Problemdarstellung
Der Flächentarifvertrag steht überall in der Diskussion. Insbesondere von Arbeitgeberseite wird teilweise stark kritisiert. Einige bezeichnen ihn zusammen mit der hohe Regulierungsdichte des deutschen Arbeitsrechts als Ursache der Massenarbeitslosigkeit und sehen in ihm ein "drittbelastendes Tarifkartell"(1). Seine mangelnde Akzeptanz läßt sich auch an dem häufigen Abschluß von Betriebsvereinbarungen unterhalb des Tarifniveaus erkennen(2). Ebenso zeugt der Mitgliederschwund in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften von der geringer werdenden Attraktivität der Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner(3).
Jüngst forderten die deutschen Arbeitgeber eine Reform des
Flächentarifvertrags und eine "Verbetrieblichung der Tarifpolitik(4).
Andererseits meinen Gewerkschaftsvertreter, der Tarifvertrag sei schon heute nicht mehr in der Lage, seine ordnungs- und wettbewerbspolitische Funktion zu erfüllen(5).
Die zunehmende Dezentralisation von Unternehmensteilen und die
Interessendifferenzierung innerhalb der Belegschaft hat unbestreitbar zu der Frage geführt, ob der Flächentarifvertrag noch eine zeitgemäße Form der Lohngestaltung ist(6). Auch die hohe Arbeitslosigkeit und der Druck eines globalen Wettbewerbs lassen an andere Regulierungsmöglichkeiten denken(7).
Um so häufiger werden Forderungen nach einer weitergehenden Flexibilisierung und Deregulierung des Tarifvertrags an den Gesetzgeber herangetragen. Dabei bezeichnet Flexibilisierung die Anpassung der Arbeitsbedingungen an individuelle oder betriebliche Besonderheiten, während der Begriff Deregulierung für den Abbau rechtlicher Arbeitsvertragsgrenzen steht(8).
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1 Ehmann ZRP 1996, 314; Deregulierungskommission S. 133;
vgl. Kronberger Kreis S. 21 (Nr. 16).
2 Ehmann ZRP 1996, 314 (315); Adomeit NJW 1994, 837 (838),
Reuter RdA 1994, 152 (154); Buchner FS Kissel S. 97 (108);
bekannt der Fall Viessmann ArbG Marburg v. 7.8.1996 DB 1996, 1925ff..
3 Däubler in: Bispinck S. 64 (67); vgl. Wirth AuA 1997, 109 (112).
4 Frankfurter Rundschau v. 18.11.1997 S. 5.
5 IG-Bau-Vorsitzender Wiesehügel; Der Spiegel v. 13.10.1997 (Nr. 43), S. 114.
6 Löwisch JZ 1996, 812 (812/813); vgl. Zöllner ZfA 1988, 265 (273/274);
Heinze NZA 1997, 1; Bahnmüller/Bispinck in: Bispinck S. 137 (142).
7 Wirmer in Hromadka, S. 139 (149); vgl. Däubler in: Bispinck S. 64 (71); Ehmann ZRP 1996, 314.
8 Junker ZfA 1996, 383 (404); Zöllner ZfA 1988, 265 (268);
Henssler ZfA 1994, 487 (488).
Gliederung
1. Teil: Gang der Untersuchung
2. Teil: Konzernrechtlicher Unternehmensbegriff
A. Bestimmung des Unternehmensbegriffes
3. Teil: Zusammenfassung
1. Teil: Problemdarstellung
Der Flächentarifvertrag steht überall in der Diskussion. Insbesondere von Arbeitgeberseite wird teilweise stark kritisiert. Einige bezeichnen ihn zusammen mit der hohe Regulierungsdichte des deutschen Arbeitsrechts als Ursache der Massenarbeitslosigkeit und sehen in ihm ein "drittbelastendes Tarifkartell"[1]. Seine mangelnde Akzeptanz läßt sich auch an dem häufigen Abschluß von Betriebsvereinbarungen unterhalb des Tarifniveaus erkennen[2]. Ebenso zeugt der Mitgliederschwund in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften von der geringer werdenden Attraktivität der Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner[3]. Jüngst forderten die deutschen Arbeitgeber eine Reform des Flächentarifvertrags und eine "Verbetrieblichung der Tarifpolitik[4]. Andererseits meinen Gewerkschaftsvertreter, der Tarifvertrag sei schon heute nicht mehr in der Lage, seine ordnungs- und wettbewerbspolitische Funktion zu erfüllen[5].
Die zunehmende Dezentralisation von Unternehmensteilen und die Interessendifferenzierung innerhalb der Belegschaft hat unbestreitbar zu der Frage geführt, ob der Flächentarifvertrag noch eine zeitgemäße Form der Lohngestaltung ist[6]. Auch die hohe Arbeitslosigkeit und der Druck eines globalen Wettbewerbs lassen an andere Regulierungsmöglichkeiten denken[7].
Um so häufiger werden Forderungen nach einer weitergehenden Flexibilisierung und Deregulierung des Tarifvertrags an den Gesetzgeber herangetragen. Dabei bezeichnet Flexibilisierung die Anpassung der Arbeitsbedingungen an individuelle oder betriebliche Besonderheiten, während der Begriff Deregulierung für den Abbau rechtlicher Arbeitsvertragsgrenzen steht[8].
Im folgenden ist zu untersuchen, ob das Konzept einer gesetzlichen Ausnahmeklausel, durch die existenzbedrohte Unternehmen die Tariflöhne in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat herabsetzen können, zulässig ist.
2. Teil: Öffnungsvorschläge für den Tarifvertrag
A. Vorschläge zur Tariföffnung
I. Allgemeine gesetzliche Öffnungsklausel
Die Monopolkommission hat in ihrem Hauptgutachten wie schon früher der Kronberger Kreis eine allgemeine gesetzliche Öffnungsklausel gefordert. Die Betriebsparteien könnten dann ohne jegliche tatbestandliche Einschränkung das Tarifniveau unterschreiten[9].
II. Gesetzliche Öffnungsklausel in Notfällen
Sowohl die Deregulierungskommission wie auch die Monopolkommission wollen eine Öffnung für die Betriebsparteien zulassen, wenn bei einzelnen Unternehmen ein Notfall, also z.B. gravierende Absatzschwierigkeiten oder drohende Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist[10]. Diese Klauseln sollen eingreifen, wenn ein kurzfristiges Reagieren erforderlich ist, um die Existenz eines betroffenen Unternehmens und die Arbeitsplätze zu retten[11]. Ein Minderheitsvotum innerhalb der Deregulierungskommission sprach sich allerdings gegen diese Forderung aus, da ein Funktionsverlust der Tarifautonomie befürchtet wurde[12].
III. Weitere Flexibilisierungsvorschläge
1. Korridorlösung
Unter Korridorlösung ist zu verstehen, daß die Tarifvertragsparteien keine bestimmte Lohnerhöhung vereinbaren, sondern gesetzlich bestimmt wird, daß sie nur einen Rahmen vorgeben, der von den Betriebsparteien ausgefüllt wird[13].
2. Optionsmodell
Das Optionsmodell hat zum Inhalt, daß die Tarifvertragsparteien nur eine bestimmte Lohnobergrenze festsetzen können, die durch die Betriebsparteien verschieden ausgefüllt werden kann[14]. Dann wäre z. B. ein betrieblicher Verzicht auf ein Teil der Lohnerhöhungen gegen eine Beschäftigungsgarantie möglich. Eine abgeschwächte Form stellt die sogenannte Menülösung dar, nach der die Tarifvertragsparteien verpflichtet würden, verschiedene Modelle zu definieren, aus denen der Betriebsrat dann auswählen kann[15]. Diese Vorschläge sind hier aufgrund der Themenstellung jedoch nicht näher zu behandeln.
B. Notwendige Änderungen des jetzigen Rechtszustands
Um eine solche Öffnungsklausel umzusetzen, müßten § 77 III BetrVG, der die Zulässigkeit abändernder Betriebsvereinbarungen regelt, sowie § 4 III TVG geändert werden[16]. Hier ist zu untersuchen, welche Schutzzwecke dieser Normen bei einer Neuregelung betroffen sind.
I. Regelungszweck des § 77 III BetrVG
1. Inhalt der Regelung
Die Betriebsparteien sind in ihrer Regelungsbefugnis zugunsten der Tarifvertragsparteien eingeschränkt, wenn die Sperrwirkung des § 77 III BetrVG eingreift. Regelungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag abgeschlossen werden, dürfen hiernach nicht Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein. Dabei ist es für den Eintritt der Sperrwirkung ausreichend, wenn die Arbeitsbedingungen in mehreren aufeinanderfolgenden Tarifverträgen erfaßt wurden[17]. Das BAG sieht Tarifüblichkeit schon als gegeben an, wenn eine Regelung erstmalig getroffen wurde und eine Wiederholung zu erwarten ist[18]. Lohnregelungen sind immer von Tarifverträgen erfaßt. Daher gibt es bei Beibehaltung des § 77 III BetrVG eigentlich gar keine Regelungsbefugnis in diesem Bereich für die Betriebsparteien.
2. Regelungszweck des Tarifvorbehalts
Zu prüfen ist, welche Schutzzwecke von der Änderung betroffen sind.
a) Sicherung der Vorrangs der Tarifautonomie
Der grundsätzliche Regelungszweck des § 77 III BetrVG ist die Sicherung des Vorranges der Tarifautonomie, die somit qualitativ höher gewichtet wird als die Betriebsautonomie[19]. Hierdurch soll die Tarifautonomie und die Stellung der Koalitionen, insbesondere der Gewerkschaften, in ihrem Aufgabenzweck abgesichert werden[20]. Teilweise wird angenommen, daß diese Vorschrift nur für tarifgebundene Arbeitgeber gilt[21]. Dann besteht aber die Gefahr, daß der Arbeitgeber aus dem Verband austritt und nach Ablauf der Frist des § 3 III TVG mit dem Betriebsrat eine die Tarifautonomie störende Konkurrenzregelung setzt. Daher gilt § 77 III BetrVG auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber[22].
b) Weitere Funktionen
Nach älteren Auffassungen diente die Regelung auch dem Betriebs- und Arbeitsfrieden sowie der Einheitlichkeit der betrieblichen Ordnung[23]. Diese weiteren Funktionen stehen jedoch im Widerspruch zur Möglichkeit von Öffnungsklauseln und Firmentarifverträgen und sind daher abzulehnen[24].
c) Verhältnis zu tarifvertraglicher Öffnungsklausel
Der Vorrang des Tarifvertrags gilt nicht, wenn die Tarifvertragsparteien gem. § 77 III 2 BetrVG eine Öffnungsklausel zugunsten der Betriebsparteien beschlossen haben.
aa) Anforderungen an tarifvertragliche Öffnungsklauseln
Eine Öffnungsklausel ist nur rechtswirksam, wenn der Tarifvertrag in klarer und eindeutiger Bestimmung eine ergänzende Betriebsvereinbarung zuläßt[25]. Auch Regelungen, die vom Tarifvertrag abweichen, sind zulässig, da die Tarifvertragsparteien auch ganz von der Regelung absehen können und somit mangels Sperrwirkung den Betriebsparteien die gesamte Regelung überlassen können[26]. Strittig ist die Frage, in welchem Umfang die Koalitionen ihre Aufgabenbereiche an die Betriebsparteien delegieren können[27]. Darauf ist hier jedoch nicht einzugehen.
bb) Abgrenzung zu gesetzlicher Öffnungsklausel
Im Gegensatz zu einer selbstbestimmten Öffnung durch die Tarifvertragsparteien gem. § 77 III 2 BetrVG ermöglicht eine gesetzliche Öffnungsklausel auch eine Abweichung ohne den Willen der Sozialpartner.
c) Ergebnis
Durch eine Änderung des § 77 III BetrVG würde das Verhältnis zwischen Betriebs- und Tarifautonomie neu geregelt werden.
II. Regelungszweck des Günstigkeitsprinzip
Das Günstigkeitsprinzip gem. § 4 III 2. Alt. TVG gibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Freiraum für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und ist somit Ausdruck der Vertrags- und Berufsfreiheit[28]. Bessere Arbeitsbedingungen sollen aber gerade nicht erreicht werden. Daher dient eine Änderung des § 4 III TVG nur dazu, Abweichungen vom Tarifniveau nicht nur bei nachwirkenden und in Bezug genommenen Tarifverträgen zuzulassen[29].
III. Ergebnis
Durch eine Änderung des § 77 III BetrVG wird somit der Schutz der Tarifautonomie eingeschränkt. Die Änderung des § 4 III TVG ist nur erforderlich, um die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auch auf noch laufende Tarifverträge zu erweitern.
3. Teil: Rechtliche Bewertung
A. Systematik der Arbeitsrechtsordnung
Eine Streichung oder Veränderung des § 77 III BetrVG könnte eine Umkehr der bisherigen Arbeitsrechtsordnung darstellen, die die Tarifautonomie stärker schützt als die Betriebsautonomie (s. 2. Teil B I) Eine solche Umkehr liegt nicht vor, wenn auch nach geltendem Recht die Betriebsparteien eine Regelungszuständigkeit haben können.
I. Abgrenzung zwischen Tarif- und Betriebsautonomie
Zunächst sind die Begriffe Tarif- und Betriebsautonomie zu definieren.
1. Tarifautonomie
Unter Tarifautonomie ist die Selbstgesetzgebung zweier organisierter Gemeinschaften mit entgegengesetzter Willensrichtung innerhalb einer größeren Gemeinschaft zu verstehen, wobei die Gemeinschaft das Ergebnis anerkennt[30]. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers bei Abschluß des Arbeitsvertrages auszugleichen und so ein annähernd gleiches Aushandeln der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten[31].
2. Betriebsautonomie
Die Betriebsverfassung stellt die gesetzliche Ausformung des Widerstreits zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ihren jeweiligen Grundrechten aus Art. 12 I GG dar[32]. Sie soll die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungen der Arbeitgeber und eine Konfliktlösung im Dialog sicherstellen[33].
3. Ergebnis
Unter Tarifautonomie ist also die kollektive Selbstgesetzgebung zu verstehen, während die Betriebsautonomie dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dient.
II. Generelle Vorrangstellung der Betriebsparteien
Zu prüfen ist, ob die Betriebsparteien gegenüber den Tarifparteien eine generelle Vorrangstellung haben. Daher ist zu untersuchen, aus welchen Rechtsgrundlagen sich ein solcher Vorrang ergeben könnte.
1. Betriebsparteien als Koalitionen
Teilweise wird behauptet, daß auch die Betriebsparteien das Schutzrecht aus Art. 9 III GG beanspruchen können[34].
a) historische Auslegung
In der Weimarer Republik waren durch das Betriebsrätegesetz die Betriebsparteien nur regelungsbefugt, soweit kein Tarifvertrag bestanden hat[35]. Auch der Bundesgesetzgeber wollte ein Monopol der Sozialpartner schaffen[36]. Aus der historischen Auslegung ist also kein Indiz für eine Gleichberechtigung der Betriebsparteien zu gewinnen.
[...]
[1] Ehmann ZRP 1996, 314; Deregulierungskommission S. 133;
vgl. Kronberger Kreis S. 21 (Nr. 16).
[2] Ehmann ZRP 1996, 314 (315); Adomeit NJW 1994, 837 (838),
Reuter RdA 1994, 152 (154); Buchner FS Kissel S. 97 (108);
bekannt der Fall Viessmann ArbG Marburg v. 7.8.1996 DB 1996, 1925ff..
[3] Däubler in: Bispinck S. 64 (67); vgl. Wirth AuA 1997, 109 (112).
[4] Frankfurter Rundschau v. 18.11.1997 S. 5.
[5] IG-Bau-Vorsitzender Wiesehügel; Der Spiegel v. 13.10.1997 (Nr. 43), S. 114.
[6] Löwisch JZ 1996, 812 (812/813); vgl. Zöllner ZfA 1988, 265 (273/274);
Heinze NZA 1997, 1; Bahnmüller/Bispinck in: Bispinck S. 137 (142).
[7] Wirmer in Hromadka, S. 139 (149); vgl. Däubler in: Bispinck S. 64 (71); Ehmann ZRP 1996, 314.
[8] Junker ZfA 1996, 383 (404); Zöllner ZfA 1988, 265 (268);
Henssler ZfA 1994, 487 (488).
[9] Monopolkommission Nr. 937; vgl. Kronberger Kreis, S. 16 (Nr. 12).
[10] Deregulierungskommission S. 147; Monopolkommission Nr. 206, 944.
[11] vgl. die Beschlüsse des 61. DJT, S. K 69, Beschluß 3.
[12] Deregulierungskommission - Minderheitsvotum S. 157, 159.
[13] Monopolkommission Nr. 944; dazu Walker ZTR 1997, 193 (201).
[14] Monopolkommission Nr. 944; dazu Junker ZfA 1996, 383 (410).
[15] Monopolkommission Nr. 944.
[16] dazu Hanau RdA 1993, 1 (1/2); Kempen ArbRGgw 30, 97 (98/99).
[17] BAG v. 27.1.1987 AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG (Bl. 519);
DKK/Berg § 77 Rn 72; Dietz/Richardi § 77 Rn 207; Brox/Rüthers Rn 404;
Schaub § 231 II 5 b (S. 1872); Hess/Schlochauer/Glaubitz § 77 Rn 148.
[18] BAG v. 23.10.1985 AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
(Bl. 536).
[19] BAG v. 24.2.1987 AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972 (Bl. 802);
BAG v. 3.12.1991 AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohnausgleich (Bl. 294); Weiss/Weyand § 77 Rn 28; Kissel NZA 1995, 1 (4);
Zöllner/Loritz § 46 II 6 (S. 483);MünchArbR/Matthes § 318 Rn 59.
[20] BAG v. 18.8.1987 AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 (Bl. 64);
BAG v. 24.1.1996 DB 1996, 1882; BT-Ds. 6/1786 S. 47 zu § 77 BetrVG;
FKHE § 77 Rn 61; Buchner DB 1997, 573; Biedenkopf S. 282;
Zöllner FS Nipperdey S. 699 (703); GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 66;
[21] GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 83; Ehmann/Schmidt NZA 1995, 193 (196).
[22] BAG v. 24.1.1996 DB 1996, 1882;
FKHE § 77 Rn 68; Wiedemann/Stumpf § 4 Rn 291; Buchner DB 1997, 573; Dietz/Richardi § 77 Rn 198; Hess/Schlochauer/Glaubitz § 77 Rn 141;
Moll S. 42; Löwisch BetrVG § 77 Rn 50; Kempen/Zachert Grundlagen Rn 268.
[23] BAG v. 6.3.1958 AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG 1952 (Bl. 197);
BAG v. 27.3.1963 AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG 1952 (Bl. 619);
Galperin/Löwisch § 77 Rn 73; Wlotzke S. 130; Schelp DB 1962, 1242 (1244); Hablitzel DB 1971, 2158.
[24] Kempen/Zachert Grundlagen Rn 259; Wiedemann/Stumpf § 4 Rn 275; DKK/Berg § 77 Rn 62; Moll S. 37.
[25] BAG v. 20.12.1961 AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG 1952;
FKHE § 77 Rn 104; Schaub § 231 II 5 f (S. 1874); Dietz/Richardi § 77 Rn 229; Galperin/Löwisch § 77 Rn 86; Löwisch BetrVG § 77 Rn 53.
[26] FKHE § 77 Rn 106; Dietz/Richardi § 77 Rn 230;
GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 131; Hess/Schlochauer/Glaubitz § 77 Rn 164.
[27] einschränkend: Kissel NZA 1986, 73 (78); Walker ZTR 1997, 193 (196); Weiss/Weyand § 77 Rn 37; umfassend: GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 133.
[28] Löwisch/Rieble § 4 Rn 137; Kempen/Zachert § 4 Rn 164.
[29] Hanau RdA 1993, 1 (2).
[30] vgl. Kahn-Freund in: Ramm S. 211 (218); dazu Reuter 61. DJT S. K 35 (K 45).
[31] BVerfG v. 26.6.1991 AuR 1992, 30 (32);
Däubler TVG Rn 349.
[32] BVerfG v. 18.12.1985 DB 1986, 486;
Kempen RdA 1994, 140 (141).
[33] DKK/Däubler Einl. Rn 69; Schaub § 210 2 (S. 1743); Brox/Rüthers Rn 343; Zöllner/Loritz § 44 I (S. 433).
[34] vgl. Ehmann/Lambrich NZA 1996, 346 (350).
[35] Heinze NZA 1989, 41 (44); Kempen RdA 1994, 140 (143);
Flatow/Kahn-Freund S. 72; Neumann RdA 1990, 257 (258).
[36] Dietz BB 1954, 349 (350); Nikisch II § 79 V 2 (S.399).