„Bei der Ermittlung des kundenspezifischen Versicherungsbedarfs führt kein Weg am Thema Dread Disease vorbei.“ Der Einschätzung eines von dieser Form der Absicherung überzeugten Experten stehen jedoch Verkaufszahlen gegenüber, die eine andere Schlussfolgerung zulassen könnten. Demnach ist die Nachfrage nach diesen Produkten in Großbritannien ungefähr 20 Mal höher als hierzulande.
Die Dread Disease-Police ist ein recht neuartiges Angebot, welches eine finanzielle Absicherung im Falle einer schweren Erkrankung bietet. Die Gestaltung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Als Gemeinsamkeit haben die Produkte jedoch die Abdeckung bestimmter Ereignisse, insbesondere Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall.
Die Diskrepanz zu Großbritannien lässt vermuten, dass die Absicherung schwerer Erkrankungen hierzulande noch nicht vollständig etabliert ist. Aufgrund dieser Ausgangssituation ist es interessant, eine genauere Betrachtung der Dread Disease-Versicherung durchzuführen. Das Ziel dieser Arbeit besteht zum einen darin, neben einer allgemeinen Darstellung auch einen Überblick über die Situation auf dem deutschen Markt zu verschaffen. Zum anderen soll durch die Beantwortung ausgewählter Fragestellungen eine Beurteilung des Produktes sowie eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklungschancen vorgenommen werden.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, da sie nach Meinung von Experten eine Konkurrenz zur Absicherung schwerer Krankheiten darstellt. Insofern wird sie ebenfalls vorgestellt. Auch für die Einschätzung der Dread Disease-Police wird die Berufsunfähigkeitsversicherung herangezogen, da deren Entwicklung auf dem deutschen Markt u.a. von dieser abhängig ist.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis.
Abbildungsverzeichnis..
Abkürzungsverzeichnis.
1 Problemstellung und Vorgehensweise
2 Herausforderungen für die Versicherungsbranc
2.1 Direkte Einflüsse
2.1.1 Zunehmende Internationalisierung
2.1.2 EU-Vermittlerrichtlinie
2.1.3 Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
2.2 Indirekte Einflüsse
2.2.1 Einschränkung der staatlichen Absicherung
2.2.2 Veränderung der Gesellschaftsstruktur
2.2.3 Bewusstsein der Bevölkerung für mögliche Unglücksfälle .
2.3 Bedeutung der dargestellten Gegebenheiten für die Dread Disease-Versicherung
3 Allgemeine Vorstellung der Dread Disease-Versicherung
3.1 Einordnung
3.2 Entstehung und Entwicklung
3.3 Merkmale und Abgrenzung zum Berufsunfähigkeitsschutz
3.4 Kalkulation
3.5 Voraussetzungen, Risikoprüfung und Leistungsabwicklung
3.6 Verwendungszwecke der Versicherungsleistung und Zielgruppen
4 Dread Disease-Versicherung in Deutschland
4.1 Situation auf dem deutschen Markt
4.2 Darstellung der verfügbaren Angebote
4.2.1 Canada Life Assurance Europe Limited
4.2.2 Skandia Lebensversicherung AG
4.2.3 Gothaer Lebensversicherung AG
4.2.4 Zusatzversicherungen und Dread Disease- Vertragsbestandteile .
4.3 Betrachtung der Bedingungen und Verkaufsinformationen
4.3.1 Versicherte Krankheiten
4.3.2 Beispiel Herzinfarkt: Unterschiedliche Leistungs- voraussetzungen in den Bedingungswerken
4.3.3 Wichtigkeit des Bedingungsvergleiches anhand zweier Beispiele
4.3.4 Leistungsausschlüsse
4.4 Zwischenergebnis
5 Empirische Erhebung zu ausgewählten Fragestellungen.
5.1 Vorgehensweise
5.2 Darstellung und Analyse der Befragungsergebnisse
5.2.1 Erläuterung des unterschiedlichen Erfolges in Großbritannien und Deutschland
5.2.2 Vorteile der Dread Disease-Versicherung
5.2.3 Nachteile der Dread Disease-Versicherung
5.2.4 Beurteilung des Produktes durch Gegenüberstellung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung
5.2.5 Zukunftschancen und Einordnung der Befragungsergebnisse
5.3 Zwischenergebnis
6 Schlussbetrachtu
Anhangsverzeichnis
Literaturverzeichni
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeits- und Dread Disease-Versicherung
Tab. 2: Dimensionen des Risikos mit Einordnung der Dread Disease-Versicherung
Tab. 3: Anbieter und Vertragsformen der Dread Disease- Versicherung in Deutschland
Tab. 4: Versicherte Krankheiten bei den Dread Disease-Zusatz- angeboten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Jährliche Erkrankungen in Deutschland: Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall
Abb. 2: Die sieben größten Ängste der Deutschen 2008
Abb. 3: Klassifikation der Versicherungsarten
Abb. 4: Entwicklung der Dread Disease-Versicherung in Groß- britannien 1991-1997
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung und Vorgehensweise
„Bei der Ermittlung des kundenspezifischen Versicherungsbedarfs führt kein Weg am Thema Dread Disease1 vorbei.";2 Der Einschätzung eines von dieser Form der Absicherung überzeugten Experten stehen jedoch Verkaufszahlen gegenüber, die eine andere Schlussfolgerung zulassen könnten. Demnach ist die Nachfrage nach diesen Produkten in Großbritannien ungefähr 20 Mal höher als hierzulande.3
Die Dread Disease-Police ist ein recht neuartiges Angebot, welches eine finan- zielle Absicherung im Falle einer schweren Erkrankung bietet. Die Gestaltung kann - wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit gezeigt wird - sehr unterschiedlich ausfallen. Als Gemeinsamkeit haben die Produkte jedoch die Abdeckung be- stimmter Ereignisse, insbesondere Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall.4 Das folgende Schaubild zeigt, dass diese Krankheiten auch in Deutschland in gro- ßer Anzahl auftreten.
Abb. 1: Jährliche Erkrankungen in Deutschland: Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung; Rohdaten entnommen aus Deutsche Herzstiftung e. V. (Hrsg.) (2005), S. 1; Robert Koch Institut und Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (Hrsg.) (2008), S. 11; Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe (Hrsg.) (o. J.).
Die beschriebene Diskrepanz zu Großbritannien lässt vermuten, dass die Absi- cherung schwerer Erkrankungen hierzulande noch nicht vollständig etabliert ist.
In Abb. 1 ist hingegen zu sehen, dass ein Bedarf möglicherweise jedoch beste- hen könnte.
Aufgrund dieser Ausgangssituation ist es interessant, eine genauere Betrach- tung der Dread Disease-Versicherung durchzuführen. Das Ziel dieser Arbeit besteht zum einen darin, neben einer allgemeinen Darstellung auch einen Überblick über die Situation auf dem deutschen Markt zu verschaffen. Zum an- deren soll durch die Beantwortung ausgewählter Fragestellungen eine Beurtei- lung des Produktes sowie eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklungs- chancen vorgenommen werden.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung5 spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, da sie nach Meinung von Experten eine Konkurrenz zur Absicherung schwerer Krankheiten darstellt.6 Insofern wird sie im Verlauf der Arbeit ebenfalls vorgestellt. Auch für die Einschätzung der Dread Disease- Police wird die Berufsunfähigkeitsversicherung herangezogen, da deren Ent- wicklung auf dem deutschen Markt u. a. von dieser abhängig ist.
Neben diesem einleitenden Kapitel gliedert sich die vorliegende Arbeit in fünf weitere Bereiche. Die grundlegenden Inhalte sollen nun kurz dargestellt wer- den.
Das zweite Kapitel beinhaltet eine Präsentation verschiedener Faktoren, welche Einfluss auf die Versicherungsbranche ausüben und diese vor immer neue Herausforderungen stellen. Hierbei wird gezeigt, inwiefern diese auch auf die Entwicklung der Dread Disease-Police in Deutschland einwirken könnten.
Im dritten Kapitel wird anschließend eine ausführliche Darstellung dieses Pro- duktes vorgenommen. Neben der Einordnung und Entstehung wird dabei auch der Fokus auf die Beschreibung der Merkmale sowie eine Abgrenzung zur Be- rufsunfähigkeitsversicherung gelegt. Ferner wird auf die Probleme bei der Kal- kulation eingegangen, bevor die Risikoprüfung und Leistungsabwicklung erläu- tert sowie mögliche Zielgruppen und Verwendungszwecke aufgeführt werden.
Nach diesen allgemeinen Informationen folgt darauf aufbauend im vierten Kapi- tel eine Beschreibung der Situation auf dem deutschen Markt. Es werden die derzeitig verfügbaren Angebote vorgestellt, bevor auf die eingeschlossenen Erkrankungen, die Versicherungsbedingungen und die verschiedenen Leis- tungsausschlüsse eingegangen wird.
Mit Hilfe verschiedener Expertenmeinungen wird im fünften Kapitel eine Ein- schätzung der Dread Disease-Versicherung vorgenommen. Dies erfolgt durch die Beantwortung einiger ausgewählter Fragestellungen - hierbei geht es um den größeren Erfolg in Großbritannien, die Vor- und Nachteile des Produktes, die Verbindung zur Berufsunfähigkeitsversicherung und mögliche Entwick- lungschancen in Deutschland.
Die Arbeit wird mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung im sechsten Kapitel abgeschlossen.
2 Herausforderungen für die Versicherungsbranche
2.1 Direkte Einflüsse
2.1.1 Zunehmende Internationalisierung
Der 01.07.1994 gilt als tiefgreifendes Datum auf dem Weg zu einer höheren Internationalisierung des Versicherungsmarktes. Mit der dritten Richtliniengene- ration für die Versicherungswirtschaft wurden die wichtigsten Voraussetzungen geschaffen, um einen europäischen Binnenmarkt realisieren zu können.7 Damit konnte auch ein über 20 Jahre andauernder Prozess zum Abschluss gebracht werden.8
Die Wettbewerbssituation hat sich durch die Neuregelungen grundlegend ver- ändert. Zuvor waren die einzelnen Märkte durch die Staaten geschützt; dies sorgte dafür, dass sie keinen einschneidenden Änderungen ausgesetzt waren. Dadurch entstanden jedoch zwei unterschiedliche Marktformen. Während in Großbritannien und Irland nur wenige Vorschriften existierten, gab es bspw. in Deutschland und Frankreich starke Regulierungen.9 Die daraufhin erfolgte Öff- nung hatte wiederum drei Konsequenzen. Erstens wurden die staatlichen Markteingriffe verringert; dieses Vorgehen wird als Deregulierung beschrie- ben.10 Dies bedeutet jedoch nicht, dass seitdem keine externen Einflussmög- lichkeiten mehr vorhanden sind - vielmehr sind auch bei einem freien Wettbe- werb bestimmte Eingriffe notwendig. Hierunter ist z. B. die Überwachung der Einhaltung des Kartellrechtes zu verstehen. Diese staatlichen Befugnisse wer- den nicht als Regulierungen angesehen, da sie dem Wettbewerb förderlich sein sollen.11 Zweitens wurden die Richtlinien der einzelnen Staaten harmonisiert. Dies zeigt sich auch bei der vereinheitlichten Handlungsweise der Aufsichtsbe- hörden, bspw. bei der laufenden Überwachung des Geschäftsbetriebes. Drit- tens erfolgte eine Liberalisierung des Marktes. Diese betrifft einerseits die Er- laubnis zum grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr und andererseits die Aufhebung des strikten Verbotes von versicherungsfremden Betätigungen. Zwi- schen den drei geschilderten Konzeptionen Deregulierung, Harmonisierung und Liberalisierung existiert jedoch eine Kontroverse.12
Die veränderte Marktsituation lässt sich anhand einiger Merkmale belegen. Versicherern ist es durch die Änderungen erlaubt, ihre Produkte und Bedingun- gen eigenständig zu entwickeln und mit diesen ohne vorherige behördliche Kontrolle mit anderen Anbietern in den Wettbewerb zu treten.13 Dieser ist zu- dem weniger eingeschränkt; jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, seine An- gebote in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) auf den Markt zu bringen. Für die Anwendung des Aufsichtsrechtes ist das Sitzland des Versi- cherers maßgeblich. Ferner darf jedes Versicherungsunternehmen im EU- Raum neue und eigenständige Versicherungsunternehmen gründen.14
2.1.2 EU-Vermittlerrichtlinie
Die EU-Vermittlerlinie wurde zum 22.05.2007 unter der Bezeichnung ‚Gesetz über die Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts' in Deutschland umgesetzt. Verabschiedet wurde sie bereits am 09.12.2002; bis zur Übertra- gung in das deutsche Recht vergingen folglich mehr als vier Jahre.15 Ziel der Richtlinie war neben der Erleichterung von Vermittlertätigkeiten im Ausland ins- besondere die Verbesserung des Verbraucherschutzes.16
Vor der Umsetzung war grundsätzlich die Anmeldung eines Gewerbes ausrei- chend, um als Vermittler arbeiten zu können.17 Nun ist hierfür eine Legitimati- on18 erforderlich.19 Diese ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Der Ver- mittler darf in den vorangegangenen fünf Jahren nicht wegen bestimmter Ver- gehen - bspw. Diebstahl - verurteilt worden sein. Zudem muss er eine Berufs- haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.20 Daneben hat er auch die ent- sprechende Sachkunde nachzuweisen. Dies bedeutet, dass ein Vermittler seine Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) belegen können muss; als Basis dient hierbei die Ausbildung ‚Versicherungsfachmann/-frau'.21 Keine Prüfung ablegen muss, wer bereits mind. seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Vermittler gearbeitet hat.22
Änderungen gibt es daneben auch beim Ablauf des Beratungsgespräches. Vor dem ersten Geschäftskontakt sind Vermittler verpflichtet, dem Kunden bestimm- te Basisinformationen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt u. a. der eigene Status - es soll für den Interessenten offensichtlich sein, ob es sich um einen gebundenen oder ungebundenen Vermittler handelt.23 Für letzteren be- steht ferner die Verpflichtung, „[…] seinem Rat eine hinreichende Zahl von Pro- dukten des Marktangebots und Versicherern zu Grunde zu legen […]";24. Durch die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie soll auch der Verkaufsdialog eine be- stimmte Struktur erhalten. Vor der Abgabe von Angeboten ist der Vermittler verpflichtet, den Bedarf des Kunden zu analysieren. Zudem besteht die gesetz- liche Verpflichtung, das Beratungsgespräch zu dokumentieren. Der Verbrau- cher soll dadurch wissen, welche Produkte ihm empfohlen wurden und auf wel- cher Grundlage die Ratschläge beruhen.25
2.1.3 Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) trat zum 01.01.2008 in Kraft. Das Vorgängerwerk stammt aus dem Jahr 1908 und wurde in den vergangenen 100 Jahren lediglich in Teilen überarbeitet. Die Gesamtreform wurde nötig, um insbesondere einen angemessenen Schutz der Verbraucher gewährleisten zu können. Dieses Erfordernis war nach Meinung des Gesetzgebers mit einzelnen Änderungen nicht mehr zu realisieren.26
Der Verbraucherschutz soll durch eine bessere Informationspolitik sichergestellt werden. Vor der Reform war es üblich, die allgemeinen Versicherungsbedin- gungen erst mit der Police auszuhändigen; nun erhält der Kunde diese bereits bei Antragstellung. Zudem wurde die Anzeigepflicht zum Zwecke der Risikoprü- fung gelockert. Es müssen lediglich noch die Fragen beantwortet werden, die vom Versicherer ausdrücklich und in Textform gestellt wurden. Auch in finan- ziellen Fragen soll der Verbraucher durch die VVG-Reform besser gestellt sein als zuvor. So wurde die Unteilbarkeit der Versicherungsprämie abgeschafft. Dies bedeutet, dass der Kunde im Falle einer unterjährigen Kündigung eines Versicherungsvertrages eine anteilige Erstattung erhält. Ferner wurde das ‚Al- les-oder-Nichts-Prinzip' bei der Schadenregulierung für nichtig erklärt. Führte zuvor eine Missachtung einer vertraglichen Obliegenheit zu einer Ablehnung seitens des Versicherers, so stehen dem Kunden nun auch in einem solchen Fall Teile der Leistung zu.27
Weitere gravierende Änderungen gab es insbesondere im Bereich der Lebens- versicherung und hierbei speziell bei den Bestimmungen zum Rückkaufswert. Dieser wurde vor der VVG-Reform nach den Regeln der Versicherungsmathe- matik errechnet und als Zeitwert der aktuellen Versicherungsperiode ausgewie- sen. Jetzt ist das vorhandene Deckungskapital28 für die Höhe maßgeblich. Zu- dem wurde festgelegt, dass auch bei einer frühzeitigen Kündigung ein Mindest- rückkaufswert zur Verfügung stehen muss. Durch die Zillmerung29 fiel dieser zuvor vergleichsweise gering aus. Ferner sind die Versicherungskunden seit der Neuregelung an den stillen Reserven30 zu beteiligen. Die eine Hälfte ver- bleibt zur Korrektur von Währungsschwankungen im Unternehmen, die andere findet im Rahmen der Überschussbeteiligung Berücksichtigung.31
2.2 Indirekte Einflüsse
2.2.1 Einschränkung der staatlichen Absicherung
Ein Sozialstaat kennzeichnet sich dadurch, dass ein bestimmter Anteil des Brut- toinlandsproduktes für soziale Zwecke aufgewendet wird.32 Die Höhe der staat- lichen Leistungen ist in den vergangenen Jahren in Deutschland jedoch gerin- ger geworden. Die Finanzierungsmöglichkeiten des Staates werden durch Ar- beitslosigkeit sowie die demographische Entwicklung33 beeinflusst. Somit wurde nach Möglichkeiten der Einsparung gesucht. Ein Beispiel hierbei ist die große Rentenreform des Jahres 2001. Diese hatte auch Auswirkungen auf die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente des Staates. Als wichtiges Datum gilt in diesem Kontext der 01.01.1961. Für nach diesem Tag geborene Personen ist der ge- setzliche Berufsunfähigkeitsschutz entfallen. Stattdessen steht als Ersatz eine zweistufige Erwerbsminderungsrente zur Verfügung, wobei die Leistungen deutlich herabgesetzt wurden. Die Qualifikation sowie der berufliche Status spielen keine Rolle mehr. Es besteht unabhängig davon die Verpflichtung, fast jede noch mögliche Tätigkeit auszuüben. Lediglich für den Fall, dass der Betrof- fene weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, steht ihm die höchstmögli- che Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 38 % des letzten Bruttoeinkom- mens zu. Der staatliche Schutz hat sich aber auch für vor dem 01.01.1961 ge- borene Personen reduziert. Zwar wird bei diesen weiterhin zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente unterschieden, allerdings sind auch hier die Leis- tungen geringer als zuvor.34
Einschränkungen wurden auch für die Witwen- und Witwerrenten beschlossen. Auf diese wird nun das Einkommen aus eigenem Vermögen angerechnet. Gül- tig ist diese Regelung für Paare, bei denen der ältere Ehepartner am 01.01.2002 noch nicht 40 Jahre alt war. Für Menschen, die nach diesem Stich- tag geheiratet haben, findet die Neuregelung ebenfalls Anwendung.35 Ferner kommt es auch bei der Altersrente zu Einbußen; bis zum Jahr 2030 wird das Niveau weiter herabgesetzt.36
2.2.2 Veränderung der Gesellschaftsstruktur
Die fortschreitende Entwicklung der Gesellschaft ist anhand verschiedener Phänomene auszumachen. Zum einen ist der bereits erwähnte demographi- sche Wandel zu nennen. Hierunter ist „[…] die Veränderung der Alterszusam- mensetzung in einer Gesellschaft - z. B. bedingt durch Naturkatastrophen, Kriege, Veränderung der Geburtenrate und ständiger Verbesserung der Ge- sundheitsversorgung […]";37 - zu verstehen. Ein solcher ist zum einen nicht un- gewöhnlich und zum anderen auch nicht zwingend als negativ anzusehen. Er kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen. Durch eine hohe Anzahl an Ge- burten und eine sinkende Sterblichkeit wird die Bevölkerung größer und jünger. Im gegenteiligen Fall, welcher in Deutschland vorliegt, führt eine wachsende Lebenserwartung in Verbindung mit einer geringen Quantität an Neugeburten zu einer alternden Gesellschaft; zudem kommt es auch zu einem Rückgang der Bevölkerung.38
Dieser Wandel hat zur Folge, dass im Jahr 2030 voraussichtlich nur noch 77 Millionen Menschen in Deutschland leben werden. Verglichen mit dem Jahr 2005 bedeutet dies einen Bevölkerungsrückgang um ca. fünf Millionen. Wäh- rend die Anzahl der Kinder wie auch der Personen im erwerbsfähigen Alter zwi- schen 20 und 65 in diesem Zeitraum erheblich abnehmen wird, steigt die An- zahl der Rentner weiter an.39 So werden bspw. der Gruppe der über 80-jährigen im Jahr 2050 vermutlich zehn Millionen Menschen und damit fast dreimal so viele wie im Jahr 2005 angehören.40 Hierdurch dürfte die gesetzliche Renten- wie auch die Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen stehen.
Neben dem demographischen Wandel ist der Trend einer zunehmenden Indivi- dualisierung der Gesellschaft zu beobachten.41 Im Verlaufe dieser Entwicklung haben sich neue Haushaltstypen herausgebildet, bspw. die der Alleinstehenden und der kinderlosen Doppelverdiener. Speziell in Großstädten dominieren Sin- glehaushalte; diese nehmen bereits mehr als die Hälfte der Gesamtanzahl ein.42 Der Trend lässt sich auch anhand von Zahlen belegen. Die durchschnittli- che Haushaltsgröße ist von 2,27 Personen im Jahr 1991 auf 2,07 im Jahr 2007 gesunken. Das Zusammenleben mehrerer Generationen war früher sehr ver- breitet, heute ist dies eher als Ausnahme zu betrachten. Im Jahr 2007 wohnten in lediglich 1 % der Haushalte Kinder gemeinsam mit ihren Eltern und Großel- tern.43
2.2.3 Bewusstsein der Bevölkerung für mögliche Unglücksfälle
Die R + V Versicherung gibt seit 1991 eine Studie in Auftrag, welche sich mit den größten Ängsten der Deutschen beschäftigt. Für das Jahr 2008 wurden 2.460 Menschen befragt, davon 1.684 in West- und 776 in Ostdeutschland. Es handelte sich um strukturierte persönliche Interviews, bei denen mit geschlos- senen Fragen gearbeitet wurde. Die Teilnehmer sollten ihre Ängste auf einer Skala von eins (keine Angst) bis sieben (sehr große Angst) abtragen, wobei die Werte fünf bis sieben bei der Auswertung als große Angst zusammengefasst wurden. Insgesamt sollten 16 Fragen beantwortet werden.44 Die sieben meist- genannten Ängste sind in der folgenden Abbildung aufgeführt.
Abb. 2: Die sieben größten Ängste der Deutschen 2008
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: R + V Versicherung AG (Hrsg.) (2008 b).
Die Sorge vor einer schweren Erkrankung liegt auf Platz fünf - 51 % gaben an, sich vor einer solchen zu fürchten. Die R + V Versicherung erstellt die Statistik über die sieben größten Ängste jedes Jahres bereits seit Beginn der Studie. Die Befürchtung, eine schwere Krankheit zu erleiden, war dabei mit Ausnahme der Jahre 2003 und 2004, als u. a. die Angst vor Terrorismus sehr hoch war, in die- ser Rangliste vertreten.45 Dies zeigt, dass trotz der bestehenden Ängste vor Arbeitslosigkeit oder einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, welche eine hohe Präsenz im täglichen Leben haben, die Sorge vor schweren Erkrankun- gen konstant hoch ist.
2.3 Bedeutung der dargestellten Gegebenheiten für die Dread Disease- Versicherung
Die vorangegangenen Beispiele zeigen, dass rund um die Versicherungswirt- schaft in den letzten Jahren eine große Dynamik zu beobachten war. Gesetzli- che Regelungen, z. B. die EU-Vermittlerrichtlinie, sorgten dabei für direkte Ein- flüsse. Andererseits gehen aber u. a. auch vom gesellschaftlichen Wandel Wir- kungen auf die Versicherungsbranche aus. Im Folgenden werden diese - spe- ziell mit Blick auf die Dread Disease-Versicherung - für die dargestellten sechs Bereiche kurz erläutert.
Durch die Schaffung der Voraussetzungen für einen einheitlichen Binnenmarkt in der EU wurde der Markteintritt für ausländische Versicherer in Deutschland erleichtert. Für die Dread Disease-Versicherung hatte dies wichtige Auswirkun- gen. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird deutlich, dass insbesondere zwei aus- ländische Anbieter in diesem Bereich sehr aktiv auf dem deutschen Markt agie- ren. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes sowie die EU- Vermittlerrichtlinie sollten für eine Verbesserung des Verbraucherschutzes sor- gen. Diese Neuerungen können helfen, ein größeres Vertrauen auf Seiten der Kunden zu schaffen. Durch die EU-Vermittlerrichtlinie soll die Qualität des Ver- triebes erhöht werden. Dies könnte auch für die Dread Disease-Versicherung positiv sein, da diese von Experten als beratungsintensiv eingeschätzt wird.46
Die Reduzierung der staatlichen Absicherung sorgt für die Notwendigkeit, die private Vorsorge zu erhöhen. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft weitere Ein- schnitte folgen werden. Je stärker das Bewusstsein zur Eigeninitiative in der Bevölkerung ausgeprägt ist, desto mehr kann die Versicherungsbranche von den Maßnahmen der Regierung profitieren. Die Studie der R + V Versicherung zeigt, dass bei den Menschen eine Wahrnehmung für Gefahren vorhanden ist. Die Sorge vor der Erleidung einer schweren Erkrankung könnte sich dabei posi- tiv auf die Entwicklung der Dread Disease-Versicherung auswirken. Dasselbe könnte auch für den Wandel der Gesellschaft gelten. Mit zunehmendem Alter steigt die Eintrittswahrscheinlichkeit gewisser Krankheiten. Dies gilt bspw. für Krebs - etwa 75 % der Neuerkrankungen betreffen hierbei Personen ab 60 Jah- ren.47 Auch der Rückgang der Haushalte mit mehr als drei Generationen und die Etablierung neuer Lebensformen ist für die Dread Disease-Versicherung möglicherweise ein Vorteil. So sind bspw. Singles im Falle einer Erkrankung evtl. auf externe Unterstützung angewiesen.48
Die dargestellten Entwicklungen zeigen, dass für eine Etablierung der Versiche- rung gegen schwere Krankheiten in Deutschland durchaus gewisse Vorausset- zungen bestehen. Ferner ist der Markt noch nicht gesättigt; die Menschen sind hierzulande nicht überversichert, was durch einen Vergleich mit anderen Staa- ten gezeigt werden konnte.49
Nähere Beurteilungen der in Deutschland bestehenden Chancen für die Dread Disease-Versicherung werden im fünften und sechsten Kapitel vorgenommen. Dabei kommen auch einzelne der hier vorgestellten Gegebenheiten zur Spra- che. Im folgenden Kapitel wird nun eine allgemeine Darstellung des Produktes - beginnend mit einer Einordnung - vorgenommen.
3 Allgemeine Vorstellung der Dread Disease-Versicherung
3.1 Einordnung
Die EU-Versicherungsmarktregulierung untergliedert den Versicherungsmarkt in die Bereiche Lebens- und Nicht-Lebensversicherung. Während unter den ers- ten Bereich nur die Lebensversicherung fällt, wird unter der Nicht- Lebensversicherung die Schaden-, Unfall- und Krankenversicherung subsu- miert.50
Abb. 3: Klassifikation der Versicherungsarten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: von der Schulenburg, J. M. (2005), S. 80.
„Lebensversicherung ist die zusammenfassende Bezeichnung für diejenigen Versicherungsarten und -formen, bei denen das Risiko sich aus der ungewissen Dauer des menschlichen Lebens und der daraus erwachsenden Unsicherheit für den Lebensplan eines Menschen ergibt.";51 Sie dient der privaten Altersvor- sorge, welche neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der betriebli- chen Altersversorgung als dritter Teil des so genannten ‚Drei-Säulen- Konzeptes' gilt. Zu den bedeutendsten abgedeckten Risiken gehören der Tod sowie die unsichere Lebensdauer, aber auch das Berufsunfähigkeits-, Erwerb- sunfähigkeits-, Pflegefall-, Heirats- und Unfalltodrisiko. Es gibt ca. 30 unter- schiedliche Versicherungsformen. Wichtig sind hierbei insbesondere die ge- mischten Verträge mit Kapitalzahlungen im Erlebens- und Todesfall, bspw. Ka- pital bildende sowie fondsgebundene Lebensversicherungen. Bei der Risikole- bensversicherung wird hingegen nur im Falle des Ablebens eine Leistung fällig. Bei anderen Formen, z. B. der privaten Renten- oder der Berufsunfähigkeits- versicherung, spielt die Todesfallleistung lediglich eine untergeordnete Rolle.52
Die Dread Disease-Zusatzversicherung gehört ebenfalls eindeutig zum Bereich der Lebensversicherung. Das Bundesamt für das Versicherungswesen hat sich für diese Einordnung entschieden, da es eine Leistung im Krankheitsfall als ei- ne vorgezogene Zahlung aus dem Hauptvertrag ansieht; der Erlebens- bzw. Todesfall ist dabei weiterhin das bedeutendere Risiko.53
Bei der selbstständigen Dread-Disease-Versicherung hingegen ist diese Ein- gruppierung nicht so eindeutig und kann diskutiert werden. Neben der Lebens- versicherung kommt auch die Krankenversicherung in Frage. Für diese spricht, dass Ähnlichkeiten zur dortigen Krankenhaustagegeldversicherung bestehen. Deren Zweck besteht nicht nur in der Abdeckung von Behandlungskosten, son- dern sie soll auch finanzielle Mittel für durch die Erkrankung entstehende Belas- tungen zur Verfügung stellen. Da die Dread Disease-Versicherung aber bspw.
nicht an einen stationären Aufenthalt gekoppelt ist, stellt sich die Frage, ob eine anderweitige Zuordnung womöglich richtig wäre.54 Hierfür könnte sprechen, dass sie vom Verwendungszweck eher Gemeinsamkeiten mit der Berufsunfä- higkeitsversicherung aufweist, welche wiederum der Lebensversicherung zuge- rechnet wird. Diese Zuordnung wurde damit begründet, dass sie sich aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung heraus entwickelt hat.55
Es stellt sich folglich die Frage, ob die selbstständige Dread Disease- Versicherung der Lebens- oder der Krankenversicherung zuzurechnen ist. Für beide Positionen gibt es weitere Argumente, auf deren Darstellung aber an die- ser Stelle verzichtet werden soll. Interessant ist jedoch, dass Experten trotz An- erkennung beider Möglichkeiten zu unterschiedlichen Resultaten kommen. Während Peter Präve (1998) eine Zuordnung zur Krankenversicherung schluss- folgert,56 ist Uwe Stein (2000) anderer Auffassung und zählt die selbstständige Dread Disease-Versicherung zum Bereich der Lebensversicherung.57
Die Parallelen zur Lebensversicherung werden auch anhand weiterer Zuord- nungsmöglichkeiten deutlich. Zum einen kann eine Unterteilung in Personen- und Sachversicherung vorgenommen werden. Hierbei ist entscheidend, ob das Risiko für den Menschen selbst oder sein Vermögen existiert.58 Es ist ersicht- lich, dass die Dread Disease-Versicherung zum Bereich der Personenversiche- rung zu zählen ist. Eine weitere Einordnung kann nach Schaden- und Sum- menversicherung vorgenommen werden. Bei ersterer gibt es eine direkte Korre- lation zwischen dem Versicherungsfall und der Leistung. Die Höhe der Ent- schädigung ist abhängig vom entstandenen Schaden, weshalb auch von einer konkreten Bedarfsdeckung gesprochen wird.59 Beispiele für Schadenversiche- rungen sind die Feuerversicherung als Sachversicherung und die private Kran- kenversicherung als Personenversicherung.60 In der Summenversicherung hin- gegen wird bereits bei Vertragsabschluss ein bestimmter Geldbetrag festgelegt, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles zur Auszahlung kommt. Aufgrund der Tatsache, dass der Eintritt diese feste Zahlung auslöst und kein weiterer Nach- weis über eine exakte Höhe des Schadens erbracht werden muss, wird eine solche Gestaltung auch als abstrakte Bedarfsdeckung bezeichnet. Anwendung findet eine derartige Vorgehensweise in erster Linie in der Lebensversiche- rung.61 Vom Grundsatz her ist es möglich, eine Dread Disease-Versicherung als Schadenversicherung zu konzipieren. Dann läge eine Krankheitskostenversi- cherung vor, bei der der Versicherungsschutz auf einige vorab bestimmte Er- krankungen beschränkt ist.62 Das darunter verstandene und auch im weiteren Verlauf dieser Arbeit vorgestellte Produkt ist jedoch zum Bereich der Summen- versicherung zu zählen.
Somit kann festgehalten werden, dass bei der Einordnung der selbstständigen Dread Disease-Versicherung in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vorzufinden sind, da sowohl für die Zuteilung zur Kranken- als auch zur Le- bensversicherung Argumente bestehen. Die Gestaltung als Personen- und Summenversicherung lässt aber Ähnlichkeiten zur klassischen Lebensversiche- rung erkennen. Ferner handelt es sich bei den in Deutschland agierenden An- bietern selbstständiger Produkte um Lebensversicherungsunternehmen. Daher wird die Dread Disease-Versicherung im weiteren Verlauf der Arbeit der Le- bensversicherung zugerechnet.63
3.2 Entstehung und Entwicklung
Der Ursprung der Dread Disease-Versicherung liegt in Südafrika. Zwar gab es in den USA, Israel und Japan bereits zuvor so genannte Krebspolicen, aller- dings weisen diese Unterschiede hinsichtlich der Art und der Deckung auf.64 Damit ist die „[..] mit Dread Disease bezeichnete Deckung [..] eine der wenigen Produktinnovationen der Lebensversicherung […]";.65
Als Ausgangspunkt gilt die hohe Anzahl an Herzerkrankungen in Südafrika in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts. Die Menschen waren sich dieser Problematik durchaus bewusst. Die medizinisch-technische Entwicklung war in diesem Zeitraum zudem bereits weit fortgeschritten; dies lässt sich bspw. anhand der ersten erfolgreichen Herztransplantation im Jahr 1967 belegen. Die Behandlungsmethoden in Südafrika befanden sich somit auf einem überdurch- schnittlichen Niveau - gleichzeitig allerdings bot die dortige Sozialversicherung jedoch nur geringe Hilfen im Falle einer schweren Erkrankung. Während die medizinische Behandlung durch Experten somit möglich war, bestand auf der Seite der Finanzierung ein erhebliches Defizit.66
Diese Lücke sorgte dafür, dass sich viele Patienten die benötigten Operationen nicht leisten konnten. Andere wiederum standen nach erfolgreicher Behandlung vor dem finanziellen Bankrott - in einigen gravierenden Fällen führten die mo- netären Sorgen sogar zum Selbstmord. Diese Problematik veranlasste Marius Barnard, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er war Chirurg und hatte mit seinem Bruder Christian bereits die oben erwähnte erste Herztransplantation vorgenommen. Er nahm Kontakt zu Versicherungsunternehmen auf, um mit diesen ein neuartiges Produkt zu entwickeln. Dieses sollte den benötigten Schutz bei schweren Erkrankungen bieten.67 Lebensversicherern war es verbo- ten, Krankheitskostenversicherungen anzubieten. Insofern musste eine ander- weitige Deckung erarbeitet werden, die dennoch zur finanziellen Absicherung geeignet war - diese wurde mit der Dread Disease-Deckung geschaffen. Deren Vertrieb war den Lebensversicherern, welche sich zu dieser Zeit in einer Krise befanden, gestattet und verschaffte ihnen neue Verkaufsfelder.68
Schließlich brachte die Gesellschaft Crusader Life - ein kleines Unternehmen mit Maklervertrieb - im Jahr 1983 das erste Dread Disease-Angebot auf den Markt. Es wurden zwei verschiedene Produkte verkauft. Beide hatten gemein- sam, dass es bei Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt oder einer Bypass-Operation der Koronararterien zu einer Teilauszahlung der Versicherungssumme des Hauptvertrages kommen sollte. Bei der einen Variante wurde die Dread Disea- se-Deckung mit einer Risikoversicherung kombiniert, bei der anderen mit einer gemischten Lebensversicherung.69 Da die Produkte dem Bedarf der Südafrika- ner entsprachen und diese obendrein neuen Tarifen gegenüber als offen gelten, wurden sie sehr stark nachgefragt.70
Die Dread Disease-Police kam wenige Jahre später nach Großbritannien und fand auch hier viele Abnehmer.71 Der englische Versicherungsmarkt gilt gene- rell als sehr modern und wegweisend. Daher entwickelte er sich auch in Bezug auf dieses Produkt schnell zum weltweiten Vorbild. Dort etablierte sich über die Jahre allerdings vermehrt die Bezeichnung ‚Critical Illness'; dies liegt daran, dass dieser Name vergleichweise als weniger bedrohlich empfunden wurde.
Der schnelle Erfolg lässt sich z. T. auch mit den politischen Unruhen Südafrikas erklären. So entschieden sich viele Versicherungsexperten, das Land zu ver- lassen, wodurch die Kenntnisse recht zügig nach Großbritannien gelangten. Anfangs war die Nachfrage dort noch recht verhalten, aber ab dem Beginn der neunziger Jahre begann eine stetige Entwicklung.72 Der Anteil an der gesamten Anzahl der verkauften Lebensversicherungen wuchs in den Jahren 1991 bis 1997 von 3,33 % auf 21,76 %.73 Auch das folgende Schaubild zeigt die schnelle Verbreitung der Dread Disease-Deckung in diesem Zeitraum.
Abb. 4: Entwicklung der Dread Disease-Versicherung in Großbritannien 1991-1997
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Swiss Re Life & Health Ltd. (Hrsg.) (1998), S. 6.
In Deutschland wurde das erste Dread Disease-Produkt 1991 auf den Markt gebracht; Anbieter war die AXA Lebensversicherung, die als Direktversicherung der französischen Muttergesellschaft agierte. Der Tarif bot neben einer Leistung im Todes- und Erlebensfall einen Schutz bei 14 schweren Krankheiten.74 Im ersten Jahr konnten 5.800 dieser Policen verkauft werden. 1992 zogen dann mit der Volksfürsorge und den DBV-Versicherungen zwei Unternehmen nach und boten ebenfalls Dread Disease-Deckungen an.75
Auch in Deutschland gab es verschiedene Vorläufer. Schon 1930 bot der Leip- ziger Verein einen Ergänzungstarif zur Lebensversicherung an. Durch diesen waren Klinikaufenthalte und Operationen finanziell abgesichert.76 1970 kam ein Produkt der Generali Leben auf den Markt, bei dem die Kunden das Recht hat- ten, nach einer Mindestlaufzeit von drei Jahren im Falle einer chirurgischen Operation auf eine Vorauszahlung aus ihrem Lebensversicherungsvertrag zu- rückgreifen zu können.77 Der 1980 gestellte Antrag der deutschen Tochterge- sellschaft eines amerikanischen Unternehmens auf Zulassung einer eigenstän- digen Krebstagegeldversicherung wurde von der Aufsichtsbehörde dagegen abgelehnt. Zum einen wurde der Versicherungsschutz als unvollkommen be- wertet, speziell im Vergleich zur Deckung einer Krankenversicherung. Zum an- deren wurde befürchtet, dass viele Krebserkrankungen erst nach dem Ableben festgestellt werden könnten und somit kein ausreichender Schutz für die Kun- den bestehen würde. Der medizinisch-technische Fortschritt steht dieser Ein- wendung mittlerweile jedoch immer mehr entgegen.78 Im vierten Kapitel wird ausführlich auf die Entwicklung und den aktuellen Stand der Dread Disease- Versicherung in Deutschland eingegangen.
3.3 Merkmale und Abgrenzung zum Berufsunfähigkeitsschutz
Bei einer Dread Disease-Versicherung wird die Leistung nicht - wie bei anderen Lebensversicherungsformen üblich - bei Ablauf oder Tod fällig, sondern bei Eintritt einer schweren Erkrankung oder einer medizinischen Operation.79 Das Ziel einer solchen Police besteht folglich darin, dem Versicherten in einem der- artigen Fall mit Hilfe einer Geldsumme zur Bewältigung der eingetretenen Situa- tion die benötigte Unterstützung zu geben.80 Um bspw. bei einer klassischen gemischten Kapitallebensversicherung vorzeitig Zugriff zu einem größeren Geldbetrag zu haben, ist möglicherweise eine Kündigung erforderlich. Dies ist aber i. d. R. mit Verlusten verbunden. In den letzten fünf Vertragsjahren besteht zwar die Option einer stornofreien Aufhebung - allerdings ist gerade in dieser Phase die Fortführung aufgrund der hohen Überschussanteile empfehlens- wert.81 Viele Versicherer bieten auch weitere Alternativen an, u. a. die Aufnah- me eines Policendarlehens. Allerdings sind hierfür Zinsen zu bezahlen und die Versicherungsleistung wird - sofern es nicht vorher zurückbezahlt wird - um den in Anspruch genommenen Betrag reduziert. Ferner ist ein solches Darlehen lediglich in Höhe des zum Zeitpunkt der Aufnahme existierenden Rückkaufs- wertes möglich.82
Es sind - wie in Abschnitt 3.1 bereits angesprochen - unterschiedliche Varian- ten der Dread Disease-Versicherung zu differenzieren. Die Realisierung als Zu- satzdeckung zu einem Hauptvertrag ist die Ursprungsform. Häufig besteht hier- bei die Verbindung mit einer klassischen Lebensversicherung.83 Es sind zwei Typen zu unterscheiden. Zum einen kann die Dread Disease-Leistung als an- teilmäßige oder komplette Vorauszahlung aus dem Hauptvertrag konzipiert sein; zum anderen ist auch eine Gestaltung möglich, bei der die Summe voll- kommen unabhängig von diesem zur Auszahlung kommt.84 Der Gegensatz der beiden Formen besteht darin, dass die Ablaufleistung im Falle einer Inan- spruchnahme eines vorgezogenen Geldbetrages bei der ersten Variante gerin- ger ausfällt. Zugleich besteht jedoch der Vorteil eines niedrigeren Versiche- rungsbeitrages.85 Neben der Möglichkeit der Zusatzdeckung kann eine Dread Disease-Versicherung auch als eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden. Diese Form wird auch als Stand-Alone-Police bezeichnet und kam erst später auf den Markt.86
Die angebotenen Produkte haben gemeinsam, dass i. d. R. die klassischen Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall finanziell abgesichert sind.87 Darüber hinaus gibt es je nach Angebot aber erhebliche Differenzen.88 Im vierten Kapitel werden die derzeitig in Deutschland verfügbaren Policen dar- gestellt sowie die Unterschiede der Leistungskataloge behandelt.
Im Zusammenhang mit ‚Dread Disease' werden des Öfteren Ähnlichkeiten zum Berufsunfähigkeitsschutz diskutiert.89 Auch im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob eine finanzielle Absicherung schwerer Krankheiten eine gleichwertige Alternative zu diesem darstellen kann. Aufgrund dessen soll an dieser Stelle eine kurze Erläuterung der privaten Berufsunfähig- keitsversicherung erfolgen. Im Anschluss daran werden die beiden Produkte in den wichtigsten Punkten voneinander abgegrenzt.
Es existieren verschiedene Versuche, den Begriff der Berufsunfähigkeit zu be- schreiben. Die in der Literatur häufig vorzufindende Definition lautet wie folgt:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krank- heit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Le- bensstellung entspricht.";90 Diese Erläuterung zeigt, dass der Versicherungs- schutz nicht auf bestimmte, bei Vertragsabschluss genannte Erkrankungen be- grenzt ist. Jedoch führt ein Verlust des Arbeitsplatzes aus anderen als den in der Definition genannten Gründen nicht zu einer Berufsunfähigkeit. Zudem kommt es bspw. bei einem Kräfteverfall nicht zu einer Leistungspflicht, wenn dieser altersbedingt begründet ist.91 Ferner hat der Versicherer die Möglichkeit, den Betroffenen auf einen anderen Beruf zu verweisen. Allerdings kam es hier- bei in den letzten Jahren zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes. Die- se Option besteht nur noch, sofern der Kunde diesen Beruf bereits ausübt. In diesem Kontext wird von konkreter Verweisung gesprochen; auf das Recht zur so genannten abstrakten Verweisung92 wird mittlerweile von den meisten Versi- cherern verzichtet. Voraussetzung für die Leistungszahlung ist zudem, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich für einen Zeitraum von mind. sechs Monaten besteht.93 Die gesundheitliche Einschränkung muss dabei einen bestimmten Prozentsatz erreichen, welcher i. Allg. bei 50 % liegt.94
Die Varianten der Berufsunfähigkeitsversicherung sind vergleichbar mit denen der Dread Disease-Police. Die Absicherung kann als Zusatz - bspw. zu einer Lebensversicherung - abgeschlossen werden oder in Form eines eigenständi- gen Vertrages erfolgen.95 Bei einer Zusatzversicherung wird im Leistungsfall die Beitragszahlung für den Hauptvertrag übernommen. Ergänzend kann auch eine Rentenzahlung vereinbart werden - so wie sie auch bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung erbracht wird. Die eigenständige Variante hat den Vorteil, dass der Versicherungsschutz bei Zahlungsschwierigkeiten einfa- cher aufrecht erhalten werden kann, da kein Hauptvertrag zu bedienen ist.96 Die folgende Abbildung zeigt in kurzer Darstellung die wichtigsten Unterschiede zwischen der Dread Disease- und der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Tab. 1: Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeits- und Dread Disease-Versicherung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
3.4 Kalkulation
Der Beitrag ist der Preis, den ein Kunde für den ihm zur Verfügung gestellten Versicherungsschutz zu bezahlen hat. Folglich kann dieser auch als Ausgleich für das vom Versicherer übernommene Risiko bezeichnet werden. Grundlage der Kalkulation ist das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip - demnach haben sich Leistung und Gegenleistung zu entsprechen. Dieses Prinzip muss allerdings nicht für einen einzelnen Vertrag, sondern für die Gesamtheit aller im Bestand befindlichen Kontrakte Gültigkeit haben. Bei der Lebensversicherung besteht außerdem die Charakteristik, dass sie meistens eine sehr lange Lauf- zeit aufweist.97 Die Leistungen der Vertragspartner, d. h. die Zahlung des Bei- trages und die Erbringung der Versicherungssumme, fallen zeitlich auseinan- der. Durch die Wahl eines passenden Rechnungszinsfußes98 erfolgt daher die Ermittlung eines einheitlichen Zeitpunktes - dieser wird i. d. R. durch eine Dis- kontierung auf den Versicherungsbeginn erreicht.99
Für die Übernahme der Gefahr verlangt der Versicherer die Zahlung eines Risi- kobeitrages. Dieser ist von verschiedenen Merkmalen abhängig; zu nennen sind bspw. die Laufzeit, das Eintrittsalter der versicherten Person und die Höhe der Versicherungssumme. Bei der abstrakten Bedarfsdeckung ist zudem zwi- schen ein- und zweidimensionalem Risiko zu unterscheiden. Bei letzterem geht es nicht nur um die Frage, wann ein Versicherungsfall eintritt; es besteht viel- mehr die Ungewissheit, ob es überhaupt zu einem solchen kommt. Bei der ein- dimensionalen Gefahr gibt es zudem einen Sparbeitrag, welcher verzinslich angesammelt wird und am Vertragsende die garantierte Leistung darstellt.100
Tab. 2: Dimensionen des Risikos mit Einordnung der Dread Disease-Versicherung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Kurzendörfer, V. (2000), S. 42.
Mit Hilfe von Wahrscheinlichkeiten sind Versicherer in der Lage, den Risikobei- trag zu ermitteln. Für Lebensversicherungsprodukte, bei denen das Risiko in der ungewissen Lebensdauer oder im Ableben besteht, können hierbei so ge- nannte Sterbetafeln herangezogen werden.101 Diese „[…] beschreiben eine Absterbeordnung, die auf Grund statistischer Erfahrungswerte die Sterbewahr- scheinlichkeit von Personen in den verschiedenen Lebensaltern angibt.";102 Der ermittelte Risikobeitrag ergibt zusammen mit dem Rechnungszinsfuß den Net- tobeitrag. Da einem Versicherer für den Vertragsabschluss und die Verwaltung Aufwendungen entstehen, wird auf diesen ein Aufpreis erhoben. Insofern resul- tieren aus dem Rechnungszinsfuß, den Wahrscheinlichkeitskennziffern sowie dem Kostenaufschlag die Rechnungsgrundlagen der Lebensversicherung.103
Zur Kalkulation des Beitrages in der Berufsunfähigkeitsversicherung wird mit Tafeln gearbeitet, welche die Wahrscheinlichkeiten einer Invalidität wiederge- ben.104 Auch bei den Berechnungen für die Dread Disease-Police wird nach den Grundlagen der Lebensversicherungsmathematik gearbeitet - dennoch stellt sich dies aufgrund der problematischen Datenverfügbarkeit schwieriger dar. Es werden statistische Werte über Eintrittwahrscheinlichkeiten bestimmter Krankheiten benötigt, um einen risikoäquivalenten Versicherungsbeitrag ermit- teln zu können. Der Bestand an geeigneten Daten ist in Deutschland - mit Aus- nahme von Informationen über Krebserkrankungen durch in einigen Bundes- ländern geführte Register - jedoch nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Es werden gewisse Bedingungen an die Qualität der Statistiken gestellt. Sie sollten u. a. nach Geschlecht und Alter gegliedert sowie konsistent sein.105
Da die in Deutschland existierenden Daten diese Bedingungen nicht vollständig erfüllen, werden Informationen aus dem Ausland bei der Beitragskalkulation einbezogen.106 Hierfür kommen speziell Staaten in Frage, in denen die Dread Disease-Deckung schon längere Zeit angeboten wird - bspw. Großbritannien und Australien. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten lassen sich aus den verfügba- ren medizinischen Statistiken ermitteln. Allerdings ist die Kombination von Da- ten unterschiedlichen Ursprunges aus wissenschaftlicher Sicht nicht einwand- frei und folglich mit einigen Problemen behaftet.107 Es muss bei der Übertra- gung stets beachtet werden, dass die Schadenwahrscheinlichkeit in anderen Ländern von der in Deutschland abweichen kann. Unterschiedliche medizini- sche Standards sowie differierende Lebensgewohnheiten können hierbei zu einer Verzerrung führen. Die Verwendung von Daten aus Großbritannien ist für Erkrankungen wie Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall daher möglich, aber nicht vollkommen ohne Risiko. Aus diesem Grund müssen bei der Kalkulation Sicherheitszuschläge in geeigneter Höhe eingerechnet werden. Auch die Opti- on, den Beitrag während der Vertragslaufzeit per Anpassungsklausel verändern zu können, wird daher i. d. R. vereinbart.108
Jedoch ist selbst für den Fall, dass die Verteilung der Wahrscheinlichkeiten bzgl. der gesamten Bevölkerung vorhanden ist, eine Kalkulation mit Schwierig- keiten verbunden. Dies ist mit der unterschiedlichen Risikoverteilung bestimm- ter Erkrankungen zu begründen. Als Beispiel hierfür kann der Herzinfarkt ange- führt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr bei bestimmten Zielgrup- pen höher sein kann als im Durchschnitt. Liegen keine gesicherten Daten für diese Kollektive vor, muss ebenfalls mit Zuschlägen gearbeitet oder eine Rück- versicherung eingegangen werden, um das versicherungstechnische Risiko handhaben zu können.109
An dieser Stelle soll ein kurzer Rückgriff auf die in Kapitel 3.3 dargestellten zwei Varianten der Dread Disease-Zusatzdeckung erfolgen. Handelt es sich hierbei lediglich um eine Vorauszahlung aus einem Hauptvertrag, sind die Auswirkun- gen von fehlerhaften oder unzureichenden Rechnungsgrundlagen weniger gra- vierend. Dies liegt daran, dass die Summe lediglich zu einem früheren Zeitpunkt erbracht wird. Auch die Gefahr einer negativen Risikoauslese ist bei diesem Typ geringer.110
Die Erstellung von Rechnungsgrundlagen für Deutschland auf Basis internatio- naler Daten kann mit Hilfe von Modellen erfolgen. Von Bedeutung ist hierbei u. a. der Ansatz von Lörper/Lüttgen/Trunk, welcher auch ungefähr dem prakti- schen Vorgehen bei der Beitragskalkulation entspricht. Mit der Unterstützung verschiedener Statistiken werden die Anteile der Dread Disease-Toten an der deutschen bzw. britischen Bevölkerung errechnet und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Hieraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor, mit dem die Wahrschein- lichkeit einer schweren Erkrankung in Deutschland auf Grundlage von Werten aus Großbritannien ermittelt werden kann. Durch einen Vergleich mit Daten aus Krebsregistern verschiedener Bundesländer konnte gezeigt werden, dass der Ansatz zumindest für Krebserkrankungen die nötige Konsistenz aufweist. Den- noch empfehlen die Autoren zur Handhabung des Änderungsrisikos die bereits erwähnte Vereinbarung von Beitragsanpassungsklauseln.111
3.5 Voraussetzungen, Risikoprüfung und Leistungsabwicklung
Neben dem Vorhandensein zuverlässiger Rechnungsgrundlagen sollten die versicherten Krankheiten noch weiteren Anforderungen entsprechen. So müs- sen diese zweifelsfrei definiert sein - ein unabhängiger Arzt sollte nach der Un- tersuchung eindeutig bestimmen können, ob die Diagnose mit den im Vertrag genannten Voraussetzungen übereinstimmt und sich dadurch eine Leistungs- pflicht des Versicherers ergibt. Zudem muss er in der Lage sein, einen zweifels- freien Befund über die Erkrankung abzugeben. Demzufolge muss der Versiche- rer überlegen, für welche Leiden die Bereitstellung von Versicherungsschutz sinnvoll ist und für welche nicht.112
Der Trend geht seit der Markteinführung der Dread Disease-Police zu einer größeren Anzahl an abgedeckten Krankheiten. Dies ist einerseits zwar eine po- sitive Entwicklung, andererseits möglicherweise jedoch nicht vollkommen un- problematisch.113 Ferner gilt es zwar nicht als zwingende Bedingung, dass die Krankheit zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führt; dennoch kann bei Beachtung dieser Anforderung die Höhe der Beiträge niedriger gehalten wer- den. Definitiv notwendig ist hingegen die Prämisse der Zufallsbedingtheit, wel- che für alle Versicherungsprodukte Gültigkeit hat. Dieser zufolge muss der Schadeneintritt nicht nur zufällig erfolgen, sondern auch bei jeder versicherten Person möglich sein.114
Die Risikoprüfung - welche im Rahmen der Dread Disease-Versicherung als aufwendig eingeschätzt wird - nimmt eine wichtige Rolle ein.115 Anhand dieser wird „[…] durch Ermittlung der Merkmale des zu versicherten Risikos, sei es durch Beschreibung des Antragstellers im Antrag oder durch Inaugenschein- nahme einschließlich ärztlicher Gesundheitsprüfung in der Personenversiche- rung […]";116 ermittelt, ob und unter welchen Voraussetzungen der vom Interes- senten gewünschte Versicherungsschutz angeboten werden kann. Im Gegen- satz zur Sozial- oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung existiert kein Kontrahie- rungszwang117 für den Versicherer.118 Es liegt folglich an diesem selbst, durch entsprechende Maßnahmen eine Einschätzung der möglichen Gefahren vorzu- nehmen. Früher bestand für Lebensversicherer die gesetzliche Verpflichtung, eine Risikoprüfung durchzuführen. Diese wurde damit begründet, dass durch sie eine Existenzgefährdung des Unternehmens verhindert wird und somit eine langfristige Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Verträge garantiert ist. Heute ist ein Versicherer nicht mehr zur Durchführung einer Risikoprüfung gezwungen. Allerdings verliert er bei einem Verzicht sein Recht auf Rücktritt wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht seitens des Versicherungsneh- mers. Zudem besteht durch Prüfungsmaßnahmen die Möglichkeit, den Versi- cherungsbestand teilweise zu steuern und dadurch auch Einfluss auf die Bei- tragshöhe zu nehmen.119
Bei der Gefahreneinschätzung ist zwischen dem objektiven und dem subjekti- ven Risiko zu unterscheiden. Zu den Merkmalen der ersten Kategorie zählen bspw. Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und der aktuelle Gesundheitszu- stand. Diese liegen in der Person des Antragstellers begründet und lassen sich von diesem nicht beeinflussen. Zum subjektiven Risiko hingegen gehören u. a. die Persönlichkeitsmerkmale, das Verhalten oder die individuellen Lebensum- stände. Da bei der im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Kalkulation mit Durchschnittsrisiken gearbeitet wird, muss festgestellt werden, ob bei der zu versichernden Person im Einzelfall eine Abweichung davon besteht. Zudem ist es für den Versicherer wichtig, durch die Gestaltung der Versicherungsprämie eine Gegenauslese zu verhindern.120 Diese Gefahr existiert insbesondere dann, wenn die Beiträge nicht differenziert sind, d. h. jedem Antragsteller dieselbe Höhe offeriert wird. Für Menschen mit einer erhöhten Schadenwahrscheinlich- keit würde ein besonderer Anreiz bestehen, vermehrt Versicherungsschutz nachzufragen; Risiken mit einem unterdurchschnittlichen Erwartungswert hin- gegen würden verstärkt abwandern.121 Das Bewusstsein für bestimmte Erkran- kungen kann nicht nur einen positiven Einfluss auf das Interesse an Dread Di- sease-Versicherungen haben, sondern erhöht auch die Gefahr einer solchen Gegenauslese. Als Beispiel kann hierbei Brustkrebs aufgeführt werden. In Kul- turen, in denen dieser in der öffentlichen Wahrnehmung eine große Rolle spielt, müssen Versicherer verstärkt darauf achten, eine dadurch bedingte Antiselekti- on zu vermeiden.122
Das Vorgehen bei der Risikoprüfung ist bei der Dread Disease-Police ähnlich wie bspw. bei einer Kapitallebensversicherung. Dennoch gibt es ein paar Merkmale, welche auf der Eigenschaft der Absicherung schwerer Krankheiten beruhen. Die Risikofaktoren, welche die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer solchen erhöhen, müssen dabei besonders gründlich überprüft werden. Liegt bereits eine Dread Disease-Vorerkrankung vor, ist die Übernahme des Versi- cherungsschutzes nicht mehr möglich. In anderen Fällen kann hingegen ein Gegenangebot mit einem erhöhten Beitrag erstellt werden. Dies ist dann mög- lich, wenn lediglich eine Familienvorgeschichte oder kleinere Leiden existieren, die das Eintrittsrisiko einer versicherten Krankheit verstärken. Der Lebensstil findet im Rahmen der Risikoprüfung ebenfalls Beachtung; hierunter fällt z. B. der Alkohol- und Tabakkonsum des Antragstellers. Zur Vermeidung der be- schriebenen Gegenauslese sind die Fragebögen detaillierter als bei der Kapital- lebensversicherung. Außerdem werden im Vergleich mit dieser bereits bei ge- ringeren Versicherungssummen und auch bei jüngeren Interessenten ärztliche Auskünfte eingeholt.123
Fordert der Versicherte nach einer Erkrankung eine Leistung aus seiner Dread Disease-Police, ist zu überprüfen, ob diese Ansprüche gerechtfertigt sind; es muss folglich kontrolliert werden, ob eine versicherte Krankheit vorliegt. Bei den Definitionen gibt es zwischen den einzelnen Anbietern Unterschiede.124 Auf die- se Differenzen wird - bezogen auf den deutschen Markt - im vierten Kapitel noch näher eingegangen. In einigen anderen Ländern sind die Krankheitsdefini- tionen bereits standardisiert, bspw. in Großbritannien. Dennoch werden dort 23 % aller Schadenansprüche abgelehnt - oftmals wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, aber auch wegen Missinterpretationen der Krankheitsdefinitionen.125 Liegt hingegen ein bedingungsgemäßer Schadenfall vor, wird die Leistung als Einmalzahlung fällig. Verstirbt der Versicherte inner- halb eines bestimmten Zeitraums, welcher i. Allg. 14 Tage ab Feststellung be- trägt, kommt die geringere Todesfallsumme zur Auszahlung.126
3.6 Verwendungszwecke der Versicherungsleistung und Zielgruppen
Die Auszahlung der Versicherungssumme im Leistungsfall erfolgt nicht zweck- gebunden - demnach kann der Empfänger frei darüber verfügen und das Geld seinen Erfordernissen entsprechend einsetzen.127 Es gibt jedoch verschiedene Zwecke, welche als typisch für die Leistung einer Dread Disease-Police anzu- sehen sind. Der Versicherer sollte den Kunden über evtl. existierende Versor- gungslücken sowie Möglichkeiten der Verwendung informieren.128
[...]
1 ‚Dread Disease' kann als ‚Gefürchtete Krankheit' übersetzt werden (Vgl. Debrebant, S. (2008), S. 16.).
2 Gensicke, U. (2004), S. 32.
3 Vgl. Debrebant, S. (2008), S. 16.
4 Vgl. Emrich, O. (2005), S. 120; Focus-Money (Hrsg.) (2006).
5 Im weiteren Verlauf der Arbeit wird diese als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet.
6 Vgl. Knospe, J. (2005), S. 642; Pohl, D. (2004), S. 53; Trunk, S. (1993), S. 1010.
7 Vgl. Hennerici, B. / Lohse, U. / Vorwerk, C. et al. (2001), S. 22.
8 Vgl. Wolters, G. (1995), S. 19.
9 Vgl. Settnik, U. (1996), S. 1.
10 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 370-371.
11 Vgl. Götz, T. (1999), S. 8.
12 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 370-371.
13 Vgl. Farny, D. (2006), S. 114.
14 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 371.
15 Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 13.
16 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG (Hrsg.) (2007), S. 5.
17 Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 20.
18 Hierbei gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen; bspw. fallen Ausschließlichkeitsvermittler nicht unter die Erlaubnispflicht, sofern das Versicherungsunternehmen, für welches sie tätig sind, für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt (Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG (Hrsg.) (2007), S. 54.).
19 Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007), S. 28.
20 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG (Hrsg.) (2007), S. 53.
21 Vgl. Obermayer, B. (2006), S. 10.
22 Vgl. Beenken, M. (2007 a), S. 23.
23 Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007), S. 49.
24 Evers, J. (2006), S. 139-140.
25 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG (Hrsg.) (2007), S. 17-19 und S. 32.
26 Vgl. Meixner, O. / Steinbeck, R. (2008), S. 1.
27 Vgl. o. V. (o. J. a).
28 Dieses ergibt sich, vereinfacht dargestellt, aus der Summe der Sparanteile zzgl. Zinsen (Vgl. GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Hrsg.) (o. J.).).
29 Dieser Begriff bezeichnet ein Verfahren, bei dem die Abschlusskosten durch die ersten Beitragszahlungen getilgt werden; benannt wurde es nach dem Erfinder A. Zillmer (Vgl. von Fürstenwerth, F. / Weiß, A. (2001), S. 764.).
30 Hierbei handelt es sich um noch nicht realisierte Gewinne; diese kommen zu Stande, wenn der bilanzierte Wert von Immobilien oder Wertpapieren kleiner ist als der gegenwärtige Marktwert (Vgl. GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Hrsg.) (o. J.).).
31 Vgl. GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Hrsg.) (o. J.).
32 Vgl. Delsen, L. (2003), S. 3.
33 Die demographische Entwicklung sowie ihre Auswirkungen werden im folgenden Kapitel 2.2.2 ausführlich erläutert.
34 Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2008 a), S. 5.
35 Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2001), S. 8.
36 Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2008 b), S. 5.
37 Pack, J. / Buch, H. / Kistler, E. et al. (2000), S. 8.
38 Vgl. Pack, J. / Buch, H. / Kistler, E. et al. (2000), S. 8.
39 Vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.) (2007), S. 8.
40 Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) (2006), S. 23.
41 Vgl. Lohse, U. / von der Schulenburg, J.-M. (2003), S. 490.
42 Vgl. Eichener, V. (2001), S. 115.
43 Vgl. o. V. (o. J. b).
44 Vgl. R + V Versicherung AG (Hrsg.) (2008 a).
45 Vgl. R + V Versicherung AG (Hrsg.) (2008 c).
46 Vgl. Knospe, J. (2005), S. 641; Krause, J. (2004), S. 238.
47 Vgl. Siekmoeller, M. (2006).
48 Vgl. Bocquel, E. (2007 a), S. 41.
49 Vgl. Lohse, U. / von der Schulenburg, J.-M. (2003), S. 490.
50 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 79.
51 Koch, P. / Weiss, W. (Hrsg.) (1994), S. 519.
52 Vgl. von Fürstenwerth, F. / Weiß, A. (2001), S. 408.
53 Vgl. Präve, P. (1998), S. 355-356.
54 Vgl. Stein, U. (2000), S. 164-165.
55 Vgl. Präve, P. (1998), S. 356; Stein, U. (2000), S. 165.
56 Vgl. Präve, P. (1998), S. 363.
57 Vgl. Stein, U. (2000), S. 167-168.
58 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 77.
59 Vgl. Farny, D. (2006), S. 386.
60 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 78.
61 Vgl. Farny, D. (2006), S. 386.
62 Vgl. Krause, J. (2004), S. 236.
63 Die Dread Disease-Versicherung wird auch in vielen Artikeln oder Büchern dem Bereich der Lebensversicherung zugeordnet (Vgl. u. a. Knospe, J. (2002), S. 416-417; Krause, J. (2004), S. 263; Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 220.).
64 Vgl. Krause, J. (2004), S. 234.
65 Krause, J. (1998 a), S. 433.
66 Vgl. Krause, J. (1998 a), S. 433.
67 Vgl. Debrebant, S. (2008), S. 16.
68 Vgl. Krause, J. (1998 a), S. 433.
69 Vgl. Stein, U. (2000), S. 124.
70 Vgl. Krause, J. (2004), S. 235.
71 Vgl. Gensicke, U. (2004), S. 32; Kreuzpointner, M. (2004), S. 35.
72 Vgl. Krause, J. (1998 a), S. 433-436.
73 Vgl. Radom, R. / Bölscher, J. (2008), S. 50.
74 Vgl. Knospe, J. (2002), S. 417.
75 Vgl. Trunk, S. (1993), S. 1007-1008.
76 Vgl. Stein, U. (2000), S. 128.
77 Vgl. Graf, B. (1990).
78 Vgl. Stein, U. (2000), S. 128-131.
79 Vgl. Bocquel, E. (2007 b), S. 2; Wiechmann, M. (2003), S. 985.
80 Vgl. Kreiensiek, I. / Pasdika, U. (2008), S. 504; o. V. (2004 a), S. 2.
81 Vgl. Pohl, D, (2004), S. 51.
82 Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2008 b), S. 29-30.
83 Vgl. Radom, R. / Bölscher, J. (2008), S. 50-51.
84 Vgl. Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Hrsg.) (1999), S. 6.
85 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 220.
86 Vgl. Krause, J. (1998 a), S. 434.
87 Vgl. hierzu Kapitel 1.
88 Vgl. Bocquel, E. (2007 a), S. 42.
89 Vgl. hierzu Kapitel 1.
90 Hagelschuer, P. B. (1987 a), S. 48-49.
91 Vgl. Richter, T. (1994), S. 138.
92 Diese besagt, dass der Versicherte auf einen beliebigen Beruf verwiesen werden kann, welcher seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht; dieser muss aber nicht konkret vom Kunden ausgeübt werden (Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2008 a), S. 8.).
93 Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2008 a), S. 7-8.
94 Vgl. von Fürstenwerth, F. / Weiß, A. (2001), S. 94.
95 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 122.
96 Vgl. ZUKUNFT klipp + klar (Hrsg.) (2008 a), S. 15.
97 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 129-130.
98 Hierunter ist der bei der Kalkulation zu Grunde gelegte Zinssatz - auch Rechnungszins genannt - zu verstehen; bei gleichbleibender Leistung sinkt der Beitrag mit steigendem Rechnungszins (Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 130.).
99 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 222.
100 Vgl. Kurzendörfer, V. (2000), S. 42.
101 Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 131.
102 von Fürstenwerth, F. / Weiß, A. (2001), S. 608.
103 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 222.
104 Vgl. Kurzendörfer, V. (2000), S. 46.
105 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 222.
106 Die zu diesem Themenbereich vorzufindenden Publikationen stammen aus dem Jahr 2000 oder früher; dennoch haben diese Aussagen weiterhin Gültigkeit - bspw. greift die Skandia bei der Beitragskalkulation teilweise weiterhin auf ausländische Statistiken zurück (Vgl. An- hang 1, S. 82.).
107 Vgl. Stein, U. (2000), S. 229-230.
108 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 222.
109 Vgl. Krause, J. (2004), S. 240.
110 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 220.
111 Vgl. Stein, U. (2000), S. 230-234; vertiefend vgl. Lörper, J. / Lüttgen, D. / Trunk, S. (1991), S. 169-182.
112 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 220-221.
113 Vgl. Bocquel, E. (2007 c); Krause, J. (1998 a), S. 434; o. V. (2001), S. 208.
114 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 220-221.
115 Vgl. Knospe, J, (2005), S. 641.
116 Farny, D. (2006), S. 648.
117 Dieser verlangt vom Versicherer, alle Risiken aufzunehmen; er ist für die Versicherungs- pflicht, welche bspw. in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, zwingend notwendig, da ansonsten nicht alle Wirtschaftssubjekte den benötigten Versicherungsschutz erhalten würden (Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 417.).
118 Vgl. Kurzendörfer, V. (2000), S. 221; von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 107.
119 Vgl. Kurzendörfer, V. (2000), S. 221.
120 Vgl. Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V. (Hrsg.) (2000 a), S. 301.
121 Vgl. Farny, D. (2006), S. 70.
122 Vgl. Krause, J. (1998 a), S. 434.
123 Vgl. Schattschneider, U. / Wittkamp, F. (1997), S. 222.
124 Vgl. Radom, R. / Bölscher, J. (2008), S. 51.
125 Vgl. Droste, W. (2007), S. 64-65.
126 Vgl. Kreuzpointner, M. (2004), S. 35.
127 Vgl. Anastassiou, C. (2006).
128 Vgl. Krause, J. (1998 b), S. 529.
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- Michael Dschida (Author), 2009, Bedeutung und Chancen der Dread Disease-Versicherung in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156105
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