„Nur der Zusammenhang zwischen Anlasstat, Psyche des Täters und drohenden neuen rechtswidrigen Symptomtaten rechtfertigen eine Maßregel“ (Grünebaum/Volckart 2003, 7). Dies wird durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen durch ein Gutachten festgestellt, es muss eine negative Kriminalprognose vorliegen, um eine Maßregel zu rechtfertigen. Die Schwere der Tat und die Gefahr für die Allgemeinheit muss hierbei im Verhältnis zur Einschränkung durch Unterbringung (§ 62 StGB) abgewogen werden.
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