Die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung vom 01.10.1987, im
folgenden mit Kfz-HV abgekürzt, gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben.
Sie hat das Ziel, behinderte Menschen in Arbeit und Beruf wieder einzugliedern.
Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht am Berufsleben
teilhaben können, fühlen sich oft gegenüber ihren nicht behinderten Mitmenschen
benachteiligt. Dabei sind behinderte Menschen oft ebenso in der Lage, Arbeiten
durchzuführen, wie nichtbehinderte Menschen. Die Differenzierung besteht häufig
allein darin, dass die behinderten Menschen ohne fremde Hilfe nicht in der Lage
sind, zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen.
Durch die Kraftfahrzeughilfe wird ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihren
beruflichen Werdegang fortzuführen bzw. einen neuen einzuschlagen, ohne dass sie
auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die Kraftfahrzeughilfe wird von jedem Träger der beruflichen Rehabilitation erbracht.
Im folgenden möchte ich ausschließlich auf die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe im
Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eingehen.
Da jedoch die Rechtsvorschriften für die Kraftfahrzeughilfe und die Höhe der
Leistung bei allen Rehabilitationsträgern einheitlich sind, ist diese Ausführung auch
auf andere Rehabilitationsträger übertragbar.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1. Voraussetzungen für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe
1.1 Voraussetzung für die Zuständigkeit der Rentenversicherung
1.2 Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Art
1.3 Voraussetzungen der persönlichen Art
2. Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe
2.1 Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
2.2 Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
2.3 Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis
2.4 Leistungen zu Beförderungskosten
3. Antragstellung für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe
Reflexion
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung vom 01.10.1987, im folgenden mit Kfz-HV abgekürzt, gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Sie hat das Ziel, behinderte Menschen in Arbeit und Beruf wieder einzugliedern.
Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht am Berufsleben teilhaben können, fühlen sich oft gegenüber ihren nicht behinderten Mitmenschen benachteiligt. Dabei sind behinderte Menschen oft ebenso in der Lage, Arbeiten durchzuführen, wie nichtbehinderte Menschen. Die Differenzierung besteht häufig allein darin, dass die behinderten Menschen ohne fremde Hilfe nicht in der Lage sind, zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen.
Durch die Kraftfahrzeughilfe wird ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihren beruflichen Werdegang fortzuführen bzw. einen neuen einzuschlagen, ohne dass sie auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die Kraftfahrzeughilfe wird von jedem Träger der beruflichen Rehabilitation erbracht. Im folgenden möchte ich ausschließlich auf die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eingehen.
Da jedoch die Rechtsvorschriften für die Kraftfahrzeughilfe und die Höhe der Leistung bei allen Rehabilitationsträgern einheitlich sind, ist diese Ausführung auch auf andere Rehabilitationsträger übertragbar.
1. Voraussetzungen für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe
1.1 Voraussetzung für Zuständigkeit der Rentenversicherung
Die Kraftfahrzeughilfe zielt darauf, den behinderten Versicherten in das Berufsleben zu integrieren.
Da einige Rentenbezieher keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und die Rente für sie eine Lohnersatzfunktion darstellt, ist für diese Rentenbezieher eine Integration in das Berufsleben nicht mehr notwendig.
Bei Rentenbeziehern, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, ist die Rente i.d.R. nur als Lohnzuschuss zu sehen. Diesen Versicherten kann grundsätzlich Kraftfahrzeughilfe gewährt werden, wenn dadurch die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt wird.
Man spricht hier von dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Durch die Aufhebung des Leistungsfalls können die laufende Rentenzahlungen vermieden und Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung abgeführt werden. Der Leistungsfall ist hier nicht die Behinderung des Versicherten an sich, sondern die Tatsache; dass er aufgrund seiner Behinderung nicht zu seinem Arbeitsplatz gelangen und somit seine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander ergibt sich aus §§ 125 ff. SGB VI.
1.2 Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Art
Versicherte haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn sie bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
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