Daniel Augsten
Betriebswirtschaftslehre
Jahrgang 2007
Thesenpapier zur Seminararbeit im Öffentlichen Recht
„Durchleitungspflichten für Energienetzbetreiber zur Förderung Erneuerbarer Energien“
Für den Vortrag:
Die Durchleitungspflichten umfassen verschiedene Abschnitte, die Netzbetreiber wie z.B. E.ON Netz oder Vattenfall Europe Transmisson bei der Koordinierung von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, beachten müssen. Diese sind u.a.:
-der Anschluss der Anlage an das Stromnetz
-die Abnahme des erzeugten Stroms
-die Vergütung des abgenommenen Stroms
Ferner gibt es weitere Regelungen, welche die Durchleitungspflichten flankieren, wie z.B. das Einspeisemanagement durch das der Netzbetreiber die Stromeinspeisung in das Netz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen regeln darf; weiterhin die Direktvermarktung, die eine Selbstveräußerung des erzeugten Stroms durch den Anlagenbetreiber erlaubt oder aber der so genannte „Wälzungsmechanismus“, der den Ausgleich und die Durchleitung unter den Netzbetreibern und Stromlieferanten beschreibt.
Vor allem das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)“, das am 01.01.2009 neu in Kraft trat, bildet die Rechtsgrundlage für diese Seminararbeit, deren Inhalt im Folgenden näher erläutert wird.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Anschluss durch den Netzbetreiber
- Abnahme des Stroms, sowie Schadensersatz
- Einspeisemanagement und Härtefallregelung
- Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber
- Vergütung der Anlagen durch den Netzbetreiber
- Ausgleichsmechanismus
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Integration erneuerbarer Energien in das deutsche Stromnetz, insbesondere im Kontext des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
- Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an das Netz
- Vorrangige Abnahme des Stroms aus Erneuerbaren Energien durch den Netzbetreiber
- Pflichten des Netzbetreibers zur Erweiterung der Netzkapazität
- Einspeisemanagement und Härtefallregelungen
- Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Der Text führt in die Thematik der Integration erneuerbarer Energien in das deutsche Stromnetz ein und beleuchtet die politischen Ziele und rechtlichen Vorgaben im Rahmen des EEG.
- Anschluss durch den Netzbetreiber: Dieses Kapitel behandelt die Pflichten des Netzbetreibers, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an das Netz anzuschließen. Hierbei werden die rechtlichen Grundlagen für die Festlegung des Verknüpfungspunktes und die damit verbundenen Kosten erläutert.
- Abnahme des Stroms, sowie Schadensersatz: Dieses Kapitel fokussiert auf die Pflicht des Netzbetreibers, den erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig abzunehmen. Es behandelt auch die rechtlichen Folgen, wenn die Abnahme nicht sichergestellt werden kann und die Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität durch den Netzbetreiber.
Schlüsselwörter
Die zentralen Begriffe des Textes sind Erneuerbare Energien, EEG, Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Verknüpfungspunkt, Abnahmepflicht, Einspeisemanagement, Netzausbau, Vergütung, und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Integration erneuerbarer Energien in das deutsche Stromnetz.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?
Das EEG regelt den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber.
Welche Pflichten haben Energienetzbetreiber laut EEG?
Netzbetreiber sind verpflichtet, Erneuerbare-Energien-Anlagen unverzüglich anzuschließen, den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und diesen festgesetzt zu vergüten.
Was versteht man unter dem Einspeisemanagement?
Das Einspeisemanagement erlaubt es Netzbetreibern unter strengen Voraussetzungen, die Stromeinspeisung bei Netzüberlastungen ausnahmsweise zu regeln.
Was ist der "Wälzungsmechanismus"?
Dies ist ein Ausgleichsmechanismus, der die Kosten und die Durchleitung des Stroms aus erneuerbaren Energien zwischen den verschiedenen Netzbetreibern und Stromlieferanten verteilt.
Darf ein Anlagenbetreiber seinen Strom selbst vermarkten?
Ja, das EEG sieht die Möglichkeit der Direktvermarktung vor, bei der der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom selbst an Dritte veräußert.
- Quote paper
- Daniel Augsten (Author), 2009, Durchleitungspflichten für Energienetzbetreiber zur Förderung Erneuerbarer Energien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155284