Die rechtshistorische Entwicklung des Rechtsstaates wird vorgestellt und hernach werden die Ausprägungen des Rechtsstaates mit jenen des Polizeistaates verglichen. Österreich ist ein Rechtsstaat. Doch woran erkennt man einen Rechtsstaat? Wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht, wie er ihnen begegnet und welchen Stellenwert und welche Rechte er ihnen gewährt, lässt erkennen, ob ein Rechtsstaat oder ein Polizeistaat vorliegt.
Laut dem Baugesetz „Republikanisches Prinzip“ im Art 1 B-VG geht das Recht vom Volk aus und mit dieser Formel ist das rechtsstaatliche Prinzip abgedeckt. Der nähere Inhalt dieses Prinzips lässt sich aber erst aus der Gesamtbetrachtung der Bundesverfassung, welche aus dem Jahre 1920 stammt, erschließen. Der Rechtsstaat als solcher wurde erst im 17. und 18. Jahrhundert in der Theorie konstruiert, praktische Umsetzung und erstmalige Erwähnung im Schrifttum erfuhr er erst im 19. Jahrhundert. Im 20. Jahrhundert wurde der Rechtsstaat ausdifferenziert. In der absoluten Monarchie (monarchischer Absolutismus) gab es keine Gewaltentrennung. Der Monarch herrschte unumschränkt, er war niemandem für sein Handeln verantwortlich. Er vereinte Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in einer Hand: Die Machtsprüche des Landesherr wurde durch Anfragen der Gerichte oder durch Beschwerden, Bittschriften, Gnadengesuche der Untertanen oder Interventionen gesucht. Hierbei übernahm der Landesherr die richterliche Funktion: bestimmte Urteile - besonders jene in schweren Kriminalsachen - mussten ihm zur Bestätigung vorgelegt werden. Der Landesherr konnte die Urteile sanktionieren, mildern, verschärfen. [...]
Österreich ist ein Rechtsstaat. Doch woran erkennt man einen Rechtsstaat? Wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht, wie er ihnen begegnet und welchen Stellenwert und welche Rechte er ihnen gewährt, lässt erkennen, ob ein Rechtsstaat oder ein Polizeistaat vorliegt.
Laut dem Baugesetz „Republikanisches Prinzip“ im Art 1 B-VG geht das Recht vom Volk aus und mit dieser Formel ist das rechtsstaatliche Prinzip abgedeckt. Der nähere Inhalt dieses Prinzips lässt sich aber erst aus der Gesamtbetrachtung der Bundesverfassung, welche aus dem Jahre 1920 stammt, erschließen.[1]
Die geschichtliche Entwicklung in Österreich – vom Polizeistaat zum Rechtsstaat
Der Rechtsstaat als solcher wurde erst im 17.[2] und 18. Jahrhundert[3] in der Theorie konstruiert, praktische Umsetzung und erstmalige Erwähnung im Schrifttum[4] erfuhr er erst im 19. Jahrhundert[5]. Im 20. Jahrhundert wurde der Rechtsstaat ausdifferenziert.[6]
In der absoluten Monarchie (monarchischer Absolutismus) gab es keine Gewaltentrennung. Der Monarch herrschte unumschränkt, er war niemandem für sein Handeln verantwortlich.[7] Er vereinte Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in einer Hand: Die Machtsprüche des Landesherrn wurde durch Anfragen der Gerichte oder durch Beschwerden, Bittschriften, Gnadengesuche der Untertanen oder Interventionen gesucht. Hierbei übernahm der Landesherr die richterliche Funktion: bestimmte Urteile - besonders jene in schweren Kriminalsachen - mussten ihm zur Bestätigung vorgelegt werden. Der Landesherr konnte die Urteile sanktionieren, mildern, verschärfen.[8]
Im 18. Jahrhundert wurde die Kabinettsjustiz ein politisches Kampfmittel gegen rechtsstaatliche und liberale Ideen[9] und zugleich Wegbereiterin einer modernen Justizkultur. Die durch den Fall „Müller Arnold“[10] – wo Friedrich II.[11] die Unrecht sprechenden und vom adeligen Kläger beeinflussten Richter festnehmen ließ – ausgelöste „Justizkatastrophe“ führte dazu, dass Österreich, Preußen und Bayern gegen Ende des 18. Jahrhunderts ein Verbot der Machtsprüche der Monarchen - aufgrund ihrer mangelnden juridischen Kenntnissen - durchzusetzen versuchten.[12]
Auch politisch wurde versucht, die Stände ihrer politischen Macht zu entledigen[13] und daher wurde erstmals eine Behördenorganisation – in meiner Sicht eine „Verwaltungskultur“ – geschaffen. Die ureigensten Aufgaben der Verwaltung waren zunächst das Finanzwesen, die Streitmacht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Polizeiwesen).[14] In Österreich teilte Joseph II.[15] die Länder in Verwaltungseinheiten auf[16] und beschränkte die bürgerliche Autonomie der Städte durch die Magistratsverfassung. Die Lokalverwaltung war somit ein wichtiges Instrument für den absolutistischen Herrscher.[17]
Der Herrscher beschnitt jedoch auch seine Macht: die Haltung, er dürfe sich nicht über das Recht stellen und sei der „ Herrschaft rechtlicher Vorschriften“[18] unterworfen, wurde im aufgeklärten Absolutismus[19] geschärft. Nach Ansicht Friedrich II. war es Aufgabe des Herrschers, die Herrschaft der Gesetze zu gewährleisten.[20] Von Baltl/Kocher werden diese Strömungen als „’Rechtsstaat’ in einem vorläufigen, spätabsolutistischen Sinn“ [21] bezeichnet und ist dies durch die Schaffung von geordneten Verwaltungsstrukturen (Staatsrat, Hofkammer, Böhmisch-österreichische Hofkanzlei), aber vor allem durch Separierung der Gewalten, zugunsten einer erschwerten Einflussnahme auf die Rechtssprechung,[22] belegt.
Als Grundsätze für den Staat wurden die Prinzipien Legitimität, Legalität und die darauf basierende Stabilität erachtet.[23] Legitimität bedeutete, dass die Stellung des Herrschers nur auf Grundlage eines dynastischen Rechtstitels – Thronfolge aufgrund der Zugehörigkeit zum Herrscherhaus bzw Gottesgnadentum - basieren durfte. Das Prinzip der Legalität besagte, dass jede staatliche Normierung – einschließlich der Willensäußerung des Herrschers - auf der Rechtsordnung begründet sein muss.[24] Die Stabilität wurde nicht nur durch diese zuvor beschriebenen Grundsätze zu erreichen versucht. Sowohl Maria Theresia[25] als auch Joseph II. als „Diener des Staates“ bemühten sich um Maßnahmen zum Wohle (zur Glückseligkeit) des Volkes. Ein Untertanstrafpatent und ein Untertanbeschwerdepatent aus 1781 regelte das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Grundherren und Bauern und sah einen Instanzenzug (Kreisamt, Länderinstanz, Hofkanzlei) vor.[26] Defizite gab es jedoch im Sozialwesen, welches mit der zunehmenden Industrialisierung nicht Schritt hielt und immer wieder zu Unruhen führte.[27] Weiters war der Adelsstand ob seines Einflussverlustes unzufrieden[28], was vor allem auf die „Verstaatlichung der Verwaltung“ zurückzuführen war. Die landschaftliche Verwaltung wurde immer mehr unter die Gewalt der Regierung gestellt[29], somit „verstaatlicht“.[30] Die Polizei[31], wie sie bis zum Josephinischen Zeitalter bestand, wurde reformiert: die Sicherheitspolizei wurde aus der allgemeinen inneren Verwaltung herausgelöst, sodass neben den allgemeinen Verwaltungsbehörden ein eigener Polizeiapparat entstand. Auch der Begriff „Polizei“ beschränkte sich nur noch auf den Teil der Sicherheitsverwaltung. Die Aufgaben der Sicherheitspolizei waren die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, aber auch der Schutz des absolutistischen Regimes und die Überwachung dessen Anordnungen. Letztere beide Agenden hatte eine geheime Polizei inne, welche innerhalb der Sicherheitspolizei angesiedelt war.[32] In den Jahrzehnten des so genannten "Vormärz" (Zeitspanne zwischen dem Wiener Kongress in den Jahren 1814 und 1815 und der Märzrevolution des Jahres 1848) trugen die Implementierung eines Wohlfahrtsstaates - welche durch Reglementierungen und Eingriffe in das öffentliche und private Leben[33] der Polizei iSv Verwaltung[34] vollzogen wurde - sowie die spätere polizeiliche Überwachung aller Bevölkerungsgruppen dazu bei, dass der Staat des aufgeklärten Absolutismus ein Polizeistaat war[35], wenngleich er mangels „schrankenloser und technisch perfektionierter Willkür und Menschenverachtung“, mangels Gleichschaltung der Gesinnung der Bürger und mangels deren Aufopferungsbereitschaft für den Herrscher[36] nicht mit totalitären Regimen – wie etwa der NS-Herrschaft oder der Herrschaft Stalins in Russland – gleichgesetzt werden darf.[37] Einhergehend mit der Unzufriedenheit des Volkes gelangte der Staatsgrundsatz der Stabilität ins Wanken, welcher mit Hilfe des Polizeiapparates zu schützen versucht wurde. Bedingt durch die Bespitzelungen wurde einem „Klima der Unfreiheit“[38] der Boden bereitet. Besonders in der Zeit Kaiser Franz I. unter dem Staatskanzler Fürst Metternich wurde ab 1821 mit polizeilichen Mitteln versucht, die Stabilität zu erhalten. Der Polizeistaat wurde erst durch die März-Revolution des Sturmjahres 1848 beendet.[39] Dem Rechtsstaat wurde mit Grundrechtsformulierungen, einer neuen Behördenstruktur, der Trennung von Justiz und Verwaltung sowie der Unabhängigkeit der Richter in der Pillersdorffschen Verfassung[40], dem Kremsier Entwurf[41] und der Märzverfassung vom 4. März 1849 der Weg bereitet. Die Märzverfassung garantierte allen Völkern die Gleichberechtigung und ein unverletzliches Recht auf Pflege ihrer Nationalität und Sprache[42] sowie den Ländern eigene Landesverfassungen.[43] Mittels Sylvesterpatente vom 31. Dezember 1851 wurde die Oktroyierte Märzverfassung aufgehoben, auch die Grundrechtsentwicklung musste einen Rückschlag hinnehmen, der Neoabsolutismus brach an und jegliche demokratische Beteiligung war ausgeschaltet[44], die Trennung von Justiz und Exekutive wurde aufgehoben.[45] Einzig die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz, die Aufhebung der bäuerlichen Untertänigkeit, die Religionsfreiheit blieben aufrecht.[46] Im Jahre 1862 wurden die Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87, und zum Schutz des Hausrechts, RGBl 1862/88, erlassen[47] und wurden zum Bestandteil des „Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder“, RGBl 142.[48]
[...]
[1] Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) 59 Rz 73
[2] Locke verlangte im England des 17. Jahrhunderts bereits 1690 die Bindung der Gesetzgebung an das Naturrecht und den Abgang der Staatsgewalt von Willkür zugunsten der Gerechtigkeit.
Zit nach Bußjäger, Der Rückzug des Rechts aus dem Gesetzesstaat (1996) 18
[3] zB forderte Montesquieu in De l’Esprit des lois die Trennung von Rechtssprechung und Verwaltung.
Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte² (1996) 233
[4] Weber, Die Lehre vom Rechtsstaat bei Otto Bähr und Rudolf von Gneist (1968) 3
Denninger/Lüderssen, Polizei und Strafprozess 67
[5] Bedingt durch die rasch voranschreitende Industrialisierung bedurfte es klar strukturierter Verwaltungsverfahren, der Zulässigkeit von Eigentumsbegründung und Eigentumsschutz. Willkürlich erlassene Genehmigungen wären für die Wirtschaftstreibenden hinderlich gewesen.
Zit nach Bußjäger, Der Rückzug des Rechts 20
Angermann, Robert von Mohl. 1799-1875, Leben und Werk eines altliberalen Staatsgelehrten (1962) 97
[6] Bußjäger, Der Rückzug des Rechts 18
[7] Der Herrscher setzte sich mit dem Begriff „Staat“ gleich und herrschte unumschränkt.
[8] Als Beispiel hierfür wäre die Weisung Maria Theresias anzuführen, womit seit ihrer Thronbesteigung im Jahre 1740 verfügt wurde, dass man ihr alle Urteile über Hexenverfolgungen zur Prüfung vorzulegen hatte. Dies stellte sich als vernünftig heraus, die Zahl der als Hexen bezichtigten Frauen ging zurück.
[9] zB forderte Montesquieu in De l’Esprit des lois die Trennung von Rechtssprechung und Verwaltung.
Hoke, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte² (1996) 233
[10] Friedrich II. ließ die Richter – darunter der adelige Kläger, welcher selbst dem Gericht angehörte - verhaften, da sie ungerechte Urteile gefällt hatten. Friedrich II. im Wortlaut: „Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Seiner Königlichen Majestät zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“
Friedrich II. wurde auch in Grimm zitiert: „Ich habe mich entschlossen, den Lauf der Prozesse niemals zu stören. In den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen und der Souverän muss schweigen.“
Zit nach http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCller-Arnold-Fall (Stand: 31.3.2010)
Zit nach Grimm, Unrecht im Rechtsstaat. Tatsachen und Dokumente zur politischen Justiz dargestellt am Fall Naumann (1957) 2
[11] geb. 1712, gest. 1786, ab 1740 König von Preußen
[12] Hoke, Rechtsgeschichte² 253
[13] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte. Von den Anfängen bis zur Gegenwart11 (2008) 130
[14] Menger, Neue Staatslehre (1903) 237
[15] geb. 1741, gest. 1790, regierte von 1765 bis 1780 an der Seite seiner Mutter, ab 1780 Alleinregent
[16] Hoke, Rechtsgeschichte² 259
[17] Hoke, Rechtsgeschichte² 261
[18] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 185
[19] Der aufgeklärte Absolutismus – welcher erst mit der Alleinherrschaft Joseph II ab 1780 Einzug hielt - ist die Herrschaftsform der beiden letzten Dritte des 18. Jahrhunderts. Zwar wurde die absolute Machtvollkommenheit des Herrschers nicht in Frage gestellt, aber der Monarch war angehalten, seine Macht so zu gebrauchen, um zur allgemeinen Wohlfahrt als „Erster Diener seines Staates“ beizutragen und auch dem geringsten Untertane zur größstmöglichen Glückseligkeit zu verhelfen.
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 166
Hoke, Rechtsgeschichte² 237
Hoke, Rechtsgeschichte² 252
Hoke, Rechtsgeschichte² 257
[20] Merten, Friedrich der Große und Montesquieu. Zu den Anfängen des Rechtsstaats im 18. Jahrhundert, in Blümel/Merten/Quaritsch, Verwaltung im Rechtsstaat. FS für Carl Hermann Ule zum 80. Geburtstag (1987) 208
[21] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 185
[22] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 166
[23] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 191
[24] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 191
[25] geb. 1717, gest. 1780, regierte von 1740 bis 1780
[26] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 164
[27] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 182
[28] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 188
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 163
[29] Hoke, Rechtsgeschichte² 259
[30] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 166
[31] Um 1400 bezeichnete „Polizey“ die gesamten Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung (privat-, wirtschaftsrechtliche und strafrechtliche Materien) mit Ausnahme der Justiz.
Haberkern/Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit (1964) 484
Abdelnabi, Die Aufgaben und Stellung der Polizei im Rechtsstaat (1974) 4
[32] Hoke, Rechtsgeschichte² 261
[33] So wurden etwa zum Schutz des Herrschers Zensur betrieben, bestimmte Bräuche verboten, die Konfession, Gottesdienstordnung bis hin zur Kleiderordnung reglementiert. Das Volk wurde zunehmends als „Untertan“ oder „Unmündige“ bezeichnet, woraus das polizeistaatliche Verhalten gegenüber den Staatsbürgern abgelesen werden kann.
Zit nach Zippelius, Allgemeine Staatslehre. Ein Studienbuch13 (1999) 285
Siehe auch Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 188, wo die Frustration der Bauern über die Abschaffung alter Bräuche erwähnt wird sowie Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 192
[34] Hoke, Rechtsgeschichte² 252
[35] Hoke, Rechtsgeschichte² 252
Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 166
Hoke, Rechtsgeschichte² 261
[36] Zippelius, Allgemeine Staatslehre13 287
[37] Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht. Band 1. Grundlagen (1997) 172 Rz 14.002
[38] Hoke, Rechtsgeschichte² 275
[39] Hoke, Rechtsgeschichte² 278
[40] Diese Verfassung wurde am 25. April 1948 in Kraft gesetzt für alle habsburgischen Länder mit Ausnahme Lombardo-Venetien und Ungarn. Diese Verfassung garantierte die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens und die Laienbeteiligung im Strafrechtswesen. Der Grundrechtskatalog umfasste nicht nur Staatsbürgerrechte (Auswanderungsfreiheit, Grunderwerbs- und Gewerbefreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz) sondern auch Menschenrechte, wie etwa die persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, die Rede- und Pressefreiheit.
Hoke, Rechtsgeschichte² 345
[41] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 200
[42] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 203
Hoke, Rechtsgeschichte² 357
[43] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 202
[44] Hoke, Rechtsgeschichte² 360
[45] Hoke, Rechtsgeschichte² 361
[46] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 204
[47] Hoke, Rechtsgeschichte² 377
[48] Baltl/Kocher, Österreichische Rechtsgeschichte11 210
- Arbeit zitieren
- Tanja E. Lackner (Autor:in), 2010, Polizeistaat versus Rechtsstaat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154734
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