Weltweit gibt es Wanderungsbewegungen von Ärzten, welche auch innerhalb der EU eine große Rolle spielen. Ist die Abwanderung aus einem Land zu groß, droht die medizinische Unterversorgung der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit, inwieweit Wanderungsbewegungen Hinweise auf Defizite im Gesundheitswesen geben können und welche Konsequenzen sich daraus für das staatliche Handeln ergeben.
Zunächst wird festgestellt, dass die EU mit ihren rechtlichen Grundlagen zur Personenfreizügigkeit und Sozialen Sicherheit viel für die Mobilität von Arbeitnehmern getan hat. Durch die Berufsanerkennungs-Richtlinie wurde die automatische Anerkennung des
ärztlichen Berufsabschlusses in den Mitgliedstaaten der EU forciert und die Mobilität vereinfacht. Das EURES-Netzwerk der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten unterstützt die Mobilität ganz praktisch.
Mit Hilfe einer statistischen Bestandsaufnahme werden die ärztlichen Wanderungsbewegungen in Europa nachgezeichnet: Hauptauswanderungsregion ist Osteuropa, während Großbritannien, Irland und Skandinavien eher Einwanderungsregionen sind. Weitere Wanderungsbewegungen finden innerhalb Mitteleuropas sowie von dort nach Großbritannien und Skandinavien statt. Bezogen auf die ausgewählten Länder führen sie von Deutschland nach Großbritannien, Schweden und Österreich sowie von Österreich nach Deutschland.
Die Analyse zeigt, dass jedes der ausgewählten Länder verschiedene Push- und Pull-Faktoren für Ärzte aufweist. Diese entstehen durch unterschiedliche Gegebenheiten bezüglich Arbeitsmarkt,
Arbeitsbedingungen und allgemeinen Lebensbedingungen in Herkunfts- und Zielland. Der Staat kann diese Faktoren in unterschiedlichem Umfang beeinflussen.
In dreizehn qualitativen Interviews wurden diese Ergebnisse von betroffenen Ärzten bestätigt und ergänzt. Besonders die Bedeutung interkultureller Gegebenheiten als Pull-Faktoren, aber auch als Hindernisse der Mobilität konnten dabei herausgestellt werden.
Konsequenzen für Rahmenbedingungen und konkrete staatliche Maßnahmen werden nun abgeleitet, wie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Mobilität durch Vermittlungsaktivitäten.
Das Gesamtfazit zeigt auf, dass die Ärztemobilität nicht nur Einwanderungsländern hilft kurzfristig Lücken der Gesundheitsversorgung zu schließen. Gleichzeitig eröffnet sie Auswanderungsländern die Chance, vorhandene Mängel im Vergleich zu anderen Gesundheitssystemen aufzudecken und sie in Folge dessen abzubauen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungen und Akronyme
Abstract
1 Einleitung
1.1 Thematische Einführung
1.2 Fragestellung und Vorgehensweise
1.3 Länderauswahl
1.4 Abgrenzung und Begriffsbestimmungen
2 Institutioneller Rahmen der Mobilität innerhalb der EU 11
2.1 Übersicht
2.2 Europarechtliche Grundlagen
2.3 Soziale Sicherheit
2.4 Das EURES-Netzwerk
2.5 Aktionsplan für berufliche Mobilität
2.6 Berufliche Anerkennung von Ärzten in der EU
2.7 Fazit
3 Statistische Bestandsaufnahme der Ärztemobilität
3.1 Probleme der Datenbasis
3.2 Daten zur Europäischen Union
3.3 Daten zu den ausgewählten Ländern
3.4 Fazit
4 Ursachen der Ärztemobilität
4.1 Push- und Pull-Faktoren
4.2 Situation in Deutschland
4.2.1 Push-Faktoren
4.2.2 Pull-Faktoren
4.3 Situation in Großbritannien
4.4 Situation in Schweden
4.5 Situation in Österreich
4.6 Sonstige Länder
4.6.1 Griechenland
4.6.2 Polen
4.6.3 Schweiz
4.7 Fazit
5 Einfluss staatlichen Handelns auf die Ursachen von Wanderungsbewegungen
5.1 Arbeitsmarkt
5.2 Arbeitsbedingungen
5.3 Allgemeine Lebensbedingungen
5.4 Fazit
6 Mobilität aus Sicht betroffener Ärzte
6.1 Die Interviews - Grundlagen, Aufbau und Vorgehensweise
6.2 Auswertung und Analyse der Interviewaussagen
6.2.1 Gründe für den Weggang aus dem Herkunftsland
6.2.2 Gründe für das Zielland
6.2.3 Berufliche Anerkennung im Zielland
6.2.4 Hilfen bei der Mobilität in Herkunfts- und Zielland
6.2.5 Größte Hürden zu Beginn im Zielland
6.2.6 Vorschläge zur Verbesserung der Situation von Ärzten und Patienten
6.2.7 Interkulturelle Unterschiede
6.3 Fazit
7 Konsequenzen für das staatliche Handeln
7.1 Konsequenzen auf Europäischer Ebene
7.2 Konsequenzen für die Gestaltung der Rahmenbedingungen
7.3 Konsequenzen und Empfehlungen für konkrete Maßnahmen
7.4 Fazit
8 Gesamtfazit und Ausblick
Anhang
Anlage 1: Statistik Anerkennung Berufsabschlüsse von Ärzten
Anlage 2: Gesprächsleitfaden qualitative Interviews
Anlage 3: Zusammenfassung der Interview-Aussagen der Ärzte
Quellenverzeichnis
Selbstständigkeitserklärung
Hinweis
Aus sprachlichen Gründen wird in vorliegender Arbeit nur die männliche Form verwendet. Sofern nicht ausdrücklich gekennzeichnet, sind damit beide Geschlechter gemeint
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Globale Migration von Ärzten
Abb. 2: Anteil von Ärzten mit ausländischem Bildungsabschluss bzw. ausländischer Staatsbürgerschaft an allen Ärzten nach ausgewählten EU-Ländern (2007)
Abb. 3: Wanderungsbewegungen von Ärzten in Europa
Abb. 4: Ärzte mit ausländischem Bildungsabschluss in Deutschland 2008
Abb. 5: Bewegungsdaten Deutschlands bezüglich der ausgewählten Länder
Abb. 6: Ärzte mit ausländischem Bildungsabschluss in Großbritannien 2007
Abb. 7: Registrierung immigrierter Ärzte in Schweden
Abb. 8: Ersteingetragene ausländische Ärzte in Österreich
Abb. 9: Durchschnittliche Überstundenzahl deutscher Klinikärzte pro Woche
Abb. 10: Entgelt kommunaler Klinikärzte, gültig seit 2009
Abb. 11: Arbeitslose Ärzte und gemeldete Stellen für Ärzte jeweils im Juli
Abb. 12: Entwicklung der Absolventenzahl im Fach Humanmedizin
Abb. 13: Entwicklung der Medizinabsolventenzahl in Großbritannien
Abb. 14: Vergleich Ärzteeinkommen Deutschland/Großbritannien in 2008
Abb. 15: Medizinabsolventen je 1.000 praktizierende Ärzte
Abb. 16: Ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigungen (CGS) 2002 bis 2008
Abb. 17: Übersicht der Push- bzw. Pull-Faktoren der beschriebenen Länder
Abb. 18: Einflüsse auf die Personalversorgung im Gesundheitswesen
Abb. 19: Auswahl der Interviewpartner
Abb. 20: Ausprägung kultureller Dimensionen in den ausgewählten Ländern
Abkürzungen und Akronyme
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abstract
Weltweit gibt es Wanderungsbewegungen von Ärzten, welche auch innerhalb der Europäischen Union (EU) eine beachtliche Rolle spielen. Ist die Abwanderung aus einem Land zu groß, droht die medizinische Unterversorgung der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit mit Fokus auf die Länder Deutschland, Großbritannien, Schweden und Österreich, inwieweit Wanderungsbewegungen Hinweise auf Defizite im Gesundheitswesen geben können und welche Konsequenzen sich daraus für das staatliche Handeln ergeben.
Zunächst wird festgestellt, dass die Europäische Union mit ihren rechtlichen Grundlagen zur Personenfreizügigkeit und Sozialen Sicherheit viel für die Mobilität von Arbeitnehmern getan hat. Durch die Berufsanerkennungs-Richtlinie wurde die automatische Anerkennung des ärztlichen Berufsabschlusses in den Mitgliedstaaten der EU forciert und die Mobilität damit weiter vereinfacht. Das Netzwerk ‚European Employment Services’ (EURES) der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten unterstützt die Mobilität ganz praktisch.
Trotz einer lückenhaften Datenbasis werden mit Hilfe der statistischen Bestandsaufnahme die ärztlichen Wanderungsbewegungen in Europa nachgezeichnet: Hauptauswanderungsregion ist Osteuropa, während Großbritannien, Irland und Skandinavien eher Einwanderungsregionen sind. Weitere Wanderungsbewegungen finden innerhalb Mitteleuropas sowie von dort nach Großbritannien und Skandinavien statt. Bezogen auf die ausgewählten Länder führen sie von Deutschland nach Großbritannien, Schweden und Österreich sowie von Österreich nach Deutschland.
Die Analyse zeigt, dass jedes der vier Länder verschiedene Push- und Pull-Faktoren für Ärzte aufweist. Diese entstehen durch unterschiedliche Gegebenheiten bezüglich Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen und allgemeinen Lebensbedingungen in Herkunfts- und Zielland. Der Staat kann diese Faktoren in unterschiedlichem Umfang beeinflussen.
In dreizehn qualitativen Interviews wurden diese Ergebnisse von betroffenen Ärzten bestätigt und um weitere wichtige Aspekte ergänzt. Besonders die Bedeutung interkultureller Gegebenheiten als Pull-Faktoren, aber auch als Hindernisse der Mobilität konnten dabei herausgestellt werden.
Aus den vorangegangenen Erkenntnissen werden Konsequenzen für Rahmenbedingungen und konkrete staatliche Maßnahmen abgeleitet. Dazu gehören z.B. die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Mobilität durch Vermittlungsaktivitäten.
Das Gesamtfazit zeigt auf, dass die Ärztemobilität nicht nur Einwanderungsländern hilft kurzfristig Lücken der Gesundheitsversorgung zu schließen. Gleichzeitig eröffnet sie Auswanderungsländern die Chance, vorhandene Mängel im Vergleich zu anderen Gesundheitssystemen aufzudecken und sie in Folge dessen abzubauen.
1 Einleitung
1.1 Thematische Einführung
Während momentan in den aktuellen Krisenzeiten die Arbeitslosenzahlen steigen und auch vermehrt Akademiker um ihren Arbeitsplatz bangen, lässt sich in Deutschland seit über fünf Jahren ein zunehmender Ärztemangel beobachten, der dadurch gesteigert wird, dass Ärzte ins Ausland abwandern. So titelte 2007 die Süddeutsche Zeitung: „Deutsche Ärzte schlagen Alarm - Bundesweiter Mangel droht: 16.000 arbeiten im Ausland“.[1] Das war nicht immer so. Noch in den 90er Jahren wurde in Deutschland von einer Ärzteschwemme gesprochen.[2]
Und auch aktuell gibt es Länder, in denen gerade junge Mediziner mit wenig Berufserfahrung ohne Wartezeit keine Stelle finden können und für die der Wechsel ins Ausland eine Chance bietet. So ist im März 2009 auf der Seite der Österreichischen Ärztekammer zu lesen: „Jobmessen-Erfolg: Allein in den letzten drei Jahren 135 Ärzte nach Thüringen und Sachsen vermittelt“.[3]
Die Mobilität von Ärzten ist allerdings keine Besonderheit des 21. Jahrhunderts. Ärzte wanderten früher schon aus, um an ausländischen Höfen kranke Monarchen zu versorgen, Erfahrungen auszutauschen oder einträglichere Lebensbedingungen zu finden.
Inzwischen ist die Ärztemigration zu einer globalen Bewegung geworden, in Richtung der Länder, in denen bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Bezahlung bestehen. Hier spielt Europa als Einwanderungsgebiet eine wichtige Rolle.
Abb.1: Globale Migration von Ärzten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Präsentation des WHO-Präsidenten Dr. Otmar Kloiber, auf dem Symposium der Bundesärztekammer „Demographischer Wandel und Versorgung“, nach Daten des WHO-Gesundheitsreports 2006
Dabei unterliegt die Mobilität von Ärzten einer besonderen öffentlichen Wahrnehmung. Dies hängt mit der speziellen Stellung des Arztberufes zusammen: Ein Arzt nimmt zum einen wichtige Interessen eines einzelnen Patienten wahr und dient andererseits mit seiner Tätigkeit dem Gemeinwohl.[4] Für den Arzt selbst ergibt sich daraus ein Spannungsfeld: Als Angehöriger eines so genannten „Freien Berufes“ genießt er grundsätzlich dessen Freiheiten, wegen seiner Gemeinwohlfunktion unterliegt er aber gleichzeitig besonderer Hoheitsgewalt.[5]
In der vorliegenden Arbeit liegt der Fokus auf der Ärztemigration innerhalb der EU. Sie hat die Mobilität zur Grundfreiheit für jeden seiner Bürger gemacht und unterstützt sie in vielerlei Hinsicht. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung zu einer umfassenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Erfolgen die Wanderungsbewegungen im größeren Umfang, haben sie Einfluss auf die gesellschaftliche und ökonomische Situation in den Herkunfts- und Zielregionen. Gibt es also einen Zuzug oder Weggang einer größeren Zahl von Ärzten, ist nicht nur der einzelne Bürger betroffen, sondern auch der Staat in seiner Gesamtheit, denn insbesondere eine starke Abwanderung von Ärzten kann zu Lücken in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung führen.
In gewissem Maße lassen sich die Wanderungsbewegungen von staatlicher Seite beeinflussen. Dies stellt eine Herausforderung für die Konsequenzen staatlichen Handelns eines jeden Einzelstaates dar. Vor diesem gesellschaftlichen und rechtlichen Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit die Ärztemobilität in der EU anhand der Länder Deutschland, Großbritannien, Schweden und Österreich.
1.2 Fragestellung und Vorgehensweise
Ärzte üben eine freien Beruf aus, sind dabei aber staatlichem Handeln in vielfältiger Weise ausgesetzt. So regelt der Staat nicht nur die Zulassung zum Arztberuf und die Berufsausübung, sondern auch die Gestaltung des gesamten Gesundheitswesens, was in modernen Staaten eine wesentliche Rolle spielt.
Diese Arbeit befasst sich anhand der ausgewählten Länderbeispiele mit dem Ausmaß und den Ursachen des Phänomens der Ärztemobilität innerhalb der EU und untersucht, welche Konsequenzen sich auf europäischer und Länderebene daraus ergeben bzw. empfehlenswert sind.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen folgende forschungsleitende Fragen beantwortet werden:
1. Welchen Einfluss haben die institutionellen Rahmenbedingungen der EU auf die Ärztemobilität in Europa?
2. Welchen Umfang und welche Ursachen hat die Ärztemobilität innerhalb der EU und bezogen auf die ausgewählten Länder?
3. Wie wird die Ärztemobilität von Betroffenen bewertet?
4. Welche Ursachen von Ärztemobilität kann der Staat beeinflussen und welche Konsequenzen sollte er daraus ziehen?
Die Arbeit beruht im Schwerpunkt auf einer Dokumenten- und Literaturanalyse zur Ärztemobilität innerhalb Europas und ihren Ursachen. Als wichtigste Quellen hierfür wurden Daten und Studien der Europäischen Kommission, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie der Ärztekammern und Berufsverbände herangezogen.
Um die theoretische Quellenanalyse durch Erfahrungsberichte aus der Praxis zu untermauern und zu ergänzen, wurden außerdem qualitative Interviews mit dreizehn nicht repräsentativ ausgewählten Ärzten geführt, die von Ärztemobilität betroffen sind und berufliche Erfahrung im Herkunfts- als auch im Zielland haben. Die Interviews wurden auf der Grundlage eines thematischen Gesprächsleitfadens nach Witzel[6] geführt und in Anlehnung an die Inhaltsanalyse nach Mayring[7] ausgewertet.
Zunächst wird in Kapitel 1 erläutert, warum die in dieser Arbeit fokussierten Länder ausgewählt wurden und es wird eine thematische Eingrenzung und Begriffserläuterungen vorgenommen. In Kapitel 2 wird der institutionelle Rahmen dargestellt, in welchem die ärztlichen Wanderungsbewegungen erfolgen. Hierunter fallen rechtliche Regelungen und Aktivitäten der EU. Dem schließt sich in Kapitel 3 eine statistische Auswertung über das Ausmaß und die Richtung der Ärztewanderungen (Herkunfts- bzw. Zielländer) innerhalb der EU an. Dabei werden Daten zur EU und zu den ausgewählten Ländern präsentiert.
Kapitel 4 widmet sich den Ursachen der Wanderungsbewegungen von Ärzten in den ausgewählten Ländern, dabei wird die jeweilige Situation des Landes mit seinen Push- und Pullfaktoren dargestellt. In Kapitel 5 folgt eine Auseinandersetzung darüber, auf welche Ursachen von Ärztemobilität der Staat inwieweit Einfluss nehmen kann. Im Rahmen der Auswertung der geführten qualitativen Interviews kommen in Kapitel 6 betroffene Ärzte zu Wort, um Aspekte der Mobilität aus ihrer Sicht zu schildern. Im Fokus stehen dabei interkulturelle Unterschiede.
Aus den in den vorangegangenen Kapiteln gewonnenen Erkenntnissen werden nun in Kapitel 7 Konsequenzen und konkrete Empfehlungen für staatliches Handeln zur Beeinflussung der ärztlichen Mobilität abgeleitet. Im abschließenden Kapitel 8 wird aus den Bewertungen der Ergebnisse am Ende eines jeden vorherigen Einzelkapitels ein Gesamtfazit gezogen und es folgt ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen und mögliche notwendige Maßnahmen.
1.3 Länderauswahl
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den Wanderungsbewegungen von Ärzten innerhalb der EU. Deshalb kamen für die Auswahl der Länder nur Mitgliedstaaten der EU in Frage.
Als Ausgangspunkt wurde Deutschland gewählt, weil Deutschland – wie in Kapitel 3 gezeigt wird – innerhalb der EU nicht nur ein bedeutsames Einwanderungsland für Ärzte ist, sondern in den letzten Jahren zugleich das quantitativ wichtigste Ärzte-Auswanderungsland aller OECD-Länder und somit auch innerhalb der EU war.[8] Dementsprechend lassen sich hier die unterschiedlichen Ursachen für die Ein- und Auswanderung und die Konsequenzen staatlichen Handelns besonders gut aufzeigen. Hilfreich war zudem die vergleichsweise gute Datenlage in Deutschland.
Davon ausgehend wurden dann die drei EU-Länder ausgewählt, die für Deutschland statistisch bedeutsame Zielländer sind (s. Kapitel 3): Großbritannien, Schweden und Österreich. Für alle vier gewählten Länder gilt untereinander die volle Freizügigkeit, was besondere Einflüsse durch Sonderregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausschließt.
Mit der Länderauswahl wird zudem jeweils eine Ländergruppe nach Esping-Anderson repräsentiert. Der Soziologe und Politikwissenschaftler Gøsta Esping-Andersen hat 1990[9] eine Typologie unterschiedlicher Wohlfahrtsstaatsmodelle entwickelt: das skandinavische, das angelsächsische und das kontinentaleuropäische Modell.[10] Diese Kategorisierung orientiert sich an dem Verhältnis zwischen Staat und Markt in der Bereitstellung sozialer Leistungen, an Modus und Qualität der Leistungen und an der Wirkung von Sozialpolitik auf soziale Schichtung und gesellschaftliche Machtverteilung, sie hat also auch Einfluss auf das Gesundheitssystem eines jeden Landes. Wenn sich daraus Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen von Ärzten ergeben, wird dies in dieser Arbeit dargestellt.
1.4 Abgrenzung und Begriffsbestimmungen
In der vorliegenden Arbeit werden hauptsächlich Allgemein- und Fachärzte in Krankenhäusern und Kliniken betrachtet. Zahnärzte und niedergelassene Ärzte, d.h. Ärzte mit einer eigenen Praxis, werden nicht gesondert berücksichtigt.
Der Begriff Migration bezeichnet jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes einer Person innerhalb eines Landes oder auch international.[11] In dieser Arbeit liegt der Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Migration innerhalb Europas, d.h. der Ein- und Auswanderung über nationalstaatliche Grenzen hinweg mit dem Ziel, in einem anderen EU-Land als dem Herkunftsland beruflich tätig zu sein. Diese Art von Migration wird auch als Arbeitskräftemobilität bezeichnet.[12] Die Begriffe Migration, Mobilität, Wanderung und Wanderungsbewegung werden in dieser Arbeit synonym verwendet. Ausgeklammert bleibt die gemeinsame europäische Asyl- und Flüchtlingspolitik.
2 Institutioneller Rahmen der Mobilität innerhalb der EU
2.1 Übersicht
Die grenzüberschreitende Mobilität von Ärzten innerhalb der EU spielt sich in einem Rahmen ab, den die EU institutionell vorgibt. Dazu gehören die vertraglich vereinbarten Rechte auf Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen und die damit einhergehenden Regelungen zur Sozialen Sicherheit, die berufsunabhängig für alle EU-Bürger gelten. Die Frage der Anerkennung von in anderen EU-Ländern erworbenen Berufsabschlüssen ist für einige Berufe gesondert geregelt, unter anderem auch für den Arztberuf. Neben diesen rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es weitere Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität. Dazu gehören das EURES-Netzwerk und konkrete Aktionspläne.
2.2 Europarechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage der Mobilität von Ärzten und allen anderen Personen innerhalb der EU ist der „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) in der aktuellen Fassung des Vertrages von Lissabon vom 01.01.2009.[13]
In seiner ursprünglichen Fassung trat der Vertrag bereits am 01.01.1958 in Kraft als „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EG-Vertrag).[14] Schon damals enthielt er die so genannten „Europäischen Grundfreiheiten“, welche auch heute die Mobilität und das Wirtschaftsleben innerhalb der EU maßgeblich gestalten. Zu diesen Grundfreiheiten gehören
1. die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV)
2. die Personenverkehrsfreiheit (Art. 45 ff. AEUV)
3. die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
4. die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV).
Diese Grundfreiheiten sind primäres Unionsrecht, welches unmittelbar und vorrangig vor einzelstaatlichem Recht gilt. D.h., jeder Unionsbürger kann sich unmittelbar auf diese Grundfreiheiten berufen.[15]
Die Personenverkehrsfreiheit, d.h. die Freizügigkeit von Personen innerhalb der EU, ist eine der Schlüsselprioritäten der EU, sie ermöglicht den EU-Bürgern, sich innerhalb der EU ohne Visum oder Arbeitserlaubnis frei zu bewegen, sei es aus beruflichen Gründen, zu Ausbildungszwecken, aus Gründen der Gesundheitsversorgung oder aus anderen Gründen.
Zur Personenverkehrsfreiheit gehört die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV).
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit richtet sich vorrangig an Beschäftigte und umfasst auch das Recht, sich um eine Stelle im EU-Ausland zu bewerben, sich deshalb im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich nach dem Ende der Beschäftigung dort weiterhin aufzuhalten. Zwar wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einigen „alten“ EU-Staaten (z.B. Deutschland und Österreich) für Bürger aus bestimmten „neuen“ EU-Staaten (z.B. Polen und Tschechien) wegen hoher Arbeitslosigkeit im eigenen Land bzw. sozialer Probleme der Integration bis April 2011 beschränkt. Für Ärzte und andere Hochqualifizierte gibt es jedoch Sonderregelungen auf nationaler Ebene für den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Niederlassung.[16]
Die Niederlassungsfreiheit wendet sich besonders an Selbstständige, d.h. an auf eigene Rechnung und eigene Gefahr tätige Personen, die eine Erwerbstätigkeit im anderen EU-Staat ausüben wollen. Dies schließt auch Ärzte ein, die in einem anderen EU-Land eine eigene Praxis eröffnen wollen, was aber nicht Gegenstand dieser Arbeit ist.
Das in Art. 45 AEUV ff. verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde durch sekundäre Vorschriften und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weiterentwickelt.
So enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68[17] vom 15.10.1968 ‚über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft’ den Grundsatz der Abschaffung von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Arbeitsleben sowie das Recht auf Familienzusammenführung. Weiterhin von Bedeutung ist die Richtlinie 2004/38/EG[18] vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Für zunehmende Mobilität, Flexibilität und Transparenz im europäischen Binnenmarkt der Gesundheitsdienstleistungen soll der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Förderung der Patientenfreizügigkeit[19] vom 2.7.2008 sorgen. Damit haben Patienten einen Rechtsanspruch darauf, ärztliche Dienste auch im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen und aus dem Heimatland finanziert zu bekommen. Schon 1984 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese so genannte „passive Dienstleistungsfreiheit“ anerkannt, die eine notwendige Ergänzung zur aktiven Dienstleistungsfreiheit darstellt.[20] Dadurch erhöht sich besonders in Grenzregionen die Konkurrenz zwischen den Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen.
Die Organisation und Finanzierung der Gesundheitssysteme liegen zwar im Kompetenzbereich eines jeden einzelnen Mitgliedstaates. Das primäre Unionsrecht, wie die vier Grundfreiheiten, wirkt sich jedoch – wie im Laufe der Arbeit gezeigt wird – indirekt auch auf die nationalen Gesundheitssysteme aus.[21]
2.3 Soziale Sicherheit
Beim Wechsel des Arbeitsplatzes in ein anderes Land sind die Soziale Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit und die Altersvorsorge von entscheidender Bedeutung für jeden Betroffenen.
Zur Erleichterung der Arbeitsmobilität innerhalb Europas wurde deshalb im Jahr 1971 vom Rat der EU die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ‚Zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern’,[22] erlassen. Danach erhalten die Berechtigten bei Invalidität, Alter und Tod sämtliche Leistungen (Renten) aus den in den verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüchen, d.h. es gehen prinzipiell keine Ansprüche durch den Wechsel in ein anderes Land verloren.
Die nationalen Sozialversicherungssysteme wurden dabei nicht harmonisiert oder durch ein einheitliches europäisches System ersetzt. Die Systeme werden jedoch so koordiniert, dass für den einzelnen Arbeitnehmer, der in ein anderes Land wechselt, keine Nachteile bezüglich der sozialen Sicherheit entstehen. Ergänzt wurde dies 1998 durch die Richtlinie 98/49/EG[23] ‚zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern’.[24]
In der Praxis kommt es allerdings immer wieder zu Reibungsverlusten in der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen bei der Abwicklung individueller Ansprüche. Ein verbessertes Koordinierungsverfahren wird im Mai 2010 in Kraft treten. Der Verwaltungsablauf wird im Interesse der Bürger effizienter gestaltet, der elektronische Austausch von Daten wird vereinfacht und es gibt zusätzliche Dienstleistungsangebote für Bürger.[25]
2.4 Das EURES-Netzwerk
Um dem theoretischen Gebilde von Richtlinien und Verordnungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ein Hilfsinstrument für die praktische Umsetzung an die Hand zu geben, sah die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (s.o.) die Einführung eines Mechanismus zur Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vor. Dies sollte durch nationale Dienststellen geschehen, die auf europäischer Ebene zusammenarbeiten.
So wurde 1993 von der Europäischen Kommission (Generaldirektion Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) auf Grundlage der Entscheidung 93/569/EWG[26] das EURES-Netzwerk zur Förderung und Unterstützung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der grenzüberschreitenden Mobilität innerhalb der EU gegründet. Mitglieder dieses Netzwerkes sind inzwischen 31 Arbeitsverwaltungen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)[27] und der Schweiz.
Das EURES-Netzwerk bietet kostenlos Information, Orientierung und Beratung für mobilitätswillige Arbeitskräfte über Arbeitsmöglichkeiten, Soziale Sicherheit, Lebens- und Arbeitsbedingungen im europäischen Wirtschaftsraum, Unterstützung von Arbeitgebern bei der Rekrutierung von Arbeitskräften aus anderen Ländern und spezielle Beratung und Hilfestellung für Arbeitskräfte und Arbeitgeber in grenzüberschreitenden Regionen. Dies wird durch die zum EURES-Netzwerk gehörenden über 800 EURES-Berater geleistet, die von der Europäischen Kommission geschult werden und die untereinander in Kontakt stehen.[28]
Auch im Rahmen der Ärzterekrutierung spielt das EURES-Netzwerk eine wichtige Rolle. So werden immer wieder Jobbörsen für Ärzte angeboten, auf denen sich Regionen mit Ärztemangel und Krankenhäuser mit Stellenangeboten vorstellen. Für die Region Süddänemark fand solch eine Veranstaltung zum Beispiel am 12.12.09 im Melia-Hotel in Berlin statt.[29]
Gleichzeitig existiert ein Online-Portal mit Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen EU/EWR-Ländern und einer Stellendatenbank, in welche alle im EWR niedergelassenen Arbeitgeber ihre freien Stellen ausschreiben und damit Arbeitsuchenden innerhalb der EU zugänglich machen können. Arbeitsuchende haben die Möglichkeit, in der Datenbank ihr Bewerberangebot mit Lebenslauf zu veröffentlichen. Am 04.02.10 waren hier insgesamt 734.615 Stellenangebote und 401.518 Bewerberangebote veröffentlicht. Von den Stellenangeboten gab es 3.847 für Ärzte (davon 2.755 in Deutschland, 320 in Großbritannien, 147 in Schweden und 87 in Österreich).[30]
2.5 Aktionsplan für berufliche Mobilität
Auch wenn rechtlich der Weg auf europäischer Ebene für die Arbeitnehmermobilität geebnet ist, zeigte sich anhand von Untersuchungen[31], dass ein vergleichsweise geringer Anteil der EU-Bürger davon Gebrauch macht. Zum einen sind sie sich der Vorteile nicht sicher, zum anderen gibt es immer noch konkrete Hürden. Diese Hürden sind u.a. Probleme mit den Kosten und der Verfügbarkeit von Wohnraum, mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten für den Lebenspartner und Sprachbarrieren.
Zur Reduzierung dieser Probleme und zur Förderung und Erleichterung der beruflichen Mobilität gab es seit 2002 mehrere Initiativen der Europäischen Kommission. Nach dem ‚Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität’[32] aus dem Jahr 2002 wurde das Jahr 2006 zum ‚Jahr der Arbeitskräftemobilität’ ausgerufen. In diesem Rahmen wurde eine jährliche Europa-Stellenbörse eingeführt und das EURES-Portal für berufliche Mobilität ausgebaut. 2007 folgte im Rahmen einer Mitteilung der Europäischen Kommission ‚Der europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)’[33], um rechtliche und administrative Hindernisse der beruflichen Mobilität abzubauen. Im Rahmen von 15 Aktionen waren europäische, nationale, regionale und lokale Stellen beteiligt. Unter anderem wurden bestehende Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und bei der Übertragbarkeit von Zusatzrentenansprüchen verbessert.
2.6 Berufliche Anerkennung von Ärzten in der EU
Zwar sind die Rechte, sich überall innerhalb der EU niederzulassen und zu arbeiten (Art. 45 ff. AEUV), als auch die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) seit 1958 wesentliche Grundsätze des EU-Rechts. Es kam und kommt jedoch vor, dass diese grundlegenden Freiheiten durch nationale Vorschriften behindert werden, die in den einzelnen Mitgliedsländern die Voraussetzungen zur Ausübung bestimmter Berufe regeln.
Besonders für so genannte reglementierte Berufe[34] wie Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten existieren zahlreiche Einzelbestimmungen auf nationaler Ebene. Eine Liste aller reglementierten Berufe der EU-Länder sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz ist von der Europäischen Kommission im Internet veröffentlicht.[35]
Um die Arbeitnehmermobilität über nationalstaatliche Grenzen und Gesetze hinaus zu fördern wurde von Seiten der EU versucht, die gegenseitige Anerkennung reglementierter Berufe schnell voranzutreiben. Dies ist im Fall der ärztlichen Qualifikation relativ einfach, denn zwischen den ärztlichen Ausbildungen in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen häufig keine gravierenden Unterschiede[36], die die Vergleichbarkeit gefährden würden.
(1) Geschichtliches
Seit 1959 ist der ‚Ständige Ausschuss europäischer Ärzte’ (CPME[37]) beauftragt, Richtlinien im Bereich der Ärztemobilität zu erarbeiten. Dabei geht es besonders um die Anerkennung von Befähigungsnachweisen der jeweiligen fachlichen Disziplinen und die Koordinierung von Mindestanforderungen.[38] Auch die Bundesärztekammer ist Mitglied von CPME. 1975 gab es einen ersten europaweit gültigen Beschluss des Rates bezüglich der ärztlichen Ausbildung[39] und Mitte der 80er Jahre erging eine erste Richtlinie speziell zur Regelung der Allgemeinmediziner-Ausbildung mit europaweiter Gültigkeit.[40]
Ein wichtiger Schritt für die Ärztemobilität in der EU war 1993 die Richtlinie 93/16/EWG[41] ‚zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise’[42]. Sie sorgte für eine erleichterte Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte innerhalb der EU und den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie später auch der Schweiz.[43]
(2) Berufsanerkennungsrichtlinie
Die vielen existierenden Einzelrichtlinien verschiedenster reglementierter Berufe machten die berufliche Anerkennung innerhalb der EU unübersichtlich. Deshalb wurde 2007 der gesamte Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU grundlegend reformiert mit der Richtlinie 2005/36/EG[44] ‚über die Anerkennung von Berufsqualifikationen’[45] (Berufsanerkennungs-RL). 15 Einzel-Richtlinien wurden damit zu einem Rechtsakt zusammengefasst, darunter auch die o.g. Richtlinie 93/16/EWG für Ärzte.
Die neue und aktuell gültige Richtlinie umfasst insgesamt 800 von den Mitgliedstaaten reglementierte Berufe, die in einem Mitgliedstaat nur nach dem Erwerb bestimmter Berufsqualifikationen ausgeübt werden können. Bei verschiedenen Berufen vor allem im Gesundheitssektor (darunter bei Ärzten) erfolgt die gegenseitige Anerkennung automatisch, da die Voraussetzungen für diese Qualifikationen auf europäischer Ebene harmonisiert sind.[46] Die EU-Mitgliedsländer sind verpflichtet, die jeweiligen Berufsabschlüsse als gleichwertig anzuerkennen und den Berufsangehörigen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren.
Für Ärzte sind in Kapitel III der Berufsanerkennungs-RL Mindestanforderungen an die ärztliche Grundausbildung und die fachärztliche Weiterbildung festgelegt.[47] So muss die ärztliche Grundausbildung mindestens sechs Jahre oder 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität umfassen. Je nach Fachgebiet ist auch für die Weiterbildung zum Facharzt eine bestimmte Mindestdauer angegeben. In Art. 28 Abs. 3 der RL werden die Inhalte der Weiterbildung bestimmt. In diesem Zusammenhang wird auch der Nachweis von praktischer Erfahrung verlangt.
Allerdings werden nur die fachärztlichen Weiterbildungsabschlüsse automatisch anerkannt, die im regelmäßig aktualisierten Anhang V[48] aufgeführt sind. Hat ein Arzt einen Facharztabschluss, welcher hier nicht erwähnt ist, muss in einem nationalen Gremium des Zuwanderungslandes entschieden werden, welche Teile der ärztlichen Weiterbildung anerkannt werden können. Dies ist oft sehr zeitaufwändig.
Bisher sind in der Richtlinie nur 15 Sonderqualifikationen (z.B. Neurologie und plastische Chirurgie) aufgelistet. Der CMPE kämpft um die Aufnahme weiterer postgradualer medizinischer Weiterbildungen; die Schwierigkeit liegt laut CPME aber in der Einigung auf ein für alle Mitgliedstaaten akzeptables Mindestniveau der medizinischen Qualifikationen in den einzelnen Fachbereichen.[49]
Neben dem Nachweis beruflicher Qualifikationen sind in der Richtlinie weitere Befähigungsnachweise erwähnt. So verweist Art. 53 auf die Unerlässlichkeit von Sprachkenntnissen des Landes, in welches der Arzt wechseln will. Es ist jedoch nicht geregelt, ob und wie der Arzt die Sprache des Aufnahmestaates nachweisen muss. Dies liegt dann im Ermessen der Nationalstaaten [s. Abschnitt 7.3 (4)]. Weiterhin kann der Aufnahmestaat Nachweise über die Zuverlässigkeit, Straffreiheit und Gesundheit des Arztes (Art. 56) verlangen.[50] So wird häufig u.a. die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, das ‚Certificate of Good Standing’ (CGS) verlangt, wenn ein Arzt eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen möchte. Hierbei handelt es sich um ein im Herkunftsland ausgestelltes ärztliches Führungszeugnis, welches nachweist, dass die Approbation seit Erlangung nicht entzogen wurde.
Will also ein Arzt aus der EU in einem anderen EU-Land tätig werden, müssen die oben genannten Unterlagen zu den Befähigungsnachweisen bei den jeweiligen nationalen Behörden des Ziellandes zur Prüfung der Mindestanforderungen ärztlicher Befähigungsnachweise nach der Berufsanerkennungs-RL eingereicht werden. Auch wenn das berufliche Anerkennungsverfahren für Ärzte in der EU generell vereinheitlicht wurde, gibt es also noch einen gewissen Spielraum, welche Unterlagen vom Zielland im Einzelnen verlangt werden und wie z.B. die Sprachkenntnisse gewichtet werden.
2.7 Fazit
Die auf EU-Ebene geltenden Rahmenbedingungen sind inzwischen so beschaffen, dass sich daraus keine wesentlichen Hindernisse für die Mobilität von Ärzten innerhalb der EU ergeben: Die gegenseitige Anerkennung der Berufsabschlüsse ist eindeutig geregelt, Ansprüche aus den Sozialversicherungen bleiben grenzüberschreitend erhalten, das EURES-Netzwerk unterstützt aktiv die Mobilität, verschiedene Initiativen der Europäischen Kommission setzten zusätzliche Impulse und ermöglichen eine Vereinfachung der beruflichen Mobilität. Dies beantwortet die erste forschungsleitende Frage dieser Arbeit. Die institutionellen Rahmenbedingungen für die Mobilität von Ärzten innerhalb der EU kommen dem Ideal sehr nahe. Daraus ist abzuleiten, dass eventuelle Probleme der Ärztemobilität häufig durch nationalstaatliche Eigenheiten entstehen[51], die ihren Ursprung in der unterschiedlichen Struktur des Gesundheitswesens, im jeweiligen Arbeitsmarkt und in sonstigen Lebens- und Arbeitsbedingungen haben.
Manchmal werden aufgrund falscher Gesetzesanwendungen oder Missverständnisse z.B. medizinische Qualifikationen ausländischer Ärzte von nationalen Behörden nicht anerkannt. Für derartige Fälle wurde im Jahr 2002 das europäische Netzwerk SOLVIT gegründet, dessen Aufgabe es ist, Streitigkeiten zwischen Bürgern oder Unternehmen und Behörden aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften zu schlichten. In jedem EU-Land gibt es eine nationale SOLVIT-Stelle.[52] Damit wurde noch ein weiterer Schritt getan, um die berufliche Mobilität innerhalb der EU auch im problembehafteten Einzelfall zu begleiten.
3 Statistische Bestandsaufnahme der Ärztemobilität
3.1 Probleme der Datenbasis
Aussagekräftige Bewegungsdaten, die die Migrationsströme von Ärzten weltweit zwischen den einzelnen Ländern umfassend abbilden, sind nicht verfügbar. Als Datengrundlage müssen deshalb vorwiegend nationale Statistiken herangezogen werden, die aber oft unvollständig oder aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden bzw. unterschiedlicher Datenquellen in den einzelnen Ländern nicht im vollen Umfang vergleichbar sind.
Eine erste Studie, die Mitte der 70er-Jahre ein globales Bild zur Migration von Ärzten und Krankenschwestern beschreiben wollte[53], konnte dies aufgrund des Mangels an zuverlässigen Daten nur eingeschränkt tun. Dabei zeigte sich, dass die Aufnahmeländer im Allgemeinen bessere Informationen über die Zuwanderung als über die Abwanderung aufweisen, während in den Herkunftsländern keine oder nur wenige Daten zur Mobilität verfügbar waren. Die Datenlage hat sich seitdem nicht deutlich gebessert.[54]
Aussagen zur Wanderungsbewegung innerhalb der EU (Abschnitt 3.2) sind näherungsweise anhand von Daten der Europäischen Kommission zur Berufsanerkennung in den Zielländern der Ärzte möglich, da auch die Herkunftsländer erfasst sind, und werden ansonsten auf der Grundlage von OECD-Statistiken gemacht.[55] Die OECD greift dabei auf nationale Daten zurück, die allerdings einige Unterschiede aufweisen: In einigen Ländern werden Ärzte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, in anderen Ländern mit ausländischem Bildungsabschluss ausgewiesen. So werden Deutsche, die in Österreich studiert haben und im Anschluss daran dort arbeiten, in den OECD-Daten aus Österreich nicht extra gezählt, während beispielsweise Österreicher, die im Ausland studiert haben und dann in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, als Bildungsausländer gelten.
Die Statistik der deutschen Bundesärztekammer (BÄK) orientiert sich an der Staatsangehörigkeit. So wird ein Grieche, der in Deutschland geboren wurde, Medizin studiert hat und im Anschluss daran auch dort als Arzt tätig ist (also kein Migrant im Sinne der vorliegenden Arbeit) in der BÄK-Statistik als ausländischer Arzt erfasst. Nimmt dieser Grieche irgendwann die deutsche Staatsbürgerschaft an, verringert sich dadurch statistisch die Zahl ausländischer Ärzte in Deutschland, obwohl sich faktisch nichts geändert hat. Seit 2005 registriert die BÄK die Abgänge ins Ausland. Dabei wird zwar das Zielland erfasst, nicht jedoch die Staatsbürgerschaft der abwandernden Ärzte. Es erfolgt lediglich eine Unterscheidung zwischen deutschen und nichtdeutschen Staatsbürgern. Damit ist zum Beispiel keine Angabe darüber möglich, wie viele Österreicher, die für eine begrenzte Zeit in Deutschland tätig waren, nach Österreich zurückgekehrt sind.
Ein weiterer Unterschied innerhalb der OECD-Daten, der die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern erschwert, ergibt sich aus den verschiedenen Bezugsgrößen, die die einzelnen Länder anlegen. So melden einige Länder nur Daten über Ärzte mit vollständiger Zulassung an die OECD, andere beziehen Ärzte mit eingeschränkter oder befristeter Zulassung ein. In manchen Ländern werden nur aktuell praktizierende Ärzte gezählt, in anderen alle Ärzte. Je nach Datenbasis variiert entsprechend der Anteil ausländischer Ärzte.
Die meisten Daten sind Bestandsdaten, also stichtagsbezogene Momentaufnahmen. Sie spiegeln nicht die Dynamik innerhalb eines Zeitraums wider. Wenn sich der Bestand ausländischer Ärzte erhöht, sagt das nur wenig darüber aus, wie viele Ärzte tatsächlich ein- oder ausgewandert sind. Melden sich zwischen zwei Stichtagen beispielsweise 100 ausländische Ärzte ab und 120 ausländische Ärzte an, wird das in den Bewegungsdaten deutlich. Der Bestand ausländischer Ärzte zum Stichtag erhöht sich dagegen um lediglich 20 Ärzte. Hilfreich sind deshalb die Bewegungsdaten der Bundesärztekammer für Deutschland und die Zahl der Berufsanerkennungen innerhalb der EU.
Trotz dieser Ungenauigkeiten sind die Daten bezüglich vieler Fragestellungen signifikant genug, um eindeutige Trendaussagen zu ermöglichen. Für weiterführende, statistisch abgesicherte Aussagen wären jedoch detaillierte Erfassungen der nationalen Stellen nach einheitlichen Kriterien unbedingt erforderlich.
3.2 Daten zur Europäischen Union
Zu den europäischen Ländern, die einen hohen Anteil eingewanderter Ärzte haben, gehören Irland, Großbritannien und Schweden. Vergleichsweise gering ist der Anteil in der Slowakei, in Griechenland, Frankreich und Österreich. Mit rund 5% hat Deutschland einen vergleichsweise geringen Anteil ausländischer Ärzte.
Abb. 2: Anteil von Ärzten mit ausländischem Bildungsabschluss bzw. ausländischer Staatsbürgerschaft an allen Ärzten nach ausgewählten EU- und anderen Ländern (2007)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: OECD 2009: Health at a glance, S. 69
Die aussagekräftigste Statistik, die Rückschlüsse auf Wanderungsbewegungen von Ärzten innerhalb der EU zulässt, ist eine Statistik über die Anerkennung des Berufsabschlusses von Ärzten in einer Matrix nach Herkunfts- und Zielland.[56] Die Daten dieser Tabelle sind zwar nicht ganz aktuell (2003-2008) und hängen stark vom Erfassungs- und Meldeverhalten der jeweiligen Mitgliedsländer ab, bieten in der Zusammenfassung aber relativ eindeutige Trendaussagen an. Die Daten wurden nach fünf Regionen (Süd-, Ost-, Mitteleuropa, Skandinavien, Irland/Großbritannien) zusammengefasst und in Prozentsätze umgerechnet.[57]
[...]
[1] Vgl. von Hardenberg, Nina: Deutsche Ärzte schlagen Alarm - Bundesweiter Mangel droht: 16.000 arbeiten im Ausland. In: Süddeutsche Zeitung vom 10.10.07
[2] Vgl. Ärztliche Arbeitslosigkeit. Vom Fremdwort zum Langzeitproblem. In: Dt Ärztebl 1998; 95: A-85-87 [Heft 3]
[3] Vgl. ÖÄK: vom 13.03.09: Jobmessen-Erfolg: Allein in den letzten drei Jahren 135 Ärzte nach Thüringen und Sachsen vermittelt, www.aerztekammer.at/?id=000000000020090313104750&aid=xhtml&id=0000000000 20090313104750&type=module&noedit=true, letzter Zugriff 09.02.10
[4] Vgl. § 1 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO): „Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“
[5] Vgl. Kremalis, Dimitrios K.: Freizügigkeit von Ärzten innerhalb der EU, München 2008, S. 25
[6] Witzel, Andreas: Entwickler von Verfahren der qualitativen Sozialforschung
[7] Mayring, Philipp: Begründer der qualitativen Inhaltsanalyse
[8] OECD 2007: International Migration Outlook 2007, S. 168-228: Von allen im Ausland geborenen Ärzten, die in einem OECD-Land arbeiteten, kamen im Jahr 2000 die meisten aus Indien (55.794); an 2. Stelle folgte Deutschland mit 17.214 Ärzten.
[9] Vgl. Esping-Andersen, Gøsta: The Three Worlds of Welfare Capitalism, Cambridge 1990
[10] Vgl. Schulz zur Wiesch, Jochen: Das deutsche Sozialsystem in Europa. In „apf“ Heft 7, Berlin 07/2006, S. 193
[11] Haug, Sonja: Klassische und neuere Theorien der Migration. Arbeitspapiere – Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung Nr. 30, Mannheim 2000, S. 1
[12] Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission KOM (2007) 773 endgültig vom 06.12.2007, S. 2
[13] Vgl. Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115 vom 09.05.2008, S. 47-199
[14] Vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EG-Vertrag) vom 01.01.1958
[15] Vgl. Pollak, Johannes, Slominski, Peter: Das Politische System der EU, Wien 2006, S. 115 ff.
[16] Für Deutschland vgl. z.B. § 19 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet): Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
[17] Vgl. Verordnung des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, ABl. L 257 vom 19.10.1968
[18] Vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.04.2004
[19] Vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission KOM (2008) 414 endgültig vom 02.07.2008
[20] Vgl. Kremalis 2008, S. 72
[21] Vgl. Borchardt, Katja: Ärztemigration von und nach Deutschland, Berlin 2005, S. 25
[22] Vgl. Verordnung des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 05.07.1971, letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in ABl. L 177 vom 04.07.08
[23] Vgl. Richtlinie des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 209 vom 25.7.1998
[24] Vgl. Europäische Kommission, Generaldirektion (GD) Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit: Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern, http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=474& langId=de; letzter Zugriff 12.12.09
[25] Vgl. Europäischen Kommission, GD Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit: Rechtsvorschriften zur Sozialen Sicherheit, http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=516&langId=de; letzter Zugriff 13.12.09
[26] Vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerks unter der Bezeichnung EURES (European Employment Services), ABl. L 274 vom 06.11.1993
[27] EWR: Länder des europäischen Binnenmarktes sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
[28] Vgl. Europäische Kommission: EURES gestern und heute - Seit 15 Jahren Vermittlung von Arbeitsplätzen in Europa. Luxemburg 2009, S. 119
[29] Kontakt über den dänischen EURES-Berater Lewe Kuhn
[30] Vgl. EURES Homepage: Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, http://ec.europa.eu/eures/main. jsp?acro=eures&lang=de&catId=1&parentId=0; letzter Zugriff 12.12.09
[31] Vgl. z.B. Recchi Ettore/Baldoni, Emiliana/Francavilla, Francesca/Mencarini, Letizia: Geographische und berufliche Mobilität in der EU. Projekt ‘Empirical evidence on job and geographical mobility in the European Union’ im Auftrag von DG Employment, Social Affairs and Equal Opportunities, Florenz 06.06, http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=3515&langId=de; letzter Zugriff 06.01.10
[32] Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission KOM (2002) 72 endgültig vom 13.02.2002
[33] Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission KOM (2007) 773 endgültig vom 06.12.2007
[34] Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Dabei wird auch die Führung einer Berufsbezeichnung berücksichtigt, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Vgl. Schlüsselwörter des Rechtsaktes 2005/36/EG (Berufsanerkennungs-RL)
[35] Vgl. Europäische Kommission: Datenbank Reglementierte Berufe: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.home,
Reglementierte Berufe in Deutschland: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/ regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.indexCountry&cId=3; letzter Zugriff 13.12.09
[36] Vgl. Kremalis 2008, S. 108
[37] Comité Permanent des Médecins Européens
[38] Vgl. RL 75/362 und RL 75/363
[39] Vgl. Beschluss des Rates zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung,
ABl. L 167 vom 16.06.1975
[40] Vgl. Europäische Kommission: EU-Binnenmarkt: Historie Rechtsakte und Änderungsakte zu Berufsqualifikationen Ärzte, http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/specific-sectors_doctors_de.htm, letzter Zugriff 09.02.10
[41] Vgl. Richtlinie des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. L 165 vom 07.07.1993
[42] in der zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1), den Beitrittsvertrag der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17, http://eur-lex.europa.eu) und die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006 2006, S. 141) geänderten Fassung
[43] Vgl. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom 30.04.2002, S. 6 ff. und Essers, Udo: Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EG: Auswirkungen auf die Berufe der Humanmedizin, Dübendorf 2002, S. 4ff.
[44] Vgl.: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22
[45] Vgl. Europäische Kommission: Zusammenfassung der EU-Gesetzgebung. Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/living_and_working_in _the_internal_market/free_movement_of_workers/c11065_de.htm; letzter Zugriff 09.02.10
[46] Vgl. Europäische Kommission: Press Release. Berufsqualifikationen: Kommission liefert bessere Informationen und Leitfaden zu EU-Vorschriften in der Praxis, http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference= IP/09/1898&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=env; letzter Zugriff 09.02.10
[47] Vgl. Zusammenfassung der EU-Gesetzgebung: Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
[48] Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) 2009, ABl. L 297 vom 19.11.2009
[49] EurActiv.com vom 06.07.2009: Ärzte drängen auf mehr Mobilität in Europa [DE];
www.euractiv.com/de/gesundheit/rzte-drngen-mehr-mobilitt-europa/article-183777; letzter Zugriff 09.02.10
[50] Vgl. Kremalis 2008, S. 126 ff.
[51] Vgl. Kremalis 2008, S. 167
[52] Vgl. Europäische Kommission: SOLVIT, http://ec.europa.eu/solvit/site/about/index_de.htm; letzter Zugriff 08.02.10
[53] Vgl. Internationale Arbeitsorganisation (ILO): Nursing Personnel Convention, No. 149, Genf 1977
[54] Vgl. Wiskow, Christiane: Health worker migration flows in Europe: Overview and case studies in selected CEE countries – Romania, Czech Republic, Serbia and Croatia. ILO-Working paper, Genf 2006, S. 18
[55] OECD 2009: Health at a glance 2009. OECD Indicators, OECD Studie 2009, Paris 2009, S. 68
[56] Vgl. Europäische Kommission: Datenbank Reglementierter Berufe. Ärzte; http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=profession.crossBorder&profId=12401; letzter Zugriff 10.02.10
[57] So ist Schweden zwar unter den Ursprungs-, nicht jedoch unter den Zielländern erfasst. Die vollständige Tabelle befindet sich im Anhang 1.
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