Natürliche und juristische Personen können im Laufe ihres wirtschaftlichen Daseins zahlungsunfähig werden. U.a. im Rahmen der InsO legt die Rechtsordnung das Verfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit fest. Neben der Schuldbefreiung der Insolventen steht dabei vor allem das Ziel, den Gläubigern zur Erfüllung ihrer Zahlungsansprüche zu verhelfen. Interesse der Gläubiger einer insolventen Person ist demnach möglichst viele Vermögenspositionen in der Insolvenzmasse zu haben, die zu ihrer Befriedigung verwertet werden können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang Urheberrecht und Rechte aus dem Urheberrecht der Verwertung in der Insolvenz unterliegen, also zur zugunsten der Gläubiger verwertbaren Insolvenzmasse gehören.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Grundzüge Urheberrecht
C. Problematik der Urheberrechte in der Insolvenz
D. Insolvenz des Urhebers
I. Urheberrecht als ganzes
II. Urheberpersönlichkeitsrecht
III. Nutzungsrechte
IV. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche
V. Insolvenzrechtliche Verwertung der körperlichen Gegenstände
a) Werkoriginale
b) Vorrichtungen i.S. des § 119 UrhG
c) Vervielfältigungsstücke
VI. Ergebnis
E. Einwilligung
I. Geschäftsunfähige Urheber
II. Verwertung erst nach Einwilligung
III. Umfang der Einwilligung
IV. Einwilligung bei Miturheberschaft
V. Widerruf der Einwilligung
VI. Vertretung
VII. Entbehrlichkeit der Einwilligung
VIII. Reform des Einwilligungserfordernisses
IX. Zusammenfassung
F. Insolvenz des Rechtsnachfolgers
G. Insolvenz des Nutzungsberechtigten
I. Allgemeine Ausführungen
II. Urheberrechtliche Nutzungsverträge
III. Verlagsgesetz
IV. Zusammenfassung
H. Insolvenz des Leistungsschutzberechtigten
J. Zusammenfassung
Abkürzungen, soweit nicht aus sich heraus verständlich richten sich nach:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Seminararbeit
A. Einführung
Natürliche und juristische Personen können im Laufe ihres wirtschaftlichen Daseins zahlungsunfähig werden. U.a. im Rahmen der InsO legt die Rechtsordnung das Verfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit fest. Neben der Schuldbefreiung der Insolventen steht dabei vor allem das Ziel, den Gläubigern zur Erfüllung ihrer Zahlungsansprüche zu verhelfen.
Interesse der Gläubiger einer insolventen Person ist demnach möglichst viele Vermögenspositionen in der Insolvenzmasse zu haben, die zu ihrer Befriedigung verwertet werden können.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang Urheberrecht und Rechte aus dem Urheberrecht der Verwertung in der Insolvenz unterliegen, also zur zugunsten der Gläubiger verwertbaren Insolvenzmasse gehören.
B. Grundzüge Urheberrecht
Die Vorschriften der InsO regeln die Gesamtvollstreckung gegen eine Person. Dies ist die Vollstreckung gegen das gesamte Vermögen einer Person im Gegensatz zur (Einzel-) Vollstreckung gegen eine einzelne Vermögensposition im Wege der Zwangsvollstreckung nach der ZPO. Ausdrückliche Regelungen des Gesetzgebers, wie die Urheberrechte in der Insolvenz zu behandeln sind, bestehen nicht. Lediglich für die Zwangsvollstreckung in Urheberrechte hat der Gesetzgeber besondere Regelungen in den §§ 112 ff. UrhG getroffen.
Als Urheberrecht wird das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers, dem Urheber, an seinem individuellen geistigen Werk bezeichnet[1]. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes[2]. Das Urheberrecht ist ein absolutes gegen jedermann wirkendes Recht[3].
Im wesentlichen lässt sich das Urheberrecht zunächst in das Urheberpersönlichkeitsrecht, geregelt in §§ 12 ff. UrhG, und die Urheberverwertungsrechte, geregelt in §§ 15 ff. UrhG, unterteilen[4].
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst u.a. das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Verbot der Entstellung.
Die Urheberverwertungsrechte umfassen im wesentlichen die Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Weitere Rechte werden in §§ 25-27 UrhG gewährt durch das Folgerecht, das Recht auf Zugang zum Original oder Vervielfältigungsstück, den Anspruch auf Vergütung bei Vermietung bei Vervielfältigungsstücken zu Erwerbszwecken oder durch eine Bücherei.
Von den Verwertungsrechten des Urhebers sind die Nutzungsrechte zu trennen[5]. Nutzungsrechte sind die vom Urheber einem anderen eingeräumten Rechte das Werk auf einzelne, verschiedene oder alle Nutzungsarten zu nutzen[6]. Dabei handelt es sich um die abgeleiteten Rechte, die der Erwerber des Nutzungsrechtes erhält, dagegen bleibt das Verwertungsrecht dem Urheber erhalten[7].
Nutzungsart ist jede konkrete, technische und wirtschaftlich eigenständige, klar abgrenzbare Verwertungsform eines Werkes[8]. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
In den §§ 31-44 UrhG sind die derzeit bekannten Möglichkeiten der Einräumung von Nutzungsrechten geregelt.
Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie schützen wissenschaftliche, künstlerische Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die kulturelle Werke auswerten[9].
C. Problematik der Urheberrechte in der Insolvenz
Nach § 35 InsO bildet das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens noch erwirbt die Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger des Gemeinschuldners hinsichtlich ihrer Forderungen befriedigt werden.
Dies schließt grundsätzlich das Urheberrecht und die daraus resultierenden weiteren Rechte mit ein. Das vom Urheber geschaffene Werk und die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an demselben sind Eigentum i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG[10].
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören allerdings Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen auch nicht zur Insolvenzmasse.
Nur soweit nach diesen Vorschriften, den Vorschriften der §§ 112 ff. UrhG und den allgemeinen Vorschriften der ZPO die Zwangsvollstreckung zulässig ist, sind die Urheberrechte damit Bestandteil der Insolvenzmasse.
Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des UrhG 1965 in § 112 UrhG die Entscheidung getroffen, dass die Zwangsvollstreckung in Urheberrecht grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvorschriften möglich ist, soweit nicht die §§ 113 bis 119 etwas anderes ergeben. Da der Gesetzgeber damit die (Einzel-)Zwangsvollstreckung eröffnete, muß die Verwertung von Urheberrechten auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich möglich sein.
Bei der Untersuchung, welche Urheberrechte unter welchen Voraussetzungen in die Insolvenzmasse fallen, ist nach den im UrhG vorgesehenen Akteuren, dem Urheber, seinen Rechtsnachfolgern, den Nutzungsberechtigten und den Leistungsschutzberechtigten zu unterscheiden.
D. Insolvenz des Urhebers
I. Urheberrecht als ganzes
Aus § 29 Abs. 1 UrhG ergibt sich, dass das Urheberrecht als solches nicht übertragbar ist. Die einzig zulässige Übertragung erfolgt nach § 28 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 2. Hs. UrhG von Todes wegen.
Auf anderem Wege ist das Urheberrecht nicht übertragbar und fällt somit als ganzes nicht in die Insolvenzmasse, wie sich aus
§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 857 Abs. 3, 851 ZPO, 29 Abs. 1 UrhG ergibt. Nach § 113 UrhG ist zudem die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht nur insoweit zulässig, als der Urheber Nutzungsrechte i.S. des § 31 UrhG einräumen kann.
Das Urheberrecht als ganzes unterliegt folglich nicht der Zwangsvollstreckung und kann damit gemäß § 36 Abs. 1 InsO auch nicht Gegenstand der Insolvenzmasse sein.
Begründet wird diese Regelung damit, dass den geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers der Vorrang vor den Verwertungsinteressen der Gläubiger eingeräumt werden soll[11].
II. Urheberpersönlichkeitsrecht
Nach §§ 113 S. 1 UrhG i.V.m. § 31 UrhG die Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig ist, als Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Ein solches ist jedoch am Urheberpersönlichkeitsrecht nicht möglich, da die sich daraus ergebenden Berechtigungen nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind[12]. Daraus ergibt sich die Unpfändbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte.
Soweit vertreten wird, dass nur Vermögensrechte und nicht auch Persönlichkeitsrechte der Zwangsvollstreckung unterliegen[13], so ist die Vollstreckung in das Urheberpersönlichkeitsrecht schon aus diesem Grunde unzulässig.
Da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen ist, fällt es gemäß § 36 Abs. 1 InsO gleichfalls nicht in die Insolvenzmasse.
III. Nutzungsrechte
Gemäß § 113 S. 1 UrhG ist die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte zulässig, soweit sie gemäß § 31 UrhG eingeräumt werden können und vorbehaltlich einer Einwilligung durch den Urheber.
Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass nach § 31 Abs. 4 UrhG Nutzungsrechte nur für bereits bekannte Nutzungsarten eingeräumt werden können. Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung ergeben sich damit für den Insolvenzverwalter Probleme bei der Abgrenzung zwischen bei Abgabe der Einwilligung bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Dies umso mehr, so er keine erneute Einwilligung des Urhebers einholen will oder dies nicht mehr möglich ist[14].
[...]
[1] Creifelds-Guntz, Stichwort Urheberrecht S. 1356 f.
[2] Wandtke/Bullinger-Bullinger § 1 Rn. 1.
[3] Ilzhöfer Rn. 557; Creifelds-Guntz, Stichwort Urheberrecht S. 1357.
[4] Schwab in KTS 1999, 49, 50; Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 58.
[5] Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 60.
[6] Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 60, Creifelds-Guntz, Stichwort Nutzungsrecht S. 926..
[7] Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert vor §§ 31 ff. Rn. 20.
[8] BGHZ 95, 274, 283; Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert vor §§ 31 ff. Rn. 20.; Schricker-Schricker §§ 31/32 Rn. 38.
[9] Ilzhöfer Rn. 680.
[10] BVerfG in NJW 1992, 1303; Schwab in KTS 1999, 49, 50.
[11] MüKo-Lwowski § 35 Rn. 341; Schricker-Wild § 112 Rn. 1; Fromm/Nordemann-Vinck § 113 Rn. 1; Rehbinder S. 363; Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 181.
[12] Wandtke/Bullinger-Kefferpütz § 112 Rn. 9.
[13] Zimmermann Immaterialgüterrechte S. 181m.w.N.
[14] Westrick/Bubenzer in FS Hertin S. 297.
- Arbeit zitieren
- Nils Brückner (Autor:in), 2003, Urheberrechte in der Insolvenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16228
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