Peter Zwegat versucht wöchentlich in seiner Sendung „Raus aus den Schulden“ Menschen in ganz Deutschland zu helfen. Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben zeigen, dass diese die Einnahmen deutlich übersteigen. Schulden-bereinigungspläne oder Tilgungsaussetzungen der Kredite bis hin zu Mietminderungen sind in diesen Fällen die ersten Versuche des Schuldenberaters, die Summe der Schulden so schnell wie möglich zu mindern. Doch haben in den meisten Situationen die Verbindlichkeiten eine solch enorme Höhe angenommen, dass die „Schnell¬maßnahmen“ keine Wirkungen mehr zeigen können. Ein Antrag auf Privatinsolvenz ist hier nun die letzte Lösung.
Vorübergehende Liquiditätsengpässe, laufende Ratenkredite aber auch die steigende Schwierigkeit von Banken Kredite zu bekommen und natürlich die Wirtschaftskrise sind die häufigsten Gründe der Privatinsolvenzen in Deutschland.
Im ersten Halbjahr 2009 meldeten 61.517 Bundesbürger Privatinsolvenz an. Es wird mit einer Gesamtzahl von 140.000 Privatinsolvenzen im Jahre 2009 gerechnet. Im Gegensatz zum Jahre 2008 mit 120.289 Verbraucherinsolvenzen ist das ein Anstieg von 19.711 Anträgen in nur einem Jahr.
Die häufigsten Anträge der Schuldner enthalten ebenfalls den Antrag der Restschuld-befreiung. Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber den natür-lichen Personen als Schuldnern die Möglichkeit gegeben, innerhalb von sechs Jahren schuldenfrei zu sein. Das Verfahren der Restschuldbefreiung ist jedoch ein sehr komplexes. Nicht jeder Schuldner kann eine vollkommene Schuldenbefreiung erlangen. Viele Vorschriften engen dieses Ziel ein.
Diese Seminararbeit wird das Restschuldbefreiungsverfahren erläutern und auf die Versagungsgründe, speziell des § 290 der Insolvenzordnung (InsO), eingehen. Im praktischen Teil dieser Arbeit wird das theoretische Wissen der Restschuldbefreiung mit zwei BGH (Bundesgerichtshof) Beschlüssen verglichen und gegebenenfalls kritisch betrachtet und auf das Nachschieben von Versagungsgründen eingegangen werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
II. Einleitung
III. Das Restschuldbefreiungsverfahren
IV. Die Versagung der Restschuldbefreiung
1. Der Normzweck des § 290 InsO
2. Die Voraussetzungen für das Versagungsverfahren
3. Feststellung des Versagungsgrundes
4. Der Versagungsantrag und seine Rechtsfolgen
5. Die Versagungsgründe - § 290 Abs. 1 Nr. 1 – 6 InsO
a) Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Nr. 1)
b) Unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 2)
c) Früherer Antrag auf Restschuldbefreiung (Nr. 3)
d) Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Nr. 4)
e) Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5)
f) Fehlerhafte Verzeichnisse (Nr. 6)
V. Das Nachschieben von Gründen für die Versagung der Restschuldbefreiung
1. BGH Beschluss vom 23. Oktober 2008 – IX ZB 53/08 (LG Hagen)
a) Sachverhalt des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 11. Januar 2008
b) Entscheidung des BGH vom 23. Oktober 2008
2. BGH Beschluss vom 2. Juli 2009 – IX ZB 63/08
a) Sachverhalt
b) Entscheidung des BGH vom 2. Juli 2009
3. Vergleich der BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 und 2. Juli 2009
VI. Schlusswort
VII. Literaturverzeichnis
- Quote paper
- Sarah Vogel (Author), 2009, Das Nachschieben von Gründen für die Versagung der Restschuldbefreiung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156693
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