1 Einleitung
1.1 Einführung in die Problemstellung
Versicherungsunternehmen sehen sich infolge neuer rechtlicher Vorgaben, wachsenden Innovationsdruck und auch als Resultat der Finanzmarktkrise mit gestiegenen Anforderungen an ihr Geschäft konfrontiert. Insbesondere das Lebensversicherungsgeschäft unterliegt aufgrund der langfristigen Spar- und Entsparprozesse dabei den verschiedenen Veränderungen des Kapitalmarktes. Ein erhöhter Performancedruck auf Versicherungsunternehmen liegt auch in der Öffnung des Europäischen Binnenmarktes im Jahr 1994 begründet. Diese Öffnung führte zu einem erhöhten Wettbewerb bei den Prämien und Überschüssen der Versicherungsunternehmen.
Eine weitere aufsichtsrechtliche Änderung steht den Versicherungsunternehmen noch bevor. Solvency II beinhaltet eine Veränderung der internen Risikomodelle von Versicherungsunternehmen. Diese sollen zu einer verbesserten Abbildung individueller Risikosituationen des Unternehmens führen und in Zukunft die bisher angewandten standardisierten Solvenzberechnungen ablösen.
Erkennbar ist, dass die Unternehmen vielfältigen Einflüssen unterliegen. Durch aufsichtsrechtliche Bestimmungen sind Versicherungsunternehmen an verschiedene Vorgaben und Beschränkungen gebunden und können ihre Kapitalanlage nicht beliebig steuern. Ein Garantiezinsversprechen an die Kunden und der meist langfristige Anlagehorizont erlauben ebenfalls keine hochriskanten Spekulationen. Das Zusammenspiel von Rendite und Risiko steht bei der Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen im Vordergrund. Dieser Zielkonflikt muss durch ein angemessenes Instrument dargestellt und durch dessen Anwendung zu einem optimierten Verhältnis zwischen Rendite und Risiko geführt werden. Ein vielversprechender Ansatz kann dabei eine Abstimmung von Kapitalanlagen mit den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten sein , das sogenannte Asset-Liability-Management (ALM). Ziel des ALM ist eine Steuerung des Risiko- und Kapitalanlagegeschäfts und eine daraus resultierende Anpassung von Aktiv- und Passivwerten.
Inhaltsverzeichnis
AbbildungsverzeichnisV
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Einführung in die Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
2 Besonderheiten der Kapitalanlage bei Lebensversicherern
2.1 Grundzüge der Lebensversicherung
2.2 Rechtliche Regularien
2.3 Kapitalanlageziele
2.3.1 Sicherheit
2.3.2 Rentabilität
2.3.3 Liquidität
2.4 Kapitalanlagevorschriften
2.5 Anlagegrundsätze und Anforderungen an die Kapitalanlage
2.6 Die Eigenmittelausstattung
2.6.1 Soll-Solvabilität
2.6.2 Ist-Solvabilität
2.7 Ausblick nach Solvency II
3 Kapitalanlagemanagement bei Lebensversicherern
3.1 Risiken in der Lebensversicherung
3.2 Aspekte der Portfoliooptimierung bei Versicherungsunternehmen
3.2.1 Portfoliotheorie
3.2.2 Asset Allocation
3.2.3 Wertsicherungskonzepte
3.2.3.1 Wertsicherungsstrategien ohne derivate Instrumente
3.2.3.2 Wertsicherungsstrategien mit derivaten Instrumenten
3.2.4 Management von Kapitalanlagerisiken bei Lebensversicherern
4 Asset-Liability-Management
4.1 Allgemeine Grundsätze und Ziele des Asset-Liability-Management
4.1.1 Notwendigkeit des Asset-Liability-Managements
4.1.2 Assetseite
4.1.3 Liabilityseite
4.1.4 Dimensionen des Asset-Liability-Managements
4.1.5 Determinanten des Asset-Liability-Managements
4.1.6 Der Asset-Liability-Management-Prozess
4.2 Asset-Liability-Management-Techniken
4.2.1 Matching- und Immunisierungstechniken
4.2.1.1 Cashflow-Matching
4.2.1.2 Duration-Matching
4.2.2 Optimierungsstrategien
4.2.3 Szenariotechniken
5 Stresstest anhand von Kennzahlen der ABC Lebensversicherung AG
5.1 Ablauf des Tests
5.2 Allgemeine Angaben zum Stresstest
5.3 Angaben zu den Passiva
5.4 Angaben zu den Aktiva
5.5 Berechnung und Ergebnisse
5.6 Beurteilung Stresstest
6 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zahlungsstrom bei aufgeschobener Rentenversicherung
Abbildung 2: Bilanz eines Versicherungsunternehmens
Abbildung 3: Grundsatz der Mischung nach § 2 AnlV
Abbildung 4: Die Dreisäulenstruktur von Solvency II
Abbildung 5: Ermittlung Solvenzkapitalanforderungen nach Solvency II
Abbildung 6: Risikokategorien beim GDV-Modell
Abbildung 7: Rendite-Risiko-Trade-off bei zwei Anlagealternativen
Abbildung 8: Diversifikationseffekt im Portfolio bei zwei Wertpapieren
Abbildung 9: Diversifikationsebenen der Asset Allocation i. w. S
Abbildung 10: Efficient und Restricted Efficient Frontier
Abbildung 11: Regelkreis Vermögen und Verpflichtungen
Abbildung 12: Faktoren, die Einfluss auf die Assetseite nehmen
Abbildung 13: Grundformen des Asset-Liability-Managements
Abbildung 14: Die Phasen des Asset-Liability-Management-Prozesses
Abbildung 15: ALM-Techniken
Abbildung 16: Schema des Cashflow-Matchings
Abbildung 17: Approximation der Barwertkurve
Abbildung 18: Verlauf deterministischer Modellparameter der Szenariorechnung
Abbildung 19: Kapitalanlagen der ABC Lebensversicherung AG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Tabelle Stressfaktor
Tabelle 2: Versicherungstechnische Rückstellungen
Tabelle 3: Assets und Liabilities vor Stresstest
Tabelle 4: Auswirkungen Stresstest auf Kapitalanlagen
Tabelle 5: Assets und Liabilities nach Stresstest
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Einführung in die Problemstellung
Versicherungsunternehmen sehen sich infolge neuer rechtlicher Vorgaben, wachsenden Innovationsdruck und auch als Resultat der Finanzmarktkrise mit gestiegenen Anforderungen an ihr Geschäft konfrontiert. Insbesondere das Lebensversicherungsgeschäft unterliegt aufgrund der langfristigen Spar- und Entsparprozesse dabei den verschiedenen Veränderungen des Kapitalmarktes.[1] Ein erhöhter Performancedruck auf Versicherungsunternehmen liegt auch in der Öffnung des Europäischen Binnenmarktes im Jahr 1994 begründet. Diese Öffnung führte zu einem erhöhten Wettbewerb bei den Prämien und Überschüssen der Versicherungsunternehmen.[2]
Eine weitere aufsichtsrechtliche Änderung steht den Versicherungsunternehmen noch bevor. Solvency II beinhaltet eine Veränderung der internen Risikomodelle von Versicherungsunternehmen. Diese sollen zu einer verbesserten Abbildung individueller Risikosituationen des Unternehmens führen und in Zukunft die bisher angewandten standardisierten Solvenzberechnungen ablösen.[3]
Erkennbar ist, dass die Unternehmen vielfältigen Einflüssen unterliegen. Durch aufsichtsrechtliche Bestimmungen sind Versicherungsunternehmen an verschiedene Vorgaben und Beschränkungen gebunden und können ihre Kapitalanlage nicht beliebig steuern. Ein Garantiezinsversprechen an die Kunden und der meist langfristige Anlagehorizont erlauben ebenfalls keine hochriskanten Spekulationen. Das Zusammenspiel von Rendite und Risiko steht bei der Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen im Vordergrund. Dieser Zielkonflikt muss durch ein angemessenes Instrument dargestellt und durch dessen Anwendung zu einem optimierten Verhältnis zwischen Rendite und Risiko geführt werden. Ein vielversprechender Ansatz kann dabei eine Abstimmung von Kapitalanlagen mit den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten sein[4], das sogenannte Asset-Liability-Management (ALM). Ziel des ALM ist eine Steuerung des Risiko- und Kapitalanlagegeschäfts und eine daraus resultierende Anpassung von Aktiv- und Passivwerten[5].
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Gesetzliche Anforderungen, Wettbewerbsdruck und ein volatiler Kapitalmarkt setzen eine optimale Risiko- und Renditepolitik voraus, um erfolgreich gegenüber diesen Anforderungen zu bestehen. Eine lediglich eindimensionale Sichtweise auf Aktiva und Passiva kann negative Folgen nach sich ziehen. Ziel der Arbeit ist es, die erschwerten Anforderungen an Lebensversicherungen darzustellen und die Notwendigkeit, aber auch die zum Teil auftretenden Probleme einzelner ALM-Techniken und des ALM allgemein zu verdeutlichen.
Die vorliegende Arbeit ist in insgesamt sechs Kapitel aufgeteilt. In Kapitel 2 werden zunächst die gesetzlichen Anforderungen betrachtet. Dies geschieht einerseits für den Status quo, andererseits wird ebenfalls ein Ausblick auf zukünftige Anforderungen hinsichtlich Solvency II gegeben. Kapitel 3 befasst sich danach mit den Risiken, denen ein Lebensversicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Im Folgenden wird dargestellt, wie ein Lebensversicherungsunternehmen mit dem speziellen Risiko der Kapitalanlage umgeht, und es wird ein Überblick über verschiedene Instrumente zur Portfoliosteuerung gegeben.
Kapitel 4 stellt das ALM ausführlich vor. Der ALM-Prozess wird beschrieben, ebenso ist die Darstellung von Einflussfaktoren und Problemen von Assets und Liabilities Gegenstand dieses Kapitels. Anschließend werden einzelne ALM-Techniken und deren Vor- und Nachteile dargestellt.
Kapitel 5 beinhaltet einen BaFin-Stresstest. Dieser Stresstest ist eine Beispielrechnung anhand von Kennzahlen der ABC Lebensversicherung AG und soll die Notwendigkeit eines ALM nochmals verdeutlichen. Zugleich wird dabei aber auch auf die Nachteile dieses Tests eingegangen. Kapitel 6 zieht abschließend ein Fazit der gewonnenen Erkenntnisse der vorliegenden Arbeit.
2 Besonderheiten der Kapitalanlage bei Lebensversicherern
2.1 Grundzüge der Lebensversicherung
Der Transfer des Risikos vom Versicherungsnehmer auf das Versicherungsunternehmen beschreibt das Wesen einer Versicherung im Allgemeinen. Zu diesem Zweck werden sogenannte Versicherungskollektive gebildet.[6] Dies bedeutet, viele Zahlen in ein Ver- ischerungsunternehmen ein, woraus im Schadensfall dann der Schaden eines einzelnen bezahlt wird. Speziell Lebensversicherungen bieten Schutz gegen Risiken, die im Zusammenhang mit der Ungewissheit und auch der Unberechenbarkeit im Hinblick auf einschneidende Ereignissen im Leben des Menschen entstehen können.[7] Ein solcher Schutz kann zum einen in der Absicherung der Hinterbliebenen im Fall des Todes des Versicherungsnehmers bestehen, zum anderen zur Aufstockung der im Alter bezogenen Rente oder auch zur langfristigen Kapitalanlage des vorhandenen Vermögens dienen.[8] In der Praxis erfolgen diese Geschäfte dadurch, dass eine vorher festgesetzte Prämie an den Versicherer gezahlt wird und dieser sich dazu verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu liefern. Eine solche Prämie kann entweder als Einmalbeitrag oder in Raten geleistet werden. Die nach Ablauf des Vertrages oder bei Eintritt eines vorher festgelegten Ereignisses zu erfüllende Versicherungsleistung kann ebenfalls unterschiedliche Formen annehmen. Zum einen kann die Leistung als Einmalzahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer erfolgen, zum anderen kann sie aus monatlichen Leistungszahlungen bestehen, je nach Vertragsart und Vertragsgestaltung.[9]
Abbildung 1: Zahlungsstrom bei aufgeschobener Rentenversicherung[10]
Die beiden Hauptfunktionen von Lebensversicherungen sind demnach die Sicherheitsfunktion und die Sparfunktion.[11] Ein langfristiges Versicherungsverhältnis, wie es bei Lebensversicherungen üblich ist, besitzt aber auch die Funktion der Vermögensoptimierung[12] für den Versicherungsnehmer über einen langen Zeitraum hinweg und stellt damit besondere Anforderungen an das Kapitalanlagemanagement des Versicherungsunternehmens. Das Lebensversicherungsgeschäft besteht nicht nur aus einer reinen Sammelstelle für Gelder des Versicherungsnehmers. In der Realität muss sich das Kapitalanlagegeschäft durch eine möglichst hohe Rendite auszeichnen, um am Markt gegenüber der Konkurrenz bestehen zu können.[13]
Lebensversicherer müssen sogenannte Deckungsrückstellungen bilden. Hierbei handelt es sich um die versicherungstechnische Verbindlichkeit, die in der Bilanz zu passivieren ist.[14] Einfach gesprochen ist die Deckungsrückstellung die Summe aus den mit dem Rechnungszins verzinsten angesammelten Prämienzahlungen, also ein Barwert der künftigen garantierten Versicherungsleistung.[15] Der Rechnungszins in der Lebensversicherung beträgt aktuell 2,25 Prozent[16] und ist für alle Lebensversicherer gleich.[17] Dieser sogenannte Höchstrechnungszinssatz oder auch Garantiezins bzw. Mindestzins stellt die vom Versicherer garantierte Mindestverzinsung des Sparanteils dar. Auf Kosten und Risikobestandteile der Prämie wird hingegen keine Verzinsung gewährt.[18] Um eine attraktive Geldanlage zu bieten und um sich am Markt attraktiver darzustellen, ist die sogenannte Überschussbeteiligung ein geeignetes Instrument. Überschüsse entstehen durch die vorsichtige Kalkulation der Versicherungsprämien und die Verzinsung im Vorfeld vereinnahmter Prämien.[19] Quellen der Rohüberschüsse sind primär das Ergebnis aus der Kapitalanlage und das Risiko- und Kostenergebnis.[20] Die Differenz aus laufenden Erträgen aus den Kapitalanlagen und der garantierten Mindestverzinsung auf Sparbeiträge und vorhandenes Überschussguthaben stellt das Kapitalanlageergebnis dar. Der Versicherungsnehmer wird an diesen Überschüssen beteiligt. Diese Beteiligung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, zum einen über eine Direktgutschrift und zum anderen über den Bilanzposten Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB).[21] Verwendet werden die Überschüsse in der Praxis vorwiegend, um die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers zu senken oder um die Versicherungsleistung zu erhöhen.[22] Die Herausforderungen an das Lebensversicherungsunternehmen liegen somit in der Erwirtschaftung einer attraktiven Rendite und in der Wahrung der zugesicherten Garantieverzinsung. Strenge gesetzliche Vorschriften bestimmen zusätzlich die Anforderungen an ein gutes Kapitalanlagemanagement, wie nachfolgend erläutert wird.
2.2 Rechtliche Regularien
Den rechtlichen Rahmen für Versicherungsunternehmen bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das VAG fußt auf der Tatsache, dass der Staat seine soziale Verantwortung wahrnimmt, um zum einen den Versicherten zu schützen und zum anderen die Belange der Versicherungen als Wirtschaftsfunktion zu vertreten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1901 unterliegen diesem Gesetz alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft ausüben, sowie auch Pensionsfonds. Ausgenommen sind hierbei die Träger von Sozialversicherungen.[23] Träger der Versicherungsaufsicht ist nach § 1 FinDAG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main.[24]
Die Versicherungsaufsicht verfügt über formelle und materielle Instrumente. Die formellen Instrumente beziehen sich vor allem auf den Markteintritt von Versicherungsunternehmen, dazu gehört z. B. der Nachweis von vorhandenem Eigenkapital zur Gründung einer Versicherung.
Die materielle Aufsicht über Versicherungsunternehmen reicht über die formelle hinaus.[25] Zu den materiellen Instrumenten gehören die Preis-, Produkt- und Kapitalanlagenregulierungen. Laut § 81 VAG hat die Aufsichtsbehörde ein Versicherungsunternehmen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ständig zu überwachen, um die Interessen der Versicherten zu wahren und auf die Einhaltung der Gesetze zu achten.[26]
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich primär mit den Kapitalanlageregulierungen der materiellen Aufsicht von Versicherern. Auf diese Verordnungen und Regulierungen wird im späteren Verlauf der Diplomarbeit noch eingegangen, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalanlagegrundsätze in Versicherungsunternehmen.
2.3 Kapitalanlageziele
2.3.1 Sicherheit
Im Sinne von § 54 Absatz 1 VAG bedeutet Sicherheit einer Kapitalanlage, dass diese planmäßig in Geld zurückverwandelt werden kann, um den Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft nachkommen zu können. Das Sicherheitsziel laut § 54 Absatz 1 VAG bezieht sich auf das gebundene Vermögen einer Versicherung, was auf den Gesamtbestand der Kapitalanlagen einer Versicherung hindeutet. Die Erreichung des Sicherheitsziels bedeutet dahin gehend, dass eine Zurückverwandlung der Gesamtanlagen in Geld gelingt, selbst wenn bei einzelnen Anlagen die Erhaltung der Sicherheit verfehlt wird.[27] Dieser ausgleichende Effekt ist ein Ansatz aus der Portfoliotheorie und wird im Verlauf der Diplomarbeit näher erläutert.
2.3.2 Rentabilität
Die Rentabilität ist ein weiterer Teil des Zieldreiecks aus § 54 Absatz 1 VAG. Die Rentabilität ist das Verhältnis aus Erträgen abzüglich Aufwendungen (Gewinn/Verlust) aus Kapitalanlagen zum originären Wert der Kapitalanlage. Eine ganz besondere Rolle spielt die Rentabilität im Bereich des Spargeschäfts von Versicherungen. Denn hier ist eine Mindestverzinsung der eingezahlten Beiträge der Versicherungsnehmer meist vertraglich fixiert.[28]
2.3.3 Liquidität
Die Liquidität eines Versicherungsunternehmens ist eine weitere Vorgabe aus § 54 Absatz 1 VAG. Entscheidendes Merkmal ist hierbei die Liquidierbarkeit der einzelnen Kapitalanlagen. [29] Grundsätzlich lässt sich auch der Anlagehorizont des Versicherungsgeschäfts unterscheiden. Schaden-/Unfall- und Rückversicherer besitzen eher Anlagen kurzer Dauer, hingegen verfolgen Lebensversicherer eher einen langfristigen Ansatz der Kapitalanlage.
Ergänzend ist zu nennen, dass eine absolut richtige Kombination der oben genannten, zumeist allgemein gehaltenen Ziele fraglich ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Auftrag, eine unangemessene Kombination dieser Gestaltungsziele der Kapitalanlage zu erkennen und bei Fehlentwicklungen einzugreifen.[30]
2.4 Kapitalanlagevorschriften
Die Entscheidung des Versicherungsunternehmens über die Anlage seines Kapitals wird durch die aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagevorschriften gemäß §§ 54 bis 54 c beschränkt.[31] Die Finanzaufsicht (BaFin) kontrolliert die Beachtung der Anlagegrundsätze und die Einhaltung der Anlagearten aus dem VAG. Für das Versicherungsunternehmen bestehen zudem Anzeigepflichten für einzelne Anlagearten oder Höchstgrenzen (z. B. Höchstgrenze für Risikokapitalanlagen 35 %). Für das sogenannte „freie Vermögen“, d. h. für das Vermögen, das nicht dem versicherungstechnischen Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen ist, gelten keine Restriktionen.[32]
Zur Veranschaulichung soll folgendes Schaubild dienen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Bilanz eines Versicherungsunternehmens[33]
2.5 Anlagegrundsätze und Anforderungen an die Kapitalanlage
Die gesetzlichen Anlageziele sind Sicherheit, Rentabilität und Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Streuung und Mischung.[34] Die Anlagegrundsätze gelten für das gebundene Vermögen des Versicherungsunternehmens.
Das gebundene Vermögen besteht aus dem Sicherungsvermögen, das in § 66 Absatz 1a definiert ist, und dem sonstigen Vermögen, dessen Definition in § 52 Absatz 5 zu finden ist. Das gebundene Vermögen darf angelegt werden in:[35]
- Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
- Schuldbuchforderungen,
- Aktien,
- Beteiligungen,
- Grundstücken,
- Investmentanteile.
Neben den qualitativen Anforderungen an die o. g Anlageformen sind auch quantitative und schuldnerbezogene Beschränkungen zu beachten (§§ 2 und 3 Anlageverordnung AnlV). Diese Mischungs- und Streuungsgrundsätze sollen eine übermäßige Abhängigkeit von bestimmten Vermögenswerten, Kapitalmärkten und bestimmten Einzelanlagen vermeiden und somit eine Mindestdiversifikation erzielen.[36] Für Anlagen, die nicht zu den zulässigen Kapitalanlagen gehören oder Höchstgrenzen überschreiten, gilt, dass diese nicht durch das versicherungstechnische Fremdkapital finanziert werden dürfen, stattdessen erfolgt die Finanzierung dieser Anlagen aus dem sonstigen Kapital.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Grundsatz der Mischung nach § 2 AnlV[37]
2.6 Die Eigenmittelausstattung
„Versicherungsunternehmen müssen neben versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der mathematischen Rückstellungen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine durch Eigenkapital und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögensbestandteile gedeckte so genannte Solvabilitätsspanne verfügen, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll.“[38] Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich unter Aufsichtsaspekten um das vorzuhaltende Volumen an freien und unbelasteten Eigenmitteln.
Die Solvabilitätsvorschriften für Lebensversicherer basieren auf den ersten Lebensver- sicherungsrichtlinin (79/267/EWG) aus dem Jahr 1979. Diese wurden durch die dritte Richtliniengeneration aus dem Jahr 1992 (Lebensversicherungsrichtlinie 92/96 EWG) und 2002 (Solvency I) modifiziert.[39] Die Transformation in das deutsche Recht erfolgt über den § 53c VAG. Dieser Paragraf ist Grundlage für die Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (KapAusstV) und regelt die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne und des Mindestgarantiefonds sowie der auf die Solvabilitätsspanne und Garantiefonds anrechenbaren Eigenmittel.[40] Gerade bei Nichtaktiengesellschaften müssen diese Eigenmittel über die Kapitalanlage generiert werden.[41]
2.6.1 Soll-Solvabilität
Die Begrifflichkeiten der Solvabilität in der Literatur und in den Rechtsbegriffen können irreführend wirken, gerade wenn von der „Solvabilitätsspanne“ gesprochen wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bandbreite, sondern vielmehr um einen festen Kapitalbetrag.
Die Soll-Solvabilität bei Lebensversicherern besteht aus zwei Teilen, zum einen aus den Risiken der Vermögensanlage und zum anderen aus den Ergebnissen für versicherungstechnische Risiken. Laufzeit und Art der Todesfallabsicherung spielen hier eine entscheidende Rolle. Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds. Seit Solvency I beläuft sich die Mindesthöhe des Garantiefonds auf drei Millionen Euro.
Berechnung der Soll-Solvabilität:
0,04 x MR x SbQ = „Erstes Ergebnis“
Vier Prozent der mathematischen Reserven (MR) multipliziert mit der Selbstbehaltsquo- te (SbQ) ergeben den ersten Teil der Solvabilitätsspanne. Die mathematischen Reserven sind die Deckungsrückstellungen und die um Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge des letzten Geschäftsjahres im gesamten direkten und indirekten Geschäft. Die Selbstbehaltsquote gibt das Geschäft an, das nicht durch einen Rückversicherer gedeckt ist. Die SbQ muss aber stets > 0,85 sein.
0,003/0,0015/0,001 x RKx SbQ = „Zweites Ergebnis“
Das zweite Ergebnis lässt sich berechnen, indem 0,3 %, 0,15 % oder 0,1 % des Risikokapitals (RK, Differenz aus Gesamtversicherungsleistung und MR) des Versicherungsgeschäfts mit der Selbstbehaltsquote multipliziert werden. In dieser Berechnung ist die SbQ stets > 0,5. Welche Prozentzahl angesetzt wird, hängt von der Laufzeit der Lebensversicherung ab. Laufzeiten bis zu fünf Jahren oder länger werden mit 0,3 % auf das RK angesetzt. Laufzeiten von drei bis fünf Jahren werden mit 0,15 % und von bis zu drei Jahren mit 0,1 % angerechnet.
Addition von „Erstem und Zweitem Ergebnis“ = Solvabilitätsspanne[42]
Ein Beispiel anhand fiktiver Zahlen soll die Berechnung noch einmal verdeutlichen. Es gelten folgende Annahmen (alle Zahlen in Mio. Euro und Vertragsdauer über 5 Jahre):
Versicherungssumme: 1000
Mathematische Reserven (Deckungsrückstellungen plus Beitragsüberträge): 300 Selbstbehaltsquote beim Risikokapital: 85 %
Selbstbehaltsquote bei den mathematischen Reserven: 90 %
Erstes Ergebnis des Kapitalanlagerisikos 0,04 x 300 x 0,9 = 10,8
Zweites Ergebnis des versicherungstechnischen Risikos 0,003 x (1000 - 300) x 0,85 = 1,785
Die Solvabilitätsspanne beträgt in oben genannten Beispiel 12,585 Mio. Euro.
2.6.2 Ist-Solvabilität
Die Ist-Solvabilität besteht aus dem freien und unbelasteten Eigenkapital (ohne Berücksichtigung der immateriellen Vermögenswerte). Dies sind vor allem:[43]
- das eingezahlte Grundkapital (§ 53c Absatz 3 Nr. 1 VAG),
- die gesetzlichen und freien Rücklagen (§ 53c Absatz 3 Nr. 2 VAG),
- der Gewinn-/Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden (§ 53c Absatz 3 Nr. 3 VAG).
Neben den oben beschriebenen expliziten Eigenmitteln gibt es die impliziten Eigenmittel. Eine Anrechenbarkeit setzt aber einen Antrag des Unternehmens und eine Zustimmung der BaFin voraus.[44] Diese sind vor allem:
- stille Reserven aus der Unterbewertung von Aktiva (§ 53c Absatz 3 Nr. 5c VAG),
- die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals (§ 53c Absatz 3 Nr. 5a VAG),
- die Hälfte des Wertes der künftigen Überschüsse des Versicherungsunternehmens aus dem selbst geschlossenen Versicherungsgeschäft (Maßgabe § 6 Absatz 1 Satz 1 KapAusstV).
Den Ausgangspunkt für die anrechenbaren Eigenmittel bildet das gesellschaftsrechtliche Kapital. Dabei handelt es sich um das rechtsformabhängige eingezahlte Kapital. Zusätzlich kommen die „freien“ Rückstellungen für Beitragsrückerstattung nach § 53c Absatz 3 Nr. 4 hinzu, sofern diese nicht auf feste Überschussanteile entfallen. Vereinfacht lässt sich die Solvabilitätsanforderung der BaFin wie folgt darstellen.[45]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Unterschreitet das Verhältnis von Ist-Solvabilität zu Soll-Solvabilität den Faktor eins, ist ein Solvabilitätsplan vorzulegen. Dieser kann z. B. eine Eigenkapitalerhöhung oder die Erhöhung der Rückversicherungskapazitäten beinhalten.[46] Die Ist-Solvabilität sollte die Soll-Solvabilität also zu keinem Zeitpunkt unterschreiten. Entscheidend ist eine ausreichende und ständige Deckung von Aktiva durch Passiva.
Die beschriebenen Vorgaben zu Solvency I nach der Müller-Kommission von 1997, die seit 2004 anzuwenden sind, liefern eine einfache, nachvollziehbare unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit, bieten allerdings auch Anlass zur Kritik.[47]
2.7 Ausblick nach Solvency II
Die beschriebenen Vorgaben zu Solvency I nach der Müller-Kommission von 1997, die seit 2004 anzuwenden sind, liefern eine einfache, nachvollziehbare unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit, bieten allerdings auch Anlass zur Kritik.[48] Die EU- Kommission hat früh Zweifel an Solvency I geäußert. Eine strukturelle Veränderung der Versicherungsaufsicht ist nicht zu erkennen gewesen, die Entwicklungen der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) beeinflussen jedoch das Risikomanagement eines Versicherungsunternehmens und somit auch die Versicherungsaufsicht.[49] Durch die Bilanzierung nach Zeitwerten und das Verbot der Bildung stiller Reserven in Form von überhöhter Rückstellung nehmen die International Accounting Standards IAS den Versicherungsunternehmen diesen Handlungsspielraum.[50] Den volatilen Kapitalmärkten, derivaten Finanzinstrumente und veränderten Investmentstrategien der Versicherer steht bis dato eine nur relativ einfache Methode zur pauschalen Bewertung des Anlagerisikos gegenüber. Weitere Kritik an den bisherigen Solvabilitätsbestimmungen besteht darin, dass die Risikomanagementsysteme in den meisten Versicherungsunternehmen größtenteils unzureichend ausgestaltet sind[51] und die individuellen Risiken eines Versicherungsunternehmens einen stärkeren Einfluss auf die Bestimmung der Solvabilität bekommen sollen, basierend auf Basel II.[52] Ziel von Solvency II ist es, die Eigenmittelanforderungen enger an die tatsächlichen Risiken des Versicherungsunternehmens zu knüpfen, die Aufsicht effektiver und effizienter auszugestalten und quantitative und qualitative Instrumente zu entwickeln, um die Gesamtsolvabilität eines Versicherungsunternehmens beurteilen und regulieren zu können. Das Dreisäulenmodell der Versicherungswirtschaft sieht aus wie folgt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Die Dreisäulenstruktur von Solvency II[53]
Die erste Säule „Mindestanforderungen an die Kapitalausstattung“ definiert im Wesentlichen die quantitativen Anforderungen in Abhängigkeit von Kapitalanlagerisiken, versicherungstechnischen Risiken, Asset-Liability-Management-Risiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken. Im Wesentlichen entspricht die erste Säule den bisherigen aufsichtsrechtlichen Regelungen. Vordergründiges Ziel ist die Bestimmung der Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement, MCR) und des Ziel-Solvenzkapitals (Solvency Capital Requirement, SCR). Folgendes Schaubild zeigt die Ermittlung der Solvenzkapitalanforderungen nach Solvency II:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Ermittlung Solvenzkapitalanforderungen nach Solvency II[54]
Die Ermittlung der Mindestkapitalanforderung soll anhand bilanzieller (Kern-)Größen erfolgen und dadurch relativ einfach gestaltet sein. Die Ermittlung des SCR gestaltet sich komplexer, da viele Risiken zur Berechnung eine Rolle spielen.[55] Durch das SCR sollen Unternehmen ihr Risikokapital an die tatsächliche Risikolage und Geschäftspolitik anlehnen.[56] Das SCR entspricht dem ökonomischen Kapital, über das ein Versicherungsunternehmen verfügen muss, um die Insolvenzwahrscheinlichkeit auf 0,5 Prozent begrenzen zu können, d. h., eine Insolvenz tritt nur alle 200 Jahre ein.[57] Die Solvenzkapitalanforderung wird unter Verwendung der Value-at-Risk-Methoden berechnet. Dies kann durch eine Standardformel der EU-Kommission geschehen oder anhand eines internen Modells.
[...]
[1] Vgl. Führer (2010), S. V.
[2] Vgl. Schölisch (2006), S. 1.
[3] Vgl. Kapitel 2.6.
[4] Vgl. Albrecht (2001), S. 2.
[5] Vgl. Schölisch (2006), S. 2.
[6] Vgl. Führer (2010), S. 2.
[7] Vgl. Schulenburg (2005), S. 113.
[8] Vgl. Kurzendörfer (2008), S. 6.
[9] Vgl. Führer (2010), S. 4.
[10] Vgl. Führer (2010), S. 4.
[11] Vgl. Schulenburg (2005), S. 113.
[12] Vgl. Schulenburg (1997), S. 27.
[13] Vgl. Führer (2010), S. 4 f.
[14] Vgl. Kurzendörfer (1996), S. 57 f.
[15] Vgl. Kurzendörfer (2008), S. 80.
[16] Vgl. Deutsche Aktuarenvereinigung (DAV)
[17] Vgl. § 2 Absatz 1 DeckRV.
[18] Vgl. Schulenburg (2005), S. 131.
[19] Vgl. Zimmermann/Chevtchenko/Schweinberger (2006), S. 94 f.
[20] Vgl. Schradin/Pohl/Koch (2006), S. 11.
[21] Vgl. Rockel/Helten/Loy et al. (2005), S. 153.
[22] Vgl. Schradin/Pohl/Koch (2006), S.16.
[23] Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr (2007), S. 192 ff.
[24] Nach §1 FinDAG
[25] Vgl. Romeike/Müller Reichart (2008), S. 116 f.
[26] Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr (2007) S. 540 ff.
[27] Vgl. Farny (2006), S. 856 f.
[28] Vgl. Farny (2006), S. 857 f.
[29] Vgl. Farny (2006), S. 859 f.
[30] Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr (2007), S. 490 f.
[31] Vgl. auch die Erläuterungen des BAV (heute BaFin) in R 2/75, in VerBAV, 1975, S. 102-107 (an spätere Änderungen der §§ 54-54 c nicht angepasst).
[32] Vgl. Farny (2006), S. 866, und Fahr/Kaulbach/Bähr (2007), S. 490.
[33] Eigene Zeichnung.
[34] Vgl. § 54 Absatz 1 VAG. In dem Rundschreiben 29/2002 (BaFin) werden diese Anlagegrundsätze näher erläutert.
[35] Vgl. § 54 Absatz 2 VAG.
[36] Vgl. Greve (2001), S. 287 f.
[37] Vgl. Jäger/Zimmermann (2003), S. 191.
[38] Erwägungsgrund Nr. 39 Richtlinie 2002/83/EG.
[39] Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 117.
[40] Vgl. § 53c Absatz 2 VAG und §§ 4-6 KapAusstV.
[41] Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 295
[42] Vgl. Farny (2006), S. 788.
[43] Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 125.
[44] Vgl. Brackler (1995), S. 596, und Müller (Neuordnung der europäischen Solvabilitätsanforderungen I - 1996), S. 362.
[45] Vgl. Bernhard (1998), S. 357.
[46] Vgl. Schulenburg (2005), S. 389.
[47] Vgl. Altenähr (2009), S. 21 f.
[48] Vgl. Altenähr (2009), S. 21 f..
[49] Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 125 f.
[50] Vgl. Achleitner / Behr (2003), S. 101 und S. 106 f.
[51] Vgl. Altenähr (2009), S. 23, und Conference of the Insurance Supervisory Services of the Member States of the European Union: Report - Prudential Supervision of Insurance Undertaking. December 2002, S. 22. (Der Report wird auch nach dem Vorsitzenden Paul Sharma, Head of the Prudential Risks Department of the UK’s Financial Service Authority, „Sharma-Report“ genannt.)
[52] Vgl. Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 126.
[53] Vgl. Romeike/Müller-Reichart (2008), S. 134; Altenähr (2009), S. 24.
[54] Vgl. Führer (2010), S. 94.
[55] Vgl. Füser / Freiling / Hein (2005), S. 109.
[56] Vgl. Heistermann (2003), S. 20.
[57] Vgl. Richtlinienvorschlag EU-Kommission (KOM) 2007/361.
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