Der frühere EWG-Vertrag sah in Art. 2 bereits die Errichtung eines „gemeinsamen Marktes“ vor. Aus dem EWG-Vertrag war damals jedoch nicht zu entnehmen, was unter der Errichtung des „gemeinsamen Marktes“ zu verstehen war, da es an einer Legaldefinition fehlte; gleiches gilt für den jetzigen EG-Vertrag. Im Rahmen einer rechthistorischen Betrachtung soll herausgearbeitet werden, was unter dem damaligen Ziel des „gemeinsamen Marktes“ verstanden werden sollte.
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