Unter einem Tarifvertrag versteht man nach § 1 TVG einen
schriftlichen Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft zur Regelung von Rechten
und Pflichten der Vertragsschließenden, zur Regelung von Inhalt,
Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sowie
zur Regelung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen
Fragen. Diese Regelungen des Tarifvertrages wirken nach § 4 I TVG zwingend und unmittelbar auf die Arbeitsbedingungen der Tarifgebundenen ein. Somit bedarf es zur Wirksamkeit der vereinbarten Rechtsnormen keines weiteren Transformationsaktes und den Tarifvertragsparteien ist es zudem verboten, in den vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnissen von den vereinbarten Regelungen abzuweichen. Dabei gilt zu beachten, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages nicht absolut, sondern nur in eine Richtung zwingend wirken, also lediglich halbzwingend sind. Nach § 4 III TVG sind Abweichungen vom Tarifvertrag nur dann zulässig, soweit diese durch den Tarifvertrag gestattet sind (sog. Öffnungsklausel), oder wenn die abweichende Abmachung eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthält (sog. Günstigkeitsprinzip). Das tarifliche Recht ist somit zugunsten des Arbeitnehmers dispositives Recht.
Die vorliegende Arbeit behandelt ausschließlich die zweite Variante
des § 4 III TVG: Das Günstigkeitsprinzip und die aktuellen Reformvorschläge.
Gliederung
A. Einleitung
B. Historische Entwicklung des Günstigkeitsprinzips
C. Bedeutung des Günstigkeitsprinzips
D. Rechtliche Verankerung des Günstigkeitsprinzips
I. Leistungsprinzip
II. Verankerung im Grundgesetz
III. Ansicht des BAG
IV. Eigener Standpunkt
E. Anwendungsbereich des Günstigkeitsprinzips
F. Der Günstigkeitsvergleich
I. Individueller oder kollektiver Günstigkeitsvergleich
II. Einzelvergleich - Gesamtvergleich - Sachgruppenvergleich
1. Einzelvergleich
2. Gesamtvergleich
3. Sachgruppenvergleich
4. Kriterien zur Bewertung der Günstigkeit
a. Objektiver Maßstab
b. Subjektiver Maßstab
c. Wahlrecht des Arbeitnehmers
d. Eigener Standpunkt
5. Einzellfallregelungen
G. Verdeutlichung der Problematik an einem aktuellen Beispiel
I. Keine Einbeziehung der Arbeitsplatzsicherheit
II. Einbeziehung der Arbeitsplatzsicherheit
III. Eigener Standpunkt
IV. Ergebnis
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