Ziel dieser Hausarbeit im Rahmen des Seminars „Politik im Mehrebenensystem: Die Kommunen im politischen System“ ist es die Kommunalpolitik speziell in Hessen näher zu erläutern, da Hessen stets von anderen Bundesländern durch seine Magistratsverfassung abweicht. Im zweiten Kapitel gehe ich auf die allgemeine Kommunalpolitik in Deutschland ein und unterscheide hier zwischen den vier Systemen der kommunalen Verfassungstypen in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Kommunalpolitik im föderalistischen System der Bundesrepublik
a) Allgemein
b) Die vier kommunalen Verfassungstypen in Deutschland
3. Kommunalpolitik in Hessen
a) Allgemein
b) Historische Entwicklung
c) Die Organe
I Die Gemeindevertretung (in Städten: Stadtverordnetenversammlung)
II Der Gemeindevorstand ( in Städten: Magistrat) und der Bürgermeister
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Kommunalpolitik speziell in Hessen näher zu erläutern, da Hessen stets von anderen Bundesländern durch seine Magistratsverfassung abweicht.
Im zweiten Kapitel gehe ich auf die allgemeine Kommunalpolitik in Deutschland ein und unterscheide hier zwischen den vier Systemen der kommunalen Verfassungstypen in Deutschland.
Hiernach gehe ich im dritten Kapitel näher auf Hessen ein.
Hier schaue ich mir zuerst allgemein das kommunale Geschehen in Hessen an, sowie die historische Entwicklung dessen. Danach beschäftige ich mich zum Abschluss noch einmal mit den beiden wichtigsten Institutionen: die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand.
2. Kommunalpolitik im föderalistischen System der Bundesrepublik
a) Allgemein
Kommunalpolitik ist eine Sammelbezeichnung für die politischen Einrichtungen, politischen Prozesse und sachlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaften1. Rechtliche Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung bildet in Deutschland der Artikel 28 Absatz 2 im Grundgesetz, in welchem steht: „ Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung." Dieser Absatz schreibt generell das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den damit eingebundenen Föderalismus von Bund, Ländern und Gemeinden fest.
Die innere Kommunalverfassung, welche die Art, die Zusammensetzung und das Zustandekommen der Gemeindeorgane und damit die unterschiedlichen Typen von Kommunalverfassung bezeichnet, ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Landesverfassungen und Gemeindeordnungen.2 Generell ist zu sagen, dass Kommunalpolitik Ländersache ist, da die Gemeinden zur Ebene der Länder gehören und dadurch die Rahmenbedingungen für die Gemeinde durch die Länder festgesetzt wird.
Die Länder üben Aufsicht und Kontrolle über die Gemeinden aus.
Da jedes Land die Möglichkeit auf eine eigene Kommunalverfassung hat, gibt es auch viele unterschiedliche Formen von Kommunalpolitik.
Im Großen und Ganzen konnte man diese Formen in vier Verfassungstypen unterscheiden, welche sich heute jedoch nach der Reform von 1990 nicht mehr so stark von einander abgrenzen, wie sie es früher getan haben. b) Die vier kommunalen Verfassungstypen in Deutschlands
- Süddeutsche Ratsverfassung (Baden-Württemberg, Bayern)
- Norddeutsche Ratsverfassung (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen)
- Magistratsverfassung (Hessen, Städte Schleswig-Holsteins)
- Bürgermeisterverfassung (Rheinland-Pfalz, Saarland, Landgemeinden Schleswig-Holstein)
Im folgenden gehe ich näher auf die einzelnen Typen kommunaler Verfassung ein:
Die Süddeutsche Ratsverfassung:
Hier hat der Bürgermeister eine sehr starke Stellung. Ihm stehen die drei wichtigsten Führungsfunktionen zu:
Der Bürgermeister ist der stimmberechtigte Vorsitzende des Rats und aller seiner Ausschüsse; außerdem ist er der Chef einer monokratischen Verwaltung und sowohl auch der Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinden.
Der Bürgermeister wird durch eine Direktwahl vom Volk gewählt. Hierdurch haben die Bürger eine direkte Beteiligung am Geschehen. Ebenfalls wird die Durchsetzungskraft des Bürgermeisters verstärkt, da er sich auf den Volkswillen berufen kann.3
In Bayern und Baden-Württemberg existiert ein kommunales Wahlsystem. Hier haben die Wähler so viele Stimmen, wie Sitze im Rat vergeben werden. Außerdem haben die Wähler die Möglichkeit ihre Stimmen zu häufeln (kumulieren) und Kandidaten von einer auf die andere Liste zu überschreiben (panaschieren).4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Grafik entnommen aus Informationen zur politischen Bildung 242: Kommunalpolitik, Hans-Georg Wehling, München 1998)
Die Norddeutsche Ratsverfassung:
Die Norddeutsche Ratsverfassung ist der Gegentyp zur eben bereits ausgeführten Süddeutschen Ratsverfassung.
Hier existiert ein starker Rat und ein verhältnismäßig schwacher Verwaltungschef, welcher keinen eigenen politischen Willen besitzt und dadurch nur ein Werkzeug des Rates ist. 5
Die drei hauptsächlichen Führungsfunktionen (Vorsitz im Rat, Leitung der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde) werden hier von zwei Amtsinhabern der Gemeinde vertreten.
Der Vorsitzende des Rats, sowie der Vorsitzende der Ausschüsse, werden direkt aus ihrer Mitte heraus gewählt. Der Vorsitzende des Rats erhält hierdurch die Bezeichnung (Ober-)Bürgermeister.
Die Verwaltung wird vom Gemeindedirektor geleitet, welcher der Oberstadtdirektor der Stadt ist. Dieser wird gewählt vom Rat und kann auch von diesem mit qualifizierter Mehrheit wieder abberufen werden.
Die Aufgabe der Repräsentation der Gemeinde trägt der Bürgermeister in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungschef, welcher für die Rechtsvertretung verantwortlich ist.
Durch die viele Machtaufteilung wird die Verantwortung in einzelnen6 Angelegenheiten sehr undurchsichtig: In einem so genannten „Bermudadreieck"7 von Bürgermeister, Oberstadtdirektor und dem Vorsitzenden der dominierenden Ratsfraktion werden Aufgaben vom einen Zuständigkeitsbereich oft in den der anderen verlagert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Grafik entnommen aus Informationen zur politischen Bildung 242: Kommunalpolitik, Hans-Georg Wehling, München 1998)
Die Magistratsverfassung:
Die Magistratsverfassung ist ein gewaltenteiliges Modell, welches dem parlamentarischen System sehr nahe kommt.
Hierbei wäre die Stadtverordnetenversammlung die Volksvertretung und der Magistrat der Oberbürgermeister.
Charakteristisch für diese Verfassung ist der so genannte Magistrat, welcher sich aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten zusammen setzt, welche gleichberechtigte Mitglieder unter dem Vorsitz des Bürgermeisters sind. Unterschiede findet man hier in Hessen und Schleswig-Holstein: In Hessen gibt es eine Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat, wohin gegen in SchleswigHolstein beides miteinander vereinbar ist.
Der Oberbürgermeister ist hier die Leitung der Verwaltung, er ist jedoch gegenüber den anderen Ratsmitgliedern ein primus inter pares2 und somit ist 8 er den Mehrheitsbeschlüssen des Magistrats unterworfen. In Hessen hat der Bürgermeister jedoch durch die Direktwahl das Recht bekommen, seine abweichende Meinung trotzdem nach außen deutlich zu machen.
In Hessen wurde bislang der Rat auf 4 Jahre und der Bürgermeister auf 6 Jahre verpflichtend gewählt. Die Hessische Gemeindeordnung erlaubt jedoch in Gemeinden von über 50 000 Einwohnern, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammentritt der neuen Stadtverordnetenversammlung Magistratsmitglieder mit einfacher Mehrheit abgewählt werden dürfen und durch neue ersetzt werden können.
Hiermit schlägt die Magistratsverfassung die Richtung der Parlamentarisierung von Kommunalpolitik ein.
Magistrats verfassung
Die Stadtverordnetenversammlung als Vertretung der Bürgerschaft wählt einen Magistrat, der kollegial die kommunale Verwaltung leitet. Volksvertretung und Verwaltung sind damit deutlich getrennt
(Grafik entnommen aus Informationen zur politischen Bildung 242: Kommunalpolitik, Hans-Georg Wehling, München 1998)
Die Bürgermeisterverfassung:
In Rheinland-Pfalz und im Saarland hat der Bürgermeister wesentlich die selbe Kompetenz wie in der Süddeutschen Ratsverfassung. Jedoch wird er hier nicht vom Volk gewählt, sondern vom Rat. Seit der Einführung der Direktwahl in beiden Ländern ist dieser Unterschied jedoch hinfällig geworden.
Interessant ist außerdem, dass in Rheinland-Pfalz die Gemeinden mit mindestens 15 000 Einwohnern zwei hauptamtliche Beigeordnete haben. Dies zeigt in Richtung Magistratsverfassung: ein formeller Stadtvorstand mit (Ober- ) Bürgermeister und Beigeordneten besteht.
Es ist noch zu erwähnen, dass die neuen Bundesländer sich von diesen vier Verfassungstypen abspalten. Nach der deutschen Einigung haben sie von dem Recht Gebrauch gemacht, sich eine jeweils eigene Gemeindeordnung zu verschaffen. Hier haben jedoch die Partnerländer sehr großen Einfluss, da sie stets versuchen, ihre eigenen Wunschvorstellungen zu realisieren. Die Partnerländer sind darauf bedacht, dass eine Fortschreibung des Modells ihres eigenen Heimatlandes in dem Bundesland Einzug erhält.
3. Kommunalpolitik in Hessen
a) Allgemein
Hessen hat sich nach seiner Entstehung 1945 für die Magistratsverfassung entschieden. Trotz wechselnder Regierungskoalitionen im Landtag ist diese im Kern bis heute unverändert geblieben.
Durch die Magistratsverfassung distanziert sich Hessen von der allzu starken Stellung des Bürgermeisters zur Zeit des dritten Reiches geltenden deutschen Gemeindeordung (1935).9
In der Demokratisierungsnovelle in den 90er Jahren hat man versucht die Vielzahl der Gemeindeordnungen zu einem einheitlichen Grundtyp mit unterschiedlicher Ausprägung zusammen zu fassen.
Von nun an hatten die Bürger mehr Mitspracherecht durch das Bürgerbegehren, den Bürgerentscheid, die unmittelbare Wahl des Hauptverwaltungsbeamten und das Panaschieren und Kumulieren, welches bei der Wahl des Kommunalparlaments den Wählenern half, einzelne Persönlichkeiten stärker zu berücksichtigen.
In Hessen gibt es 426 Gemeinden und 21 Landkreise, davon dürfen sich 186 Städte nennen.
Die fünf Großstädte Darmstadt, Frankfurt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei. Sie haben sowohl die Aufgaben der Gemeinde als auch die des Kreises.
[...]
1 Schubert, Klein, Politik - Das Politiklexikon4,Kommunalpolitik, Bonn 2006, Seite 160
2 Schubert, Klein, Politik - Das Politiklexikon4,Kommunalpolitik, Bonn 2006, Seite 160
3 Schubert, Klein, Politik - Das Politiklexikon4,Kommunalverfassung, Bonn 2006, Seite 160
4 Hans-Georg Wehling/ Andreas Kost, Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland- eine Einführung, Wiesbaden 2003, Seite 1
5 Hans-Georg Wehling/ Andreas Kost, Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland- eine Einführung, Wiesbaden 2003, Seite 11
6 Hans-Georg Wehling/ Andreas Kost, Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland- eine Einführung, Wiesbaden 2003, Seite 11
7 Hans-Georg Wehling/ Andreas Kost, Kommunalpolitik in den deutschen Ländern, Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland- eine Einführung, Wiesbaden 2003, Seite 11
8 Primus inter pares (lat.) = Erster unter Gleichen. Er ist ein Mitglied einer Gruppe, das dieselben Rechte inne hat, wie alle anderen auch, aber trotzdem eine erhöhte Ehrenstellung genießt. Bei Stimmgleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.
9 Ulrich Dreßler, Ulrike Adrian, Hessische Kommunalverfassung17,Einführung, Wiesbaden 2005, Seite 1
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.