist. Die historische Auslegungsmethode muss vernachlässigt werden, da keine adäquaten Informationen vorliegen. Bezüglich der teleologischen Auslegung von § 13 Abs. 1 LHGebG BW ist festzustellen, dass eine Abweichung von der für konsekutive Studiengänge nach §§ 3, 5, 6 LHGebG BW geltenden Regelung durch den Ablauf postgradualer Studiengänge erklärbar sein könnte. Postgraduale Studiengänge nach §13 Abs. 1 LHGebG BW sind keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 LHG BW. § 31 Abs. 1 S. 2 LHG BW enthält die Legaldefinition für postgraduale Studiengänge als Studiengänge für die Absolventen eines ersten Hochschulstudiums. Weiterbildende Masterstudiengänge sind postgradual (s. Kap. 2.1). Wenn diese berufsbegleitend angeboten werden, was häufig der Fall ist (s. Kap. 2.1), verfügen die Studierenden über erhöhte finanzielle Mittel, zumindest aber konnten sie während der zwingend vorgeschriebenen vorausgehenden Berufstätigkeit (s. Kap. 2.1) Geld sparen. Hierdurch könnte eine andere Regelung gerechtfertigt sein, die keine Befreiung und keinen Erlass neben der Möglichkeit der Erhebung höherer Studiengebühren zulässt. Zwar sind auch nicht-konsekutive Masterstudiengänge postgradual, sie setzen jedoch keine Berufstätigkeit voraus (s. Kap. 2.1), wodurch eine damit verbundene Sparmöglichkeit entfällt. Aus diesem Grund ist die These, dass postgraduale Studiengänge pauschal keiner Befreiung und keines Erlasses bedürfen, nicht haltbar.
Zusammenfassend lässt sich zunächst feststellen, dass nach § 13 LHGebG BW keine Befreiung und kein Erlass von Studiengebühren möglich ist.[130] § 2 Abs. 2 S. 1 LHGebG BW sieht jedoch vor, dass die Hochschulen unter anderem die Voraussetzungen für die Befreiung und den Erlass von Gebühren nach § 13 LHGebG BW durch Satzung regeln.[131] Die Gebührenbefreiung sowie der Erlass wären analog § 6 LHGebG BW auch aufgrund der vom BVerfG geforderten Wahrung der Chancengleichheit[132] sinnvoll. Eine analoge Anwendung des § 6 LHGebG BW sollte in Betracht gezogen werden, da die Befreiungsvorschriften aus den oben genannten Gründen nicht unmittelbar gelten. Aufgrund der hier aufgezählten Kosten und der nur auf verhältnismäßig wenige Studierende zutreffenden Möglichkeit der Gebührenbefreiung und des Erlasses muss der Frage nach einer Studienfinanzierung nachgegangen werden.
4 Finanzierungsmodelle
Die Kosten der Masterstudiengänge sind nur ein Bestandteil der monatlichen Ausgaben der Studierenden (s. Kap. 1), die unter anderem die Kosten für Miete und Ernährung umfassen.
Unter den Finanzierungsquellen der gesamten Studienkosten sind laut der 18. Sozialerhebung die Eltern, der eigene Verdienst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Wichtigsten.[133] Der größte Anteil der Studierenden, 90 Prozent, wird durch die Eltern unterstützt. 60 Prozent der Studierenden finanzieren sich durch den eigenen Verdienst. 28,9 Prozent der Normalstudenten[134] erhalten BAföG. 17 Prozent greifen auf angesparte Mittel zurück. Neben der Finanzierung durch Verwandte und Bekannte, Waisengeld oder Waisenrente oder den Partner erhalten zwei Prozent der Normalstudenten ein Stipendium. Einen Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nehmen 1,5 Prozent in Anspruch. Neben Krediten von Privatpersonen und sonstigen Finanzierungsquellen dienen die Studienkredite der Banken oder Sparkassen zur Deckung der monatlichen Ausgaben.[135] Im Folgenden wird die Finanzierung durch Leistungen nach dem BAföG, Stipendien und Kreditangebote aufgezeigt.[136] An entsprechender Stelle wird auf die Besonderheiten im Bundesland Baden-Württemberg abgestellt.
4.1 BAföG
Die individuelle Ausbildungsförderung wird für Studierende der Hochschulen gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 S. 1 BAföG geleistet. Studierende eines Masterstudiengangs an einer Hochschule haben einen Anspruch auf Gewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, sofern die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG mindestens ein Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsförderung wird nur für eine Vollzeitausbildung geleistet.[137] Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsumfang der Ausbildung nach Satz 1 der Textziffer (Tz) 2.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 BAföG (BAföGVwV) 40 Wochenstunden beträgt.[138] Dies wiederum setzt nach Satz 2 eine Unterrichtszeit von mindestens 20 Wochenstunden voraus. Für eine Vollzeitausbildung an einer Hochschule wird nach Tz 2.5.3 BaföGVwV von 40 Stunden pro Woche ausgegangen.[139] Somit kann Tz 2.5.2 BAföGVwV als allgemeine Regelung im Vergleich zum speziellen Fall der Tz 2.5.3 BAföGVwV in Bezug auf ein Hochschulstudium gesehen werden. Die Förderungsfähigkeit ist ausgeschlossen, sofern die Arbeitskraft des Auszubildenden nach dem Ausbildungskonzept nicht voll in Anspruch genommen werden muss.[140] Eine komplett in Teilzeitform durchgeführte Ausbildung ist folglich nach § 2 Abs. 5 S. 1 HS 2 BAföG nicht förderfähig.[141] Dies impliziert einen Förderungsausschluss des MPM, welcher berufsbegleitend mit Präsenzveranstaltungen am Freitag- und Samstagnachmittag sowie in den Semesterferien (s. Kap. 2.3) angeboten wird.
Tz 2.5.4 BAföGVwV stellt eine Abweichung zu Tz 2.5.2 BAföGVwV dar. Nach Satz 1 schließt eine während der Ausbildung vorgeschriebene Berufstätigkeit die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft aus. Ist eine Berufstätigkeit während der Ausbildung vorgeschrieben, wird keine Förderung geleistet.[142] Der MPM wurde berufsbegleitend konzipiert und setzt damit eine Berufstätigkeit während des Studiums voraus (s. Kap.2.3). Somit ist das Studium des MPM nach § 2 Abs. 5 S. 1 HS 2 BAföG nicht förderfähig.
Förderfähig ist hiernach dagegen der MPA, sodass im Folgenden auf die Ausbildungsförderung dieses Masterstudiengangs abgestellt wird. Weitere Voraussetzung für den Förderungsanspruch ist, dass es sich um eine förderungsfähige Ausbildung nach § 7 BAföG handelt. Für Masterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG wird nach § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Masterstudiengang nach Nr. 1 Alt. 1 auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und nach Nr. 2 Alt. 1 der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.[143] Im Gegensatz zu den in § 7 BAföGVwV Tz7.1.10 aufgeführten Konsekutivstudiengängen ist es nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht notwendig, dass der Masterstudiengang dem Bachelorstudium unmittelbar zeitlich nachfolgt.[144] Vielmehr kann eine Phase der Berufstätigkeit zwischen den beiden Studiengängen absolviert werden.[145] Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Fördermöglichkeit weiterbildender Masterstudiengänge (s. Kap. 2.1). Hierbei ist die Altersgrenze des 30. Lebensjahres nach § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG zu beachten, da nach § 2 Abs. 5 S. 3 BAföG ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a BAföG bezüglich des zuvor abgeschlossenen Bachelorstudiengangs als eigener Ausbildungsabschnitt gilt.[146] In der Rechtsprechung wird zur Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten unter Hinweis auf die Förderungsmöglichkeit von Konsekutivstudiengängen nach Tz 7.1.10 § 7 BAföGVwV von dieser Vorschrift dahingehend abgewichen, dass konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge als einheitlicher Ausbildungsabschnitt gesehen werden.[147] Gemäß einer anderen Ansicht müssen Bachelor- und Masterstudiengänge ausschließlich als zwei getrennte Ausbildungsabschnitte behandelt werden.[148] Als Gründe sind angeführt, dass § 7 Abs. 1a BAföG „lex specialis für die Förderung von Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen ist und sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von konsekutiven und nicht konsekutiven Studiengängen nicht ersichtlich sind“.[149] Ferner müssen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht als Einheit gesehen werden, wenn der Studierende sich für einen nicht-konsekutiven oder weiterbildenden Master entscheidet.[150] Dem wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 5 S. 3 BAföG zugestimmt. Die Altersgrenze ist somit beim MPA zu beachten.
Neben der nicht zwingend zeitlichen Verknüpfung ist eine enge fachliche Verknüpfung zwischen den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht notwendig.[151] Hieraus lässt sich eine grundsätzliche Fördermöglichkeit der nicht-konsekutiven Masterstudiengänge ableiten (s. Kap. 2.1). Somit ist der MPA nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 BAföG förderfähig (s. Kap. 2.2).
Die Förderfähigkeit umfasst ferner die Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit nach § 8 BAföG sowie die Geeignetheit des Auszubildenden im Sinne von § 9 BAföG. Ausnahmen von § 10 Abs. 3 S.1 BAföG sind in Satz 2 aufgeführt. Weiter ist die Förderungsbedürftigkeit nach §§ 11ff., 22ff. BAföG von Bedeutung. Der Bedarf umfasst nach § 11 Abs. 1 BAföG die Aufwendungen für Lebensunterhalt und Ausbildung. Der Bedarfssatz beträgt für Studierende der Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG monatlich 366 Euro und erhöht sich um Beträge nach Absatz 2 für die Unterkunft. Nach § 11 Abs.2 BAföG ist auf den Bedarf das Einkommen nach §§ 21 Abs. 1-3, 22f BAföG und Vermögen des Auszubildenden nach §§ 26ff. BAföG anzurechnen. Zusätzlich ist gemäß §11 Abs. 2 BAföG das Einkommen des Ehegatten nach den Maßgaben der §§ 24f BAföG anzurechnen. Bei elternabhängiger Förderung im Sinne von § 11 Abs. 2 BAföG erfolgt danach die Anrechnung des elterlichen Einkommens nach den Maßgaben der §§ 24f BAföG. Dies ist nicht der Fall, sofern die Voraussetzungen der elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2a, 3 BAföG greifen. Die Förderung ist bei Bezug von Leistungen nach § 2 Abs. 6 BAföG ausgeschlossen. Nicht zum Einkommen zählen die in § 21 Abs. 4 BAföG aufgeführten Einnahmen. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG umfasst: „Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.“ Hierunter fallen Begabten- und Auslandsstipendien[152] nach Tz 21.4.9 i), j) BAföGVwV sowie der Bildungskredit nach Tz 21.4.9 k) BAföGVwV und der KfW-Studienkredit,[153] auf die im Anschluss an die folgende Abhandlung näher eingegangen wird.
4.2 Ausbildungsförderung Master nach Diplom
An dieser Stelle wird auf die aktuelle Frage der Förderfähigkeit des MPA im Anschluss an einen Diplomstudiengang der Fachhochschule eingegangen. Die Brisanz dieser Frage ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 LHG BW der Diplomabschluss einer Fachhochschule dem Bachelorabschluss gleichgestellt ist. Exemplarisch soll im Folgenden auf den Diplomstudiengang „Innenverwaltung“ mit dem Abschluss „Diplom-Verwaltungswirt/in (FH)“ der Hochschulen Ludwigsburg und Kehl eingegangen werden. Noch im Jahr 2010 sind die Diplomanden an den beiden Hochschulen immatrikuliert. Für sie gilt die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst – AprOVw gD) vom 30. August 2007[154] (AprOVw gD 30. August 2007) gemäß § 39 Abs. 1 AprOVw gD 30. August 2007 noch nicht. Es handelt sich folglich nicht um einen Bachelorstudiengang im Sinne von § 19 Abs. 1 AprOVw gD 30. August 2007. Die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 a Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1 BAföG sind nicht erfüllt, sofern das Hochschulstudium mit einer traditionellen staatlichen Prüfung abgeschlossen wurde.[155] Gemäß § 32 Abs. 2 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst – AprOVw gD) vom 27. Januar 2004,[156] geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006[157] (AprOVw gD 27. Januar 2004) umfasst die Staatsprüfung neben der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Diplomarbeit. Es handelt sich folglich um einen traditionellen Diplomstudiengang. Die Förderungsvoraussetzungen sind vom Wortlaut her eindeutig und können nicht abweichend ausgelegt werden.[158] Sie liegen daher bei direkter Anwendung in diesem Fall nicht vor. Der Ausschluss der Förderung des MPA als erste berufsqualifizierende Ausbildung nach § 7 Abs. 1 a BAföG[159] könnte jedoch auf einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage beruhen. Der § 7 Abs.1 a BAföG entstand 1998, zu einem Zeitpunkt, als die traditionellen Hochschulabschlüsse des § 18 HRG das Ziel eines Hochschulstudiums waren.[160] Diese Erweiterung des Förderungsanspruchs auf den Master sollte die Einführung der Abschlüsse im Sinne des § 19 HRG im Rahmen des Bologna-Prozesses ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen.[161]
[...]
[1] Amerikanischer Politiker, Diplomat und Wissenschaftler, 1706-1790.
[2] Die Ergebnisse der 19. Sozialerhebung im Jahr 2009 werden nach der Pressemitteilung zur 19. Sozialerhebung, (s. Anlage A 12, S. 40) erst im Frühjahr 2010 veröffentlicht.
[3] Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Textes wird im Folgenden jeweils nur die männliche Form verwendet, womit jedoch stets auch die weibliche Form gemeint ist.
[4] Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 222.
[5] Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 15, 170. Es handelt sich hier um den Durchschnittsbetrag aus dem arithmetischen Mittel.
[6] In Deutschland können Bachelor oder Bakkalaureus beziehungsweise Master oder Magister gemäß beispielsweise § 19 Abs. 1 HRG synonym verwendet werden. Zur besseren Übersicht werden in dieser Arbeit lediglich die Begriffe Bachelor und Master verwendet.
[7] Vgl. Statistik 2009/2010 HRK, S. 18.
[8] Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
[9] Konzept MPM 16.10.2009, S. 1, 28.
[10] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
[11] Es wird in dieser Arbeit im Folgenden davon ausgegangen, dass der Masterstudiengang zu diesem Zeitpunkt beginnt.
[12] Bewertungsbericht, S. 1; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
[13] Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
[14] Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 20, 37, 52.
[15] Vgl. Bologna-Erklärung, S. 3.
[16] Vgl. Leuvener Kommuniqué, S. 2; Bologna-Prozess nach 2010 HRK, S. 2.
[17] Vgl. Bologna-Erklärung, S. 3.
[18] Vgl. Bologna-Erklärung, S. 4.
[19] Vgl. Bretschneider/Jaudzims/Schnitzer, S. 23; Wex, S. 48f; Welbers/Jahn, S. 128; Bologna-Erklärung, S. 2f.
[20] Vgl. auch 10 Thesen, Nr. 10.
[21] Vgl. Bretschneider/Jaudzims/Schnitzer, S. 28; Bretschneider/Erichsen, S. 122; Bretschneider/Juppe, S. 185; Bretschneider/Jahn, S. 203; Bretschneider/Faulstich, S. 329; Wex, S. 76, 112; Welbers/Jahn, S. 128.
[22] Vgl. Statistik 2009/2010 HRK, S. 11f.
[23] Vgl. Statistik 2009/2010 HRK, S. 29f, 36f; vgl. auch KMK-Strukturvorgaben 2010, S.1.
[24] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 2, 7f; 10 Thesen, Nr. 6.
[25] Vgl. KMK-Strukurvorgaben 2010, S. 3; 10 Thesen Nr. 2f.
[26] Vgl. Bretschneider/Jahn, S. 205.
[27] Vgl. Wex, S. 175.
[28] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 5; Qualifikationsrahmen, S. 8, 9; 10 Thesen, Nr. 3.
[29] Vgl. Bretschneider/Jahn, S. 203.
[30] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 8.
[31] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 2, 10; 10 Thesen, Nr. 6.
[32] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 4; 10 Thesen, Nr. 2; zu den Beispielen vgl. Wex, S.108f.
[33] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 4; Qualifikationsrahmen, S. 7, 11.
[34] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 5; Qualifikationsrahmen, S. 7, 10; 10 Thesen, Nr. 4.
[35] Vgl. Qualifikationsrahmen, S. 4; Referenzrahmen, S. 5.
[36] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2010, S. 3; Qualifikationsrahmen, S. 10.
[37] Wissenschaftsrat 2006, S. 21.
[38] Vgl. Wissenschaftsrat 2006, S. 65ff.; Prager Kommuniqué, S. 7.
[39] Vgl. Bologna-Prozess nach 2010 HRK, S. 5; Referenzrahmen, S. 7.
[40] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 6f. Die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge werden in der Fassung vom 04.02.2010 nicht mehr genannt. Da der MPA jedoch als nicht-konsekutiver Masterstudiengang akkreditiert wurde (s. Kap. 2.2), wird im Folgenden auf die Unterscheidung der KMK-Strukturvorgaben in der Fassung vom 18.09.2008 abgestellt.
[41] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
[42] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7; 10 Thesen, Nr. 5.
[43] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
[44] Vgl. Reich, § 19 HRG Rdnr. 6.
[45] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
[46] Vgl. Himmelrath/Mersch, S. 57.
[47] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
[48] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7; 10 Thesen, Nr. 5.
[49] Vgl. Himmelrath/Mersch, S. 57.
[50] Vgl. Bretschneider/Faulstich, S. 332; Heinen/Horndasch, S. 23.
[51] Vgl. DGWF-Empfehlungen, S. 10.
[52] Vgl. KMK-Strukturvorgaben 2008, S. 7.
[53] Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
[54] Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 1, 12, 14; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 20, 37, 52.
[55] Vgl. Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 2; Reakkreditierungsantrag, S.8, 20, 37; URL: http://www.euro-mpa.de/
de/studium/organisation.htm [25.01.2010] s. Anlage A 44, S. 107. Laut Einleitung der GemStuPO als „Kooperationsstudiengang“ bezeichnet.
[56] Bewertungsbericht, S. 6; Reakkreditierungsantrag, S. 10, 19f, 37f, 52.
[57] Bewertungsbericht, S. 6; Reakkreditierungsantrag, S. 8, 20.
[58] Vgl. Reakkreditierungsentscheidung, s. Anlage A 8, S. 31; Akkreditierungsurkunde, s. Anlage A 9, S. 33; Bewertungsbericht, S. 14.
[59] Bewertungsbericht, S. 1, 12; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
[60] Bewertungsbericht, S. 13; Reakkreditierungsantrag, S. 38, 52.
[61] Bewertungsbericht, S. 1; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
[62] Bewertungsbericht, S. 1; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 37f, 53.
[63] Vgl. Bewertungsbericht, S. 6; Reakkreditierungsantrag, S. 20, 38.
[64] Vgl. Bewertungsbericht, S. 1, 13f; Reakkreditierungsantrag, S. 3, 10, 19, 37f.
[65] Vgl. Bewertungsbericht, S. 1, 12; Reakkreditierungsantrag, S. 3.
[66] Vgl. Bewertungsbericht, S. 11; Reakkreditierungsantrag, S. 16, 20. Durch Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20.09.2007 wird für Studiengänge, die ab dem 01.01.2008 (re-)akkreditiert werden, auf ein gesondertes Verfahren zur Vergabe des Zusatzes „Der Masterabschluss eröffnet den Zugang zum höheren Dienst“ verzichtet.
[67] Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 37.
[68] Vgl. Reakkreditierungsantrag, S. 53.
[69] Vgl. Bewertungsbericht, S. 12.
[70] GBl. BW, 2008, S. 103.
[71] Vgl. Maier, Dialog 2008, S. 2.
[72] Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
[73] Konzept MPM 16.10.2009, S. 1, 28.
[74] Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
[75] Konzept MPM 16.10.2009, S. 4ff.
[76] Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
[77] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3.
[78] Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 28.
[79] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 28; Maier, Dialog 2008, S. 4.
[80] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 28.
[81] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 25, 28.
[82] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 25.
[83] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 4.
[84] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 1, 28.
[85] Vgl. Maier, Dialog 2008, S. 4, 5.
[86] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 28; Stöckle, BWGZ 2007, S. 653, 654.
[87] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 28.
[88] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 3, 26.
[89] Vgl. Konzept MPM 16.10.2009, S. 26.
[90] Die folgenden Ausführungen beruhen hauptsächlich auf den Ergebnissen von vier Interviews mit Experten der beiden Hochschulen für die Masterstudiengänge MPA und MPM und den an der Konzeption und Durchführung wesentlich beteiligten beiden Ministerien. Um vergleichbare Informationen zu erhalten, wurde die Form des Leitfadeninterviews gewählt. Es handelt sich um ein Face-to-Face-Interview, geführt am 09.11.2009 mit Rektor Professor Walter Maier, Hochschule für öffentlich Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Ferner wurden am 10.11.2009 zwei Telefoninterviews mit Professor Dr. Franz Thedieck, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl sowie Regierungsdirektor Norbert Pohl, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geführt. Die Variante des E-Mail-Interviews wurde von Ministerialrat Franz Körner, Innenministerium Baden-Württemberg gewählt. Dieses wurde am 20.11.2009 elektronisch beantwortet. Die ersten drei Interviews wurden aufgezeichnet.
[91] Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 14.
[92] Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 24; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 20.
[93] Vgl. PdK/Stehle, S. 47.
[94] Vgl. Modulhandbuch 14.11.2008, S. 14f.
[95] Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 30.
[96] Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 23.
[97] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 29.
[98] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 18.
[99] Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 24; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 18.
[100] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
[101] Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 24; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
[102] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
[103] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
[104] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
[105] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 19.
[106] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 28; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S.17.
[107] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17.
[108] Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 18.
[109] Vgl. Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 23.
[110] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 28.
[111] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 16.
[112] Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 27f.
[113] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 26; S.16; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 22; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 16; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 11.
[114] Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 12.
[115] Vgl. Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 12.
[116] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 16.
[117] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 28; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 12.
[118] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 13.
[119] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 17.
[120] Vgl. Interview Thedieck, s. Anlage A5, S. 17.
[121] BVerfG, NJW 2005, S. 493.
[122] BGBl. I, 2006, S. 2034.
[123] Vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 493, 494.
[124] Vgl. Waldeyer/Waldeyer-Gellmann, NJW 2007, S. 2957.
[125] Vgl. URL: http://www.studis-online.de/StudInfo/Gebuehren/ [25.01.2010] s. Anlage A 49, S. 115f.
[126] § 13 Abs. 1 LHGebG BW lässt keinen Ermessensspielraum. Die Hochschule erhebt momentan abweichend von der aktuellen Rechtslage keine Studiengebühren.
[127] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 21; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 10.
[128] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25; Interview Pohl, s. Anlage A 6, S. 21; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S.15; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 10.
[129] Vgl. Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25.
[130] Vgl. auch Interview Körner, s. Anlage A 7, S. 25.
[131] Vgl. auch Interview Pohl, s. Anlage A 6, S.21; Interview Thedieck, s. Anlage A 5, S. 15; Interview Maier, s. Anlage A 4, S. 10.
[132] Vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 493, 494.
[133] Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 15f, 170, 182. Mehrfachnennungen waren hier möglich.
[134] Sämtliche aufgeführten Daten beziehen sich gemäß der 18. Sozialerhebung, S.171, 174, 223 auf die Bezugsgruppe „Normalstudent“ – „Ledige Studierende, die außerhalb des Elternhauses wohnen und sich im Erststudium befinden.“
[135] Vgl. 18. Sozialerhebung, S. 181.
[136] Auf die Prüfung der Inanspruchnahme von Wohngeld wird im Folgenden nicht eingegangen.
[137] Vgl. BT-Drs, 6/1975, S. 22.
[138] Vgl. KSW/Winkler, § 2 BAföG Rdnr. 6.
[139] Vgl. Rothe/Blanke, § 2 BAföG Rdnr. 34; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 2 BAföG Rdnr. 106.
[140] Vgl. BVerwG, FamRZ 1976, S. 242, 243.
[141] Vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 839, 839f; KSW/Winkler, § 2 BAföG Rdnr. 6.
[142] Vgl. Rothe/Blanke, § 2 BAföG Rdnr. 34.
[143] Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18.3.
[144] Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, §7 BAföG Rdnr. 19.
[145] Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, §7 BAföG Rdnr. 19.
[146] Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 2 BAföG Rdnr. 36, § 7 BAföG Rdnr. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
[147] Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922f; VG Hamburg, Beschl. v. 07.08.2007, AZ: 8 E 1878/07, juris, Rdnr. 13, 17, s. Anlage A 10, S. 35f.
[148] Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
[149] Ramsauer/Stallbaum/Sternal, § 7 BAföG Rdnr. 19.
[150] Vgl. auch OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1922f.
[151] Vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 26, 31, 47f, 50; Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, §7 BAföG Rdnr. 19.
[152] Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 21 BAföG Rdnr. 29; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, §21 BAföG Rdnr. 38.
[153] Vgl. Siewert, S. 16; Schmauß, S. 121, 141.
[154] GBl. BW, 2007, S. 400ff.
[155] Vgl. Rothe/Blanke/Humborg, § 7 BAföG Rdnr. 18.1.
[156] GBl. BW, 2004, S. 118ff.
[157] GBl. BW, 2006, S. 278ff.
[158] Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921.
[159] Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921.
[160] Vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2007, S. 1920, 1921.
[161] Vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.2006, AZ: 5 B 78/06, juris, Rdnr. 5, s. Anlage A 11, S.39.
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- Katharina Grygar (Author), 2010, Den Master meistern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168099
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