Als Sozialpolitik versteht man staatliche Maßnahmen, die der Sicherung des Einkommens von Arbeitnehmern und dessen Familien im Falle einer Krankheit, der vorzeitigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Unfall oder Invalidität, im Alter, beim Tod des Ernährers oder im Fall der Arbeitslosigkeit dienen. Dies soll eine Sicherung der Existenz bei fehlenden Möglichkeiten oder Fähigkeiten zum Erwerb von ausreichenden Arbeitseinkommen darstellen. Jedoch ist das nur ein Teilbereich der staatlichen
Sozialpolitik. Wie jedes Land diese Definition für sich umgesetzt
hat, soll hier am Beispiel des Bismarck- und Beveridge-Systems dargestellt werden.
Die fast 20 Jahre lang diskutierte Pflegeversicherung trat als 5. Zweig der Sozialversicherung, geregelt im SGB XI, am 1. Januar 1995 in Kraft. Ab 1. April 1995 gewährte die PV Leistungen für die häusliche Pflege, ab 1. Juli 1996 Leistungen für die stationäre Pflege. Die Beiträge stiegen von anfänglich 1% auf 1,7% des Bruttoeinkommens. Doch die PV führte zu vielen Diskussionen.
Die Träger der gesetzlichen UV nehmen bei den Maßnahmen und Institutionen zur Bewältigung der gesundheitlichen Risiken der abhängigen Beschäftigung eine doppelte Funktion ein. „Mit allen geeigneten Mitteln“ ist sie zu einem präventiv tätig, zum anderen übernimmt sie Leistungen zum Schadensausgleich und zur Rehabilitation. Sie ist die einzige Nahtstelle zwischen dem Arbeitsschutz und dem System der gesundheitlichen Versorgung. Die drei Hauptaufgaben: Prävention, Reha und Entschädigung sind im § 1 SGB VII durch den Gesetzgeber verankert. Aus dem „Alles-aus-einer-Hand“-Prinzip lassen sich aus Effizienzgründen folgende Grundsätze ableiten: Reha vor Rente, Leistungen zur Teilhabe vor Rente, Leistungen zur Heilbehandlung und medizinischen Reha vor Rente, Vorrang von Prävention und medizinischer Reha vor Pflege.
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Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Kapitel I: Bismarck- und Beveridge-System im Vergleich
1.1 Definition der Sozialpolitik
Als Sozialpolitik versteht man staatliche Maßnahmen, die der Sicherung des Einkommens von Arbeitnehmern und dessen Familien im Falle einer Krankheit, der vorzeitigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Unfall oder Invalidität, im Alter, beim Tod des Ernährers oder im Fall der Arbeitslosigkeit dienen. Dies soll eine Sicherung der Existenz bei fehlenden Möglichkeiten oder Fähigkeiten zum Erwerb von ausreichenden Arbeitseinkommen darstellen. Jedoch ist das nur ein Teilbereich der staatlichen Sozialpolitik.[1] Wie jedes Land diese Definition für sich umgesetzt hat, soll hier am Beispiel des Bismarck- und Beveridge-Systems dargestellt werden. Denn nicht zuletzt wegen des historischen Wandels und dem Abzielen auf bestimmte soziale Gruppen, bestimmte Ziele, bestimmte Instrumente und bestimmte Träger hat die Definition der Sozialpolitik immer nur zeitlich und räumlich begrenzte Gültigkeit. Die derzeitige Sozialpolitik ist meist aus der im 19. und frühen 20. Jahrhundert Industrialisierung entsprungen, doch ist sie meist auf die heutige Zeit nicht mehr anwendbar. Ob ein neuer Mix der Systeme die Lösung ist, soll hier ein Thema sein.
1.2 Das Bismarck-System am Beispiel von Deutschland
1.2.1 geschichtlicher Abriss
Um 1840 war die Abschaffung der feudalen Bindung und die Umwandlung des Bodens vom Herrschaftsgrund und Existenzmittel der Bevölkerung in handelbares Gut der Anstoß für die „soziale Frage“. Durch diese Maßnahmen verlor die Bevölkerung ihre Selbstversorgungsmöglichkeiten und eine neue Form der Armut entstand. Die industriellen Beschäftigungsmöglichkeiten sollten die Lösung des Problems sein, doch durch gesundheitsschädliche Gesundheitsbedingungen, moralische Gefährdungen und die ausbeuterischen Entlohnungsbedingungen entstand eine neue Form des Elends. Die sogenannte Arbeiterfrage umfasste folgende Problempunkte: die Stellung der Arbeiter im Produktionsprozess (Schutz vor Gefährdungen, mit den betrieblichen Risiken verbundenes Haftungsrecht), kollektive Interessenvertretungen sollen sich bilden dürfen (Recht zur Bildung von Gewerkschaften), Existenzsicherung arbeitsloser Arbeiter und die politischen Rechte der Arbeiter (Dreiklassenwahlrecht, mit der Armenfürsorge gingen auch die Möglichkeiten des Wahlrechts verloren). Erste Ansätze zu einer Arbeiterbewegung wurden unterdrückt. 1863 gründetet sich schließlich der Allgemeine deutsche Arbeiterverein, woraus sich 6 Jahre später die Sozial-demokratische Arbeiterpartei gründete. Die wachsende Macht der Partei wurde von Bismarck als staatsbedrohend angesehen. Seit 1880 vorbereitet und im November 1881 durch die Kaiserliche Botschaft angekündigt, umfasst die Bis- marcksche Sozialreform drei Gesetzeswerke zur Absicherung der Risiken Krankheit (1883), Berufsunfall (1884), Alter und Invalidität (1889). Diese Arbeiterversicherungen waren auch oftmals als „Zuckerbrot und Peitsche“ bekannt - zum einen die Absicherung des Arbeiters, zum anderen die noch immer harten Arbeitsbedingungen.[2] 1911 wurde die UV auch auf erste gewerbliche BKen ausgeweitet[3]. 1995 wurde der Leistungskatalog um die PV ergänzt.[4]
1.2.2 Charakteristika des Bismarck-Systems
Die Leistungserbringung beruht primär auf dem Prinzip der Subsidiarität, also der „Vorrangigkeit der kleineren Einheit“, d.h. Fürsorge, Versorgung und Versicherung Das Prinzip der Sozialversicherungen ist für das deutsche Modell am charakteristischsten. Es ist ein öffentliches Solidarsy- stem mit Pflichtmitgliedschaft.[5]
Das Bismarck-System soll die Sozialen Risiken durch Beiträge berechnen und abdecken. Die Beiträge setzten sich prozentual aus den Löhnen/Gehältern der Mitglieder und Unternehmer zusammen unter Be- rücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei wird kein Gewinn erwirtschaftet.[6]
Die Träger des Bismarck-Systems sind in der SV öffentlich-rechtliche Körperschaften (oder private Anbieter). Sie unterstehen der Selbstverwaltung und versichern alle Erwerbtätigen. Finanziert werden sie durch Beiträge und Steuern. Neben der SV gibt es noch spezielle Hilfs- und Förderprogramme und die Sozialhilfe, die sich beide nur aus Steuern finanzieren. (Anhang 1)
Leistungen werden in Form von Geldleistungen und / oder Sachleistungen erbracht. Die Geldleistungen bemessen sich nach dem Einkommen des Versicherten. Zweck ist der Einkommenserhalt des Leistungsberechtigten, wobei jeder Leistungsberechtigt ist, der einen Beitragsnachweis erbringen kann. Entworfen wurde das Bismarck-System allerdings ursprünglich nur für Arbeitnehmer.[7]
1.3 Das Beveridge-System am Beispiel von GB
1.3.1 geschichtlicher Abriss
Die Zeit zwischen den beiden Weltkriegen und der Weltwirtschaftskrise war auch in GB durch wirtschaftliche Instabilität mit andauernder Massenarbeitslosigkeit gekennzeichnet und führte zu schweren Arbeitskämpfen. Die in Form von Geldleistungen erbrachte Armenfürsorge und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung trugen zur Reduzierung der bittersten Notlagen im Vergleich zur Zeit vor dem 1. Weltkrieg bei. Zahlreiche Armutsuntersuchungen zeigten allerdings, dass nicht nur diese Leistungen, sondern auch ein erheblicher Teil der Arbeiterlöhne deutlich unterhalb der von den Armutsforschern angenommenen Existenzminima lagen. Bereits im Rahmen der Kriegswirtschaft wurden unter Premierminister Churchill zahlreiche Sozialleistungen verbessert. Vor allem im Gesundheits- und Bildungswesen wurden Leistungen, die bis dahin nur für die bedürftigsten Teil der Bevölkerung gedacht waren, auf größere Bevölkerungsteile ausgelegt. Nach dem 2. Weltkrieg erfolgte ein weitgehender Neuaufbau des Systems der Sozialleistungen auf der Basis des von William Beveridge während des Krieges entwickelten Plans durch die Labourregierung unter Clement Attlee. Dieser 1942 eingeführte Plan sollte die fünf gesellschaftlichen Hauptübeln bekämpfen: Not, Krankheit, Unwissenheit, Schmutz und Müßiggang. Da Konzept von Beveridge umfasste drei Komponenten: Die Einführung einer staatlich organisierten Sicherung des Existenzminimums für jedermann, die Einführung eines „National Health Service“ (NHS) und eine nationale Vollbeschäftigungs- politik.[8] 1948 kam es zu einer Umgestaltung, nachdem der Versicherungsschutz auf die gesamte Bevölkerung ausgedehnt wurde. Der NHS umfasste nun die Bereiche Alters- und Hinterbliebenversicherung, Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle und BKen und Arbeitslosigkeit. Diese staatliche Pflichtversicherung wurde durch die Wohlfahrtsunterstützung ergänzt und der nationale Gesundheitsdienst gewährte die medizinische Versorgung.[9] In den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden unter Margret Thatcher Änderungen mit hoher Radikalität in Richtung einer Demontage vorgenommen, was für viele Beobachter das Ende des Wohlfahrtsstaates einleitete.[10]
1.3.2 Charakteristika des Beveridge-Systems
Das Beveridge-System sieht eine Leistungserbringung nach dem Fürsorgeprinzip vor. Es ist ein öffentliches Solidarsystem, in dem jeder leistungsberechtigt ist, der Bedarf hat und einen Wohnnachweis erbringen kann (gesamte Wohnbevölkerung). Die drei wesentlichen Prinzipien sind hierbei: Universalität, umfassende Risikoabsicherung und die Angemessenheit der Leistungen. Somit hat jeder Bürger, unabhängig von Beruf und Einkommen, ein Recht auf angemessene Wohlfahrtsleistungen.[11]
Träger des Systems sind staatliche Behörden (NHS), der allgemeinen SV, und der sozialen Mindestsicherung. Die allgemeine SV und die NHS werden zentral durch das Sozialministerium verwaltet, haben also keine Selbstverwaltung. Die allgemeine Sv ist der einzige Träger, der sich aus Beiträgen und Steuern finanziert und bei dem lediglich Erwerbstätige versichert sind , alle anderen finanzieren sich ausschließlich aus Steuern und versichern die gesamte Wohnbevölkerung. (Anlage 2)
Im Bedarfsfall werden Leistungen in Form von finanzieller Unterstützung und Sachleistungen erbracht. Hierbei sind die Geldleistungen einheitliche Pauschalleistungen. Es ist lediglich eine Entschädigung, um Armut zu vermeiden und zu bekämpfen.[12] Sie sollen nicht das Einkommen erset zen.
1.4 kurzer Vergleich des heutigen Bismarck- und Beveridge- Systems in Zahlen
Im Bismarck-System kommt das sozialstaatliche Denken zum Ausdruck, wobei dem einzelnen bei Inanspruchnahme der Sozialleistungen gewisse Wahlfreiheiten und Äquivalenz verbleiben. Dennoch ist es kausaler Natur. Das Beveridge-System trägt hingegen einen stärkeren wohlfahrtsstaatlichen Charakter mit finaler Ausrichtung. Hier wird der Äquivalenzgedanke zu Gunsten einer weitmöglichen Gleichbehandlung zurückgedrängt.
Kein Land hat heute noch eines der beiden Systeme in seiner reinen Form. Eindeutig kann man heute Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Österreich dem Bismarck-System zuordnen. Dem Beve- ridge-System sind eindeutig die skandinavischen Länder Dänemark, Finnland und Schweden sowie Island und Norwegen, das Vereinigte Königreich und Irland zuzuordnen. Etwas uneindeutiger ist es bereits bei Griechenland und Italien.[13]
[...]
[1] vgl. Althammer, Lampert, Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 3
[2] vgl. Kaufmann, Varianten des Wohlfahrtsstaats, der dt. Sozialstaat im internationalen Vergleich, 2003, S. 260-263, 270
[3] vgl. Fuchs / Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 438
[4] vgl. Pflegeversicherung in: Soziale Sicherung im Überblick, S. 49 ff.
[5] vgl. Schmid, Josef, Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme, 2002, S. 109
[6] vgl. Schmid, Josef, Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme, 2002, S. 109
[7] vgl. Schmid, Josef, Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme, 2002,S. 105, 106
[8] vgl. Kaufmann, Varianten des Wohlfahrtsstaats, der dt. Sozialstaat im internationalen Vergleich, 2003, S. 139-141, 144
[9] vgl. Kiewel, Angelika, Supra- und internationale Sozialpolitik, Das System der sozialen Sicherung in Großbritannien, 2001, S. 559
[10] vgl. Schmid, Josef, Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme, 2002, S. 163
[11] vgl. Schmid, Josef, Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme, 2002,S. 164
[12] vgl. Schmid, Josef, Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme, 2002,S. 164
[13] vgl. Berie, Fink, Europas Sozialmodell - die europäischen Sozialsysteme im Vergleich, 2000, S.50
- Quote paper
- Evelyn Barz (Author), 2006, Das System der sozialen Sicherheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158844
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