Die Präambel zum EG-Vertrag (EGV) enthält u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art. 2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Märkte. Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik bestehende Hindernisse und Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen.
So soll sich die Standortwahl für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen sowie die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit nach freien Marktbedingungen richten können. Dabei sind Störungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie Störungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern . Wettbewerbsverzerrungen können durch unternehmerisches Handeln, beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen werden. Desgleichen können die Mitgliedsstaaten durch die Gewährung von Subventionen und Vergünstigungen (Beihilfen) den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems, welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt .
Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV beinhalten die Vorschriften für Unternehmen. Gegenstand der folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
A. Vorbemerkungen
B. Tatbestand staatlicher Beihilfen
I. Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen
1. Das allgemeine Beihilfeverbot (Art. 87 Abs. 1 EGV)
2. Begriff der Beihilfe (Tatbestandsvoraussetzungen)
a) Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils
b) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
c) Begünstigung bestimmter Unternehmen (Spezifität)
d) Begünstigung und Wettbewerbsverfälschung
e) Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels
II. Ausnahmetatbestände.
1. Legalausnahmen –Erlaubte Beihilfen- (Art. 87 Abs. 2 EGV)
a) Sozialbeihilfen an einzelne Verbraucher
b) Katastrophenbeihilfen.
c) Beihilfen wegen der Teilung Deutschlands.
2. Weitere Ausnahmen – Erlaubte Beihilfen -
a) Verkehrsbeihilfen (Art. 73 EGV)
b) Rüstungsbeihilfen (Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EGV)
3. Ermessen – Erlaubnisfähige Beihilfen - (Art 87 Abs. 3 EGV)
a) Regionalbeihilfen
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger europäischer Vorhaben
c) Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und kulturellem Erbe
e) Sonstige Beihilfen, die der Rat qualifiziert bestimmt
4. Beihilfen, die unter eine Freistellungsverordnung fallen
a) Ausbildungsbeihilfen (Verordnung 68/2001)
b) Beschäftigungsbeihilfen (Verordnung 2204/2002)
c) Geringe Beihilfen – De-minimis – (Verordnung 1998/2006)
d) Beihilfen für Unternehmen (Verordnung 2204/2002)
C. Verfahren und Kontrolle (Art. 88 EGV)
I. Zuständige Stelle
II. Kontrolle bestehender Beihilfen (repressives Verfahren)
III. Kontrolle neuer Beihilfen (präventives Verfahren)
1. Anmeldepflicht –Notifizierung-
2. Vorprüfungsverfahren
3. Hauptprüfungsverfahren
IV. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen
D. Schlussbemerkungen
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