Die Entgeltumwandlung wurde erst 1999, nach dem Rentenreformgesetz, als Form der betrieblichen Altersversorgung in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Doch auch davor wurde sie bereits von Unternehmen und Arbeitnehmern genutzt und war Gegenstand der Rechtsprechung.1 Sie existiert bereits seit 1975 und wurde u.a. als „Barlohnverzicht“, „Deferred Compensation“ oder „Gehaltsumwandlung“ bezeichnet. Ab dem 1.1.2002 steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltumwandlung zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge des Altersvermögensgesetzes (AVmG) eingeführt und durch Art. 9 AvmG mit §1a BetrAVG in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eingefügt.2 Neben den bisherigen drei Formen der Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung) hat der Gesetzgeber damit eine Mischform zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung geschaffen. Die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung wurde damit erheblich aufgewertet. Hintergrund dieser Neuregelung ist auch das Bestreben, dem demographischen Wandel im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Sicherungssysteme werden aufgrund zunehmender Lebenserwartung und geringer Geburtenrate nicht mehr in der Lage sein, ohne einen explosionsartigen Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge eine hinreichende Altersversorgung sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat daher das gesetzliche Rentenniveau abgesenkt. Um dies zu kompensieren, wurden steuerliche Vorschriften zur Begünstigung von privaten Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Damit gilt die sog. „Riester-Rente“ auch für die Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG.3
Im Folgenden soll zunächst gezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht werden kann. Die individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Anforderungen an eine Entgeltumwandlungsvereinbarung werden erläutert. Insbesondere die Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien durch eine Entgeltumwandlungsklausel von den Bestimmungen des §1a BetrAVG abzuweichen werden beleuchtet. Anschließend werden die verschiedenen Durchführungswege der Entgeltumwandlung aufgezeigt und schließlich hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit behandelt.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Tatbestandsmerkmale
- I. Begriff des Entgelts
- II. Künftigkeit
- III. Wertgleichheit der Versorgungsanwartschaft
- C. Anspruchsvoraussetzungen
- I. Anspruchsberechtigte Personen
- II. Anspruchsgner
- III. Höchstgrenze der Entgeltumwandlung
- IV. Mindestumwandlung
- V. Kollektivrechtlich vereinbarte Entgeltumwandlung
- VI. Geltung des Tarifvertrags
- VII. Tarifdispositivität
- VIII. Stellungnahme zur Tarifdispositivität hinsichtlich des Totalausschlusses der Entgeltumwandlung
- IX. Ausschluss wegen bereits bestehender Entgeltumwandlung
- D. Durchführung der Entgeltumwandlung
- I. Einigung auf einen Durchführungsweg
- II. Einigung auf einen Versorgungsträger
- III. Zusagegestaltung
- IV. Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft
- V. Rentenanpassung
- E. Staatliche Förderung
- I. Förderungsfähige Durchführungswege
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit befasst sich mit der Entgeltumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie analysiert die rechtlichen Grundlagen der Entgeltumwandlung und beleuchtet die verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen. Die Arbeit untersucht auch die Durchführung der Entgeltumwandlung, einschließlich der möglichen Durchführungswege und staatlichen Förderungen.
- Rechtliche Grundlagen der Entgeltumwandlung
- Anspruchsvoraussetzungen für Entgeltumwandlung
- Durchführungswege der Entgeltumwandlung
- Staatliche Förderungsmöglichkeiten
- Tarifdispositivität und Möglichkeiten der Abweichung von den Bestimmungen des §1a BetrAVG
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung gibt einen Überblick über die historische Entwicklung der Entgeltumwandlung und ihre Bedeutung im Kontext des demographischen Wandels und der Krise der gesetzlichen Rentenversicherung. Kapitel B definiert die Tatbestandsmerkmale der Entgeltumwandlung, insbesondere den Begriff des Entgelts, die Künftigkeit des Entgeltverzichts und die Wertgleichheit der Versorgungsanwartschaft. In Kapitel C werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Entgeltumwandlung erläutert, einschließlich der Anspruchsberechtigten Personen, des Anspruchsgner, der Höchstgrenze der Entgeltumwandlung, der Mindestumwandlung, der kollektivrechtlichen Vereinbarungen und der Tarifdispositivität. Kapitel D befasst sich mit der Durchführung der Entgeltumwandlung, insbesondere der Einigung auf einen Durchführungsweg, einen Versorgungsträger, der Zusagegestaltung, der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft und der Rentenanpassung. Schließlich analysiert Kapitel E die staatliche Förderung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Schlüsselwörter
Entgeltumwandlung, betriebliche Altersversorgung, Anspruchsvoraussetzungen, Durchführungswege, staatliche Förderung, Tarifdispositivität, §1a BetrAVG, demographischer Wandel, Altersvorsorge, Rentenversicherung.
- Citation du texte
- Sven König (Auteur), 2010, Entgeltumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153099