A. Das Rechtsphilosophische System Hegels
Im allgemeinen Sinne stellt ein philosophisches System ein geordnetes Ganzes philosophischer Erkenntnisse dar. Hegels´ System der Rechtsphilosophie ist ein Teil der Hegelschen Philosophie des Geistes1. Innerhalb der Philosophie des Geistes behandelt Hegel im Kapitel des objektiven Geistes das rechtsphilosophische System. Letzteres teilt sich wiederum in Recht, Moralität und Sittlichkeit, anhand welcher Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1771-1831) die Entwicklung des objektiven Geistes aufzeigt. Ihre vollkommene Vollendung ist dann die Sittlichkeit. Man spricht gleichsam von der Lehre des Staates „als Wirklichkeit der Idee der Freiheit“. Umgekehrt ist der Staat also die höchste Vollendung der Sittlichkeit. Damit das Rechtsystem Hegels jedoch nicht nur als obskure Konstruktion erscheint, bedarf es allen vor einer einleitenden Erläuterung der Terminologien, derer Hegel sich bedient, wenn er das Konzept des rechtsphilosophischen Systems aufbaut; Das abstrakte Recht, die Moralität, und die Sittlichkeit stellen die Ausgangsebene des hegelschen Systems dar. Unter dem Begriff des abstrakten Recht subsumiert Hegel, das Moment des “Ansichseins“, d. h der Unmittelbarkeit des ersten Auftretens des Geistes, indem er sich noch nicht als Geist erfasst und deswegen das, was er eigentlich ist, als eine fremde Substantialität sich gegenüber sieht. Das „Fürsichsein“ hingegen ist das Moment, in dem das Sich-Selbst-Erfassen, das subjektive In-Sich-Reflektieren realisiert wird. Das heisst, in dieser Sphäre des Geistes ist sich letzter nicht mehr selbst fremd und hat nicht nur sich als Gegenstand, sondern es kommt eine Tätigkeit hinzu. Diese Sphäre des Geistes ist bei Hegel die der Moralität. Eine Sphäre in welcher Subjektivität entsteht. Endlich vereinigt die Sittlichkeit das Ansichsein und Fürsichsein, die Substantialität und Subjektivität, und so entsteht in einer Art Synthese der “objektive Geist“. In diesem Terminus verbirgt sich mehr oder weniger der Resultatcharakter des gesellschaftlichen Lebens, also die Einheit von abstraktem Recht, Moralität und Sittlichkeit. Diese Einheit wird von Hegel als das, die vollkommene Freiheit repräsentierende, Recht gesehen. Hegel nach realisiert sich das Recht wiederum im Staat.
Im zweiten Teil dieser Hausarbeit folgen Erläuterungen und Stellungnahmen zur Hegelschen " Negation der Negation".
Inhaltsverzeichnis
A. Rechtsphilosophisches Rechtsystems Hegels´
I. Abstraktes Recht
1. Eigentum und Besitz
2. Verhältnis des Ichs zur Sache
a. Gebrauch der Sache
b. Entäußerung des Eigentums
c. Vertrag
II. Moralität5
1. Vorsatz und Schuld
2. Absicht und Wohl
3. Das Gute und das Gewissen
III. Sittlichkeit
1. Familie
a. Ehe
b. Kinder
2. Bürgerlichen Gesellschaft
a. Staatsökonomie
b. Stände
c. Rechtsverfassung
d. Polizei
3. Staat
a. Fürstliche Gewalt
b. Regierungsgewalt
c. Gesetzgebende Gewalt als Ständeversammlung
aa. Zweikammer-System
bb. Öffentlichkeitsprinzip
d. Äußere Staatsrecht
B. „Negation der Negation und Strafrechtstheorie
I. Rechtssystem Hegels anhand der „Negation der Negation“
1. Das Problem des Zwei- Kammer-Systems
2. Das eingeschränkte äußere Staatsrecht
II. Strafrechtstheorie Hegels´ und Stellungnahme
1. Absolute Strafrechtstheorie
2. Stellungnahme
- Arbeit zitieren
- Hanaa Bouhatta (Autor:in), 2008, Rechtsphilosophie Hegels, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/160439
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