Als Folge des 30-jährigen Krieges war das ehemalige einheitliche deutsche Zollgebiet in ca. 1.240 Einzelgebiete zerfallen. Im 17./18. Jahrhundert wuchs neben den Finanzzöllen die Bedeutung der Zölle als sogenannte Schutzzölle vor ausländischer Konkurrenz. Mit Hilfe der Erhebung von Einfuhrzöllen auf möglicherweise billigere ausländische Waren blieb die Wettbewerbsfähigkeit einheimischer Waren gewahrt. Das nunmehr existierende Grenzzollsystem zwischen den deutschen Staaten führte jedoch zu einer starken Behinderung des Wirtschaftsverkehrs. Dieses System wurde schrittweise zum 1. Januar 1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamer Außenzölle abgebaut .
Dieses Prinzip hat bis zur Gegenwart an Aktualität nichts eingebüßt. Auch heute gilt es, mit der Erhebung und Sicherung von Einfuhrabgaben in Form der Einfuhrumsatzsteuer gleiche umsatzsteuerliche Wettbewerbsbedingungen für die im Inland hergestellten Gegenstände zu sichern.
Das als Reichsgesetz ausgestaltete einheitliche deutsche Vereinszollgesetz (VZollG) vom 1. Juli 1869 definiert die beiden Zollvergehen Konterbande, also die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gegenständen die einem Verbringungsverbot unterliegen sowie die Zolldefraudation, d. h. die Hinterziehung von Zöllen als die hauptsächlichsten Zollvergehen .
Der Straftatbestand des Bannbruchs wurde schlussendlich aus den §§ 134, 136 Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (BGBL. des Norddeutschen Bundes, S. 317) gemäß Art. I Nr. 15 G vom 4. Juli 1939 (RGBL. I 1181) als § 401a in die Reichsabgabenordnung (RAO) übernommen . Die Reichsabgabenordnung (RAO) wiederum wurde mit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO) zum 1. Januar 1977 abgelöst.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Historische Betrachtung
C. Qualifizierung als Steuerstraftat
I. Voraussetzungen der Straftat
II. Bannbruch als Steuerstraftat und Blankettnorm
III. Subsidiaritätsklausel des Bannbruchs
D. Anwendungsbereich
I. Strafverfolgungszuständigkeit der Zollbehörden
II. Verstoß gegen Monopolgesetze
III. Bannbruch als Strafschärfung für § 373 AO und Vortat zu § 374
E. Vollendeter Bannbruch nach § 372
I. Objektiver Tatbestand
1. Objekte des Bannbruchs
2. Handlung
3. Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
a) Einfuhr
b) Ausfuhr
c) Durchfuhr
4. Verbringungsverbote
5. Vollendung
6. Kausalität
II. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
F. Täterschaft und Teilnahme
I. Täterschaft
II. Teilnahme
G. Versuch und Vorbereitung
H. Rücktritt
I. Strafausschließungsgründe
I. Selbstanzeige
II Verfolgungsverjährung
J. Schlussbetrachtung
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