Gerade in kirchlicher und damit auch in sittlicher und moralischer Hinsicht erscheint der Hang zum Laster als eine nicht zu tolerierende Eigenschaft, die zeit- und jahrhunderteübergreifend angeprangert und negativiert wurde. Sei es der Umgang mit Vergehen wider des christlichen Glaubens wie dem Ehebruch oder die Kindstötung oder der Abfall von Sitte und Moral in Form von begangener Unzucht. Um angezeigte Vorfälle dieser Art angemessen zu bewerten und zu beurteilen, wurde das Konsistorium installiert; eine Behörde, die direkt dem Landesherrn unterstand und über Fälle von moralischer wie sittlicher Grenzwertigkeit direkt und kompromisslos urteilen sollte.
Besonders im Zeitalter der Frühen Neuzeit, das von Aberglauben, absolutistisch regierenden Herrschern und insbesondere der Aufklärung dominiert wurde, erscheint eine Betrachtung des Konsistoriums und der von ihr erfolgten Beurteilung von sittlichen wie moralischen Verfehlungen der Bürger interessant und aufschlussreich. Sowohl im Vergleich des vollzogenen Lasters mit der darauf folgenden Beurteilung durch eine kirchliche Institution als auch in der Fehlbarkeit des Menschen in Form von begangener Unzucht, Ehebruch oder Mordes liegt ein bedeutender Erkenntniswert, insbesondere in Hinblick auf die Mentalitätsgeschichte. Was die Menschen dazu veranlasst hat, die eigene Ehefrau zu hintergehen oder der Unzucht, also dem Geschlechtsverkehr mit einer anderen ledigen Person, nachzugehen soll dabei weniger im Fokus stehen als vielmehr die Bewertung solcher Vergehen aus kirchlicher und damit auch fürsorglicher Sicht. Wie ist das Konsistorium mit Verstößen gegen die kirchliche Auffassung von Sitte und Moral umgegangen? Worauf berief es sich in ihren Entscheidungen und inwiefern gelangten vielleicht aufklärerische Ideen und Überzeugungen durch einzelne Mitglieder des Konsistoriums mit in die Bewertung einzelner Fälle? Diese und andere Fragen werden anhand dieser Arbeit am Beispiel des Oldenburger Konsistoriums skizziert.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Oldenburg und das Konsistorium im ausgehenden 18. Jahrhundert
2.1 Die herrschaftlich-politische Situation
2.2 Das Konsistorium
2.2.1 Mitglieder und Aufnahmekriterien
2.2.2 Aufgaben und Wirkungskreis des Konsistoriums
2.3 Zwischenfazit
3. Quellenanalyse
3.1 Einführung in die Fallbeispiele
3.2 Methodische Überlegungen zur Analyse
3.3 Der doppelte Ehebruch von Antje Meendsen und Cornelius Meiners
3.4 Die verheimlichte Schwangerschaft mit anschließender Kindstötung durch Tide Margarethe Tuffelmacher
3.5 Der Vorwurf der Vergewaltigung gegenüber dem Musketier Johann Hinrich Wenke von Ahlke Margarethe Hajen
3.6 Sittlichkeits- und Moralverständnis des Konsistoriums
4. Abschließendes Fazit
Literaturverzeichnis
Anhangverzeichnis
Anhang
1. Einleitung
„Die Tugend ist, was der Vernunft gemäß ist, und das Laster, was von selbiger abgeht.“1
Diese metaphorische Beschreibung von Johann Heinrich Zedler aus seinem gleichnamigen Universallexikon von 1745 zeigt, dass der Begriff Tugend in der Überzeugung der Frühen Neuzeit und im Verständnis der beginnenden Aufklärung im Gegensatz zu dem des Lasters steht.2 Das Laster wiederum ist auch heute noch allgegenwärtig und hat von seiner Bedeutung wenig eingebüßt.3 Gerade in kirchlicher und damit auch in sittlicher und moralischer Hinsicht erscheint der Hang zum Laster als eine nicht zu tolerierende Eigenschaft, die zeit- und jahrhunderteübergreifend angeprangert und negativiert wurde. Sei es der Umgang mit Vergehen wider des christlichen Glaubens wie dem Ehebruch oder die Kindstötung oder der Abfall von Sitte und Moral in Form von begangener Unzucht. Um angezeigte Vorfälle dieser Art angemessen zu bewerten und zu beurteilen, wurde das Konsistorium installiert; eine Behörde, die direkt dem Landesherrn unterstand und über Fälle von moralischer wie sittlicher Grenzwertigkeit direkt und kompromisslos urteilen sollte.
Besonders im Zeitalter der Frühen Neuzeit, das von Aberglauben, absolutistisch regierenden Herrschern und insbesondere der Aufklärung dominiert wurde4, erscheint eine Betrachtung des Konsistoriums und der von ihr erfolgten Beurteilung von sittlichen wie moralischen Verfehlungen der Bürger interessant und aufschlussreich. Sowohl im Vergleich des vollzogenen Lasters mit der darauf folgenden Beurteilung durch eine kirchliche Institution als auch in der Fehlbarkeit des Menschen in Form von begangener Unzucht, Ehebruch oder Mordes liegt ein bedeutender Erkenntniswert, insbesondere in Hinblick auf die Mentalitätsgeschichte. Was die Menschen dazu veranlasst hat, die eigene Ehefrau zu hintergehen oder der Unzucht, also dem Geschlechtsverkehr mit einer anderen ledigen Person, nachzugehen soll dabei weniger im Fokus stehen als vielmehr die Bewertung solcher Vergehen aus kirchlicher und damit auch fürsorglicher Sicht. Wie ist das Konsistorium mit Verstößen gegen die kirchliche Auffassung von Sitte und Moral umgegangen? Worauf berief es sich in ihren Entscheidungen und inwiefern gelangten vielleicht aufklärerische Ideen und Überzeugungen durch einzelne Mitglieder des Konsistoriums mit in die Bewertung einzelner Fälle?
Für eine Untersuchung dieser Fragen muss zunächst jedoch geklärt werden, was unter den Begriffen Moral und Sitte zu verstehen ist. Beim erneuten Blick in das Zedlersche Werk lassen sich für eine kurze Definition mehrere entscheidende Aspekte benennen. Kennzeichnend für das Moralverständnis des 18. Jahrhunderts ist nicht nur das bedingungslose Vertrauen auf Gott5, sondern insbesondere die Auffassung, dass moralische Handlungen „von der vernünftigen Seele dependieren, und in des Menschen Willkühr stehen“.6 Der moralisch gefestigte Mensch handelte nach den Maßstäben der damaligen Zeit also moralisch, wenn er gottestreu und gleichsam willens war, sich den gültigen Gesetzen, die sein Handeln einschränkten, unterzuordnen.7 Auch hinsichtlich des Verständnisses von Sitte ist eine eindeutige Auffassung auszumachen. So sind Sitten nichts anderes, als „hergebrachte Gebräuche und Gewohnheiten“ 8, die durch stillschweigende Übereinstimmungen ganzer Völker oder auch einzelner Personen im Laufe der Zeit zu einer festen wie allgemein akzeptierten Instanz wurden. Wer sich nach diesen Gebräuchen richtete, der lebte und handelte somit nach bestehendem Recht. Dieses skizzierte Sittlichkeits- und Moralverständnis bildet im Folgenden den terminologischen Ausgangspunkt für die weiteren Ausführungen und im Besonderen für die quellenkritischen Betrachtungen.
Als Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit soll das Oldenburger Konsistorium fungieren, welches mit der Kirchenordnung von 15739 implementiert wurde. Diese Institution geistlicher wie weltlicher Prägung10 – ihr gehörten stets ein prozentualer Teil Theologen und Juristen an – verfolgte u.a. das Ziel, neben der seelsorgerischen Ermahnung, Streitigkeiten in Lehrangelegenheiten, des Verhängens der Kirchenzucht über Personen mit unchristlichem Lebenswandel und im Besonderen bei Ehesachen der Gemeindemitglieder aktiv zu werden.11 Da es sich hierbei um eine landesherrliche Behörde handelte, gilt es ebenso herauszuarbeiten, ob es bei Entscheidungen eine Einflussnahme von ‚oben’ seitens des Landesherrn gegeben hat oder ob das Konsistorium autark und unmittelbar urteilen konnte. Als vielversprechend erweist sich zudem die Frage nach dem ‚dänischen Erbe’, also in welcher Art und Weise dänische Weisungen aus der Zeit vor 177312 die konsistoriale Arbeit beeinflusst haben. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll ferner auch etwas Licht in die strukturelle wie rechtliche Eigenart eines Konsistoriums gebracht werden, indem neben dem Aufbau auch ideologische Überzeugungen und Bewertungsgrundlagen für angezeigte Vergehen erläutert werden, die zur Transparenz und einem besseren Verständnis dieser kirchlichen Behörde beitragen können.
Die Forschung hat sich in den letzten Jahrzehnten eher marginal mit dem Thema Konsistorium beschäftigt, was am Alter der letzten Publikationen zu vermerken ist. So sind Veröffentlichungen besonders gegen Ende des 19. Jahrhunderts bzw. im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts deutlich zahlreicher als in der Gegenwart.13 In jüngerer Vergangenheit finden sich zu Konsistorien lediglich einzelne Veröffentlichungen und Beiträge, welche mehrheitlich lokal- und regionalgeschichtlicher Natur sind.14 Der Fokus der wissenschaftlichen Untersuchungen besitzt dabei eher einen übergeordneten Charakter, was bedeutet, dass die Kirche als Gesamtinstitution anhand gezielter Fragestellungen erforscht wird, so bspw. die Rolle der evangelischen Kirche während der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland.
Geringfügig besser sieht die Forschungslage hingegen beim Gegenstand dieser Arbeit aus, dem Oldenburger Konsistorium.15 In den letzten beiden Jahrzehnten sind hierzu mehrere Publikationen erschienen, die sich zwar weniger mit dem Konsistorium, so aber durchaus intensiver mit der Rolle der evangelischen Kirche während der Frühen Neuzeit auseinandersetzen.16 Daher kann man die derzeitige Darstellung des Oldenburger Konsistoriums durchaus als Forschungsdesiderat bezeichnen, wobei die vorliegende Arbeit nicht den Anspruch erhebt, die Institution Konsistorium mit sämtlichen vorhandenen Facetten abzubilden. Vielmehr soll versucht werden, einen Teilbereich dieser Thematik herauszuarbeiten und die Rolle des Oldenburger Konsistoriums hinsichtlich der Bewertung von Vergehen wider der christlichen Überzeugung aufzuzeigen.
Hierzu ist es zunächst notwendig, das Konsistorium mit seinen Aufgaben und insbesondere seiner Mitglieder darzustellen, um im Folgenden einige Verfehlungen anhand ausgesuchter Quellen exemplarisch vorzustellen und die Reaktion des Konsistoriums zu analysieren. Selbige stellen jeweils ein ganz eigenes Vergehen im Sinne der kirchlichen Überzeugung dar. Betont werden muss hier zudem die überstehende Kategorie der Sittlichkeits- und Moralvergehen, da eine Beschäftigung mit anderen Formen der Missachtung der christlichen Gebote, wie z.B. Diebstahl, Polytheismus oder auch das Nicht-Ehren von Vater und Mutter17, den Rahmen dieser Untersuchung weit überschreiten würde. Als Vergehen werden Taten gewertet, die konträr der christlichen Überzeugung und ganz besonders der damals gültigen Gesetze stehen.18 Hierfür werden in Kapitel drei dieser Arbeit exemplarisch der Ehebruch, die vollzogene Unzucht mit gleichzeitiger Vergewaltigung sowie die verheimlichte Schwangerschaft mit anschließender Totgeburt und die dazu vorgenommene Beurteilung des Konsistoriums vorgestellt. Ausgehend von den dazu im Staatsarchiv Oldenburg befindlichen Vorgängen der Kabinettsregistratur, denen Kirchen- und Gnadensachen untergeordnet sind, wurden diese drei Vergehen stellvertretend für die Vielfalt sittlicher wie moralischer Delikte der Oldenburger Bürger ausgewählt.
Für eine zeitliche Kontextualisierung wird zudem eine Vorstellung der herrschaftlich- politischen wie gesellschaftlichen Verhältnisse in Oldenburg angestrebt. Dies soll zum einen ein besseres Verständnis der konsistorialen Entscheidungen ermöglichen und andererseits auch die vorherrschenden Bedingungen im Oldenburg des ausgehenden 18. Jahrhunderts transparent werden lassen. Für eine geografische Einordnung ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass sämtliche der hier behandelten Vergehen, außer dem Ehebruch, von Bürgern der Stadt Oldenburg begangen wurden. Leider war es nicht möglich, ein adäquates Beispiel zum Ehebruch für Oldenburg im Untersuchungszeitraum im Staatsarchiv auszumachen, da die Quellenlage hierzu nicht sehr ergiebig ist. So wurde ein Fall aus dem nordöstlich von Oldenburg gelegenen Kirchspiel Burhave mit in die Untersuchung aufgenommen, um neben den bereits aufgezählten Vergehen auch die Fehlbarkeit von Eheleuten darzustellen.
Als Untersuchungszeitraum wurde die Zeit von 1773 bis 1800 ausgewählt, da sich Oldenburg in diesen Jahren nicht nur optisch nachhaltig veränderte19, sondern sich auch große politische Umbrüche einstellten, die den gewählten Zeitraum von der restlichen Entwicklung Oldenburgs etwas hervortreten lassen. Viele Grundsteine sind in dieser Epoche gelegt worden und dies nicht nur in städtebaulicher Sicht.20 Dazu kommen gravierende politische Veränderungen: der Beginn der Regentschaft der jüngeren Linie des Hauses Holstein-Gottorp durch den Fürstbischof von Lübeck, Herzog Friedrich August, und das damit zugrunde liegende Ende der dänischen ‚Besatzungszeit’.21
Im Folgenden soll daher versucht werden, eben jene politische Situation des Umbruchs und das gesellschaftlich-soziale Abbild Oldenburgs um 1773 zu erfassen und darauf aufbauend das Oldenburger Konsistorium, nebst Mitgliedern und Aufgaben näher vorzustellen.
2. Oldenburg und das Konsistorium im ausgehenden 18. Jahrhundert
2.1 Die herrschaftliche, politische und gesellschaftliche Situation
Der Blick in das Oldenburg um 1773 lässt rein äußerlich vom bevorstehenden Umbruch nichts erahnen. Doch insgeheim steht der Stadt nicht nur ein Ende, sondern gleichzeitig auch ein Neubeginn der herrschaftlichen Regierungszeit bevor. Welchen Werdegang nahm Oldenburg nun aber in dieser dänischen Epoche?
Nach dem Tode Graf Anton Günthers im Jahr 1667 ging die Huntestadt in dänischen Besitz über.22 Die folgenden 106 Jahre dänischer Regentschaft wurden durch insgesamt 15 von Dänemark eingesetzte Statthalter (Gouverneure oder Oberlanddrosten23 ) geprägt24, die in der oldenburgischen Regierung den Vorsitz hatten und zugleich den Landdrostendienst verwalteten. Diesem provisorischen Oberhaupt standen drei bis vier Regierungsräte zur Seite, die in allen Regierungs-, Justiz-, Kirchen- und Finanzangelegenheiten entschieden, indem sie die Kanzlei, das Konsistorium und die Kammer verwalteten.25 Diese Repräsentanten, die meist „im dänischen Hof- und Militärdienst Karriere gemacht, mitunter auch in Verwaltungspositionen Erfahrungen gesammelt hatten, ehe sie nach Oldenburg geschickt wurden, um dort den Landesherrn zu vertreten […]“26 empfanden den Dienst für die dänischen Könige zwar als ehrenvoll, doch insgeheim fühlten sich viele vom Königshof in Kopenhagen abgeschoben und ins „dänische Sibirien“27 versetzt. Fernab vom höfischen Prunk und kulturellen wie politischen Zentrum Nordeuropas waren sie nun in einer alles andere als „abwechslungsreichen Existenz in einer abgelegenen Randzone der aristokratischen Welt, als delegierte Hausherren in einem Schloss, das seine Attraktivität aus der Anton-Günther-Zeit rasch verloren hatte“28 für den entfernten Herrscher im Norden tätig. Oldenburg selbst hatte in dieser Zeit viele schwere Momente zu überstehen, so z.B. die Pest von 1667, die über 400 Menschen, ca. 10% der damals in Oldenburg lebenden Bevölkerung, dahinraffte.29 Auch die große Brandkatastrophe von 167630 traf die Stadt schwer und es setzte ein städtebaulicher Verfall31 ein, der von den dänischen Königen allerdings stillschweigend akzeptiert wurde: „Oldenburg war eine unwichtige Nebenresidenz; entsprechend wurde sie behandelt.“32
Im provisorischen Traktat von 176733 wurde schließlich der Übergang der Grafschaft Oldenburg-Delmenhorst in russischen Besitz vereinbart.34 Als der russische Thronerbe, Großfürst Paul, die Volljährigkeit erlangte, wurde er am 10. Dezember 1773 Landesherr über das Territorium Oldenburg. Da er aber eine Nachfolge der Dänischen Krone durch die Übernahme der Regentschaft strikt ablehnte, folgte er einer bereits getroffenen Vereinbarung und sein Großonkel, Herzog Friedrich August, der zugleich als Fürstbischof in Lübeck regierte und im holsteinischen Eutin seinen Stammsitz hatte, wurde vier Tage später als neuer Landesherr bestätigt.35 Nur durch diese Personalunion waren beide Staaten, die Doppelgrafschaft Oldenburg-Delmenhorst und das Bistum Lübeck, miteinander vereint.36 Dazu folgte die Erhebung Oldenburgs in ein Herzogtum durch Kaiser Joseph II. rund ein Jahr später, am 27.Dezember 1774.37 Durch diese gravierende Veränderung des herrschaftlichen wie politischen Gefüges begründet sich die Situation des Umbruchs für Oldenburg und seine Bürger. Die Stadt wurde nun durch einen Herrscher regiert, der sich zwar nicht dauerhaft, so doch aber für mehrere Besuche im Jahr im Schloss niederließ38 und dadurch eine höhere Präsenz zeigte, als die dänischen Könige während ihrer vorangegangenen Regentschaft. Auch für die Bevölkerung war es nach langen Jahrzehnten ein Novum, den Landesherrn auf dem Pferde ausreitend in ihrer Stadt zu sehen39, was auf die Oldenburger Bürger sicherlich eindrucksvoll, sympathisch und volksnah wirkte.
Die 12 Jahre andauernde Regentschaft des Herzogs wurde u.a. von Graf von Stolberg, einem Schriftsteller und ehemaligen Beamten in Friedrich Augusts Diensten40, ent- sprechend charakterisiert: „Die Natur hatte die Gaben des Herzens und Verstandes an ihn nicht verschwendet, aber herrlich gemischt und von allen Schlacken rein erhalten. Wer bei feinerer Empfindung und mehreren Verstande so glücklich gemischt wäre, der wäre ein vollkommenerer Mann.“41 Ebenso verhielt es sich mit Oldenburg selbst: Da Hof und Hofhaltung in der Residenz in Eutin verblieben, lag das besondere Augenmerk des Herzogs nicht auf der Weiterentwicklung der Stadt, sondern eher darin, das Bestehende zu erhalten und an gegebener Ordnung vorsichtig festzuhalten.42
Die bereits in dänischen Zeiten begonnene Entschleifung43 der Festung Oldenburg wurde von ihm vollendet und der die Stadt umgebende Wallring, der nun nicht mehr benötigt wurde, in eine ansehnliche Promenade umgewandelt.44 Insgesamt hinterließ der erste Regent des souveränen Herzogtums ein weitestgehend unspektakuläres Bild von seiner Regierungszeit45, wenn man von den Folgen seiner Finanzpolitik einmal absieht. So bewirkten die Kosten für die Baumaßnahmen, die er nach der dänischen Epoche Oldenburgs am Schloss veranlasste und die aufwendige Hofhaltung in seiner Residenz Eutin, „dass die finanzielle Situation Oldenburgs am Ende seiner Regierungszeit wesentlich strapazierter war als unter dänischer Herrschaft“46 – Friedrich August hatte schlicht zu großzügig gewirtschaftet. Die charakterlichen Merkmale eines rein absolutistisch regierenden Monarchen treten hier sehr deutlich zu Tage, da das Wohl des Hofes und damit auch sein eigenes eine Vorrangstellung genoss. Doch anhand seiner nachhaltigen Verdienste für Oldenburg wäre diese Beschreibung etwas einseitig, da er die Behörden der Landesverwaltung und ebenso das Gerichtswesen neu ordnete und Oldenburg so den Charakter einer Landeshauptstadt zurück gab.47
Wie aber gestaltete sich nun die behördliche Struktur der Stadt, welcher auch das Konsistorium zugeordnet war? Hierzu empfiehlt es sich zunächst, in den Regierungsapparat zu blicken, der aus Kammer, Regierungskanzlei und dem Konsistorium bestand. Der Kammer oblagen neben der Verwaltung des Finanz- und Steuerwesens auch die Land-, Polizei- und Stadtsachen, die Regierungskanzlei bildete das oberste Landesgericht und das Konsistorium fungierte als oberste Kirchen- und Schulbehörde.48 Die Mitglieder der höheren Beamtenschaft, die alle zusammen in den bereits drei erwähnten Bereichen tätig waren, setzen sich wie folgt zusammen49: In der Regierungskanzlei arbeiteten ein Präsident (zugleich Minister und oberster Landdrost), sieben Räte, ein Assessor und zwei Sekretäre. Die Kammer verfügte neben einem Präsidenten (zugleich Präsident der Regierungskanzlei) über einen Direktor, fünf Räte, einen Forstmeister, zwei Sekretäre, einen Bauinspektor und drei Deich- oder Bauconducteure. Das Konsistorium setzte sich aus neun Mitgliedern der Regierungskanzlei sowie zwei Theologen und einem Juristen zusammen.50
Rechtliche Grundlagen wurden aus der Dänenzeit in Form des Corpus Constitutionum Oldenburgicarum selectarum51 übernommen, welches sämtliche Weisungen und Gesetze beinhaltete, die als Basis für die Entscheidungen der drei oldenburgischen Landeskollegien (Regierungskanzlei, Kammer und Konsistorium) dienten. Somit galt auch unter den beiden Herzögen Friedrich August und nachfolgend Peter Friedrich Ludwig dänisches Recht, welches erst durch die Besetzung Oldenburgs durch die Franzosen abgelöst und ersetzt wurde.52 In Hinblick auf die hier erwähnte und in Oldenburg lange angewandte dänische Gesetzgebung soll an dieser Stelle der Name des radikalsten dänischen Reformers der Aufklärung erwähnt werden, Johann Friedrich Struensee. Dieser Leibarzt des dänischen Königs, Christian VII. bestimmte von 1770 bis 1772 die politischen Geschicke Dänemarks, da das Oberhaupt aufgrund einer Schizophrenie regierungsunfähig war und immer mehr als eine Marionette des machtbewussten bürgerlichen Arztes fungierte.53 In dieser kurzen Periode setzte Struensee mithilfe der königlichen Unterschrift unzählige Reformen zur Liberalisierung und Humanisierung der Gesellschaft ein, indem er u.a. die Pressefreiheit ein- und Steuersenkungen durchführte54 oder auch Oberappellationsgerichte gründete, die den Prozessbeteiligten an Ort und Stelle eine Berufung der Urteile ermöglichte.55 Diese ‚Struenseeschen Reformen’, die mit einer Humanisierung der bestehenden Gesetzgebung einhergingen und den meist konservativen Beamten unter Christian VII. deutlich zu aufgeklärt waren, waren schließlich der Auslöser, dass der aus Altona stammende Arzt erst gestürzt und schließlich im April 1772 hingerichtet wurde.56
Beispielhaft für das Wirken ‚Struenseeschen Reformen’ bis nach Oldenburg ist eine Verordnung vom 8. Juli 1771, die besagt, „daß von nun an ledige Personen beyderley Geschlechts, die mit einander durch unehliche Beywohnung Kinder erzielen“57 von jeglicher Strafe zu befreien sind, um für das Wohl des Kindes zu sorgen. Diese humane und fortschrittliche Weisung wurde wie unzählige seiner anderen Verordnungen auch einen Monat nach Struensees Verhaftung rückgängig gemacht und für ungültig erklärt.58 Ab sofort galt in Dänemark sowie seinen Provinzen, wozu auch Oldenburg zählte, wieder das alte Recht, das weitaus weniger aufklärerisch war. Die Gesetze und Reformen, die von der zweijährigen Wirkungszeit des Leibarztes ausgingen, sind somit nur von relativ kurzer Dauer gewesen. Es lässt sich aufgrund der vorhandenen Quellenlage leider nicht genau klären, wie die Struenseeschen Reformen in Oldenburg aufgenommen wurden. Doch gerade in Hinblick auf die zunehmend stärker werdende Aufklärung und ihre gesellschaftlichen Auswirkungen auf die Stadt59, ist davon auszugehen, dass die Ansätze Struensees von den leitenden Beamten in Oldenburg mit wachem Auge zur Kenntnis genommen wurden.
Als erster Minister und gleichzeitig Vorsitzender dieser leitenden Beamten stand Oldenburgs Regierung mit dem Grafen und Freiherrn Friedrich Levin von Holmer ein äußerst fähiger Beamter vor, der bereits im holstein-gottorpschen Verwaltungsdienst Karriere gemacht hatte. Er hatte die Leitung der Verwaltung der beiden Staaten Oldenburg-Delmenhorst und Eutin inne und war erster Ansprechpartner für den in Eutin weilenden Herzog. Da er den gutmütigen Friedrich August schnell dominierte, jedoch nie ausnutzte, wurde Holmer später attestiert: „Unter Herzog Friedrich August war er der eigentliche Regent, ja mehr als der Fürst. […] Er machte und entschied alles, dem Herzog blieb nur das Unterzeichnen.“60 Holmer war das „Herz, die Seele und das Nervensystem des Staates“61, besaß große Autorität62 und genoss diese Stellung, u.a. im 1774/75 für ihn errichteten und nach ihm benannten Flügel des Oldenburger Schlosses. Da er als Vorsitzender der drei höchsten Kollegien des Herzogtums eine große Macht inne hatte, könnte man meinen, dass er diese auch entsprechend eingesetzt hat, um das Wohl des Landes weiter zu festigen, doch gerade in Hinblick auf seine Rolle innerhalb des Konsistoriums lässt sich derartiges nicht feststellen. In Rücksicht auf Peter Friedrich Ludwig, der durch den Tod seines Onkels Friedrich August und dem damit einhergehenden Amtsantritt im Jahr 1785 neuer Landesadministrator geworden war, handelte er mehr im Sinne seines Herrn als im Sinne der Kirche.63 Beispielhaft hierfür ist der Neubau der St.-Lambertikirche, bei dem er dem Herzog freie Hand über den Kirchenfonds ließ, ohne ihn auf notwendige und wichtige Einschränkungen hinzuweisen.64 Doch die große Machtfülle war dem neuen Regenten alsbald zuviel und er schwächte die Position Holmers, da Peter Friedrich Ludwig selbst bestimmen und regieren wollte.
„Holmer selbst blieb Präsident des herzoglichen Kabinetts und Vorsitzender der Landeskollegien“65, doch die unter Herzog Friedrich August bestehende ‚Alleinherrschaft’ war vorbei. Trotzdem erkannte der neue Regent schnell, dass er mit dem Grafen einen klugen und äußerst erfahrenen Beamten besaß, den er nach anfänglichen Spannungen sehr schätzen lernte. Er selbst befand beim Tode seines Ministers im Jahre 1806: „Ich verliere sehr viel […]“.66
Neben dem in der Geschichtsschreibung als einer „bedeutendsten kleinstaatlichen Minister seiner Zeit“67 bezeichneten Holmer gab es in Oldenburg aber auch eine ganze Reihe anderer fähiger Beamte, die den Regenten treu zur Seite standen. Erwähnenswert sind hier vor allem der ebenfalls in dänischen Beamtenstrukturen erfahrene Richter Georg Christian von Oeder, Gerhard Anton von Halem, dem Verfasser der „Geschichte des Herzogthums Oldenburg“ (1794-1796), oder auch der Namensgeber des Oldenburger Gymnasiums, Johann Michael Herbart. Alle drei Beamte eint die eindringliche Affinität zur Aufklärung, die sich auch in ihrem Wirken widerspiegelt. So ist es Oeder, der die Themen Schutzimpfung, Volkszählung und Witwenkasse aufnahm und mit seinen wissenschaftlichen Untersuchungen die Grundlage für die 1779 errichtete Witwenkasse und die 1786 errichtete Sparkasse legt. Bis heute ist diese die älteste noch bestehende Sparkasse der Welt.68 Gerhard Anton von Halem, der zunächst als Rat, dann als Direktor in der oldenburgischen Regierungskanzlei tätig war69, reiste im Jahr 1790 nach Paris, um die revolutionäre Stimmung vor Ort zu erleben70 und verarbeitete selbige dann in seinem viel gerühmten Werk „Blicke auf einen Theil Deutschlands, der Schweiz und Frankreichs“.71
Und Herbart ist es schließlich, der neben seiner Tätigkeit als Rektor der Lateinschule und Mitglied des Konsistoriums72 die in Oldenburg regelmäßig erscheinenden „Oldenburgischen Nachrichten von Staats-, gelehrten und bürgerlichen Sachen“ veröffentlichte und somit als einer der frühesten wie wirksamsten Aufklärer der Stadt bezeichnet werden kann.73 Dazu kommt die Tatsache, dass diese Beamte, bis auf Oeder74, im Konsistorium tätig waren und davon auszugehen ist, dass aufklärerische Tendenzen in Form von Toleranz, geistiger Emanzipation und Ablehnung starrer kirchlicher Dogmata75 so auch den Weg in die konsistoriale Arbeit gefunden haben.
Dass sich die Aufklärung aber nicht nur in der Beamtenschaft der Regenten zeigte, sondern auch in den Herrschern selbst, kann am wirksamsten anhand der Person des schon beschriebenen Herzogs Peter Friedrich Ludwig dargestellt werden. Der Neffe von Friedrich August, der eine intensive Bildung u.a. in Bern und Bologna genoss, steht sinnbildlich für den aufgeklärten Absolutismus76 in Oldenburg. Nach seinem Antritt 1785 veranlasste er zahlreiche Modernisierungen, u.a. die durch seinen Vorgänger Friedrich August begonnene Entschleifung und damit einhergehende Niederlegung der Stadtmauern77 oder auch viele Neubauten, so u.a. das Mausoleum78 auf dem Gertrudenfriedhof und der grundlegende Umbau der St.-Lambertikirche im Jahr 1795. Mittels Reformen des Armen- und Schulwesens, die u.a. die Gründung des ersten Lehrerseminars in Oldenburg zur Folge hatte79, versuchte Peter Friedrich Ludwig, Oldenburg und seine Bürger in eine vielversprechendere Zukunft zu führen, als diese vielleicht während der Dänenzeit möglich war.
Im Rahmen der Aufklärung war gerade die „Herausbildung einer lebendigen bürgerlichen Öffentlichkeit […] ein Signum des 18.Jahrhunderts“80 und so verwundert es nicht, dass es auch in Oldenburg einen erhöhten Bedarf an Information und Wissen gab, der durch die Produktion von Büchern gestillt werden musste. Das Oberhaupt Oldenburgs, dem sehr an einer aufgeklärten wie gebildeten Bürgerschaft lag, trug seinen Anteil dazu bei, indem er 1792 die erste öffentliche Bibliothek im Erdgeschoss seines Schlosses gründete.81 Er selbst konstatierte erfreut: „…daß es mit Aufstellung der Bücher seinen guten Fortgang hat, ist mir gewiß sehr angenehm, noch angenehmer ist aber der Heißhunger der Oldenburger nach Wissenschaft.“82
Seine bildungspolitischen Absichten, die ganz im Sinne des erwähnten aufgeklärten Absolutismus standen, finden sich auch in der ersten Benutzerordnung, die besagt, dass die herzogliche Bibliothek jedem Bürger der Stadt offen stand. Kennzeichnend für die Spätaufklärung, also dem Zeitraum dieser vorliegenden Untersuchung, ist zudem ein wahres Vereinsgründungsfieber, welches auch vor Oldenburg nicht Halt machte.83 Belegt sind hier u.a. die Gründung der „Oldenburgischen Literarischen Gesellschaft“ (Literaria) im Jahr 1779 durch den schon portraitierten Gerhard Anton von Halem und auch die Gründung des Großen Clubs, einer mehr auf geselliges Beisammensein ausgelegten Vereinigung, sechs Jahre später.
Oldenburg gelang durch die Förderung und dem stetigen Forschrittsgeist seines Regenten ein beeindruckender Aufstieg in der Landschaft der deutschsprachigen Residenzen: „In wenigen Jahrzehnten wurde aus der etwas angegammelten Residenz an der Hunte die veritable Hauptstadt eines Herzogtums, von Reisenden ob seiner Ruhe und Schönheit gelobt […].“84 Mit der stetigen Weiterentwicklung Oldenburgs unter Peter Friedrich Ludwig – Oldenburg hatte um 1767 ca. 3000 Einwohner85 und um 1793 schon 420086 – gelang es der Stadt, der Starre der Dänenzeit87 zu entfliehen und sich auch geografisch weiterzuentwickeln. Sinnbildlich stehen hier die Gebietsgewinne der Ämter Vechta, Cloppenburg und Wildeshausen im Jahr 1803.88 Oldenburg selbst besaß ein Bürgertum, auch wenn es eher beschaulich war.
[...]
1 Zedler, Johann Heinrich: Tugend, in: Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschaften und Künste (Band 45), Halle 1745, Sp. 1505f.
2 Tugend assoziiert sich mit Vernunft und im Zeitalter der Aufklärung wird mit Vernunft das Gute und Richtige beschrieben: „Was vernünftig ist, ist gleichzeitig auch gut“ (vgl. Baumann, Barbara/ Oberle, Birgitta (Hg.): Deutsche Literatur in Epochen, Ismaning 1985, S.75f).
3 Neben der Völlerei und der Wollust gilt ebenso die Zwietracht als Sünde und damit als Laster, welches verderblich und schadhaft für den Menschen ist (vgl. Eckart, Peter: Onlineangebot von kunstdirekt.net, http://www.kunstdirekt.net/Symbole/allegorietugend.htm, Zugriff: 04.08.2010).
4 Vgl. Beutel, Albrecht: Kirchengeschichte im Zeitalter der Aufklärung (UTB3180), Göttingen 2009, S.15f.
5 Vgl. Zedler, Johann Heinrich: Principien der Moral, in: Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschaften und Künste (Band 29), Halle 1741, Sp. 523.
6 Vgl. Ders.: Sittliche Nothwendigkeit, in: Grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschaften und Künste (Band 37), Halle 1743, Sp. 1866f.
7 Ebd.
8 Ebd., Sp.1850.
9 Wintermann, Gerhard: Die Oldenburger Kirchenordnung von 1573, Oldenburg 1973, S.65f.
10 Je nach Jahreszahl variiert die Besetzung des Konsistoriums von zwei Personen im Jahr 1573 (vgl. Wintermann 1973, S. 55) bis zu 12 Personen im Jahr 1785 (vgl. Schieckel, Harald: Die landschaftliche und soziale Herkunft der höheren Beamten während der Regierungszeit des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, in: Schmidt, Heinrich (Hg.): Peter Friedrich Ludwig und das Herzogtum Oldenburg. Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979, S.161).
11 Vgl. Wintermann 1973, S.55f.
12 Oldenburg stand von 1667 bis 1773 unter dänischer Herrschaft, vgl. dazu auch die Ausführungen der Zeit des Umbruchs von dänischer zur holstein-gottorpscher Regentschaft in Kap. 2.1.
13 Vgl. hierzu besonders: Dettmer, Vitus: Das Konsistorium zu Wolfenbüttel. Ein Beitrag zur braunschweigischen Kirchen- u. Kirchenverfassungsgeschichte, Braunschweig 1922.
14 So z. B. Fiedler, Beate-Christine: Die Verwaltung der Herzogtümer Bremen und Verden in der Schwedenzeit 1652-1712. Organisation und Wesen der kirchlichen Verwaltung, Stade 1986 oder Otte, Hans: Milde Aufklärung. Theologie und Kirchenleitung bei Johann Hinrich Pratje (1710-1791). General- superintendent der Herzogtümer Bremen und Verden (Studien zur Kirchengeschichte Niedersachsens 30), Göttingen 1989 oder auch Sichelschmidt, Karla: Recht aus christlicher Liebe oder obrigkeitlicher Gesetzesbefehl (Jus ecclesiasticum Band 49), Tübingen 1995, S.163-172.
15 Siehe auch die „Bestandsaufnahme“ über den Forschungsstand der evangelischen Kirche Oldenburgs von Rolf Schäfer in Ders.: Peter Friedrich Ludwig und die evangelische Kirche in Oldenburg, in: Schmidt, Heinrich (Hg.): Peter Friedrich Ludwig und das Herzogtum Oldenburg. Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979, S.71f und die erste etwas genauere Beschreibung des Oldenburger Konsistoriums bei Schaer, Friedrich-Wilhelm: Kirchen- und Stadtgemeinde um 1800, in: Rittner, Reinhard (Hg.): Oldenburg und die Lambertikirche, Oldenburg 1988, S.125-144.
16 Vgl. dazu besonders: Schäfer, Rolf u.a. (Hg.): Oldenburgische Kirchengeschichte, Oldenburg 1999 oder Rittner, Reinhard (Hg.): Beiträge zur Oldenburger Kirchengeschichte, Oldenburg 1993, oder auch Rittner, Reinhard (Hg.): Oldenburg und die Lambertikirche, Oldenburg 1988.
17 In Anlehnung an die Zehn Gebote.
18 Vgl. Oetken, Johann Christoph von: Corpus Constitutionum Oldenburgicarum selectarum oder Verordnungen, in denen beyden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst (Band 1-6), Bremen 1775.
19 Vgl. Gäßler, Ewald: Entfestigung und klassizistischer Stadtumbau während der Regierungszeit des Herzogs und Landesadministrators Peter Friedrich Ludwig, in: Elerd, Udo/ Meyer, Lioba/ Steinwascher, Gerd (Hg.): Oldenburg. Stadtgeschichte in Bildern und Texten. Vom Heidenwall zur Wissenschaftsstadt, Oldenburg 2009, S.59f und die ausführliche Beschreibung des Oldenburger Klassizismus in Gilly, Wilhelm: Der architektonische Klassizismus Oldenburgs und seine ausseroldenburgischen Anregungen, in: Schmidt, Heinrich (Hg.): Peter Friedrich Ludwig und das Herzogtum Oldenburg. Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979, S.231-241.
20 So u.a. aus kirchengeschichtlicher Sicht die Einführung des neuen und überarbeiteten Gesangbuches durch den Generalsuperintendenten Esdras Heinrich Mutzenbecher (siehe Kap. 2.2.1) im Jahre 1791 oder der Beginn der aufgeklärten absolutistischen Regentschaft eines Peter Friedrich Ludwig im Jahr 1785.
21 Zur Illustration der Assoziation „Besatzungszeit“ mit Oldenburg sei hier auf Eckhardt, Albrecht/ Schmidt, Heinrich (Hg.): Geschichte des Landes Oldenburg. Ein Handbuch, Oldenburg 1987, S.224 und besonders Rüthning, Gustav: Oldenburgische Geschichte. Zweiter Band, Bremen 1911, S.173f verwiesen, ebenso auf Pleitner, Emil: Oldenburg im neunzehnten Jahrhundert. Erster Band. Von 1800- 1848, Oldenburg 1899, S.2f und Harms, Hugo: Ereignisse und Gestalten der Geschichte der ev.-luth. Kirche in Oldenburg 1520 -1920, Oldenburg 1966, S.89.
22 Dies allerdings erst nach Streitereien zwischen dem Königshaus Dänemark und dem Geschlecht der Holstein-Gottorper (vgl. hierzu Eckardt 1987, S.204ff und Lübbing, Hermann: Oldenburg. Historische Konturen. Festschrift zum 70. Geburtstag, Oldenburg 1971, S.21f.).
23 Oberlanddrosten waren ähnlich dem Landvogt Vorgesetzte eines Landes/ Bezirkes, vergleichbar mit dem heute bekannten „Landrat“; vgl. dazu Zeno.org: Onlineangebot zu Volltextbibliotheken, http:// www.zeno.org/Adelung-1793/A/Landdrost, +der?hl=landdrost, Zugriff: 07.08.2010.
24 Lübbing, Hermann: Oldenburger Landesgeschichte, Oldenburg 1953., S. 125.
25 Vgl. Rüthning, Gustav: Oldenburgische Geschichte. Zweiter Band, Bremen 1911, S. 77f.
26 Hinrichs, Ernst/ Schmidt, Heinrich: Geschichte der Stadt Oldenburg. Band 1. Von den Anfängen bis 1830, Oldenburg 1997, S.384.
27 Steinwascher, Gerd: Aufgeklärtes Bürgertum im absolutistischen Herzogtum. Die Anfänge der Casino- Gesellschaft Oldenburg, in: Schaap, Klaus/ Neumann-Nieschlag, Werner (Hg.): 225 Jahre Casino- Gesellschaft Oldenburg 1785-2010, Oldenburg 2010, S.197.
28 Hinrichs 1997, S.384.
29 Vgl. Lübbing, Hermann: Oldenburg. Eine feine Stadt am Wasser Hunte, Oldenburg 1973, S.38.
30 Vgl. Schäfer 1999, S.309 oder auch RÜTHNING 1911, S.80.
31 Ebd., S.45.
32 Hinrichs 1997, S.386.
33 Lübbing 1971, S.22.
34 Vgl. hierzu: Rüthning 1911, S.173-184.
35 Vgl. Gilly, Wilhelm: Die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Oldenburg um 1780, in: Schaap, Klaus/ Neumann-Nieschlag, Werner (Hg.): 225 Jahre Casino-Gesellschaft Oldenburg 1785-2010, Oldenburg 2010, S.16f.
36 Vgl. Eckardt 1987, S.271.
37 Ebd.
38 Nistal, Matthias: Macht und Sozialstrukturen von der Zeit Graf Anton Günthers bis 1785, in: Elerd, Udo/ Meyer, Lioba/ Steinwascher, Gerd (Hg.): Oldenburg. Stadtgeschichte in Bildern und Texten. Vom Heidenwall zur Wissenschaftsstadt, Oldenburg 2009, S.55.
39 Selbiger verstarb auch am 6. Juli des Jahres 1785 während eines Ausritts auf dem Wallring Oldenburgs, vgl. Eckardt 1987, S.276.
40 Ritterhoff, Claus: Stolberg, in: Friedl, Hans u.a. (Hg.): Biografisches Handbuch zur Geschichte des Landes Oldenburg, Oldenburg 1992, S.699f.
41 Eckardt 1987, S.276.
42 Vgl. Harms 1966, S. 139.
43 die Beseitigung der Festungssysteme, vgl. dazu besonders: Gäßler 2009, S.59-70.
44 Vgl. Eckardt 1987, S.276 und GÄßLER 2009, S.59ff.
45 Vgl. Randig, Christina: Gerhard Anton von Halem. Publikationen-Korrespondenzen-Sozietäten, Diss- ertation, Oldenburg 2007, S.25f.
46 Ebd., vgl. auch Eckardt 1987, S.279.
47 Nistal 2009, S.56.
48 Vgl. Eckardt 1987, S.276f.
49 Basierend auf den Angaben aus Schieckel, Harald: Die landschaftliche und soziale Herkunft der höheren Beamten während der Regierungszeit des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, in: Schmidt, Heinrich (Hg.): Peter Friedrich Ludwig und das Herzogtum Oldenburg. Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979, S.161f.
50 Weiterführend auch Kap. 2.2.1 dieser Arbeit.
51 Vgl. Anmerkung 18 dieser Arbeit.
52 Interview mit Walter Ordemann, Oldenburg, 10.08.2010.
53 Vgl. Gorny, Inger: Georg Christian Oeder, in: Schmidt, Heinrich (Hg.): Peter Friedrich Ludwig und das Herzogtum Oldenburg. Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979, S.205.
54 Vgl. Gilly, Wilhelm: Oldenburg, der Stuhl Petri, das Reich und die anderen Mächte Europas, Oldenburg 1989, S. 118., ebenso Barton, Walter: Oldenburgisches Leben im Spiegel der einheimischen Presse, Band I (Oldenburger Studien 54), Oldenburg 2002, S. 135ff.
55 Eckardt, 1987, S.218.
56 Gilly 1989, S.118.
57 StAO, Best. 31-2-13, Nr.63 oder HERBART, Johann Michael/ Schloifer, Johann Heinrich (Hg.): Olden- burgische Nachrichten von Staats-, gelehrten, und buergerlichen Sachen, No. 28, 1771.
58 Oldenburgische Nachrichten No. 12 vom 16. März 1772; siehe auch StAO, Best. 31-2-13, Nr.63.
59 1779 Gründung der Oldenburgischen Literarischen Gesellschaft und 1785 Gründung des „Großen Clubs“, dem Vorläufer der heutigen Casino Gesellschaft, vgl. Gilly 2010, S.21 und Jansen, Guenther: Aus vergangenen Tagen. Oldenburgs literarische und gesellschaftliche Zustände während des Zeitraums von 1773 bis 1811, Oldenburg 1877, S.90f.
60 Friedl, Hans: Holmer, in: Ders. u.a. (Hg.): Biografisches Handbuch zur Geschichte des Landes Oldenburg, Oldenburg 1992, S.322.
61 Ebd., S.323.
62 Vgl. Harms 1966, S.141.
63 Ebd.
64 Ebd, S.142.
65 Eckardt 1987, S.282.
66 Friedl 1992, S.323.
67 Ebd.
68 Gorny, Inger: Oeder, in Friedl, Hans u.a. (Hg.): Biografisches Handbuch zur Geschichte des Landes Oldenburg, Oldenburg 1992, S.531.
69 Randig 2007, S.37f.
70 Müller, Klaus-Peter/ Ziessow, Karl-Heinz: Im Westen geht die Sonne auf. Justizrat Gerhard Anton von Halem auf Reisen nach Paris 1790 und 1811, in: Reindl, Peter (Hg.): Kataloge des Landesmuseums Oldenburg, Oldenburg 1990, S.37ff.
71 Vgl. Halem, Gerhard Anton (Hg.): Blicke auf einen Theil Deutschlands, der Schweiz und Frankreichs bey einer Reise vom Jahre 1790, Hamburg 1791., vgl. dazu auch: Hinrichs, Ernst: Ein Oldenburger Kanzleirat 1790 in Paris. Zu den Briefen Gerhard Anton von Halem über die Französische Revolution, in: Brosius, Dieter (Hg.): Geschichte in der Region. Eine Festschrift zum 65. Geburtstag von Heinrich
Schmidt (Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 1001), Hannover 1993, S.297-306.
72 Ab 1749 als Konsistorialassessor, vgl. Klattenhoff, Klaus: Herbart, in: Friedl, Hans u.a. (Hg.): Biografisches Handbuch zur Geschichte des Landes Oldenburg, Oldenburg 1992, S.305f.
73 Ebd., S.306.
74 Bei dem eine konsistoriale Mitarbeit trotz seiner Funktion als Landvogt, also als Richter, nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Trotzdem steht mit Oeder ein vermeintlicher Struenseeanhänger in Oldenburgischen Diensten und so kann bei ihm von einer gewissen aufgeklärten Prägung durch Struensee ausgegangen werden, vgl. dazu Steinwascher 2010, S. 197.
75 kirchliche Lehren.
76 Kennzeichen für den aufgeklärten Absolutismus sind u.a. Aufhebung der Zensur, Einführung der Schulpflicht (z.B. in Preußen 1763) oder auch die Toleranz konfessioneller Minderheiten; zum Gegensatz von Absolutismus und Aufklärung vgl. Borgstedt, Angela: Das Zeitalter der Aufklärung, Darmstadt 2004, S.18f.
77 Schwarting, Albert: Oldenburg unter Herzog Peter Friedrich Ludwig von 1785-1811 (Oldenburger Forschungen Heft 2), Oldenburg 1936, S.13f oder auch Rüthning 1911, S.236f.
78 Für seine im Alter von 20 Jahren verstorbene erste und einzige Frau Friederike von Württemberg.
79 Hinrichs 1997, S.483f.
80 Steinwascher 2010, S.191.
81 Vgl. Oldenburgische Landschaft (Hg.): Dem Wohle Oldenburgs gewidmet. Aspekte kulturellen und sozialen Handelns des Hauses Oldenburg 1773-1918, Oldenburg 2004, S.151f.
82 Ebd., vgl. dazu auch besonders: Lübbing 1973, S.83f.
83 Steinwascher 2010, S. 192.
84 Ebd., S. 191.
85 Vgl. Crusius, Gabriele: Medizin und Kultur im Oldenburg der Spätaufklärung, in: Oldenburger Landes- verein für Geschichte, Natur und Heimatkunde (Hg.): Oldenburger Jahrbuch (Band 95), Oldenburg 1995, S.53.
86 Vgl. Lampe, Klaus: Wirtschaft und Gesellschaft Oldenburgs um 1800, in: Schmidt, Heinrich (Hg.): Peter Friedrich Ludwig und das Herzogtum Oldenburg. Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979, S.18.
87 Vgl. Schwarting 1936, S.9f.
88 Als Ausgleich zum Verlust des Weserzolls, vgl. Lübbing 1971, S.22f und Lampe 1979, S.17.
- Quote paper
- Roman Behrens (Author), 2010, Das Oldenburger Konsistorium im 18. Jahrhundert und die Bewertung moralisch-sittlicher Verfehlungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/162260
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