„Hartz 4“ ist ein allgegenwärtiges Thema, egal ob in den Medien oder beispielsweise im Wahlkampf des Jahres 2009, in dem sich unter anderem „DIE LINKE“ klar gegen dieses Gesetz positioniert. Einer der Slogans des Bundestagswahlkampf dieser Partei lautete: "Hartz 4" abwählen.
Zumindest „die Linke“, die mittlerweile eine der etablierten Parteien im Bundestag darstellt, scheint sich zu dem Thema „Hartz 4“ klar zu positionieren. Es stellt sich aber die Frage: Was genau ist „Hartz 4“ und was war mit dessen Einführung bezweckt?
Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit beschäftigt sich mit genau diesem Thema. Es wird versucht zu klären, welche Auswirkungen „Hartz 4“ auf den Arbeitsmarkt hat. Das bedeutet, es muss zuerst geklärt werden, was genau dieses Gesetz ausmacht. Diese Klärung erfolgt unter Zuhilfenahme der aktuellen Sozialgesetzbücher, im Besonderen des Sozialgesetzbuches II oder kurz SGB II. Im zweiten Abschnitt wird „Hartz 4“ theoretisch eingeordnet. Das bedeutet, es werden zwei verschiedene Arbeitsmarkttheorien untersucht, die jeweils eine andere Sicht auf die Entstehung von Arbeitslosigkeit und deren Beseitigung haben. Die erste Theorie wird die Neoklassik sein, die zweite wird die „General-Theory“ von Keynes sein. Nach dieser theoretischen Betrachtung, werden die Aspekte des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in diese Theorien eingeordnet.Der letzte Teil wird die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt behandeln. Das Gesetz wird in seinen Hauptpunkten evaluiert. Dazu werden aktuelle Studien herangezogen, die sich mit den einzelnen Aspekten von „Hartz 4“ und deren Auswirkungen beschäftigen. Abschließend wird ein Fazit gezogen, in dem die Ergebnisse zusammengefasst werden.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. „Hartz 4“ - Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
2.1 Ursachen für die Einführung von „Hartz 4“
2.2 „Hartz 4“ - Ein Überblick
2.3 Kreis berechtigter Personen
2.3.1 Hilfebedürftigkeit
2.3.2 Erwerbsfähigkeit
2.3.3 Bedarfsgemeinschaften
2.3.4 Kinder
2.4 Leistungsgrundsätze
2.5 Leistungsarten
2.5.1 Geldleistungen
2.5.2 Dienstleistungen
2.5.3 Sachleistungen
2.6 Die Grundsätze des Forderns und Förderns
2.6.1 Fordern
2.6.2 Fördern
3. Die Theoretische Einordnung von „Hartz 4“
3.1 Die neoklassische Arbeitsmarkttheorie
3.1.1 Das neoklassische Arbeitsangebot
3.1.2 Die neoklassische Arbeitsnachfrage
3.2 Der Keynesianismus
3.2.1 Die allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes
3.2.2 Schema der „General Theorie“
3.2.3 Die effektive Nachfrage
3.2.4 Konsum, Ersparnis und Investition
3.3 Zusammenfassung
4. Die Auswirkungen von „Hartz 4“ auf den Arbeitsmarkt
4.1 Einleitung
4.2 Die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes
4.3 Die Belebung am Arbeitsmarkt - Mehr als nur ein konjunktureller Effekt?
5. Fazit
6. Literatur
7. Anhang
l.Einleitung
„Hartz 4“ ist ein allgegenwärtiges Thema, egal ob in den Medien oder beispielsweise im Wahlkampf des Jahres 2009, in dem sich unter anderem „DIE LINKE“ klar gegen dieses Gesetz positioniert. So zeigt Abbildung 1 ein aktuelles Bundestagswahlkampfplakat dieser Partei, auf dem es heißt: „Hartz IV abwählen!“. Auf diesem steht weiter: „Dieses Gesetz demütigt, grenzt aus und macht arm, vor allem Kinder. Also weg damit!“.
Zumindest „die Linke“, die mittlerweile eine der etablierten Parteien im Bundestag darstellt, scheint sich zu dem Thema „Hartz 4“ klar zu positionieren. Es stellt sich aber die Frage: Was genau ist „Hartz 4“ und was war mit dessen Einführung bezweckt?
Die vorliegende wissenschaftliche Hausarbeit beschäftigt sich mit genau diesem Thema. Es wird versucht zu klären, welche Auswirkungen „Hartz 4“ auf den Arbeitsmarkt hat. Das bedeutet, es muss zuerst geklärt werden, was genau dieses Gesetz ausmacht. Diese Klärung erfolgt unter Zuhilfenahme der aktuellen Sozialgesetzbücher, im Besonderen des Sozialgesetzbuches II oder kurz SGB II.
Im zweiten Abschnitt wird „Hartz 4“ theoretisch eingeordnet. Das bedeutet, es werden zwei verschiedene Arbeitsmarkttheorien untersucht, die jeweils eine andere Sicht auf die Entstehung von Arbeitslosigkeit und deren Beseitigung haben. Die erste Theorie wird die Neoklassik sein, die zweite wird die „General-Theory“ von Keynes sein. Nach dieser theoretischen Betrachtung, werden die Aspekte des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in diese Theorien eingeordnet.
Der letzte Teil wird die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt behandeln. Das Gesetz wird in seinen Hauptpunkten evaluiert. Dazu werden aktuelle Studien herangezogen, die sich mit den einzelnen Aspekten von „Hartz 4“ und deren Auswirkungen beschäftigen.
Abschließend wird ein Fazit gezogen, in dem die Ergebnisse zusammengefasst werden.
2. „Hartz 4“ - Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt
Wie bereits in der Einleitung erwähnt ist „Hartz 4“ ein viel diskutiertes Thema. Die Ursachen für die Einführung dieses Gesetzes werden im folgenden Punkt erörtert. Im Anschluss an diese Erörterung wird das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen einleitend knapp dargestellt. Die Einzelheiten werden in den darauffolgenden Punkten dieses Kapitels genauer betrachtet.
2.1 Ursachen für die Einführung von „Hartz 4“
Der Einführung der „Hartz-Gesetze“ liegen zwei Tatsachen zu Grunde, die folgend näher betrachtet werden. Der erste Grund ist die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, der zweite Grund stellt den Vermittlungsskandal im Jahre 2001 dar.
Arbeitslosigkeit und Wahlkampf
Das Hauptthema des Wahlkampfes im Jahr 1998 war die Arbeitslosigkeit. Dieses Thema spiegelte sich dann auch im damaligen rot-grünen Koalitionsvertrag wider, in welchem es hieß, dass der Abbau der Arbeitslosigkeit das oberste Ziel der neuen Bundesregierung sei. Die tendenzielle Entwicklung des Arbeitsmarktes konnte aber in dieser Legislaturperiode, trotz oberster Priorität, nicht entscheidend geändert werden.1 Diese Entwicklung soll Abbildung 2 verdeutlichen. Durch die anhaltende Arbeitsmarkt- und Beschäftigungskrise war diese auch Thema bei der Bundestagswahl 2002. Des Weiteren stellten die gravierenden weltwirtschaftlichen Folgen des Terroranschlags am 11. September des Jahres 2001 die Bundesregierung vor akute Probleme. Der entstandene ökonomische Abwärtstrend auf den Weltmärkten hatte entscheidende Auswirkungen auf das Wachstum, die Konjunktur und den Arbeitsmarkt. Dies hatte zur Folge, dass die registrierte Arbeitslosigkeit nicht nur auf hohem Niveau stagnierte, sondern sogar auf 4,3 Millionen Personen im Januar 2002 anstieg.2
Abbildung 2: Entwicklung der Arbeitslosenquoten der Jahre 1991 bis 2007 im internationalen Vergleich
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus: Möller, Joachim/ Walwei, Ulrich. [Hrsg.] (2009): Handbuch Arbeitsmarkt 2009 - Analysen, Daten, Fakten. Bertelsmann Verlag, Bielefeld. Seite 29.
Dieser Negativtrend setzte sich bis in das Jahr 2005 fort, wie Abbildung 2 zeigt. Somit wuchs der Druck auf die damalige Bundesregierung und die Chancen auf eine Wiederwahl schwanden. Am 22. Februar 2002 setzte die Bundesregierung dann die „Kommission für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ ein, deren Vorsitz Dr. Peter Hartz einnahm.3
Peter Hartz nahm nicht nur den Vorsitz dieser Kommission ein, sondern er dient auch der öffentlichen Wahrnehmung als Namensgeber der „HartzGesetze“. Besonders hat sich scheinbar im Volksmund das 4. Gesetz dieser Kommission etabliert, das allgemein nur noch als „Hartz 4“ bezeichnet wird. Diese Arbeit verwendet diesen Begriff auch, setzt diesen aber bewusst in Anführungsstriche.
Die anfängliche Aufgabe der Kommission war die Entwicklung des Gesamtkonzeptes der Reform der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Im Mittelpunkt dieser institutionelle Reform standen dabei die eigens konzipierten Grundsätze, die wie folgt lauten: Dienstleistung im Wettbewerb, Konzentration auf Kernaufgaben mit der Arbeitsvermittlung im Zentrum und modernes kundenorientiertes Unternehmensmanagement mit hoher Leistungsfähigkeit. Der erste Schritt gegen die anhaltende Arbeitslosigkeit sollte eine institutionelle Reform der Arbeitsvermittlung und der Arbeitsmarktpolitik sein, die ebenfalls von der Bundesagentur für Arbeit gesteuert werden sollte.4
Der Vermittlungsskandal
Neben der eben angesprochenen hohen Arbeitslosigkeit und des damit einhergehenden politischen Drucks auf die Bundesregierung gibt es einen zweiten Grund für die Einführung der Kommission.
Die Kommission deutet auch indirekt auf diesen Punkt selbst hin. So hieß es in einem Bericht: das Vertrauen in die Bundesanstalt für Arbeit sei durch die aufgedeckten Fehler bei ihren Arbeitsvermittlungen schwer beschädigt. Diese Beschädigung kam durch die Überprüfung im Oktober 2001 durch den Bundesrechnungshof zustande. Der Bundesrechnungshof überprüfte in den Arbeitsämtern in Bremerhaven, Dortmund, Halle, Frankfurt/Oder und Neuwied die gängige Vermittlungspraxis auf deren Erfolg. Dabei wurden die in den Behördencomputern konstantierten Vermittlungen mit den tatsächlichen Vermittlungen verglichen.5
Der Bundesrechnungshof stellte eine katastrophale Bilanz der Überprüfungen fest. Diese wird folgend kurz dargestellt.
- Es wurden 4487 Vermittlungen insgesamt überprüft. Von diesen waren 3008 fehlerhaft. Das bedeutet, dass bei ca. 71 Prozent aller Vermittlungen Unregelmäßigkeiten auftraten.
- 654 Fälle wurden von der Bundesanstalt als Vermittlung gebucht, obwohl nie eine stattgefunden hat.
- In 397 Fällen, die laut der Statistik von der damaligen Bundesanstalt aktiv wurden, hatten die Unternehmen den Bewerber selbst ausgesucht.
- 315 Fälle wurden als Vermittlungen gebucht, trotz der Tatsache, dass der Bewerber sich die Stelle in Eigeninitiative gesucht hatte.
- Des Weiteren waren von über 600 angeblichen Vermittlungen die dazugehörigen Daten unauffindbar.6
Diese Ergebnisse waren natürlich äußerst bedenklich und so kam es zu massiver Kritik, sowohl aus den Reihen der Politiker als auch aus den Reihen der Medien bzw. der gesamten Öffentlichkeit. Die Effizienz der Bundesanstalt für Arbeit wurde stark angezweifelt und der Druck auf umfassende Reformen wuchs. Durch diesen Druck trat der damalige Präsident der Bundesanstalt, Jagoda, zurück und die rot-grüne Bundesregierung unter Kanzler Schröder legte kurze Zeit später einen Zwei-Stufen-Plan vor. Dieser beinhaltete laut Schröder wirksame Sofortmaßnahmen und zügige Strukturmaßnahmen, die von einer externen Expertenkommision ausgearbeitet werden sollten.7 Diese Komission war die angesprochene „Hartz-Kommission“.
2.2 „Hartz 4“ - Ein Überblick
Der wesentliche Teil von „Hartz 4“ bzw. dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist die Einführung des zweiten Sozialgesetzbuches bzw. des SGB II. Dieses trägt den Titel „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Das „vierte Hartz-Gesetz“ trat am 1. Januar 2005 in Kraft, wurde aber seitdem in einigen Punkten nachgebessert. Ein wesentlicher Punkt dieses Gesetzes ist die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II oder kurz ALG II. Diese neue Leistung soll weitestgehend pauschalisiert sein und durch eine veränderte Freibetragsregelung mehr Anreize zur Arbeitsaufnahme geben.8
In den vergangen fast fünf Jahren, in denen dieses Gesetz besteht, hat sich jedoch in vielen Teilen ein Trend zur Individualisierung statt Pauschalierung der Leistungen eingestellt. Auf diesen Aspekt wird in den dementsprechenden Punkten genauer eingegangen.
Der angesprochene Freibetrag berücksichtigt nun die jeweilige Anzahl der Familienmitglieder. Dadurch soll die Einkommenssituation von Alleinerziehenden bzw. Familien mit Kindern berücksichtigt werden. Des Weiteren werden bei Arbeitsaufnahme verstärkt zeitlich befristete Arbeitnehmerzuschüsse gewährt werden. Für den Übergang vom ALG I in die neue Leistung wird es mit diesem Gesetz einen auf zwei Jahre begrenzten degressiven Zuschuss geben. Hierbei wird abermals die Familiengröße berücksichtigt. Mit der Einführung von „Hartz 4“ werden neben der Grundleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, den Eingliederungsleistungen, auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung übernommen.9 Neben diesen neuen Leistungsarten stehen mit Einführung des SGB II die Aspekte des Fordern und Förderns im Fokus.10 So wird es möglich sein, neben allen Maßnahmen der Förderung, den Hilfesuchenden mit einschneidenden Sanktionen zu bestrafen, sollte er nicht aktiv daran arbeiten, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern.11
Ein weiterer Aspekt dieses Gesetzes ist, dass die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit den Aufbau der neu enstehenden Jobcenter gemeinsam gestalten sollten. In dieser Kooperation sind die Aufgaben wie folgt verteilt: Der Bund übernimmt die Finanzierung, die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Trägerschaft der Leistung und die Kommunen geben ihre Erfahrungen und Know-How als ehemalige Sozialhilfeträger weiter. Diese Kooperation ist vom Prinzip auf Dauerhaftigkeit ausgelegt.12
Weiterhin sind die Kommunen fachlich und wirtschaftlich für die Unterkunft und Heizung, die psychosozialen Dienste und die Kinderbetreuung der Leistungsempfänger zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit ist für Transferleistungen und alle sonstigen Leistungen, die insbesondere Vermittlung und Integration in den Arbeitsmarkt betreffen, verantwortlich.13
Ein weiterer Aspekt des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war die verschärfte Zumutbarkeitsregelung und die Einführung eines persönlichen Ansprechpartners im Job-Center mit dem Ziel der schnellen Inklusion in den regulären Arbeitsmarkt.14
2.3 Kreis berechtigter Personen
Grundsätzlich bekommen Personen, die bisher Arbeitslosenhilfe erhalten haben, bzw. die nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes I Arbeitslosenhilfe erhalten würden, das neue ALG II. Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger bekommen ab dem 1. Januar 2005 ebenfalls diese Leistung.15 Grundlegend sind alle Personen anspruchsberechtigt, die mindestens 16 Jahre alt sind, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hilfebedürftig und erwerbsfähig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.16 17 Eine genauere Beschreibung, welche Personen oder Personengruppen unter welchen Umständen berechtigt sind „Hartz 4 - Leistungen“ zu beziehen, folgt in den kommenden Punkten.18
2.3.1 Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig sind laut SGB II, erwerbsfähige Personen, die ihren eigenen und den Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln decken können. Weiterhin sind Personen, die die Eingliederung in eine Arbeit nicht aus eigenen Kräften schaffen, als hilfebedürftig einzustufen.
Die eigenen Mittel und Kräfte sind:19
- die Aufnahme einer Arbeit, insofern diese zumutbar ist
- der Einsatz der eigenen Arbeitskraft
- die Verwendung des eigenen Einkommens bzw. Vermögens oder das des Partners
- die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen20
- die Durchsetzung von Ansprüchen auf vorrangige Sozialleistungen
2.3.2 Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig sind alle Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, zu üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können. Für Ausländer gilt die Erwerbstätigkeit, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.21
Ob dies der Fall ist, entscheidet die Agentur für Arbeit. Des Weiteren werden rechtliche Einschränkungen berücksichtigt. Dies können zum Beispiel Berufsverbote für Ärzte sein.22
2.3.3 Bedarfsgemeinschaften
Das Arbeitslosengeld II ist im Falle einer vorliegenden Bedarfsgemeinschaft keine individuelle Leistung. Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft, die einen gemeinsamen Bedarf an Einkommen zur Lebensfinanzierung hat. Hierbei wird das Einkommen aller Personen, die zu dieser Gemeinschaft gehören, berücksichtigt, um zu klären, ob ein Anspruch besteht.23
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Des Weiteren gehören die im Haushalt lebenden Eltern oder minderjährigen Kinder der angesprochenen Partnerschaftsarten zu den Bedarfsgemeinschaften.24
Eine eheähnliche Partnerschaft ist eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts, die keine Beziehung gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine enge innere Bindung aus. Die Partner stehen des Weiteren in finanzieller Hinsicht füreinander ein. Es gibt Indizien für Behörden, die der Feststellung einer solchen Gemeinschaft dienen. Zu diesen gehören:
- ein gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige eines Partners, die gemeinsam betreut bzw. versorgt werden
- ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht des Anderen
- gegenseitige finanzielle Unterstützung
Das Gesetz spricht von eingetragenen Lebenspartnerschaften, wenn es sich um eine dauerhafte Lebensbeziehung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Personen handelt.
Alleinstehende Personen bilden immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Als alleinstehend wird eine Person betrachtet, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft ohne Partner lebt. Das bedeutet: Sollte ein Partner eine Freiheitsstrafe verbüßen, gilt der in Freiheit lebende als alleinstehend. Bei berufsbedingter Trennung gilt dies aber nicht.
2.3.4 Kinder
Minderjährige Kinder gehören zu der angesprochenen Bedarfsgemeinschaft, sofern sie unverheiratet und nicht erwerbsfähig sind. Des Weiteren können sie ihren Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten und leben mit den erwerbsfähigen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Dies gilt auch, sollte das Kind ein eigenes Kind haben. Sollte das minderjährige Kind einen minderjährigen Partner haben, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt, spielt dies für die Bedarfsgemeinschaft keine Rolle. Dieser Partner gehört nicht25 zu dieser Gemeinschaft. Ist der Partner aber volljährig und bildet mit dem minderjährigen Kind und ggf. dessen Kind eine eigene Wirtschaftsgemeinschaft, werden in einem Haushalt zwei Bedarfsgemeinschaften gebildet.26
Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder verheiratet ist, gehört es also nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.27
Des Weiteren wird das Einkommen der unverheirateten und bedürftigen Kinder berücksichtigt, so dass sich das relative Arbeitslosengeld II um den Betrag verringert, den das Kind erwirtschaftet. Auch das Vermögen der Kinder wird angerechnet. Jedoch erhalten Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, einen Freibetrag von 4100 Euro zuzüglich eines Freibetrages von 750 Euro, der für besondere bzw. notwendige Anschaffung dienen soll. Insgesamt beträgt dieser Freibetrag also 4850 Euro.28
2.4 Leistungsgrundsätze
Die Leistungsgrundsätze sind wie folgt gekennzeichnet. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit können erbracht werden, sofern sie der Vermeidung oder der Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit dienen. Bei diesen Leistungen sind jedoch vier Faktoren zu berücksichtigen. Diese sind:
1. die persönliche Eignung
2. die individuelle Lebens- bzw. Familiensituation
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
4. die Dauer der anzustrebenden Eingliederung
Es sollen vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden, die auf eine unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abzielen. Die zu erbringenden Leistungen sollen des Weiteren unter Berücksichtigung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit angewandt werden.29
Das zweite Sozialgesetzbuch benennt aber einen weiteren fünften Faktor, der entscheidend ist für die Erbringung von Leistungen. Dieser Faktor ist das Alter. So heißt es, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung, also dem Antrag auf Grundsicherung, in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Sollten diese Personen aufgrund mangelnden Berufsabschlusses nicht vermittelbar in eine Ausbildung sein, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelten Arbeiten bzw. Arbeitsgelegenheiten auch zur Verbesserung der beruflichen Kentnisse und Fähigkeiten dienen. Die unverzügliche Vermittlung gilt ebenfalls für jene Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben.30
Man kann so gesehen fast schon von einer „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ bei der Vermittlung in Arbeit sprechen. Es stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Praxis auf die Personengruppen auswirkt, die außerhalb des präferierten Vermittlungsalters liegen.31
Diese Frage gewinnt an Bedeutung, wenn man die aktuellen Zahlen aus Berlin betrachtet, in der jedes fünfte Kind in einer „Hartz 4-Bedarfsgemeinschaft“ lebt. Vielleicht sollten die Präferenzen für die Vermittlung in Bezug auf das Alter überdacht werden. Jedoch muss auch der Aspekt einbezogen werden, dass sich ein demographischer Wandel einstellt, der immer mehr ältere Erwerbspersonen bedingt. Deshalb macht es Sinn, anstatt diese über Frühverrentung aus dem Arbeitsmarkt zu entfernen, dafür die arbeitsmarktpolitische Maxime der Aktivierung anzuwenden. Diese Aktivierung dient der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und damit der Wiedereingliederung älterer Arbeitslose in das Erwerbsleben.32
Der fordernde Charakter des SGB II wird durch den folgenden Abschnitt nochmals unterstrichen. Der Gesetzgeber meint, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich dann erbracht werden dürfen, wenn die Hilfedürftigkeit nicht anderweitig beendet werden kann.33
Es gibt noch einen weiteren Aspekt, der die Regelungen betrifft, wenn Sprachbarrieren eine Aufnahme von Arbeit etc. behindert. Dieser wird in dieser Arbeit nicht weiter aufgeführt.
2.5 Leistungsarten
Das zweite Sozialgesetzbuch unterscheidet in verschiedene Leistungsarten, diese sind wie folgt gegliedert:
1. Geldleistungen: Diese dienen der Eingliederung in Arbeit und der Sicherung des Lebensunterhaltes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen zusammenlebenden Bedarfsgemeinschaft.
2. Dienstleistungen: Diese können insbesondere aus Informationen, Beratungen und umfassende Unterstützungen durch einen persönlichen Ansprechpartner, mit dem Ziel der Eingliederung in die Erwerbstätigkeit, bestehen.
3. Sachleistungen34
In den folgenden Punkten wird genauer auf diese Leistungen eingegangen, angefangen wird mit dem Aspekt Geldleistungen.
2.5.1 Geldleistungen
Der Punkt der Geldleistungen ist vielfältig, das komplette Betrachten aller Regelungen und Sonderformen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Deswegen werden in diesem Abschnitt lediglich die wichtigsten und interessantesten Punkte zusammengefasst, die für die Arbeit von Bedeutung sind.
ALG I - Arbeitslosengeld 1
Die Regelleistungen des Arbeitslosengeldes sind keine Leistungen des SGB II, sondern fallen in den Rechtsbereich des dritten Sozialgesetzbuches und haben
so nichts mit der Grundsicherung für erwerbslose Hilfebedürftige zu tun. Jedoch ergeben sich mit der Einführung des vierten Gesetzes für moderne
Abbildung 3: Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes vor „Hartz 4“.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbei tslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p127.pdf; Seite 5. Zugriff am 1.November 2008.
Dienstleistungen Änderungen, welche die Bezugsdauer betreffen. Diese Regelungen traten im Januar 2005 in Kraft. Abbildung 3 beschreibt die Regelungen der Bezugsdauer des ALG vor der Einführung von „Hartz 4“.
Abbildung 4: : Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nach „Hartz 4“.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosig keit/Publikation/pdf/da-alg-p127.pdf; Seite 3. Zugriff am 1.November 2008.
Vergleicht man diese mit der aktuellen Regelung (siehe Abb. 4), fällt auf, dass die Bezugsdauer verringert worden ist. So wurde die maximale Dauer des Arbeitslosengeldes I von 32 auf 24 Monate gesenkt. Ein weiterer Aspekt ist die Erhöhung des Lebensalters von 45 auf 50 Jahre, welches die Bezugsdauer verlängert. Eine theorethische Begründung dieser Maßnahme wird im Kapitel der neoklassischen Arbeitsmarkttheorie angestrebt.
ALG II - Arbeitslosengeld 2
Die Regelleistungen (vgl. § 20 SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfebedürftige umfasst den Bedarf für Ernährung, Körperpflege, Hausrat, den Bedürfnissen des täglichen Lebens und der Beziehung zur Umwelt bzw. die Teilnahme am kulturellen Leben.
Tabelle 1: Regelleistungen des ALG II nach Bundesländern
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aus: http://www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm; Zugriff am 8.Oktober 2009.
Tabelle 1 soll die angesprochenen Regelleistungen verdeutlichen. So stieg im Bundesland Hessen zum Beispiel der Satz mit Einführung des ALG II für die35
Sozialhilfeempfänger um 48 Euro auf 345 Euro. Aktuell liegt der Satz sogar nocheinmal 14 Euro höher, er betrug 2009 also 359 Euro.
Durch die Erhöhung des Regelsatzes wird jedoch von jedem ALG II-Bezieher erwartet, dass er für außer der Reihe anfallende Aufwendungen, zum Beispiel eine neue Waschmaschine etc., Geld zurücklegt. Er muss also diese Kosten künftig selbst tragen.36
Anspruch auf die vollen Regelleistungen haben Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist.37 Gewährt wird das ALG II jeweils für ein halbes Jahr und ist immer am Anfang des Monats fällig. Die Regelleistung wird jeweils am 1. Juli eines Jahres um den prozentualen Anteil der Änderung des aktuellen Rentenwertes angepasst.
Unterkunftskosten
Die Unterkunftskosten und Heizkosten werden, sollten sie angemessen sein, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen (vgl. § 22 SGB II). Wohngeldanträge müssen Hilfebedürftige nicht mehr stellen, da die angemessenen Wohn- und Heizkosten von der Kommune gewährt werden. Mietschulden können des Weiteren als Darlehen übernommen werden, falls sonst eine Wohnungslosigkeit eintreten, die eine konkret in Aussicht stehende Aufnahme einer Beschäftigung verhindern würde. Die Angemessenheit der Kosten wird individuell beurteilt und setzt sich z.B. aus der Zahl der Familienangehörigen, dem Alter und dem örtlichen Mietniveau zusammen. Im Falle einer selbstgenutzten Wohnimmobilie gehören zu diesen Unterhaltskosten z.B. die Schuldzinsen, Grundsteuer und Nebenkosten. Diese müssen ebenfalls angemessen sein.38
Zuschuss zum ALG II
Der Übergang vom Arbeitslosengeld in das Arbeitslosengeld II wird durch einen Zuschlag abgemildert. Dieser ist auf zwei Jahre begrenzt. Er beträgt im ersten Jahr für Alleinstehende höchsten 160 Euro, für nicht getrennt lebende Partner höchstens 320 Euro und für minderjährige Kinder, die mit Zuschlagsberechtigten zusammen wohnen, höchsten 60 Euro pro Kind. Im zweiten Jahr wird dieser Zuschlag halbiert und endet im darauffolgenden Jahr.39
Mehrbedarf
Zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistungen abgedeckt werden können, werden unter bestimmten individuell festgestellten Voraussetzungen übernommen. Es werden zum Beispiel bei einer Behinderung oder Schwangerschaft (vgl. § 21 SGB II) als Pauschale zusätzliche Regelleistungen gezahlt.40
Einstiegsgeld
Mit Einführung von „Hartz 4“ besteht auch die Möglichkeit eines Lohnzuschusses (vgl. § 19 SGB II). Diese Leistung können erwerbsfähige Hilfesuchende zusätzlich zum ALG II erhalten, sollte eine Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Arbeit nicht die Lebensunterhaltungskosten decken. Der Sachbearbeiter entscheidet individuell, ob dieses Eintstiegsgeld gezahlt wird, um zur Arbeit zu motivieren, auch die Höhe wird von ihm festgelegt.41
Kinderzuschlag
Ein Kinderzuschlag wird an jene Eltern entrichtet, deren Arbeitseinkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht für den der Kinder. Der Zuschlag wird mit dem Kindergeld ausgezahlt.42
[...]
1 Vgl. Peschke, Robert (2005): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Eine Bestandsaufnahme und kritische Sichtung der Lösungsansätze der Hartz-Kommission. uniedition, Berlin. Seite 15.
2 Vgl. Peschke, Robert (2005): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Eine Bestandsaufnahme und kritische Sichtung der Lösungsansätze der Hartz-Kommission. uniedition, Berlin. Seite 15.
3 Vgl. Ebenda. Seite 15.
4 Vgl. Peschke, Robert (2005): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Eine Bestandsaufnahme und kritische Sichtung der Lösungsansätze der Hartz-Kommission. uniedition, Berlin. Seite 16.
5 Vgl. Ebenda. Seite 16f.
6 Vgl. Peschke, Robert (2005): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Eine Bestandsaufnahme und kritische Sichtung der Lösungsansätze der Hartz-Kommission. uniedition, Berlin. Seite 17.
7 Vgl. Ebenda. Seite 17 f.
8 Vgl. Kasper, Uwe/ Knoche, Thomas (2005): Die neue Arbeitsförderung: Rechtsgrundlagen und Leistungen - Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX. Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin. 2., neu bearbeitete Auflage. Seite 20 f.
9 Vgl. Kasper, Uwe/ Knoche, Thomas (2005): Die neue Arbeitsförderung: Rechtsgrundlagen und Leistungen - Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX. Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin. 2., neu bearbeitete Auflage. Seite 20 ff.
10 Vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 SGB II.
11 Vgl. § 31 SGB II.
12 Vgl. Kasper, Uwe/ Knoche, Thomas (2005): Die neue Arbeitsförderung: Rechtsgrundlagen und Leistungen - Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX. Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin. 2., neu bearbeitete Auflage. Seite 20 ff.
13 Vgl. Kasper, Uwe/ Knoche, Thomas (2005): Die neue Arbeitsförderung: Rechtsgrundlagen und Leistungen - Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX. Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin. 2., neu bearbeitete Auflage. Seite 20 ff.
14 Vgl. Gerhard, Klaus-Uwe (2006): Hartz plus - Lohnsubventionen und Mindesteinkommen im Niedriglohnsektor. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. Seite 134.
15 Vgl. Hogarth, Peter/ Jähne, Jens/ Kloth, Hans/ Soysever, Funda/ Thole, Monika (2005): Hartz IV - Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Ihre Rechte !. Mole Verlag, Hamburg. Seite 11.
16 Vgl. Ebenda. Seite 11.
17 Vgl. Ebenda. Seite 11.
18 Vgl. Hogarth, Peter/ Jähne, Jens/ Kloth, Hans/ Soysever, Funda/ Thole, Monika (2005): Hartz IV - Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Ihre Rechte !. Mole Verlag, Hamburg. Seite 11.
19 Vgl. http://www.sozialhilfe24.de/gesetze/erwerbsfaehigkeit/anzeigen165.html; Zugriff am: 5.Oktober 2009.
20 Vgl. Hogarth, Peter/ Jähne, Jens/ Kloth, Hans/ Soysever, Funda/ Thole, Monika (2005): Hartz IV - Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Ihre Rechte !. Mole Verlag, Hamburg. Seite 12.
21 Vgl. Ebenda. Seite 12.
22 Vgl. Hogarth, Peter/ Jähne, Jens/ Kloth, Hans/ Soysever, Funda/ Thole, Monika (2005):
Hartz IV - Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Ihre Rechte !. Mole Verlag, Hamburg. Seite 15.
23 Vgl. Ebenda. Seite 15f.
24 Vgl. Ebenda. Seite 16.
25 Vgl. Ebenda. Seite 15.
26 Vgl. Marburger, Horst (2005): SGB II - Umsetzung von Hartz IV - Grundsicherung für Arbeitssuchende. Walhalla Fachverlag, Regensburg, Berlin. 2.,aktualisierte und erweiterte Auflage. Seite 24.
27 Vgl. Ebenda. Seite 24.
28 Vgl. Hogarth, Peter/ Jähne, Jens/ Kloth, Hans/ Soysever, Funda/ Thole, Monika (2005): Hartz IV - Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Ihre Rechte !. Mole Verlag, Hamburg. Seite 17f.
29 Vgl. § 3 Abs. 1 SGB II.
30 Vgl. § 3 Abs. 2 und 2a SGB II.
31 Vgl. http://www.welt.de/politik/article1196405/Wie_Kinder_in_Deutschland_mit_Hartz_IV _leben .html. Zugriff am: 1. Oktober 2009.
32 Vgl. Koch, Susanne/ Kupka, Peter/ Steinke, Joss (2009): Aktivierung, Erwerbsätigkeit und Teilhabe - Vier Jahre Grundsicherung für Arbeitssuchende. Bertelsmann Verlag, Bielefeld. Seite 187.
33 Vgl. § 3 Abs. 3 SGB II.
34 Vgl. § 4 Abs. 1 SGB II.
35 Vgl. Steck, Briggite/ Kossens, Michael (2005): Neuordnung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch Hartz 4. Verlag C.H. Beck, München. Seite 14.
36 Vgl. Steck, Briggite/ Kossens, Michael (2005): Neuordnung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch Hartz 4. Verlag C.H. Beck, München. Seite 14.
37 Vgl. Ebenda. Seite 14.
38 Vgl. Ebenda. Seite 14 f.
39 Vgl. Steck, Briggite/ Kossens, Michael (2005): Neuordnung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch Hartz 4. Verlag C.H. Beck, München. Seite 15.
40 Vgl. Ebenda. Seite 15.
41 Vgl. Ebenda. Seite 15 f.
42 Vgl. Ebenda. Seite 16.
- Quote paper
- Tobias Hoffmann (Author), 2009, Die Auswirkungen von "Hartz 4" auf den Arbeitsmarkt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156508
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