Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden war im Jahre 2006 mit einem Rechtsstreit zwischen dem Energieversorgungsunternehmen citiworks AG und dem als Landesregulierungsbehörde tätigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Sachsen betraut. Durch den Bescheid vom 12. Juli 2006 hatte die Landesregulierungsbehörde Sachsen das Energieversorgungsnetz der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (FLH) als Objektnetz i.S.d. §110 1, 2 EnWG anerkannt. Die citiworks AG belieferte seit dem Jahr 2004 einige, auf dem Flughafengelände ansässige Unternehmen und wurde a.G. des Objekt-netzstatus der FLH vom Netzzugang ausgeschlossen. Dagegen legte sie am 17. Juli 2006 Beschwerde am OLG Dresden mit dem Hinweis darauf ein, dass die Objektnetzregelung des §110 I 1 EnWG nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Da das OLG Dresden zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelung hatte, legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EGV, die Frage zur Vorabentscheidung vor. Dieser urteilte, dass „[...] Art. 20 I der Richtlinie 2003/54/EG [..] einer Bestimmung wie § 110 I 1 [...] EnWG entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, aus-genommen sind [...]“. Infolge dieses Urteils entstanden unter Rechts-wissenschaftlern und auch Netzbetreibern (NB) Fragen hinsichtlich einer teilweisen oder vollständigen Europarechtswidrigkeit des §110 EnWG, sondern auch einer etwaigen Nachfolgeregelung.
Nach einer einleitenden Beschreibung der Areal- und Objektnetze, werden u.a. das Urteil des EuGH, der daraus folgende Beschluss des OLG Dresden und das neue Energiebinnenmarktkonzept thematisiert, um Antworten auf diese Fragen geben zu können.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Areal- und Objektnetze
2.1 Begrifflichkeiten
2.2 Objektnetze i.S.d. §110 I EnWG
2.2.1 Betriebsnetze
2.2.2 Dienstleistungsnetze
2.2.3 Eigenversorgungsnetze
2.2.4 Objektnetzantrag gem. §110 IV EnWG
2.2.5 Sonstige Voraussetzungen für Objektnetzbetreiber
2.3 Arealnetze
2.3.1 Fallkonstellationen der Arealnetze
3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
3.1 Das Rechtsbeschwerdeverfahren
3.2 Die Entscheidung des EuGH
3.3 Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
3.3.1 Folgen für §110 I 1 EnWG
3.3.2 Folgen für §110 I 2 EnWG
3.4 Diskussion über den Beschluss des OLG Dresden
3.5 Vollständige Unanwendbarkeit der Betriebsnetzregelung
3.6 Übertragbarkeit des Urteils auf §110 I 2, 3 EnWG
4 Das neue Energiebinnenmarktkonzept 35
4.1 Geschlossene Verteilernetze i.S.d. Art. 28 EltRL und GasRL
4.1.1 Begrenzung auf Industrie- und Gewerbegebiete
4.1.2 Das Kriterium der geographischen Begrenzung
4.1.3 Die Einschränkung für Haushaltskunden
4.1.3.1 Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes
4.1.3.2 Die geringe Anzahl der Haushaltskunden
4.1.4 Die Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren
4.1.5 Die direkte Energieversorgung konzernverwandter Netze
4.2 Privilegierungsumfang der Art. 28 II EltRL und GasRL
4.2.1 Ausgleichsleistungen der Netzbetreiber i.S.d. EltRL
4.2.2 Freistellung von der Ex-ante- Netzentgeltgenehmigung
4.3 Die Vereinbarkeit des §110 I EnWG mit dem neuen Energiebinnen-marktkonzept
5 Folgen für Arealnetzbetreiber
6 Ausblick
Anhang 1
Abbildung
Anhang 2
Rechtsgrundlagen für Objektnetze im Rahmen des Dritten
Energiebinnenmarktpakets
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden war im Jahre 2006 mit einem Rechtsstreit zwischen dem Energieversorgungsunternehmen[1] citiworks AG und dem als Landesregulierungsbehörde tätigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Sachsen betraut. Durch den Bescheid vom 12. Juli 2006 hatte die Landesregulierungsbehörde Sachsen das Energieversorgungsnetz der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (FLH) als Objektnetz i.S.d. §110 1, 2 EnWG anerkannt. Die citiworks AG belieferte seit dem Jahr 2004 einige, auf dem Flughafengelände ansässige Unternehmen und wurde a.G. des Objekt-netzstatus der FLH vom Netzzugang ausgeschlossen.[2] Dagegen legte sie am 17. Juli 2006 Beschwerde am OLG Dresden mit dem Hinweis darauf ein, dass die Objektnetzregelung des §110 I 1 EnWG nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Da das OLG Dresden zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelung hatte, legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EGV, die Frage zur Vorabentscheidung vor.[3] Dieser urteilte, dass „[...] Art. 20 I der Richtlinie 2003/54/EG [..] einer Bestimmung wie § 110 I 1 [...] EnWG entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, aus-genommen sind [...]“.[4] Infolge dieses Urteils entstanden unter Rechts-wissenschaftlern und auch Netzbetreibern (NB) Fragen hinsichtlich einer teilweisen oder vollständigen Europarechtswidrigkeit des §110 EnWG, sondern auch einer etwaigen Nachfolgeregelung.
Nach einer einleitenden Beschreibung der Areal- und Objektnetze, werden u.a. das Urteil des EuGH, der daraus folgende Beschluss des OLG Dresden und das neue Energiebinnenmarktkonzept thematisiert, um Antworten auf diese Fragen geben zu können.
2 Areal- und Objektnetze
2.1 Begrifflichkeiten
Grundsätzlich wird für Energieanlagen zwischen Direktleitungen, Kunden- und Speicheranlagen, sowie Energieversorgungsnetzen differenziert.[5] Dabei umfasst der Begriff der Energie sowohl Elektrizität, als auch Gas.[6] Unter einer Direktleitung fasst der Gesetzestext drei verschiedene Fall-konstellationen zusammen. Erstens, wenn ein einzelner Kunde[7] mit nur einem Produktionsstandort verbunden wird. Zweitens, wenn ein Elektrizitäts-versorgungsunternehmen und ein Stromversorger zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, dem Tochterunternehmen oder deren Kunden verbunden werden und drittens, wenn eine zusätzliche, zum bestehenden Verbundnetz errichtete Gasleitung, der Versorgung einzelner Kunden dient.[8]
Des Weiteren ist der Begriff der Kundenanlage zu erläutern. Bei dieser energietechnischen Anlage handelt es sich um die Gesamtheit verschiedener netztechnischer Elemente, wie z.B. Zählanlagen oder Hausanschluss-sicherungen, welche die Grenze zwischen vorgelagertem Energie-versorgungsnetz und der Energieentnahmestelle eines Letztverbrauchers[9] bilden. Dabei ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine solche Kundenanlage durch den weiteren Ausbau und Anschluss mehrerer Letztverbraucher als Netz definiert werden könnte. Denkbar sind solche Fälle z.B. für Anlagen, die auf großen Werksgeländen installiert und fortlaufend ausgebaut wurden.
Die soeben dargestellten Direktleitungen und Kundenanlagen sind, wie auch Speicheranlagen, nicht nach §110 EnWG privilegierungsfähig,[10] d.h. sie werden nicht durch §110 EnWG vor der Anwendung umfangreicher Pflichten, die das EnWG insbes. für Netzbetreiber (NB) vorsieht, geschützt. Speicheranlagen sind gemäß §3 Nr.31 EnWG solche Anlagen, die einem Gasversorgungsunternehmen gehören oder von einem solchen zur Speicherung von Gas betrieben werden.
Die Direktleitungen und auch Kunden- und Speicheranlagen werden durch den Gesetzestext definitionsgemäß vom Begriff des Netzes abgegrenzt. Ein Netz liegt dem Gesetzestext zufolge nur dann vor, wenn die Gesamtheit aller miteinander verbundener Anlagen, dem Transport von Energie dienen. Ferner ist das Netz als Versorgungsnetz zu deklarieren, wenn darüber andere, vom NB verschiedene, Kunden mit Energie versorgt werden.[11] Demzufolge umfasst der Begriff des Energieversorgungsnetzes „Elektrizitätsversorgungs-netze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen“.[12] Nur diese können unter Berücksichtigung verschiedener Anforderungen gem. §110 EnWG als Objektnetze bezeichnet werden und infolgedessen privilegierungsfähig sein, sprich, sich den Anforderungen des EnWG- Pflichtenkataloges entziehen.
Bezogen auf Objektnetze umfasst dieser die Teile 2 und 3, sowie die §§4, 52 und 92 des EnWG.[13] Diese legen die Rechtspflichten der Entflechtung,[14] der Regulierung des Netzbetriebes,[15] der Genehmigung des Netzbetriebes,[16] sowie der Meldepflichten bei Versorgungsstörungen[17] und die des Beitrages[18] fest. Darüber hinaus unterliegen Objektnetzbetreiber auch weiterhin den §§49 ff. EnWG, welche die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energie-versorgung, sowie die Missbrauchsaufsicht i.S.d. des allgemeinen Kartellrechts regeln.[19] Unberührt bleibt jedoch auch für Energieversorgungs-unternehmen §5 EnWG. So müssen diese, wie auch Objektnetzbetreiber, die Energielieferungen an ihre Letztverbraucher unverzüglich der Regulierungs-behörde anzeigen.[20]
Im Folgenden werden, beginnend mit den hierarchisch gegliederten Begrifflichkeiten, die für eine Objektnetzprivilegierung nach §110 I EnWG nötigen Anforderungen an Energieversorgungsnetze, erläutert. Dabei soll das im Anhang dargestellte Organigramm den beschriebenen Aufbau visualisieren.[21] Wie in Abb.1 zu sehen ist, bestehen auf Seiten der Energieversorgungsnetze sowohl Netze, die der allgemeinen Versorgung[22] dienen, als auch Individualnetze, die außerhalb der allgemeinen Versorgung liegen. Die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung bedürfen einer Konzession, d.h., einer Genehmigung durch „die nach Landesrecht zuständige Behörde“[23], andernfalls stellen sie Arealnetze der allgemeinen Versorgung dar, da deren Existenz gerade keine Konzession voraussetzt. Auf Seiten der Individualnetze unterscheidet der Gesetzgeber zwischen objektlosen Individualnetzen, also solchen Netzen deren Aufgabe es eben nicht ist, einem bestimmten Objekt zu dienen und Objektnetzen i.S.d. §110 I EnWG.[24] In dieser Regelung unterscheidet das EnWG drei verschiedene Arten von Objektnetzen. Den sogenannten Betriebs-[25], Dienstleistungs- und Eigenversorgungsnetzen. Im Folgenden sollen die Eigenschaften dieser Objektnetze näher erläutert werden.
2.2 Objektnetze i.S.d. §110 I EnWG
2.2.1 Betriebsnetze
Als Betriebsnetze definiert der Gesetzgeber „Energieversorgungsnetze, die sich auf einem räumlich zusammengehörendem Betriebsgebiet befinden“ und „überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu [..]“[26] vertikal integrierten Energieversorgungs-unternehmen[27] dienen. Das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Zusammen-gehörigkeit eines Betriebsgebiets gilt nicht nur für industrielle Produktions-stätten, sondern auch für Dienstleistungsbetriebe, wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe oder Bürokomplexe.[28] Der Gesetzgeber ersetzte in der Neufassung des EnWG im Jahre 2005 ganz bewusst den Wortlaut des „zusammen-hängenden“ durch den des „zusammengehörenden“ Betriebsgebiets,[29] da es so für die Objektnetzausnahme i.S.d. §110 I 1 EnWG unerheblich ist, ob sich ein Betriebsgebiet über mehrere Grundstücke erstreckt oder öffentliche Straßen, bzw. Wege dieses durchqueren. Entscheidend sind demnach nur die unternehmerische Zweckrichtung und eine funktionelle Verbindung zwischen den Grundstücken.[30]
Neben der räumlichen Zusammengehörigkeit charakterisiert ein Betriebsnetz ferner, dass es „überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens [...]“ oder dem Transport zu verbundenen Unternehmen dient.[31] Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der Objektnetzeigentümer die Energie selbst verbraucht, d.h. wenn das Energie verbrauchende Unternehmen und der NB eine juristische Person sind. Weiterhin dient es genau dann einem verbundenen Unternehmen, wenn andere, auf dem Betriebsgelände ansässige, verbundene Unternehmen über das Betriebsnetz mitversorgt werden.[32]
Die Objektnetzausnahme des §110 I 1 EnWG setzt zusätzlich ein „Überwiegen“ voraus. Nach der Gesetzesbegründung kommt es dabei nicht auf die Anzahl der versorgten Unternehmen an, sondern auf den Umfang der Liefermengen.[33] Das bedeutet, dass der Anteil der transportierten Energie an das eigene Unternehmen größer sein muss, als der Anteil der an dritte Unternehmen transportiert wird. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer hinreichenden Prüfungssicherheit, wenn der NB für einen Zeitraum von drei Jahren für die Vergangenheit und die Zukunft darlegen kann, dass 60% der transportierten Energiemenge durch das eigene Unternehmen oder durch die verbundenen Unternehmen verbraucht wird.[34] Diese Prognosen müssen vor allem Veränderungen in der Kundenstruktur und das daraus resultierende Abnahmeverhalten berücksichtigen, da durch eventuelle Schwankungen das Tatbestandsmerkmal des Überwiegens nicht mehr erfüllt werden könnte. Nicht ausschlaggebend sind Veränderungen in der Gesellschafterstruktur des Unternehmens, dass das Energienetz betreibt. Denn die Betreiber eines solchen Netzes sind nicht die Gesellschafter in Person, sondern die Gesell-schaft an sich, als juristische und somit rechtlich selbstständige Person. Somit muss auch nur dieser Inhaber des Energie verteilenden Unternehmens sein, um letztendlich durch die Objektnetzausnahme des §110 I 1 EnWG privilegiert werden zu können.[35]
2.2.2 Dienstleistungsnetze
Gleichberechtigt neben der gesetzlichen Ausnahme für Betriebsnetze steht diejenige der Dienstleistungsnetze i.S.d. §110 I 2 EnWG. Zwischen diesen beiden Ausnahmen besteht ausdrücklich kein Subsidiaritätsverhältnis, d.h., dass die Regelung der Dienstleistungsnetze nicht erst dann eintritt, wenn die Merkmale der Betriebsnetze nicht greifen.[36] Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Demnach sollen Versorgungskonstellationen wie etwa die des Dienstleistungsbereiches genauso behandelt werden, wie die der industriellen Arealversorgung, da eine Ungleichbehandlung ordnungs-politisch nicht vertretbar sei.[37]
Als Dienstleistungsnetze versteht der Gesetzgeber räumlich zusammen-gehörende private Gebiete, die „dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsam übergeordneten Geschäftszweck […] bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen“, vorausgesetzt der Geschäftszweck geht „über reine Vermietungs- und Verpachtungs-verhältnisse“ hinaus und eine Anwendung der Teile 2 und 3, sowie der §§4, 52 und 92 des EnWG erschweren die Energieversorgung der bestimm-baren Letztverbraucher in unzumutbarer Art und Weise.[38] Im Folgenden sollen die fünf relevanten Tatbestandsmerkmale dieser Objektnetzausnahme näher erläutert werden.
Ähnlich wie bei Betriebsnetzen muss das Gebiet, auf dem die Energie trans-portiert wird, „räumlich zusammengehörend“ sein, jedoch mit dem Unter-schied, dass sich ein Dienstleistungsnetz auf private Gebiete beschränkt. Dass Kriterium des privaten Gebietes ist dann gegeben, wenn es nicht „lediglich eine öffentlich- rechtliche Funktion erfüllt“, sondern wenn der mit dem Netz-betrieb verfolgte privat(-wirtschaftlich)e Zweck mit dem einer industriellen Nutzung vergleichbar ist. Das bedeutet, dass das Gebiet nicht jedermann uneingeschränkt zugänglich und es nicht ausschließlich dem Gemein-gebrauch gewidmet sein darf, wie es z.B. bei öffentlichen Straßen oder Plätzen ist.[39] Dabei ist es für das Vorliegen eins Dienstleistungsnetzes i.S.d. §110 I 2 EnWG unerheblich, ob öffentliche Straßen oder Wege dieses durchqueren, da die Anwendbarkeit des §110 I 2 EnWG andernfalls vom Zufall des örtlichen Straßen- und Wegenetzes abhängen würde.[40]
Des Weiteren ist es für die Objektnetzeigenschaft des §110 I 2 EnWG unerheblich, wenn der Eigentümer des Dienstleistungsnetzes eine Person des privaten Rechts ist, ganz im Gegensatz zu den Betriebsnetzen.[41] Somit käme auch eine natürliche Person als NB in Frage, was zur Folge hätte, dass generell alle „Gebiete“ Grundstücke zu qualifizieren wären, somit auch die der öffentlichen Hand.[42] Der NB kann zur Erfüllung seiner Pflichten überdies eine Hilfsperson beauftragen, die ihn rechtlich wirksam vertritt.[43] Wichtig dabei ist nur, dass beide Parteien während ihrer Tätigkeiten, sowohl als Energienetzbetreiber, als auch -lieferanten für die auf dem Gebiet ansässigen Letztverbraucher auftreten.[44]
Des Weiteren stellt die Objektnetzausnahme des §110 I 2 EnWG verschiedene Anforderungen[45] an den gemeinsam übergeordneten Geschäfts-zweck, anhand dessen die Letztverbraucher bestimmbar sein sollen. Über den Geschäftszweck sollen sowohl der NB, bzw. dessen Beauftragter mit den auf dem Dienstleistungsnetz ansässigen Letztverbrauchern miteinander verb-unden sein, als auch die Letztverbraucher untereinander.
Überdies muss der Geschäftszweck über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgehen, was den Anwendungsbereich des §110 I 2 EnWG weiter eingrenzt, da es bei solchen Beziehungen regelmäßig an einem übergeordneten Geschäftszweck, der allen gemeinsam ist, fehlt. Der Geschäftszweck muss dabei vom NB und den Letztverbrauchern dauerhaft und gemeinschaftlich verfolgt werden.[46] Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sie nach außen hin als Gemeinschaft auftreten um so ein gemeinsames Ziel verfolgen zu können.[47] Bei einem Flughafen zeichnet sich dieser gemeinsam übergeordnete Geschäftszweck durch den Betrieb des Flughafens und dem daraus entstehendem Angebot an Waren- und Dienstleistungen aus.
Letztlich stellt auch die Unzumutbarkeit der Geschäftserfüllung des NB, ein weiteres Tatbestandmerkmal für die Objektnetzausnahme des §110 I 2 EnWG dar. Dies meint, dass der Geschäftszweck bei Anwendung des EnWG- Pflichtenkataloges in unzumutbarer Art und Weise erschwert werden müsse, damit der Energienetzbetreiber in den Genuss der Objektnetzprivilegierung gelangen könne.[48] Dies ist dann anzunehmen, wenn die Erschwernis einen „übermäßigen, nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in seinen Rechts- und Interessenkreis zur Folge hat“. Also die Nachteile, der am Geschäftszweck Beteiligten, größer sind, als die Vorteile die der Allgemeinheit oder den betroffenen Letztverbrauchern, bei einer unein-geschränkten Anwendung des EnWG- Pflichtenkanons, entstünden.[49]
2.2.3 Eigenversorgungsnetze
Den dritten Unterfall der Objektnetze stellen die sog. „Eigenversorgungs-netze“ i.S.d §110 I 3 EnWG dar. Wie auch Betriebs- und Dienstleistungs-netze muss sich das Eigenversorgungsnetz auf einem räumlich zusammen-gehörenden Gebiet befinden. Nur mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um ein „räumlich eng“ zusammengehörendes Gebiet handeln muss.[50] Daher sind öffentliche Wege und Straßen nur in geringem Maße zulässig, da sie „im Verhältnis zum Gesamteindruck nicht ins Gewicht fallen“ dürfen.[51] Damit sind z.B. landwirtschaftliche Nutzflächen, oder Siedlungen, die das Energie-versorgungsnetz durchqueren, nicht zulässig.[52] Jedoch ist es für das Vorliegen eines Eigenversorgungsnetzes unschädlich, wenn es sich nicht auf einem betrieblichen oder privaten Gebiet befindet. Vielmehr sei jegliche Art von Gebieten möglich.[53] Dieser recht offene Tatbestand des §110 I 3 EnWG wird jedoch durch die Begriffsbestimmung des §110 III EnWG eingegrenzt.
Gemäß dieser Legaldefinition ist eine Eigenversorgung „die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung von bestimmbaren Letztverbrauchern errichtet und betrieben wird“. Die Versorgung wird dann als „unmittelbar“ bezeichnet, wenn die Energie aus den Erzeugungsanlagen direkt in das Objektnetz eingespeist wird und von dort aus an den Letztverbraucher gelangt.[54] Diese unmittelbare Eigenversorgung kann nur über zwei verschiedene Alternativen betrieben werden. Entweder über eine Eigenbedarfs-[55] oder eine Drittversorgungsanlage[56]. Der Begriff der Eigenbedarfsanlage wird in §3 Nr.13 EnWG näher beschrieben. Demnach darf diese nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und nur die Menge an Elektrizität erzeugen, die den Eigenbedarf deckt.[57] Diese Definition schließt jedoch eine Gasversorgung aus, da der Tatbestand dieser Regelung ausschließlich die Versorgung durch Elektrizität vorsieht. Ferner schränkt der Begriff des „Eigenbedarfes“ die Anzahl der zu versorgenden Letztverbraucher ein. So darf die Anlage nur für die Versorgung eines Letztverbrauchers zuständig sein, eine Mitversorgung Dritter, z.B. der Bewohner von Nachbarhäusern, ist somit nicht erlaubt.
Da sich der Letztverbraucher durch seine Eigenbedarfsanlage selbst versorgt, ist er nicht nur Verbraucher, sondern zugleich auch Betreiber dieser Anlage.[58] Er kann jedoch auch im Zuge des sog. „Contractings“ einen sachkundigen Dritten mit der Errichtung und dem Betrieb einer Energieerzeugungsanlage beauftragten.[59] Der Contractor versorgt den Letztverbraucher dann über einen vertraglich festgelegten Zeitraum mit elektrischer Energie. Wesentlich dabei ist, dass diese Drittversorgungsanlage auf dem Gebiet des Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird. Eine Versorgung des Letztverbrauchers aus anderen Anlagen, die ein Dritter betreibt, z.B. aus Umspannanlagen, würde ein Eigenversorgungsnetz ausschließen, die dieser Fall nicht mehr im Anwendungsbereich des §110 I 3 EnWG liegt.[60]
Die ausschließliche oder überwiegende Versorgung des „bestimmbare(n) Letztverbraucher(s)“[61] ist eine weitere, normative Voraussetzung für eine Drittversorgungsanlage.[62] Bereits bei Errichtung der Anlage muss der Letztverbraucher „nach objektiven Kriterien bestimmbar sein“. Dabei bezieht sich der Begriff des „bestimmbaren“ Letztverbrauchers nicht auf eine bestimmte Person. Der Begriff ist dabei vielmehr „funktional verbrauchs-bezogen“ zu verstehen. Das bedeutet, dass die Person an sich wechseln kann, der Letztverbraucher i.S.e Verbrauchsstelle eines Konzernverbundes[63] jedoch gleich bleiben muss.[64] So kann z.B. die Person des Geschäftsführers wechseln, das Unternehmen an sich muss aber bestehen bleiben, um durch §110 I 3 EnWG privilegiert werden zu können.
Bezüglich der überwiegenden Versorgung muss ein Letztverbraucher der von der Möglichkeit der Drittversorgungsanlage Gebrauch macht, folglich ein „doppeltes Überwiegen“ vorweisen.[65] Denn einerseits muss das Eigen-versorgungsnetz „überwiegend der Eigenversorgung dienen“[66] und andererseits müssen mindestens 50,1% der in der Drittversorgungsanlage erzeugten elektrischen Energie der Versorgung bestimmbarer Letzt-verbraucher dienen.[67]
2.2.4 Objektnetzantrag gem. §110 IV EnWG
Durch die Regelung des Absatzes 4 entscheidet die Regulierungsbehörde auf Antrag, ob Objektnetze die Tatbestände des §110 I EnWG erfüllen und infolgedessen nicht der Regulierung des EnWG unterliegen.[68] Dabei stellte sich lange die Frage, ob diesem Antrag ein konstitutiver oder deklaratorischer Charakter zukommt. D.h. ob er eine rechtsbegründende oder rechts-bestätigende Wirkung hat. Im ersten Fall, in dem der Antrag als echter Genehmigungstatbestand wirkt, würde ein Unternehmen, dass ein Objektnetz i.S.d. §110 I EnWG betreibt, vollständig dem EnWG- Pflichtenkatalog unterliegen, sofern es keinen Antrag gem. §110 IV EnWG gestellt hat. Es müsste also vor Aufnahme des Netzbetriebs einen Antrag stellen, um durch §110 EnWG privilegiert werden zu können. Im zweiten Fall, dem einer deklaratorischen Wirkung, könnte ein Objektnetzbetreiber die Privilegien des §110 I EnWG in Anspruch nehmen, auch wenn er keinen Antrag i.S.d. §110 IV EnWG gestellt hat. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Objektnetz die Tatbestände des §110 I EnWG erfüllt, die Einschätzung des NB reicht dabei aus.[69] Die Frage, ob ein Antrag gem. §110 IV EnWG nun konstitutive oder deklaratorische Wirkung hat, ist keineswegs unerheblich. Denn im ersten Fall müsste der NB den Antrag recht schnell an die Regulierungsbehörde richten, da ihn andernfalls alle netzseitigen Verpflichtungen treffen, die §110 I EnWG gerade für Objektnetzbetreiber ausschließt. Läge eine deklaratorische Wirkung des Antrages vor und würde der Objektnetzbetreiber nicht sicher davon ausgehen können, dass sein Netz die entsprechenden Voraussetzungen des §110 I EnWG erfüllt, wäre es a.G. strategischer Überlegungen günstiger keinen Antrag an die Regulierungs-behörde zu stellen. Denn deren Aufgabe ist nicht nur die Genehmigung dieser Anträge, sondern v.a. die Prüfung. D.h. im Zweifelsfalle können ihm die Objektnetzeigenschaft aberkannt werden und er somit nicht in den Genuss der Privilegien kommen, die für Objektnetzbetreiber vorgesehen sind.
Um diese Frage, die in der Rechtswissenschaft lange sehr umstritten war,[70] beantworten zu können, ist u.a. §4 EnWG heranzuziehen. Demnach bedarf die „Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes […] (einer) Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde“[71]. Diese Regelung bezieht sich nicht ausschließlich auf den Fall der Objektnetze, sondern auf alle Energieversorgungsnetze i.S.d. §3 Nr.16 EnWG. Also auch auf Industrienetze und sonstige geschlossene Verteilernetze, deren besondere Bedeutung für die Zukunft der Objektnetze später näher erläutert wird.[72] Festzuhalten ist zunächst, dass das EnWG für solche Energie-versorgungsnetze eine konstitutive, d.h. rechtsbegründende Genehmigung voraussetzt. Dies stellte auch schon das Landesgericht (LG) Leipzig in seinem Urteil vom 16. Februar 2006 fest. Begründet wird dies durch §1 EnWG i.V.m. den europarechtlichen Vorgaben. Demnach solle der präventiven staatlichen Regulierung mehr Gewicht verliehen werden, als dies noch im alten EnWG der Fall war.[73] Die Regelung des §4 II EnWG, nachdem für eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf die „personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit“ des Antragsstellers abgestellt wird, wurde auch schon in der Objektnetzregelung des §110 I Hs.2 EnWG aufgegriffen, mit dem einzigen Unterschied, dass dort der Tatbestand der Zuverlässigkeit nicht mit aufgenommen wurde. Insofern kann dem EnWG die Auffassung entnommen werden, dass Objekt-netzanträgen nach §110 IV EnWG eine konstitutive Wirkung zukommt.
Die neue Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG (EltRL), die am 13. Juli 2009 in Kraft trat, stellt eine weitere Rechtsgrundlage für diese Frage dar. Deren Art. 37 regelt die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungs-behörde. Gemäß Abs. 1 lit. h beobachtet die Regulierungsbehörde u.a. die Einhaltung der oben genannten Anforderungen und überprüft die „Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes“. Würde ein NB sein Energieversorgungsnetz nicht vor Inbetriebnahme anmelden, wäre eine solche Überprüfung durch die Regulierungsbehörde nicht möglich.[74] Daher ist auch auf europäischer Ebene eine konstitutive, d.h. eine rechts-begründende Wirkung eines Objektnetzantrages i.S.d. §110 IV EnWG verankert.
Nach Sichtung der bestehenden Rechtslage ist abschließend zu sagen, dass Objektnetzanträge i.S.d. §110 IV EnWG eine konstitutive Wirkung zugrunde liegt.
2.2.5 Sonstige Voraussetzungen für Objektnetzbetreiber
Parallel zu den oben aufgeführten Tatbeständen setzt §110 I Hs.2 EnWG für den Objektnetzbetreiber oder seinen Beauftragten eine „personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit […]“ voraus, damit diese „[…] den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer […]“ gewährleisten können. Unter dem Begriff der technischen Leistungsfähigkeit versteht man den Gesetzesmaterialien zufolge, den Betrieb der Energieanlagen gemäß der technischen Vorgaben der §§49 ff. EnWG. Dabei sollen die NB die technischen Bedingungen beachten, die für die Erfüllung ihrer Rechtspflichten erforderlich sind. Die personelle Leistungsfähigkeit differenziert zwischen der operativen und der Leitungs-ebene. Auf operativer Ebene müssen sowohl der NB, als auch sein Hilfspersonal die Energieanlagen „kompetent“ bedienen können. Auf der Leitungsebene sollen sie die Fähigkeit zur Etablierung einer Binnen-organisation und zur Beschaffung qualifizierten Personals besitzen. Die abschließend erwähnte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zielt auf das Vorhandensein eines erforderlichen Kapitalvolumens ab. Dadurch soll der Netzbetrieb und -ausbau i.S.d. EnWG- Pflichtenkataloges sichergestellt werden.[75]
2.3 Arealnetze
Nachdem die Eigenschaften und Bedingungen der Objektnetzausnahme i.S.d. §110 I EnWG dargestellt und erläutert wurden, soll nun der Begriff des Areals, bzw. des Arealnetzes näher betrachtet werden. Im Gegensatz zu dem der Objektnetze ist der Begriff des Arealnetzes weder im aktuellen EnWG, noch in den Verbändeverordnungen geregelt oder definiert. Daher ist dieser aus der Literatur und der Rechtsprechung herzuleiten. Überhaupt wurde dieser Begriff im Schwerpunkt durch die Rechtsprechung geprägt.[76] Federführend waren dabei der Bundesgerichtshof (BGH), sowie das Bundeskartellamt (BKartA)[77]. Der BGH definierte in seinem Beschluss zur Mainova AG[78] ein Areal als „eine aus einem oder mehreren Grundstücken bestehende, zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzte private Liegenschaft, die zur Versorgung der im Areal ansässigen Letztverbraucher über ein eigenes Niederspannungs- Verteilernetz verfügt.“ Dieses Netz sollte i.d.R. über eine eigene Umspannanlage verfügen, über die es auf Mittelspannungsebene mit dem vorgelagerten Netz verbunden wird. Ferner sollte das Arealnetz von den Unternehmen entweder selbst errichtet, erworben oder von dessen Eigentümer gepachtet werden. Abschließend betont der BGH, dass der NB eines Areals dazu verpflichtet sei, alle anschlusswilligen Endkunden an sein Netz anzuschließen.[79]
Er lieferte damit jedoch eine Definition, die nicht frei von Kritik ist.[80] So stammt der Beschluss des BGH vom 28. Juni 2005. Das EnWG in seiner neusten Fassung jedoch vom 7. Juli 2005. Daraus folgt, dass sich der Beschluss auf das EnWG 1998 und das Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB) und eben nicht auf die aktuelle, normative Fassung des EnWG bezieht. Darüber hinaus nimmt der BGH in seinem Beschluss eine historische Abgrenzung zwischen Alt- und Neuarealen vor,[81] die der Gesetzgeber mit der Neufassung des EnWG jedoch nicht verfolgt. Demnach werden Energieversorgungsnetze lediglich nach ihrem übergeordneten Geschäftszweck oder ihrer wirtschaftlichen Funktion abgegrenzt.[82] Diese sind jedoch nicht die richtungsweisenden Kritikpunkte auf dem Weg zu einer im Rechtswesen akzeptierten Definition des Arealnetzbegriffes. Gewichtiger ist dagegen das Kriterium des Netzes „der allgemeinen Versorgung“. Darunter versteht der Gesetzestext „Energieversorgungsnetze, die der Ver-teilung von Energie an Dritte dienen und (die) von ihrer Dimensionierung (her) nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen“.[83] Der BGH stellt in seinem Beschluss die Bedingung, dass der Arealnetzbetreiber „alle anschlusswilligen Kunden“ an sein Netz anschließen muss[84] und kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Arealnetz ein Netz der allgemeinen Versorgung sei. Er bestätigt damit auch den Beschluss des BKartA, nachdem ein Arealnetz der allgemeinen Versorgung dann vorliegt, „wenn es von seiner Funktion her der allgemeinen Versorgung zugute kommt“. Solch ein Netz dürfe von seiner Dimensionierung her, nicht nur einer bestimmten Anzahl an Kunden zugänglich sein. Es müsse allen Endkunden des Areals offen stehen, ob sie nun aktuell dort ansässig sind oder dies in Zukunft beabsichtigen, spiele dabei keine Rolle. Darüber hinaus würde auch die Versorgung einzelner Häuser oder Häuserblocks unter den Begriff der „allgemeinen Versorgung“ fallen.[85]
[...]
[1] vgl. §3 Nr.18 EnWG
[2] vgl. §110 I Hs.1 EnWG
[3] Beschluss des OLG Dresden, Az. W 1109/06 Kart, S.4
[4] Urteil des EuGH (Dritte Kammer), C-439/06
[5] vgl. Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen , Objekt- und Arealnetze, S.52
[6] vgl. §3 Nr.13 EnWG
[7] vgl. §3 Nr.24 EnWG
[8] vgl. §3 Nr.12 EnWG
[9] vgl. §3 Nr.25 EnWG
[10] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.1
[11] vgl. §3 Nr.36 EnWG
[12] vgl. §3 Nr.16 EnWG
[13] vgl. §110 I Hs.1 EnWG
[14] vgl. Teil 2, §§6 bis 10 EnWG
[15] vgl. Teil 3, §§11 bis 35 EnWG
[16] vgl. §4 EnWG
[17] vgl. §52 EnWG
[18] vgl. §92 EnWG
[19] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.7
[20] vgl. §5 S.1 EnWG
[21] siehe Anhang 1, S.52
[22] vgl. §3 Nr.17 EnWG
[23] §4 I EnWG
[24] de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.101 f.
[25] auch: „Unternehmensnetze“, vgl. de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.101 f.
[26] vgl. §110 I 1 EnWG
[27] vgl. §3 Nr.38 EnWG
[28] Danner / Theobald , Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.14
[29] BT-Drs. 15/5736 (neu), S.7
[30] Danner / Theobald , Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.14
[31] vgl. §110 I 1 EnWG
[32] Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen , Objekt- und Arealnetze, S.58
[33] vgl. BT-Drs. 15/3917, S.75
[34] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.3 f.
[35] Danner / Theobald , Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.19
[36] de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.107
[37] BR-Drs. 248/1/05, S.10
[38] vgl. §110 I 2 EnWG
[39] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
[40] Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen , Objekt- und Arealnetze, S.62
[41] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
[42] de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.107
[43] vgl. §662 ff. BGB
[44] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
[45] vgl. §110 I 2 lit. a und lit. b EnWG
[46] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
[47] de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.107
[48] vgl. §110 I 2 lit. b EnWG
[49] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
[50] vgl. §110 I 3 EnWG
[51] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
[52] Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen , Objekt- und Arealnetze, S.69
[53] de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.109
[54] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
[55] vgl. §110 I 3 EnWG i.V.m. §110 III 1.Alt. EnWG
[56] vgl. §110 I 3 EnWG i.V.m. §110 III 2.Alt. EnWG
[57] vgl. §3 Nr.13 EnWG
[58] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
[59] vgl. §110 III 2.Alt. EnWG
[60] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.6
[61] vgl. §110 I 3 Hs.2 EnWG
[62] vgl. §110 III Hs.2 EnWG
[63] vgl. §3 Nr.38 EnWG i.V.m. Art. 3 II FKVO
[64] Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen , Objekt- und Arealnetze, S.71
[65] de Wyl / Becker , ZNER 2006, Heft 2, S.109
[66] vgl. §110 I 3 EnWG
[67] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.6
[68] vgl. §110 IV EnWG
[69] vgl. PriceWaterhouseCoopers , „Zur rechtlichen Wirkung eines Objektnetzantrags gemäß §110 EnWG“, (vollständige URL siehe Literaturverzeichnis)
[70] so auch: Strohe, ET 2008, Heft 11, S.78
[71] vgl. §4 I EnWG
[72] vgl. Kapitel 4, S. 35
[73] vgl. Urteil des LG Leipzig, 05 O 4702/05, S.74
[74] vgl. Säcker / Wolf, Peter Lang 2009, S.67 f.
[75] Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.6 f.
[76] Strohe , ET 2005, Heft 10, S.747
[77] vgl. Beschluss des BKartA, B11-4010-T-12/03, S.27 ff.
[78] Beschluss des BGH, Az. KVR 27/04
[79] Beschluss des BGH, Az. KVR 27/04, S.3
[80] vgl. Lippert , CuR 2005, S.4; Danner / Theobald , Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.10 ff.
[81] Beschluss des BGH, Az. KVR 27/04, S.20
[82] Lippert , CuR 2005, S.4
[83] vgl. §3 Nr.17 EnWG
[84] vgl. Beschluss des BGH, Az. KVR 27/04, S.3
[85] vgl. Beschluss des BKartA, B11-4010 -T-12/03, S.28 f.
- Arbeit zitieren
- Daniel Augsten (Autor:in), 2009, Areal- und Objektnetze vor dem Hintergrund der neuesten EuGH-Rechtsprechung und des neuesten Energiebinnenmarktkonzeptes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155287
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