Die Abgrenzung zwischen betrieblich abzugsfähigen Kosten (§ 4 Abs. 4 EStG) und Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 EStG) stellt sich in der Praxis sehr oft als nicht einfach durchführbar dar.
Im Allgemeinen verhindert die private Mitbenutzung eines Wirtschaftsgutes die Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Einen der wichtigsten Sonderfälle stellt hierbei die private Nutzung eines betrieblichen Pkw dar.
Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 gab es verschiedene Möglichkeiten zur Ermittlung des Anteils der privaten Mitbenutzung. Neben der Schätzung anhand eines für einen repräsentativen Zeitraum geführten Fahrtenbuchs bestand unter anderem auch die Möglichkeit des Ansatzes der so genannten 1%-Regelung. In der Methodenvielfalt sah der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit, weshalb er ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch die Wahl zwischen dem Einzelnachweis in Form eines Fahrtenbuchs und der pauschalen Ermittlung mit Hilfe der 1%- Regelung zulässt.
Insbesondere seit diesem Zeitpunkt ist die 1%-Regelung stark umstritten. Sie wurde aber bis zum heutigen Tage vom BFH als verfassungsmäßig bestätigt. Zum 01.04.1999 haben sich insbesondere in umsatzsteuerlicher Beziehung weitere Änderungen ergeben. Da sich diese Gesetzesänderungen aber nur auf nach dem 01.04.1999 angeschaffte Pkw beziehen, ist die so genannte „Altregelung“ auch zum heutigen Zeitpunkt noch aktuell.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Private Mitbenutzung des Pkw
2.1 Ertragsteuerliche Betrachtung
2.1.1 Pauschale Ermittlung
2.1.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
2.2 Umsatzsteuerliche Betrachtung
2.2.1 Pauschale Ermittlung
2.2.1.1 Beschaffung des Pkw vor dem 01.04.1999
2.2.1.2 Beschaffung des Pkw nach dem 31.03.1999
2.2.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
2.2.2.1 Beschaffung des Pkw vor dem 01.04.1999
2.2.2.2 Beschaffung des Pkw nach dem 31.03.1999
3 Überlassung von Firmenwagen an eigene Mitarbeiter
3.1 Lohnsteuerliche Betrachtung
3.1.1 Pauschale Ermittlung
3.1.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
3.2 Umsatzsteuerliche Betrachtung
3.2.1 Pauschale Ermittlung
3.2.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
4 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
Die Abgrenzung zwischen betrieblich abzugsfähigen Kosten (§ 4 Abs. 4 EStG) und Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 EStG) stellt sich in der Praxis sehr oft als nicht einfach durchführbar dar.
Im Allgemeinen verhindert die private Mitbenutzung eines Wirtschaftsgutes die Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Einen der wichtigsten Sonderfälle stellt hierbei die private Nutzung eines betrieblichen Pkw dar.
Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 gab es verschiedene Möglichkeiten zur Er- mittlung des Anteils der privaten Mitbenutzung. Neben der Schätzung anhand ei- nes für einen repräsentativen Zeitraum geführten Fahrtenbuchs bestand unter an- derem auch die Möglichkeit des Ansatzes der so genannten 1%-Regelung.1
In der Methodenvielfalt sah der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit, weshalb er ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch die Wahl zwischen dem Einzelnach- weis in Form eines Fahrtenbuchs und der pauschalen Ermittlung mit Hilfe der 1%- Regelung zulässt.2
Insbesondere seit diesem Zeitpunkt ist die 1%-Regelung stark umstritten. Sie wurde aber bis zum heutigen Tage vom BFH als verfassungsmäßig bestätigt.
Zum 01.04.1999 haben sich insbesondere in umsatzsteuerlicher Beziehung weitere Änderungen ergeben. Da sich diese Gesetzesänderungen aber nur auf nach dem 01.04.1999 angeschaffte Pkw beziehen, ist die so genannte „Altregelung“ auch zum heutigen Zeitpunkt noch aktuell.
2 Private Mitbenutzung des betrieblichen Pkw
2.1 Ertragsteuerliche Betrachtung
Grundsätzlich stellt die private Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermö- gens (z.B. Pkw oder Telefon) nicht abziehbare Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG dar. Eigentlich müsste nun eine Kürzung der Betriebsausga- ben erfolgen. Da die Gewinnauswirkung allerdings dieselbe ist, wird der Ansatz einer fiktiven Betriebseinnahme gewählt.3
Diese Nutzungsentnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG kann nun entweder pau- schal im Rahmen der 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder über die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ermittelt wer- den.
2.1.1 Pauschale Ermittlung
Kann auf Grund des Fehlens eines Fahrtenbuchs der private Anteil nur geschätzt werden, ist zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorzugehen.
Der pauschale Nutzungswert bemisst sich hierbei nach dem inländischen Listenpreis des Kraftfahrzeuges in dem Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.4 Der Wert eines Autotelefons bleibt dabei außer Ansatz.5
Bis zum 01.01.2002 ist der Listenpreis auf volle 100 DM, ab 01.01.2002 auf volle 100 € abzurunden. Für Veranlagungszeiträume ab 2002 ist der Listenpreis für vor dem 01.01.2002 hergestellte oder angeschaffte Kraftfahrzeuge erst in € umzurechnen und danach auf volle 100 € abzurunden.6
Für jeden Monat der privaten Nutzung ist nun 1 vom Hundert dieses Listenpreises als private Nutzungsentnahme anzusetzen.7 Auch wenn der Pkw nur gelegentlich für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird kann nicht von einem Ansatz abgesehen werden. Nur für volle Kalendermo- nate in denen die private Nutzung ausgeschlossen ist, ist dieser Monatswert nicht anzusetzen.8
Ein ähnliches pauschales Schätzungsverfahren sieht das Gesetz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vor.
Der Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenprei- ses je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag stellt hierbei eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dar.9
Der Betrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt sich aus 0,36 € für die ersten
10 Kilometer und 0,40 € für jeden weiteren Kilometer zusammen.
2.1.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
Alternativ kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Auf- wendungen angesetzt werden, wenn die für den Pkw insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.10
Nach Verwaltungsmeinung hat ein Fahrtenbuch mindestens die folgenden Angaben zu enthalten, um die Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Auswärtstätigkeit
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Bei privat veranlassten Fahrten genügen jeweils die Kilometerangaben; für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht ein kurzer Vermerk.11
2.2 Umsatzsteuerliche Betrachtung
Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG.12 Es muss zwischen einem Pkw, welcher vor dem 01.04.1999 oder nach dem 31.03.1999 angeschafft oder hergestellt wurde, unterschieden werden.
2.2.1 Pauschale Ermittlung
2.2.1.1 Beschaffung des Fahrzeugs vor dem 01.04.1999
Aus Vereinfachungsgründen kann der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittel- te Wert (siehe 2.1.1) auch als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wert-
abgabe genutzt werden. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 vom Hundert vorgenommen werden. Der so ermittelte Wert ist bereits die Bemessungsgrundlage. Die USt beträgt 16% dieser Bemessungsgrundlage, obwohl im Listenpreis bereits Umsatzsteuer enthalten ist.13
2.2.1.2 Beschaffung des Fahrzeugs nach dem 31.03.1999
Wird ein Pkw zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt und wird er auch für außerunternehmerischen Zwecke benötigt, reduziert sich der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, Herstellung, Anmietung sowie aus den Betriebskosten auf 50 vom Hundert auf den gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrages.14
Die Begrenzung gilt für alle Fahrzeugkosten, also für Anschaffungskosten ebenso wie für die laufenden Unterhaltskosten. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, findet keine Besteuerung der außerunternehmerischen Nutzung in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe statt.15
Unabhängig ob ein Pkw vor oder nach dem 01.04.1999 angeschafft wurde, unter- liegt die Verwendung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht (mehr) der Umsatzsteuer. Eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs findet ebenfalls nicht statt, da § 4 Abs. Nr. 6 EStG wird in § 15 Abs. 1 a UStG nicht erwähnt.16
2.2.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
2.2.2.1 Beschaffung des Fahrzeugs vor dem 01.04.1999
Benutzt der Unternehmer ein Fahrtenbuch um die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen anzusetzen, kann auch hier der für Er- tragsteuerzwecke ermittelte Wert benutzt werden. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiese- nen Höhe auszuscheiden.17 Bei nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten handelt es sich im Allgemeinen um die Kfz-Steuer und um die Kfz-Versicherung.
2.2.2.2 Beschaffung des Fahrzeugs nach dem 31.03.1999
Durch die Reduzierung des Vorsteuerabzugs auf 50 vom Hundert des gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrages (siehe 2.2.1.2), entfällt auch bei Führung eines Fahrtenbuches der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass sich ertragsteuerlich die AfA und ebenso auch die laufenden Betriebskosten um den nichtabziehbaren Teil der Vorsteuer erhöhen. Somit beeinflusst die umsatzsteuerrechtliche Abzugsbeschränkung den Be- triebsausgabenabzug.18
3 Überlassung von Firmenwagen an eigene Mitarbeiter
Neben dem Barlohn den der Arbeitnehmer regelmäßig erhält, besteht auch die Möglichkeit Sachbezüge verschiedenster Art zu erhalten. Weit verbreitet ist die Überlassung eines so genannten Firmenwagens. Dies ist ein Kraftwagen, der vom Arbeitgeber erworben wird und dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen Kostenbeitrag zur Nutzung überlassen wird. Der Arbeitgeber trägt auch alle anfallen Betriebskosten wie z.B. Benzin, Versicherungen und Reparaturen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die Anschaffung eines eigenen Pkws.19
3.1 Lohnsteuerliche Betrachtung
Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges stellt einen geldwerten Vorteil dar, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Grundsätzlich wäre dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminder- ten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Der Gesetzgeber hat aber für die Ermittlung des geldwerten Vorteils in § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG eine Spe- zialregelung eingeführt, die in R 31 Abs. 9 und 10 LStR im Einzelnen erläutert wird.20
3.1.1 Pauschale Ermittlung
Die pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Arbeitnehmer ent- spricht der Regelung beim Unternehmer (siehe 2.1.1). Für jeden Monat in dem Ar- beitnehmer das Firmenfahrzeug auch zu privaten Zwecken nutzt, ist 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises anzusetzen.21
Eine Minderung des Nutzungswertes ist nur in den folgenden Fällen möglich:
- Zahlung eines pauschalen Entgelts für die Nutzung
- Zahlung eines Entgelts welches sich nach der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemisst
- Zuschuss des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkws im Jahr der Zahlung.22
Übernimmt der Arbeitnehmer dagegen die Treibstoff- oder Garagekosten, so darf eine Kürzung des geldwerten Vorteils nicht erfolgen.23 Nach Auffassung der Fi- nanzverwaltung liegen die im Rahmen der 1%-Methode ermittelten Werte an der unteren Grenze des steuerlich zu berücksichtigenden geldwerten Vorteils. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vielfach vom Arbeitnehmer selbst getragen wird.24
Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ge- nutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil um 0,03 vom Hundert des Listen- preises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Monat (siehe 2.1.1). Auch wenn der Pkw dem Arbeitnehmer nur zeitweise zur Ver- fügung steht, ist der volle Monatswert anzusetzen. Kann er allerdings nachweisen, dass er aus besonderem Anlass das Fahrzeug weniger als 5 Tage im Monat nutzt, ist unter Nachweis der der Fahrtstrecke die private Nutzung mit 0,001 vom Hun- dert des inländischen Listenpreises der Besteuerung zu Grunde zu legen.25
Neben dem Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steht dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Pauschalierung offen.
Hierbei kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer insoweit mit 15% pauschalieren, als der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass dadurch eine Befreiung in der Sozialversicherung eintritt. Im Gegenzug verliert der Arbeitnehmer die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs.26
Besteht zusätzlich die Möglichkeit das Fahrzeug auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu nutzen, ist ein Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nur zu erfassen, solange die Dauer der Beschäftigung am selben Ort zwei Jahre überschritten hat.27
Wird der Pkw zu mehr als einer Familienheimfahrt pro Woche oder nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist zu Familienheimfahrten genutzt, ist für jede Familienheimfahrt ein Nutzungswert in Höhe von 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.28
3.1.2 Ermittlung mit Fahrtenbuch
Alternativ hat der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen. An das Fahrtenbuch werden die gleichen Anforderungen wie an den Unternehmer gestellt (siehe 2.1.2).
Der Arbeitnehmer darf während des Kalenderjahres das einmal gewählte Verfahren bei demselben Fahrzeug nicht wechseln. Dies soll verhindern, dass in Monaten hoher privater Nutzung die 1%-Regelung und für die anderen Monate der Einzelnachweis der Privatfahrten gewählt wird.29
Neben dem Einzelnachweis der Fahrten sind auch die tatsächlichen Gesamtkos- ten des Pkws durch Belege nachzuweisen. Als Gesamtkosten sind neben der Ab- schreibung die tatsächlichen Kosten zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Als Abschreibung ist der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der tatsächliche Kaufpreis auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt wird. Die seit 01.01.2001 geltende amtliche AfA-Tabelle (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl I 2000, S. 1531) ist maßgeblich für Pkws die nach diesem Zeitpunkt angeschafft wurden.
[...]
1 Vgl. BMF-Schreiben vom 12.05.1997, BStBl I 1997, S. 562
2 Vgl. BMF-Schreiben vom 12.05.1997, BStBl I 1997, S. 562
3 Vgl. Zenthöfer/Schulze zur Wische, Einkommensteuer, S. 383
4 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.01.2002, BStBl I 2002, S. 148
5 Vgl. Schmidt, EStG Einkommensteuergesetz Kommentar, § 6 Rz. 421
6 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.01.2002, BStBl I 2002, S. 148
7 Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
8 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.01.2002, BStBl I 2002. S. 148
9 Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG
10 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung, S. 189
11 Vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR
12 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung, S. 190
13 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung, S. 190
14 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung, S. 193
15 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung, S. 193
16 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung, S. 205
17 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung S. 190
18 Vgl. Falterbaum/Bolk, Buchführung und Bilanzierung S. 194-195
19 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 231
20 Vgl. Walter/Hottmann, Lohnsteuer, S. 47
21 Vgl. Walter/Hottmann, Lohnsteuer, S. 47
22 Vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 4 LStR
23 Vgl. Walter/Hottmann, Lohnsteuer, S. 48
24 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 240
25 Vgl. Heuermann/Wagner, Lohnsteuer , Rz. 175
26 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 242
27 Vgl. Neufang, Deutsche Steuerberater-Richtlinien, Gruppe 3, D 83, S. 9
28 Vgl. Neufang, Deutsche Steuerberater-Richtlinien, Gruppe 3, D 83, S. 9
29 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 241
- Arbeit zitieren
- Jörg Mutter (Autor:in), 2002, Private Pkw-Nutzung: Formen und Konsequenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16647
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