Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschlossen. Mit diesem wird die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) vom 11.5.2005 (2005/29/EG) ins deutsche Lauterkeitsrecht umgesetzt. Zweck dieser Richtlinie ist nach Art. 1 RL-ULG durch Vollharmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Dieses, in Art. 169 AEUV vorgeschriebene Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus wird in der Richtlinie an mehreren Stellen besonders hervorgehoben und soll durch Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr hinsichtlich Unternehmern und Verbrauchern erreicht werden. Einen Schwerpunkt legt die Richtlinie daher auf den Schutz von Verbrauchergruppen, die aufgrund von geistigen und körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf die Geschäftspraktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schützenswert sind. Wenn durch die Geschäftspraktik voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das Verhalten nur einer solchen identifizierbaren Gruppe wesentlich beeinflusst wird, wird sie nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die vorliegende Abhandlung soll ausgehend vom herrschenden europäischen Verbraucherleitbild und der Funktion des Verbrauchers im Wettbewerb die einzelnen Fallgruppen der schutzbedürftigen Verbraucher interpretieren. In diesem Zusammenhang wird herausgearbeitet, wie deren besonderer Schutz zu rechtfertigen ist, damit bestimmte Verbrauchergruppen nicht nur als schutzbedürftig, sondern auch als schutzwürdig anzusehen sind. Des Weiteren befasst dich die Arbeit mit der Ausgestaltung des Schutzes dieser Verbraucher, wie ihn die Richtlinie in Art. 5 Abs. 3 vorsieht. Abschließend wird auf die materiell-rechtliche Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der RL-UGP in das deutsche Lauterkeitsgesetz näher eingegangen, wobei besonderes Augenmerk auf die europarechtskonforme Umsetzung vor dem Hintergrund des Zwecks der Richtlinie und der Intention des europäischen Gesetzgebers gelegt wird.
Inhaltsübersicht
Einleitung
I. Das europäische Verbraucherleitbild
1. Begriffsbestimmung
2. Die Funktion des Verbrauchers im Wettbewerb
3. Anforderungen an den Verbraucher
4. Notwendigkeit des besonderen Schutzes
II. Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP
1. Die besondere Schutzbedürftigkeit
a. Der durchschnittliche Verbraucher als Maßstab
b. Differenzierte Ansichten im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Verbrauchergruppen
c. Lösungsansätze
aa. Enge Auslegung des Merkmals der „besonderen Schutzbedürftigkeit“
bb. Persönliche Defizite als einschränkendes Merkmal
cc. Die „eindeutige Identifizierbarkeit“ der Verbrauchergruppen
2. Fallgruppen schutzbedürftiger Verbraucher
a. Geistige Gebrechen
aa. Geistig behinderte Menschen
bb. Psychische Störungen
cc. Analphabetismus
dd. Sprachunkundigkeit
b. Körperliche Gebrechen
c. Alter
aa. Kinder und Jugendliche
bb. Hohes Alter
(1) Menschen im Alters- und Pflegeheim
(2) Unter Betreuung stehende Personen
d. Leichtgläubigkeit
aa. Differenzierte Begriffsbestimmungen in der Literatur
bb. Stellungnahme
(1) Rentner und Hausfrauen
(2) Rechtsunkenntnis
(3) Glaube, Aberglaube und Sektenangehörigkeit
(4) Übersteigertes Wunschdenken
(5) Lange Abgeschiedenheit
III. Ausgestaltung des Schutzes besonders schutzbedürftiger Verbraucher nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP
1. Der Durchschnittsverbraucher als Maßstab
2. Die Abweichung vom Maßstab des Durchschnittsverbrauchers
a. Die „vernünftige Vorhersehbarkeit“
aa. Wörtliche Anwendung der Vorschrift
bb. Verschiedene Interpretationsansätze im Hinblick auf die „Vorhersehbarkeit“
cc. Stellungnahme
dd. Zusammenfassung
b. Die Beeinflussbarkeit des wirtschaftlichen Verhaltens „nur“ einer eindeutig identifizierbaren Gruppe
IV. Materiell-rechtliche Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 RL-UGP in das deutsche Lauterkeitsrecht
1. Die Umsetzung in § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG-E
2. Die Umsetzung in § 4 Nr. 2 UWG-E
a. Weitere Anpassung erforderlich?
b. Stellungnahme
3. Nr. 28 des Anhangs I UWG-E
a. Regelungszweck der Vorschrift
b. Regelungsinhalt
aa. Divergierende Auslegung des Begriffs „Kindes“
bb. Stellungnahme
c. Kritik an Nr. 28 des Anhangs I UWG-E
V. Resümee
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