Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) kann als eine jener politischen Gruppierungen angesehen werden, die in unserer heutigen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (BRD) polarisieren. Gerade vor dem Hintergrund stetig neuer Meldungen
rechtsradikaler Gewalt gegen Ausländer erscheint die Frage nach einem erneuten Parteiverbotsverfahren dabei so aktuell wie nie. Die NPD steht am Pranger der Öffentlichkeit, die sich von einem Verbot eine teilweise Lösung rechtsradikaler Problematiken
verspricht. „Zu kurzsichtig“ entgegnen dabei Politiker und Wissenschaftler, die auf tiefer gehende Erklärungen zurückgreifen, dabei aber keine „schnellen“ Antworten liefern,
wie sie der politische Stammtischbürger gerne hat. Nicht wenige sehen dabei die Demokratie als solche in der Pflicht, die nicht ohne weiteres vor dem Problem des Rechtsradikalismus kapitulieren oder gar ganz zurückweichen darf. Andere wiederum entgegnen, dass den „kahlköpfigen Schlägern“ nicht anders begegnet werden kann.
Mithilfe dieser wissenschaftlichen Arbeit möchte ich versuchen, gerade unter Berücksichtigung möglichst vieler Aspekte und genauer Betrachtung der daraus resultierenden Problemstellungen eine Antwort auf die Frage zu bekommen, ob ein generelles NPDParteiverbot im Rahmen der Eindämmung rechtsradikaler Entwicklung in der BRD erstrebenswert ist. Hierbei gibt es eine große Anzahl von diskussionswürdigen Argumenten, die sowohl für, als auch gegen ein solches Verbot sprechen. Diese möchte ich im
Anschluss an eine kurze parteigeschichtliche Zusammenfassung und einer Erklärung zu den formalen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens, gerade vor dem Hintergrund des bereits gescheiterten ersten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), diskutieren.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 DIE NPD
3 DAS PARTEIVERBOTSVERFAHREN
4 SOLLTE DIE NPD VERBOTEN WERDEN?
5 FAZIT
6 LITERATUR / QUELLEN
1 EINLEITUNG
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) kann als eine jener politischen Gruppierungen angesehen werden, die in unserer heutigen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (BRD) polarisieren. Gerade vor dem Hintergrund stetig neuer Meldungen rechtsradikaler Gewalt gegen Ausländer erscheint die Frage nach einem erneuten Parteiverbotsverfahren dabei so aktuell wie nie. Die NPD steht am Pranger der Öffentlichkeit, die sich von einem Verbot eine teilweise Lösung rechtsradikaler Problematiken verspricht. „Zu kurzsichtig“ entgegnen dabei Politiker und Wissenschaftler, die auf tiefer gehende Erklärungen zurückgreifen, dabei aber keine „schnellen“ Antworten liefern, wie sie der politische Stammtischbürger gerne hat. Nicht wenige sehen dabei die Demokratie als solche in der Pflicht, die nicht ohne weiteres vor dem Problem des Rechtsradikalismus kapitulieren oder gar ganz zurückweichen darf. Andere wiederum entgegnen, dass den „kahlköpfigen Schlägern“ nicht anders begegnet werden kann. Mithilfe dieser wissenschaftlichen Arbeit möchte ich versuchen, gerade unter Berücksichtigung möglichst vieler Aspekte und genauer Betrachtung der daraus resultierenden Problemstellungen eine Antwort auf die Frage zu bekommen, ob ein generelles NPD- Parteiverbot im Rahmen der Eindämmung rechtsradikaler Entwicklung in der BRD erstrebenswert ist. Hierbei gibt es eine große Anzahl von diskussionswürdigen Argumenten, die sowohl für, als auch gegen ein solches Verbot sprechen. Diese möchte ich im Anschluss an eine kurze parteigeschichtliche Zusammenfassung und einer Erklärung zu den formalen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens, gerade vor dem Hintergrund des bereits gescheiterten ersten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), diskutieren.
2 DIE NPD
Gemäß ihrer so genannten „politischen Grundsätze“, welche die Alliierten nach ihrem Sieg über Nazi-Deutschland innerhalb des „Potsdamer Abkommens“ festhielten, nahmen die westlichen Besatzungsmächte bei Lizenzierungsfragen neuer Parteien zunächst eine sehr zurückhaltende Stellung ein. So hatten ehemalige nationalsozialistische (NS) Aktivisten hinsichtlich einer Zulassung neuer Gruppierungen in aller Regel wenig Aussicht auf Erfolg, woraufhin sie zunächst dazu neigten, sich an den Spitzen bereits bestehender Parteien niederzulassen (vgl. Assheuer/Sarkowicz 1990: 12-13). Generell schien allerdings der Nährboden, auf den rechtsradikale Ideologien aufzubauen versuchten, innerhalb der Bevölkerung in den Jahren nach 1945 wieder sprunghaft zu gedeihen (vgl. Dorn 1969: 11). Gründe dafür sieht Dorn vor allem in dem Fehlen der simpelsten Verbrauchsgüter, dem Schwarzmarkt und dem Hungerproblem. Es kam dazu, dass sich in den Folgejahren zahlreiche rechtsgerichtete Parteien und Organisationen bildeten, die allerdings dazu neigten, sich durch gegeneinander gerichteten Konkurrenzkampf und persönliche Intrigen selbst zu schädigen (vgl. Dorn 1969: 14).
Zur Gründung der NPD kam es schließlich unter Adolf von Thadden am 28. November 1964 in Hannover, wobei eines der Ziele darin lag, „die vielen unbedeutenden ultrarechten Tendenzen zu bündeln und ihnen wieder politisches Gewicht zu geben“ (Fromm 1993: 123). Ihr erster Bundesvorsitzender wurde Friedrich Thielen, der bisher als Funktionär der Deutschen Partei (DP) in Erscheinung getreten war.
Die zu Beginn stark ansteigenden Mitgliederzahlen der 60er Jahre sprachen durchaus für eine rasche Erfüllung der angestrebten Kräftevereinigung. Nachdem sich 1967 bei einem Stand von 30.000 die Zahl der Mitglieder verdoppelt und gleichzeitig ihren Höhepunkt erreicht hatte, setzte allerdings der schleichende politische Niedergang der Partei ein. Obwohl die NPD im Jahre 1993 nur noch über knapp 6.000 Mitglieder verfügte, darf ihre Bedeutung nicht unterschätzt werden, da sie nach wie vor „zu den mitgliederstärksten Organisationen zählt“ (Fromm 1993: 123).
3 DAS PARTEIVERBOTSVERFAHREN
Aus rechtlicher Sicht richtet sich das Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und den §§13 Nummer 2, 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wobei es im Laufe der Verhandlung darum geht, die Verfassungswidrigkeit der zu prüfenden Partei festzustellen. Antragsberechtigt sind in diesem Fall gemäß (gem.) § 43 Absatz 2 BVerfGG neben dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung ferner auch die Landesregierungen, soweit die Organisation der Partei sich auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt (vgl. Jarass/Pieroth 2007: 530).
Geprüft wird, ob die Partei die materiellen Voraussetzungen des Art. 21 Absatz 2 GG erfüllt. Dazu muss sie zurechenbar darauf ausgehen, eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (das heißt Abschaffung von Strukturprinzipien des GG wie Menschenrechte, Persönlichkeitsrecht, Recht auf Leben, Recht auf freie Entfaltung, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip, Chancengleichheit für alle politischen Parteien, Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition) zu erreichen und eine Gefährdung des Bestands der BRD darstellen. Hier ist zwar keine konkrete, wohl aber eine strukturelle oder nachhaltige Gefahr für die Schutzgüter nötig (vgl. Jarass/Pieroth 2007: 531).
Am 30. Januar 2001 reichte die damalige Bundesregierung unter Gerhard Schröder einen Antrag beim BVerfG ein, um die Verfassungswidrigkeit der NPD festzustellen und somit ein Verbot zu erreichen, wobei am 30. März 2001 Bundestag und Bundesrat mit eigenen Anträgen folgten. Obwohl das BVerfG im Laufe des Verfahrens gar nicht die konkrete Verfassungswidrigkeit der Partei prüfte, kam es zu dem Schluss, dass das Verfahren aus verfahrenstechnischen Gründen einzustellen sei. Ursache dafür war die Tatsache, dass es in den Augen des Gerichts nicht festzustellen sei, inwiefern die NPD durch verdeckte Ermittler des Verfassungsschutzes beeinflusst und gesteuert worden sei. Der Verfassungsschutz wiederum erklärte sich nicht dazu bereit, die Identitäten seiner Ermittler aufzudecken und somit zur Klärung beizutragen, da er darin ein erhebliches Sicherheitsrisiko sah (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entschei- dungen/bs20030318 2bvb000101.html. 20.12.2007, 11:12 Uhr).
Das Verfahren wurde somit am 18. März 2003 eingestellt.
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- Quote paper
- Daniel Wehnhardt (Author), 2007, Ist ein NPD-Parteiverbot im Rahmen der Eindämmung rechtsradikaler Entwicklung erstrebenswert?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153248
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