Die Bundeswehr ist fast schon seit sie besteht auch im Ausland (d.h. außerhalb des Territoriums der BRD und auch des Bündnisgebiets der NATO) tätig. So hat sie seit 1960 weit über 120 humanitäre Hilfsaktionen in mehr als 50 Ländern durchgeführt. Eine substantielle Diskussion der verfassungsrechtlichen Fragen eines Auslandseinsatzes entzündete sich jedoch erst im Gefolge der weltpolitischen Umbrüche 1989/90 als - insbesondere durch den Wegfall der Ost-West-Konfrontation und den Golfkrieg - deutlich wurde, daß sich politische und verfassungsrechtliche Vorgaben nicht mehr zwangsläufig deckten. Auch drängte die internationale Staatengemeinschaft Deutschland zunehmend, seiner wiedergewonnenen vollständigen Souveränität zu entsprechen und internationale Friedensmissionen auch militärisch aktiv zu unterstützen.
Die hier zu behandelnden Einsätze sind solche, die im Ausland und nicht zur Landesverteidigung erfolgen. Denkbar wären militärische Auslandseinsätze im Rahmen der Vereinten Nationen, der NATO und WEU, der OSZE, in alleiniger Verantwortung der Bundesrepublik sowie nichtmilitärische Einsätze wie z.B. humanitäre und technische Hilfeleistung, Katastrophenhilfe Spendenflüge etc.
Durch das Somalia-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden 1994 einige verfassungsrechtliche Streitpunkte entschieden. Auf die Argumentation des Gerichts wird im folgenden noch eingegangen. Der Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Einsätze soll hier streng rechtsdogmatisch anhand des Grundgesetzes, d.h. ohne Berücksichtigung der aktuellen politischen Praxis nachgegangen werden.
Hierzu ist zunächst festzustellen, welche Normen des Grundgesetzes einschlägig sind. In Betracht kommen Art. 26 I, 87a II und 24 II GG. Die Frage nach der Einschlägigkeit des Art. 87a II ist einer der Kernpunkte der Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit von Auslandseinsätzen und wird sehr kontrovers diskutiert. Aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung wird im folgenden ein Schwerpunkt auf diese eher untypische Fragestellung gelegt. Da der Bundeswehreinsatz im Verteidigungsfall hier nicht näher untersucht werden soll, wird auf Abschnitt X a. GG nicht näher eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
- EINLEITUNG
- Auslandseinsatz der Bundeswehr nach dem Grundgesetz
- Völkerrecht
- Art. 26 I GG
- Art. 87a GG
- Theorie der ausschließlichen Binnenwirkung des Art. 87a GG
- systematisch
- historisch
- teleologisch
- Bewertung
- Begriff der Verteidigung
- enger Verteidigungsbegriff
- völkerrechtlicher Verteidigungsbegriff
- Bündnistheorie
- Bewertung
- Begriff des Einsatzes
- militärisches Einsatzkriterium
- Kriterium der Bewaffnung
- Kriterium der hoheitlichen Verwendung
- Bewertung
- Erfordernis der Ausdrücklichkeit
- enge Auslegung
- weite Auslegung
- Bewertung
- Begriff der Streitkräfte
- Zwischenergebnis
- Art. 24 II GG
- Ausdrücklichkeit nach Art. 87a II GG
- Zwischenergebnis
- Verfassungsgewohnheitsrecht
- Sicht des Bundesverfassungsgerichts
- Ergebnis
- LITERATURVERZEICHNIS
- Kommentare
- Lehrbücher
- Aufsätze/Monographien
- Einschlägigkeit des Art. 87a GG für Auslandseinsätze
- Interpretation des Verteidigungsbegriffs in Art. 87a GG
- Bedeutung des Völkerrechts für den Einsatz der Bundeswehr
- Verfassungsrechtliche Grenzen für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland
- Rolle des Bundesverfassungsgerichts bei der Beurteilung von Auslandseinsätzen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit untersucht die rechtsdogmatische Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr nach deutschem Recht. Der Fokus liegt dabei auf der Frage, ob und inwieweit Art. 87a GG, der die Aufstellung und den Einsatz der Bundeswehr regelt, auch für Auslandseinsätze einschlägig ist. Darüber hinaus werden die relevanten Normen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 26 I und 24 II GG, sowie die Sicht des Bundesverfassungsgerichts analysiert.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Thematik des Auslandseinsatzes der Bundeswehr in den Kontext der weltpolitischen Veränderungen der 1990er Jahre und beleuchtet die Bedeutung des Themas. Sie führt die relevanten Normen des Grundgesetzes (Art. 26 I, 87a II, 24 II GG) und das Somalia-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein.
Das Kapitel "Auslandseinsatz der Bundeswehr nach dem Grundgesetz" behandelt den völkerrechtlichen Rahmen des Einsatzes der Bundeswehr und analysiert die Bedeutung von Art. 26 I GG. Im Anschluss wird Art. 87a GG, insbesondere die Theorie der ausschließlichen Binnenwirkung, im Detail diskutiert. Neben systematischen, historischen und teleologischen Argumenten wird auch der Begriff der "Verteidigung" in Art. 87a GG analysiert. Weitere Themen dieses Kapitels sind der Begriff des "Einsatzes", das Erfordernis der "Ausdrücklichkeit", der Begriff der "Streitkräfte" sowie die Einschlägigkeit von Art. 24 II GG.
Im Kapitel "Sicht des Bundesverfassungsgerichts" werden die wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Auslandseinsatz der Bundeswehr dargestellt und ihre Bedeutung für die verfassungsrechtliche Diskussion erläutert.
Das Kapitel "Ergebnis" fasst die zentralen Ergebnisse der Untersuchung zusammen und bietet eine Gesamtschau der rechtlichen Fragen rund um den Auslandseinsatz der Bundeswehr.
Schlüsselwörter
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema des Auslandseinsatzes der Bundeswehr im Kontext des deutschen Rechts und der relevanten Normen des Grundgesetzes. Die zentralen Begriffe sind Art. 87a GG, Verteidigung, Auslandseinsatz, Völkerrecht, Bundesverfassungsgericht, Somalia-Urteil und das Grundgesetz.
Häufig gestellte Fragen
Darf die Bundeswehr laut Grundgesetz im Ausland eingesetzt werden?
Die Arbeit untersucht dies anhand der Artikel 24 II, 26 I und 87a II GG sowie der wegweisenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Somalia-Urteil 1994).
Was besagt Art. 87a GG über den Einsatz der Streitkräfte?
Art. 87a regelt die Aufstellung der Bundeswehr zur Verteidigung. Umstritten ist, ob dieser Artikel auch Einsätze außerhalb der Landesverteidigung (z.B. humanitäre Hilfe oder Friedensmissionen) zulässt.
Wie definiert das Recht den Begriff "Verteidigung"?
Es wird zwischen einem engen Verteidigungsbegriff (Schutz des Territoriums) und einem völkerrechtlichen/bündnisbezogenen Begriff unterschieden.
Welche Rolle spielt Art. 24 II GG für Auslandseinsätze?
Dieser Artikel erlaubt dem Bund, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit (wie NATO oder UN) einzuordnen, was als Grundlage für Einsätze dient.
Was war die Bedeutung des Somalia-Urteils von 1994?
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Auslandseinsätze in Systemen kollektiver Sicherheit verfassungsgemäß sind, sofern der Bundestag jedem Einsatz zustimmt (Parlamentsvorbehalt).
- Quote paper
- M.A. Hans Christian Siller (Author), 2000, Rechtsgrundlage des Auslandseinsatzes der Bundeswehr nach deutschem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1581