Gegenstand der Arbeit ist die Analyse einer Strafverhandlung unter dem Aspekt der interkulturellen Kommunikation vor Gericht. Obwohl die Gerichtskommunikation wie auch die interkulturelle Kommunikation in der Sprachwissenschaft und insbesondere in der linguistischen Diskursanalyse bereits in zahlreichen Forschungsarbeiten untersucht worden sind, stellt die Beschäftigung mit dem Zusammenhang beider Bereiche noch immer ein Forschungsdefizit dar. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Deutschland seit langem ein Einwanderungsland ist und ein nicht unbeträchtlicher Teil der Straftaten von Personen ohne deutschen Pass bzw. mit Migrationshintergrund begangen werden, verdient die Problematik eine größere Beachtung.
Die Relevanz des Themas ergibt sich aus der Bedeutung der Sprache für das Gericht: Der Fall ist sprachlich konstituiert, Sprache ist „ein Mittel zur mentalen Bearbeitung verbalisierter Gedanken“ (Hoffmann 1997:201). Vor Gericht wird ein Ereignis vor dem Hintergrund von Normalitätserwartungen sprachlich zum Fall gemacht. Gerichtsverhandlungen werden mündlich ausgetragen; alles was in das Urteil eingehen soll, muss mündlich zur Sprache kommen. Haben wir es mit Beteiligten mit Migrationshintergrund zu tun, ist die Kommunikation nicht nur durch institutionelle, sondern auch durch interkulturelle Faktoren beeinflusst. Daher ist zu erwarten, dass interkulturelle Kommunikation vor Gericht aufgrund unterschiedlicher Kulturstandards oder sprachlicher Defizite der Beteiligten häufiger zu Missverständnissen führt bzw. leichter scheitert als Kommunikation zwischen Angehörigen derselben Kultur.
Die vorliegende Arbeit soll einen Beitrag dazu leisten, diese Forschungslücke zu schließen. Dazu wird eine authentische Strafverhandlung unter Aspekten der Interkulturalität analysiert. Die übergreifende Fragestellung lautet, wie Interkulturalität einen konkreten Diskurs, d.h. eine Strafverhandlung beeinflussen kann bzw. in welchen Ausprägungen man Interkulturalität darin vorfindet.
Leitfragen:
– Kommt es zu -interkulturell bedingten- Brüchen oder Konflikten in der Kommunikation?
– Welche Rolle spielen die sprachlich-kommunikativen Fähigkeiten der Beteiligten?
– Welche Probleme oder Missverständnisse entstehen aus dem Zusammenspiel von institutionellen und interkulturellen Faktoren?
– In welcher Weise ist Interkulturalität für die Aktanten relevant?
– Welche unterschiedlichen Wissenshintergründe, Wertorientierungen und Normvorstellungen spielen eine Rolle?
INHALT
1. Einleitung
THEORETISCHE GRUNDLAGEN
2. Grundlagen der Diskursanalyse
2.1. Diskursanalyse und Funktionale Pragmatik
2.2. Institution
2.3. Handlungsmuster und Zwecke
2.4. Prozeduren
2.5. Methodologie
3. Institutionelle Bedingungen der Kommunikation vor Gericht
3.1. Mündlichkeitsprinzip
3.2. Vom Ereignis zum Fall
3.3. Normalität und Glaubwürdigkeit
3.4. Wissen und Wirklichkeit
3.5. Darstellungsformen
3.5.1. Erzählende Darstellung
3.5.2. Berichtende Darstellung
3.5.3. Frage-Antwort-Muster
3.5.4. Argumentation
4. Interkulturelle Kommunikation
4.1. Begriffsbestimmung
4.2. Interkulturelle Aspekte der Gerichtskommunikation
4.2.1. Gerichtskommunikation und Kulturwertsysteme
4.2.2. Dolmetschen
ANALYSE EINER VERHANDLUNG
5. Zusammenfassung der Verhandlung
6. Sprachliche Verständigungsprobleme
6.1. Beispiel 1: „Drei.“ - „Ja.“ - „Oder fünf?“
6.2. Beispiel 2: „Ich glaub wir vertiefen das mal besser nich“
6.3. Beispiel 3: „So gegen/ so wie Fenster“
7. Interkulturelle Verständigungsprobleme
7.1. Über Scham, Beleidigung und Ehre
7.2. Beispiel 4: „Nee, nich ‚natürlich’!“
7.3. Beispiel 5: „Die Leute, Leute un alles gucken uns an“
7.4. Beispiel 6: „Die haben’n anderes Ehrgefühl”
7.5. Beispiel 7: „Sagen Sie nicht dieses ‚blablabla’“
7.6. Beispiel 8: „Da liegt es doch nahe, da würde ich erwarten, dass man nochmal sein Missfallen darüber äußert!“
7.7. Beispiel 9: „Des war Letzte für mich“
7.8. Beispiel 10: „aber das geht hier nich, dass Sie andre Leute schlagen, auch wenn Ihre Ehre noch so verletzt is“
7.9. Beispiel 11: „Man muss nicht immer alles so empfindlich dann nehmen“
8. Fazit und Ausblick
Literatur
1. Einleitung
Der Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Analyse einer Strafverhandlung unter dem Aspekt der interkulturellen Kommunikation vor Gericht. Obwohl die Gerichtskommunikation wie auch die interkulturelle Kommunikation in der Sprachwis- senschaft und insbesondere in der linguistischen Diskursanalyse bereits in zahlreichen Forschungsarbeiten untersucht worden sind, stellt die Beschäftigung mit dem Zusam- menhang beider Bereiche noch immer ein Forschungsdefizit dar. Nur vereinzelt liegen dazu Forschungsarbeiten vor (z.B. Mattel-Pegam 1985; Becker/ Perdue 1982). Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Deutschland seit langem ein Einwanderungsland ist und ein nicht unbeträchtlicher Teil der Straftaten von Personen ohne deutschen Pass bzw. mit Migrationshintergrund begangen werden, verdient die Problematik eine größere Beachtung.
Die Relevanz dieses Themas ergibt sich aus der Bedeutung der Sprache für das Ge- richt: Der Fall ist sprachlich konstituiert, Sprache ist „ein Mittel zur mentalen Bearbei- tung verbalisierter Gedanken“ (Hoffmann 1997:201). Vor Gericht wird ein Ereignis vor dem Hintergrund von Normalitätserwartungen, also der Frage „Was ist normales, was abweichendes Verhalten?“ sprachlich zum Fall gemacht. Gerichtsverhandlungen wer- den mündlich ausgetragen; alles was in das Urteil eingehen soll, muss mündlich zur Sprache kommen. Haben wir es nun mit Beteiligten mit Migrationshintergrund zu tun, ist die Kommunikation nicht nur durch institutionelle, sondern auch durch interkulturel- le Faktoren beeinflusst. Unter diesen Voraussetzungen ist zu erwarten, dass interkultu- relle Kommunikation vor Gericht aufgrund unterschiedlicher Kulturstandards oder sprachlicher Defizite der Beteiligten häufiger zu Missverständnissen führt bzw. leichter scheitert als Kommunikation zwischen Angehörigen derselben Kultur (vgl. Schröder 2000:276; vgl. Streeck 1985:103).
In der vorliegenden Arbeit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, diese Forschungs- lücke zu schließen. Zu diesem Zweck soll eine authentische Strafverhandlung unter As- pekten der Interkulturalität analysiert werden. Die übergreifende Fragestellung lautet, wie Interkulturalität einen konkreten Diskurs, d.h. eine Strafverhandlung beeinflussen kann bzw. in welchen Formen und Ausprägungen man Interkulturalität darin vorfindet.
Diese Forschungsfrage unterteilt sich in mehrere Leitfragen:
- Kommt es zu - interkulturell bedingten - Brüchen oder Konflikten in der Kom- munikation? Scheitert diese vielleicht sogar völlig, und wenn ja, warum?
- Welche Rolle spielen die sprachlich-kommunikativen Fähigkeiten der Beteiligten? Führen sie zu Missverständnissen oder Verstehensproblemen?
- Welche Probleme oder Missverständnisse entstehen aus dem Zusammenspiel von institutionellen und interkulturellen Besonderheiten?
- In welcher Weise spielt Interkulturalität für die Aktanten eine Rolle bzw. wird von ihnen relevant gemacht?
- Welche unterschiedlichen Wissenshintergründe, Wertorientierungen und Norm- vorstellungen spielen eine Rolle? Welche Einstellungen, Erfahrungen und Katego- risierungen leiten das sprachliche Handeln, und wie kommen sie sprachlich zum Ausdruck?
Ziel der Analyse ist es, Aussagen über interkulturelle Kommunikation in einem Einzel- fall zu gewinnen. Dazu wurde eine Strafverhandlung von knapp 60 Minuten Länge auf- gezeichnet und mit EXMARaLDA transkribiert.1 Namen, Daten und Ortsangaben wur- den geändert. Die Analyse ist induktiv, d.h. es werden keine Hypothesen an das Materi- al herangetragen, die es zu überprüfen gilt. Dies entspricht dem empirischen Vorgehen der Diskursanalyse, bei der die Kategorien der Analyse aus der Analyse selbst hergelei- tet werden. Die Ergebnisse der Analyse können als Hypothesen gelten, die als Aus- gangspunkt für weitere Arbeiten in diesem Bereich dienen können. Das heißt auch, dass die Analyse exemplarisch ist und daher keine Generalisierungen daraus gezogen werden können. Auch ein Vergleich von Kommunikationsereignissen vor Gericht mit und ohne ausländischen Beteiligten kann im Rahmen dieser Arbeit nicht geleistet werden.
Die Arbeit ist folgendermaßen aufgebaut:
Im theoretischen Teil werden die Grundlagen für die spätere Analyse erarbeitet. Die Forschungsrichtung der linguistischen Pragmatik wird vorgestellt und ihre Grundbegrif- fe erläutert. Anschließend wird auf die institutionellen Bedingungen der Kommunikati- on vor Gericht eingegangen, d.h. auf die Frage, von welchen Verfahrensregeln und in- stitutionellen Normen die Kommunikation geprägt ist. Diese bilden den unerlässlichen Hintergrund, der in jede konkrete Einzelfallanalyse einbezogen werden muss.
Im Anschluss daran wird ein kurzer Überblick über den Themenbereich der interkul- turellen Kommunikation vorgestellt, der sich jedoch auf Aspekte beschränkt, die für die Zwecke der vorliegenden Arbeit relevant sind. In diesem Kapitel wird auch der For- schungsstand im Bereich der interkulturellen Kommunikation vor Gericht umrissen.
Im praktischen Teil schließt sich die Analyse einer konkreten Verhandlung an. Wie oben beschrieben, wird eine Auswahl derjenigen Ausschnitte der Verhandlung analysiert, die für die Fragestellung relevant sind, da eine komplette Verhandlungsanalyse den Rahmen sprengen würde.
Abschließend werden die Ergebnisse der Analyse zusammengefasst und ein Ausblick darauf gegeben, welche Konsequenzen und Verbesserungsvorschläge für die juristische Praxis sich aus den gewonnenen Erkenntnissen ziehen lassen. Darüber hinaus wird die Problematik in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang eingeordnet.
THEORETISCHE GRUNDLAGEN
2. Grundlagen der Diskursanalyse
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Analyse eines konkreten Kommunikations- ablaufs vor Gericht; ein Gegenstand, der in einem ersten Zugriff als Gespräch, Diskurs oder Konversation bezeichnet werden könnte. Diesem Forschungsgegenstand haben sich verschiedene Forschungsrichtungen gewidmet, die sich in den zugrundeliegenden Forschungstraditionen, Theorien, Methoden und Zielsetzungen zum Teil erheblich un- terscheiden.
Die vorliegende Arbeit basiert auf der Forschungsrichtung der Diskursanalyse, die auch als Funktional-Pragmatische Kommunikationsanalyse (vgl. Ehlich 2000) oder auch nur Funktionale Pragmatik bezeichnet wird. Ihre zentralen Grundannahmen sollen im Folgenden vorgestellt werden2.
2.1. Diskursanalyse und Funktionale Pragmatik
Die funktional-pragmatische Diskursanalyse zeichnet sich in Abgrenzung zu anderen Forschungsrichtungen durch ihre handlungstheoretische Orientierung aus. Von den zahlreichen anderen Ansätzen, die ebenfalls die Bezeichnung Diskursanalyse tragen, unterscheidet sich die Funktionale Pragmatik durch ihr Verständnis des Begriffs Diskurs.3 Darunter werden Formen der Rede bzw. der Interaktion verstanden, die sowohl im alltäglichen sprachlichen Handeln als auch im institutionellen Bereich vorkommen können (vgl. Brünner/ Graefen 1994:7).
In dieser Interpretation des Diskurs-Begriffs kommt die zentrale Rolle des sprachli- chen Handelns zum Ausdruck: Sprache ist nicht nur ein Mittel des Handelns, Sprache ist Handeln. Sprachliches Handeln wird als zentraler Teil gesellschaftlichen Handelns verstanden und somit ganz explizit auf gesellschaftliche Zwecke und institutionelle Be- dingungen bezogen (vgl. ebd.:14). Die Hauptaufgaben der Sprache werden in der Ver- mittlung von Informationen und der Organisation des kollektiven Wissens gesehen (vgl.Ehlich/ Rehbein 1979:249). Dabei kommt nicht nur den Aktivitäten des Sprechers4, sondern auch der Mitkonstruktion des Hörers eine entscheidende Rolle zu; die Interak- tion zwischen beiden wird als gemeinsame Handlung betrachtet: „Sprachliches Handeln ist Sprecher-Hörer-Interaktion“ (Ehlich 2000:187). In Anlehnung an die Sprechakttheo- rie werden sprachliche Handlungen in Akte zerlegt: den propositionalen Akt, der den Inhalt bzw. das vom Sprecher verbalisierte Wissen über Wirklichkeit beschreibt, und den illokutiven Akt, der beim Hörer eine Veränderung auslöst, also die Frage beantwor- tet: „Was macht S [der Sprecher, J.H.] mit einer sprachlichen Handlung x?“ (Rehbein 2001:935).
Im Gegensatz zum Text handelt es sich bei den sprachlichen Tätigkeiten im Diskurs um „flüchtige kommunikative Prozesse“ (ebd:928). Als mündliche Form der sprachlichen Kommunikation ist der Diskurs gekennzeichnet durch seine Bindung
a) an das Hier und Jetzt der aktuellen Sprechsituation
b) an Kopräsenz von Sprechenden und Hörenden
c) an einen geteilten Handlungsrahmen mit potenziellem Wechsel der Sprecher- und Hörerrolle und
d) an einen gemeinsamen Wahrnehmungsraum. (Hoffmann 2001b:1; vgl. auch GDS:161)
Mit den Formen und Abläufen dieser realen Diskurse befasst sich die Diskursanalyse (vgl. Brünner/ Graefen 1994:8). Sie kann mit Hoffmann (1983) definiert werden als die linguistische Erforschung realer Kommunikationsabläufe, die in dokumen- tierter Gestalt zugänglich sind, mit dem Ziel, die Struktur und die Bedingungen einzelner Kommunikationsformen bzw. institutioneller Prozeduren zu erarbei- ten, um den Zusammenhang von Handlungsmustern und Äußerungsformen, Wissensorganisation, Verstehens- und Verständigungsweisen der Teilnehmer zu klären (Hoffmann 1983:9).
Das Ziel diskursanalytischer Untersuchungen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beitrag der Sprache zur Bearbeitung von Problemen in gesellschaftlichem Zu- sammenhang herausgearbeitet werden soll (vgl. ebd.). Die Diskursanalyse betont die „Vorgeformtheit des sprachlichen Handelns durch gesellschaftliche Zwecke und institu- tionelle Bedingungen und zielt darauf, das Wozu, die Zweckgerichtetheit des Handelns zu rekonstruieren“ (Brünner/ Graefen 1994:13). Wie schon mehrfach deutlich wurde, nehmen Institutionen in der Diskursanalyse eine wichtige Position ein.
2.2. Institution
Der Begriff der Institution hat eine lange Geschichte und ist in verschiedenen wissen- schaftlichen Disziplinen auf unterschiedliche Weise betrachtet und definiert worden.5 Aus linguistischer Perspektive lassen sich Institutionen als „Formen des gesellschaftli- chen Verkehrs zur Bearbeitung gesellschaftlicher Zwecke“ beschreiben; als solche er- fordern sie „eo ipso Kommunikation zwischen Aktanten“ (Ehlich/ Rehbein 1980:338). Das heißt, Institutionen dienen der Vermittlung zwischen Sprache und Gesellschaft durch unterschiedliche sprachliche Handlungen. Alle Institutionen, seien es Schulen, Krankenhäuser, Betriebe, Vereine, Verwaltungen oder eben auch Gerichte, sind somit mehr oder weniger stark durch Kommunikation geprägt und ohne Kommunikation oft- mals undenkbar.
Die Entstehung von Institutionen lässt sich mit dem Wiederholungscharakter gesell- schaftlichen Handelns erklären: Institutionen sind Strukturen, die sich aus repetitivem gesellschaftlichem Handeln zur Bearbeitung häufig wiederkehrender Zwecke herausge- bildet haben (vgl. Ehlich/ Rehbein 1994:317). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwi- schen sprachlichem Handeln, Zwecken, Handlungsmustern und Institutionen liegt das Hauptaugenmerk diskursanalytischer Forschung auf der Untersuchung von Kommuni- kation in Institutionen. „Die Analyse sprachlichen Handelns in der Gesellschaft, die die Vermittlung von Sprache und Gesellschaft zu rekonstruieren trachtet, konkretisiert sich also weiterhin als Analyse von Kommunikation in Institutionen“ (Ehlich 2000:194). Unter anderem wurden im Rahmen der Diskursanalyse Untersuchungen zur Kommuni- kation in der Schule (z.B. Ehlich/ Rehbein 1986), zur medizinischen bzw. therapeuti- schen Kommunikation (z.B. Ehlich et al. 1990), zu Verkaufsgesprächen (z.B. Pothmann 1997) und auch zur Kommunikation vor Gericht (z.B. Hoffmann 1983) durchgeführt.
Eine wichtige terminologische Unterscheidung im Zusammenhang mit Institutionen ist die zwischen den Agenten und den Klienten der Institution. Der erste Begriff bezeichnet das Personal oder auch die „Funktionäre“ der Institution (Ehlich/ Rehbein 1977:39), während mit Klienten diejenigen Aktanten gemeint sind, welche die Institution in An- spruch nehmen (vgl. Hoffmann 2001:1542). Agenten des Gerichts sind im Wesentli- chen der Vorsitzende, der Staatsanwalt und der Verteidiger; Angeklagter und Zeuge sind vor Gericht in der Klientenposition. Die Unterscheidung zwischen Agenten und Klienten ist vor allem im Hinblick auf die kommunikativen Möglichkeiten und dem Wissensrepertoire der beiden Gruppen von Interesse. Auf die Rolle des Wissens in der Diskursanalyse soll später noch eingegangen werden; vorläufig kann aber gesagt wer- den, dass das Wissen zwischen Agenten und Klienten der Institution unterschiedlich verteilt ist (vgl. Rehbein 2001:936f.). Während das Wissen von Agenten meist ein pro- fessionalisiertes und systematisch strukturiertes ist, verfügen Klienten oftmals nur über ein so genanntes „partikulares Erlebniswissen“, d.h. alltägliche Kommunikationsfor- men, welche sie den Zwecken der institutionellen Kommunikation anpassen müssen (Rehbein 2000:16). Die Funktionalität bzw. der gesellschaftliche Gesamtzusammen- hang der Institution bleibt den Klienten verborgen (vgl. Ehlich/ Rehbein 1977:38). Die- ses „unmittelbar handlungsleitende Wissen der Aktanten innerhalb der Institution“ be- zeichnen Ehlich & Rehbein (1977:39) als Institutionswissen erster Stufe. Diese Wis- sensasymmetrien führen häufig zu kommunikativen Problemen zwischen Agenten und Klienten, was in besonderem Maße für die Kommunikation in einem Gericht gilt.
2.3. Handlungsmuster und Zwecke
Als Strukturen repetitiven gesellschaftlichen Handelns sind Institutionen von einer spe- zifischen Auswahl an Handlungsmustern geprägt, auf die sie angewiesen sind, um ihre gesellschaftlichen Zwecke erfüllen zu können (vgl. Ehlich/ Rehbein 1994:317; 1980:18). Der Zweck ist eine zentrale Kategorie des diskursanalytischen Ansatzes. „Zwecke steu- ern die einzelnen konkreten Handlungen und ihre Gesamtorganisation. Sie sind Aus- druck der gesellschaftlichen Gesamtverhältnisse, in denen das menschliche Leben ver- läuft, deren Form es ausmacht“ (ebd.:317f.). Dabei ist der übergeordnete Zweck grund- sätzlich zu unterscheiden vom individuellen Ziel, das ein Aktant verfolgt.
Zwecke organisieren und steuern das menschliche Handeln im Allgemeinen und das sprachliche Handeln im Besonderen; sie liegen diesem als Tiefenstruktur zugrunde. „Eine funktionale Analyse kann nur erreicht werden, wenn man die dem sozialen Leben zugrundeliegenden Kräfte und Strukturen herausfindet. Aus ihnen erst lässt sich die Erklärung der an der Oberfläche auftretenden Erscheinungen entwickeln“ (Ehlich/ Rehbein 1972:215). Aufgabe der Diskursanalyse ist es, die komplexen Bezüge zwischen dieser kommunikativen Tiefenstruktur und der sprachlichen Oberflächenstruktur - d.h. den Elementen, die im konkreten Einzelfall sprachlich realisiert und empirisch erfassbar sind - zu rekonstruieren (vgl. Rehbein 2001:928).
Sprachliche Handlungsmuster sind eben solche Tiefenstrukturen, die sich erst durch den konkreten Gebrauch der Sprecher als Oberflächenstrukturen, d.h. als konkrete sprachliche Erscheinung manifestieren (vgl. Ehlich 2000:188). Handlungsmuster sind gesellschaftlich ausgearbeitete und durch Wiederholung verfestigte Strukturen, die dem Sprecher ein Handlungspotenzial zur Realisierung bestimmter Zwecke bzw. zur Erfül- lung bestimmter Funktionen zur Verfügung stellen (vgl. Brünner/ Graefen 1994:13; vgl. Ehlich/ Rehbein 1979:250). Als „gesellschaftlich ausgebildete Bewegungsformen des Alltags“ (Hoffmann 1997:22) bieten sie eine Handlungsorientierung bzw. Entlastung für den Sprecher. Um von einem Handlungsmuster Gebrauch machen zu können, muss der sprachlich Handelnde über ein entsprechendes Musterwissen verfügen, welches auch ein Wissen über den Zweck des jeweiligen Musters beinhaltet (vgl. Ehlich/ Reh- bein 1979:256f.). Musterwissen wird im Laufe des Spracherwerbs in einem komplexen Aneignungsprozess erworben (vgl. Ehlich 2000:190). Nur auf der Basis solchen Wis- sens ist der Handelnde in der Lage, in einer konkreten Situation ein für die Bearbeitung des jeweiligen Zweckes adäquates Muster zu realisieren. Die Zweckbestimmtheit von Handlungsmustern wird an deren Binnenstruktur deutlich, d.h. „den darin vorgesehenen Handlungen bzw. Handlungsalternativen, ihrer sequentiellen Abfolge und ihrer Vertei- lung auf die Interaktanten“ (Brünner/ Graefen 1994:12). Ein wichtiges Merkmal von Mustern ist ihre kollektive Verbindlichkeit; es handelt sich um eine „von allen geteilte Form der Handlungsorganisation“ (Ehlich/ Rehbein 1977:66). Da Muster unbewusst erworben werden und fest in der Erfahrung eines Individuums verankert sind, ist das Musterwissen ein implizites Wissen, d.h. es wird normalerweise nicht rational hinter- fragt, sondern blind ausgeführt (vgl. ebd.:67f.).
Neben den Handlungsmustern ist für die Analyse von Kommunikation vor Gericht auch die Unterscheidung verschiedener Diskurstypen relevant. „Diskurstypen werden bestimmt durch ihr thematisches Zentrum, das durch Abstraktion aus ihren propositio- nalen Gehalten zu gewinnen ist” (Hoffmann 1983:144). In der Vernehmung von Ange- klagten und Zeugen finden sich einerseits Tatsachverhaltsdiskurse, in denen es um die Rekonstruktion des Tatereignisses geht, wie der Vernommene es wahrgenommen hat, und andererseits Randsachverhaltsdiskurse, die sonstige Ereignisse zum Thema haben, welche mit dem Tatereignis in irgendeiner Verbindung stehen (vgl. ebd.:313).
2.4. Prozeduren
Eine weitere Komponente der funktional-pragmatischen Diskursanalyse bilden Proze- duren. Die Analyse von Prozeduren bezieht sich auf die Vermittlung von sprachlichem Handeln und sprachlicher Form, die, wie Ehlich (2000) betont, nicht immer in einem eindeutigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Ehlich 2000:195). Rehbein (2001) be- zeichnet Prozeduren als „Scharniere, in denen sich die sprachlichen Funktionen, wie sie sich in den mentalen Prozessen hörerseitig niederschlagen, formal erfassen lassen […]“ (Rehbein 2001:937).
Das Konzept der Prozedur beruht auf der Theorie der sprachlichen Felder, die von Ehlich in Weiterführung der Feldcharakteristik Bühlers entwickelt wurde (vgl. z.B. Rehbein 2001:937). Von Bühler übernommen wurden der Begriff des Zeigfeldes, innerhalb dessen die deiktische Prozedur vorgenommen wird, sowie der Begriff des Symbolfeldes und damit die symbolische oder nennende Prozedur. Diese Feldcharakteristik wurde von Ehlich um drei weitere Felder erweitert: Das Lenkfeld, das auf die expeditive Prozedur bezogen ist, das Operationsfeld mit der operativen Prozedur und das Malfeld mit der expressiven Prozedur (vgl. Ehlich 2000:196f.).
Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die Felder mit ihren jeweiligen Pro- zeduren und Beispiele für sprachliche Mittel zu ihrer Realisierung (nach Hoffmann 2000:103).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Da die verschiedenen Prozeduren jeweils mit spezifischen mentalen Tätigkeiten der beteiligten Sprecher und Hörer verbunden sind, sind jeder Prozedur bestimmte Handlungszwecke zuzuordnen (vgl. Ehlich 2000:198):
- Mit den expeditiven Prozeduren greift der Sprecher unmittelbar in den Handlungs- prozess des Hörers ein.
- Mittels der deiktischen Prozedur fokussiert der Sprecher die Aufmerksamkeit seines Hörers auf bestimmte außersprachliche Objekte.
- Die nennenden oder symbolischen Prozeduren dienen dazu, Elemente der Wirklich- keit zu versprachlichen.
- Mit operativen Prozeduren trägt der Sprecher dazu bei, dass der Hörer das angebo- tene sprachliche Wissen verstehen bzw. verarbeiten kann.
- Die expressiven Prozeduren lösen beim Hörer eine Bewertung aus. (vgl. Rehbein 2001:937f.; vgl. Ehlich 2000:198)
2.5. Methodologie
Zum Abschluss soll nun noch auf die Methodologie der Diskursanalyse im Allgemeinen und im Speziellen eingegangen werden. Allgemeines Ziel der Funktionalen Pragmatik ist „die Rekonstruktion des Konkreten im Begriff“ (Ehlich 2000:199). Diese Rekon- struktion besteht aber nicht in einer bloßen Benennung des Konkreten in abstrakten Begriffen oder Kategorien, sondern darin, die Vermittlungen im Einzelnen aufzuweisen (vgl. ebd.). Konkret bedeutet dies, dass die Sprechhandlung als Vermittlungskategorie zwischen individuellem und gesellschaftlichem Handeln nicht isoliert, sondern im Ge- samtzusammenhang mit „den sie begleitenden Handlungen“ und den „komplexen men- talen Tätigkeiten, die ihr vorausliegen, in sie eingehen und ihr folgen“ (ebd.) erfasst werden soll. In dieser Zielsetzung kommt der interdisziplinäre Charakter des funktional- pragmatischen Ansatzes zum Ausdruck, der sich gleichermaßen als Sprachsoziologie, Sprachpsychologie und Sprachanalyse versteht (vgl. ebd.). Durch die Rekonstruktion der Tiefenstrukturen sollen Erkenntnisse über die Bedingungen des Alltagshandelns erworben werden. Auf dieser Grundlage kann die funktional-pragmatische Forschung unbewusst ablaufende Prozesse bewusst machen und Anstöße zur Veränderung und Verbesserung realer Kommunikationsabläufe, insbesondere in Institutionen geben (vgl. Ehlich/ Rehbein 1986:178f.).
Die spezielle Methodologie zeichnet sich zum einen dadurch aus, dass empirisch vorgegangen wird, d.h. der Analysierende lässt sich systematisch auf die Erscheinungs- formen der konkreten sprachlichen Oberfläche ein. Zum anderen ist die Methode reflek- tiert, d.h. „sie analysiert die Kategorien, die sie sie immer schon - als alltägliche dem Analytiker mit den anderen Sprechern der Sprache gemeinsame; als alltagswissen- schaftliche und als wissenschaftliche - ins Spiel bringt, bewußt und prüft sie auf ihre analytische Leistungsfähigkeit“ (Ehlich 2000:200). Der Analysierende bringt somit so- wohl sein Alltagswissen als auch seine wissenschaftlichen Kenntnisse in die Analyse ein und bezieht die Ergebnisse immer wieder auf das sprachliche Ereignis in der Wirk- lichkeit zurück. Die Diskursanalyse ist somit eine „selbstreflektierte Verfahrensweise“, welche die alltäglichen Erfahrungszusammenhänge der Handelnden offenzulegen ver- sucht und diese, wenn nötig, auch bewertet oder kritisiert (Ehlich/ Rehbein 1979:54).
Grundlage für die Untersuchung bilden natürliche Gespräche, die als Audio- oder Video-Datei aufgezeichnet und transkribiert werden. Ein für die Verschriftlichung bzw. Transkription der authentischen Daten gängiges Verfahren ist das von Ehlich & Reh- bein (1976; 1979) entwickelte Transkriptionssystem HIAT (Halbinterpretative Ar- beitstranskriptionen). Um Arbeitstranskriptionen handelt es sich, da ein Transkript fort- laufend korrigiert und vereinfacht werden kann und soll; halbinterpretativ ist das Ver- fahren dadurch, dass der Transkribierende das Material zwar auf der Basis seines All- tagswissens über Sprache strukturiert, darüber hinausgehend aber keine Interpretation vornimmt (vgl. Ehlich/ Rehbein 1976:23). Besonderer Vorteil des HIAT-Verfahrens ist die so genannte Partiturschreibweise, mit Hilfe derer gleichzeitige Sprechvorgänge mehrerer Sprecher wiedergegeben werden können (vgl. ebd.:26ff.). Für das Transkribie- ren haben sich umfassende Konventionen entwickelt; so sind zum Beispiel für die Nota- tion von Pausen, Abbrüchen, gleichzeitigem Sprechen etc. bestimmte Zeichen vorgese- hen. Inzwischen ist mit der Software EXMARaLDA ein computergestütztes Transkri- bieren möglich.6
3. Institutionelle Bedingungen der Kommunikation vor Gericht
Um die kommunikativen Abläufe insbesondere in einer Institution wie dem Gericht zu verstehen, muss stets der institutionelle Rahmen mit dem Verfahrensprogramm, den Regeln kollektiver Praxis und den institutionellen Präferenzen berücksichtigt werden (vgl. Hoffmann 2001:1551). Dieser Rahmen soll im folgenden Kapitel kurz umrissen werden.
3.1. Mündlichkeitsprinzip
Zu den institutionellen Anforderungen für die Strafverhandlung zählt das Prinzip der Mündlichkeit. Es besagt, dass alle Sachverhalte, die in das Urteil eingehen sollen, in der Verhandlung selbst zur Sprache gebracht werden müssen (vgl. Hoffmann 1983:60; vgl. Seibert 1989:217). Das Urteil soll nach der „freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ des Richters fallen (§261 StPO, zit. n. Hoffmann 2001:1546). Der mündliche Kommunikationsmodus macht es möglich, einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu gewinnen und die komplexen Probleme, die vor Gericht verhandelt werden, reaktionsschnell zu bearbeiten (vgl. Messmer 2005:233). Zudem wird das Verfahren durch die Mündlichkeit sowohl für die Prozessbeteiligten als auch für die Öffentlichkeit nachvollziehbar (vgl. Rathert 2006:28).
Der Grundsatz der Mündlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland in allen Pro- zessordnungen festgeschrieben, gilt aber am strengsten in der Strafverhandlung (vgl. Hoffmann 1989:165). In der Realität wird der Anspruch auf Mündlichkeit und Unmit- telbarkeit allerdings nicht immer erfüllt. Nach Seibert (1989) besteht ein „Widerspruch zwischen dem Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit und dem dennoch oft geringen Stellenwert der mündlichen Verhandlung“ im gerichtlichen Alltag (Seibert 1989:217). Mündlichkeit steht bis heute in Konkurrenz zur Schriftform, auf der das System des Rechts basiert (vgl. Seibert 2004:155f.). Die Bedeutung von Akten wird häufig unter- schätzt, diese werden oft als bloßes Medium der Sammlung und Aufbewahrung mündli- cher Rede gesehen, da sie in der Verhandlung kaum auffallen (vgl. ebd.:179).
Akten bereiten die mündliche Verhandlung jedoch nicht nur vor. Sie bilden vielmehr eine „eigene Art der Wirklichkeitskonstitution“ (Hoffmann 2001:1545), denn in ihnen manifestiert sich bereits eine bestimmte Fallinterpretation. Ein Vorfall, der in den Akten festgeschrieben ist, wird durch die Schriftform unveränderbar als „Wirklichkeit“ abgeschlossen (vgl. Seibert 2004:180). Akten nehmen also in der Realität oft eine Vorrangstellung gegenüber der Mündlichkeit ein:
Mündliches, vor allem Neues muss man erst gegen den Akteninhalt durchsetzen. Was die Akten nicht enthalten, das wird misstrauisch angehört […]. [Die Akte] informiert nicht nur darüber, was geschehen ist, sondern sie weist auch alle in ihr nicht enthaltenen Sätze als Unerheblichkeiten oder Halbwahrheiten ab - jedenfalls zunächst (Seibert 2004:182).
Für die Verhandlung hat das zur Folge, dass neue Gesichtspunkte eingebracht und plau- sibel gemacht werden müssen, um zu einer anderen Entscheidung als der, die bereits von den Akten nahe gelegt wird, zu gelangen (vgl. Hoffmann 2001:1546). Dazu stehen bestimmte, institutionell geprägte Handlungsmuster zur Verfügung, über die Agenten und Klienten des Gerichts unterschiedliches Wissen besitzen: „Die Mündlichkeit der Laienbeteiligten entspricht nicht derjenigen professioneller Juristen. Die Verständi- gungsschranken, die mit dem Justizdispositiv verbunden sind, prallen gerade im münd- lichen Ausdruck aufeinander“ (Seibert 2004:162). All dies geschieht unter Zeitdruck, denn für jede Verhandlung steht nur ein eng bemessener Zeitrahmen zur Verfügung, und nur in diesem Zeitrahmen ist die zu verhandelnde Angelegenheit wichtig (vgl. ebd.:22). Darüber hinaus wird die Mündlichkeit besonders im Strafverfahren durch strikte, den Entscheidungszwecken angepasste Kommunikationsregeln eingeschränkt (vgl. Messmer 2005:234). Unter diesen Bedingungen sind Verstehensprobleme zu er- warten.
3.2. Vom Ereignis zum Fall
Ausgangspunkt der Kommunikation vor Gericht bilden bestimmte Ereignisse in der Wirklichkeit; diese sind aber nicht als singuläre Vorkommnisse relevant, sondern als „Instanzen von Ereignistypen“ (Hoffmann 1989:11.). Um rechtlich beurteilt werden zu können, muss ein Ereignis zum Fall gemacht werden; d.h. zu einer
Verkettung von Sachverhalten, die im Anspruch eine konkrete Wirklichkeit repräsentiert (a), aber bereits dem Zugriff rechtlicher Schemata unterworfen wurde (b) und nunmehr als Einheit abschließender rechtlicher Bewertung unterzogen werden kann (c) (Hoffmann 1997:89).
Der Fall entsteht aus der „Konfrontation des Konkret-Besonderen mit dem Allgemei- nen“ (Hoffmann 1991:89). Zum Fall wird ein konkretes Ereignis der Wirklichkeit, das so aufbereitet wurde, dass es als Instanz eines abstrakten, normativen Ereignistyps erscheint (vgl. ebd.:88). Was ein normativer Ereignistyp ist, wird durch die Rechtsnormen festgelegt. Die Konstruktion des Falls geschieht durch die Vermittlungsfunktion der Sprache; Hoffmann (2002) spricht hier bildhaft von der „Hebammenfunktion“ der Spra- che bzw. der Handelnden (Hoffmann 2002:80). Die Bedeutung der Sprache für die Konstitution des Falls zeigt, dass die juristische Lehre von der „Subsumtion“, welche Sachverhalte und ihre rechtliche Beurteilung strikt trennt, zu kurz greift (vgl. Hoffmann 1991:88). Das zu verhandelnde Ereignis ist unwiderruflich vergangen, es kann niemals so wiederholt werden, wie es geschehen ist. Die Schilderung ist immer von einer be- stimmten Perspektive geprägt, und sie ist abhängig vom Wissen, von den Zielen, Inte- ressen und sprachlichen Darstellungsfähigkeiten der Teilnehmer (vgl. ebd.).
Von daher zielt eine jede Gerichtsverhandlung auch nicht auf die Rekonstruktion des Vorfalles, also auf das, was ‚wirklich’ geschehen ist, sondern auf das, was - als material konsensfähig angenommen - geschehen sein könnte; auf das, was im Schnittpunkt sozialer Perspektiven der Fall ist (Cremers 1984:244).
Das ausschlaggebende Kriterium für die Konstitution des Falls ist also weniger die materielle Wahrheit als vielmehr die Plausibilität (vgl. Hoffmann 1991:112). Um zu einer Einschätzung der Plausibilität von Aussagen zu gelangen, muss das Gericht die dargestellten Ereignisse fortlaufend am Maßstab der Alltagslogik messen, also eine Normalisierung vornehmen. Darüber hinaus muss es die präsentierten Sachverhalte auf Verträglichkeit untereinander, d.h. auf Kohärenz überprüfen, sowie die darstellenden Aktanten einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen (vgl. ebd.:89).
3.3. Normalität und Glaubwürdigkeit
Nach Wolff & Müller (1997) ist das Strafverfahren „zweifellos einer der zentralen Orte, an denen in unserer Gesellschaft über Normalität und Vernunft verhandelt und ent- schieden wird“ (Wolff/ Müller 1997:243). Um glaubwürdig zu erscheinen, muss der Aktant seine Äußerungen stets an dem orientieren, was als normal gilt (vgl. Hoffmann 2002:81). Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Gericht werden seine Äußerungen ständig „mit Vorstellungen darüber verglichen, wie eine normale, vernünf- tige Person in einer derartigen Situation handeln würde“ (Wolff/ Müller:223). Sprecher sind demnach generell bemüht, die Orientierung auf das, was als „normal“ gilt, in ihrer Sprache und ihrem Handeln auszudrücken (vgl. ebd.:245). Für die Aktanten geht es nicht nur um die Wahrheit, sondern vielmehr darum, „ihr Erlebnis als normales, d.h. konventionellerweise erwartbares, und ihr Handeln als für ein kompetentes Gesellschaftsmitglied vernünftiges und angemessenes darstellen zu können“ (ebd.: 244); denn Normalitätswissen ist ein „kollektives, in den relevanten Zusammenhängen gesellschaftlich erarbeitetes Bild“ (Hoffmann 2002:82). Normalität und Normativität bilden wesentliche Kontrollmechanismen menschlichen Handelns.
Zwischen Normalität und Glaubwürdigkeit besteht eine enge Beziehung: Normali- tätsfolien, d.h. „Wissensfolie[n] normaler Abläufe der fraglichen Ereignisse […] und Typen von Aktanten“ (Hoffmann 2002:82) sind nicht nur Maßstab zur Bewertung eige- ner Handlungen, sondern auch zur Kategorisierung der Handlungen anderer. Sie liegen dem sprachlichen Verständigungshandeln vor Gericht als Tiefenstruktur zugrunde (vgl. ebd.:84f.). Dabei ist zu beachten, dass dasselbe Verhalten durch unterschiedliche Nor- malitätsfolien betrachtet werden kann: durch die Folie der Rechtsnormen, die auf pro- fessionellem Sonderwissen beruhen, oder die der Alltagsnormen. Das Aufeinandertref- fen der divergierenden Normalitätsfolien kann zu Konflikten zwischen Agenten und Klienten des Gerichts führen (vgl. ebd.:92).
3.4. Wissen und Wirklichkeit
Sprache dient generell, doch ganz besonders vor Gericht dazu, Wissen über Wirklichkeit zu repräsentieren, zu vermitteln und zu verarbeiten (vgl. Hoffmann 1991:87). Damit kommt der Sprache für die Wissensgenerierung vor Gericht eine zentrale Rolle zu. Diese Wissensgenerierung stellt sich als komplexer Prozess mit mehreren Ebenen von Wissen und Wirklichkeit dar.
In der Verhandlung geht es darum, den Tathergang zu rekonstruieren. Dieser bildet die so genannte Wirklichkeit erster Ordnung - das, was „wirklich“ geschehen ist. Hoff- mann (1997) bezeichnet dies als „Realität“; sie ist Maßstab der rechtlichen Entschei- dung (vgl. Hoffmann 1997:200). Die Realität ist jedoch nur als (subjektive) Wirklich- keit der am Geschehen Beteiligten zugänglich (vgl. Hoffmann 2002:80). Das heißt, die Beteiligten haben einen privilegierten mentalen Zugang zur fraglichen Wirklichkeit. Das, was der Angeklagte bzw. Zeuge aussagt, also das sprachlich konstruierte Wissen, das die subjektive Wirklichkeit des Sprechers ausdrückt, wird als Wirklichkeit zweiter Ordnung bezeichnet (vgl. ebd.:82). Auf dieser zweiten Ebene von Wirklichkeit, vermit- telt durch die Darstellungen der Beteiligten, baut nun eine dritte Stufe auf, die im Dis- kurs als Wirklichkeit dritter Ordnung geschaffen wird - diejenige Wirklichkeit, zu der das Gericht durch Interpretation der Äußerungen anderer gelangt. Diese Art des Wis- sens über Wirklichkeit wird auch als „Transferwissen“ bezeichnet (vgl. Hoffmann 2007:1).
3.5. Darstellungsformen
3.5.1. Erzählende Darstellung
In der Verhandlungsphase der Darstellung wird dem Angeklagten ermöglicht, seine Version des ihm vorgeworfenen Tatsachverhalts vorzutragen. Eine der wichtigsten Formen, mit denen Sachverhalte in die Verhandlung eingebracht werden, ist das Erzäh- len. „Über die Erzählform wird Kriminalität gesellschaftlich hergestellt. Strafrechts- pflege ist nicht nur und noch nicht einmal wesentlich eine Etikettierungsleistung von Mitgliedern des Rechtsstabs“ (Seibert 1991:85). Die Erzählform ist typisch für die so genannte „homileische Kommunikation“ (Ehlich/ Rehbein 1977:343), d.h. alltägliche Kommunikationssituationen, die nicht institutionell funktionalisiert sind.
Das Erzählen ist ein „komplexer Sprechakt“, der einen vom Erzähler als unerwartet bewerteten Handlungszusammenhang zum Gegenstand hat7 (vgl. Hoffmann 1991:97). Charakteristisch für das alltägliche Erzählen ist die Vermittlung der Sprecherperspekti- ve für den Hörer: Der Hörer soll die Ereignisse aus der Perspektive des Sprechers sehen und dessen Bewertung der Ereignisse übernehmen. Der Anspruch auf Wahrheit und Vollständigkeit ist dabei zweitrangig. Eine Erzählung wird so aufgebaut, dass der Rele- vanzpunkt herausgearbeitet wird, also „der Sachverhalt, dessen Repräsentation Zweck der Darstellung ist“ (ebd.:95). Dies geschieht mit Hilfe von erzählerischen Mitteln wie der direkten Rede, Steigerungen, Höhepunkte (so genannte „complicating actions“), Kontrastierungen und Ähnlichem. Sie ermöglichen dem Hörer eine „szenische Verge- genwärtigung“ des Geschehens, d.h. ein Hineinversetzen in die Perspektive des Erzäh- lers (vgl. Hoffmann 1991:98).
Im Alltag werden Geschichten oft um ihrer selbst Willen erzählt; sie dienen der Unterhaltung und stellen eine Gemeinschaft zwischen Sprecher(n) und Hörer(n) her. Darüber hinaus kann das Erzählen für den Sprecher die Funktion erfüllen, seine Identität aufzuwerten, sich psychisch zu entlasten oder sich zu vergewissern, dass seine Bewertungsmaßstäbe von der Gemeinschaft geteilt werden (vgl. ebd.:98).
In der Kommunikation vor Gericht wird das alltägliche Muster des Erzählens für die Zwecke der Institution „überformt“ (Hoffmann 2002:87), d.h. es wird funktionalisiert und verschiedenen Modifikationen unterworfen. Diese in den institutionellen Hand- lungsraum des Gerichts transponierte Erzählform bezeichnet Hoffmann als erzählende Darstellung (Hoffmann 1991:100). Sie ist neben der Vernehmung im Frage-Antwort- Format (s. Kap. 3.5.4.) charakteristisch für die Vernehmung des Angeklagten zur Sache; für den Zeugen ist die berichtende Darstellung typisch (s. Kap. 5.3.2.).
Ein recht nahe liegender Unterschied zum alltäglichen Erzählen besteht darin, dass prinzipiell alles, was erzählt wird, gegen den Erzähler verwendet werden kann. In jedem Fall steht es aber für die rechtliche Bearbeitung zur Verfügung. Die erzählende Darstel- lung zeichnet sich außerdem durch eine strikte Themenvorgabe und Relevanzkontrolle durch den Vorsitzenden aus (vgl. Hoffmann 1991:100). Mit der Vorgabe des Themas zielt der Vorsitzende auf den Relevanzpunkt ab. Anders als im Alltag wird vor Gericht jedoch erwartet, dass der Relevanzpunkt dem Anklagesachverhalt entspricht bzw. eine Verbindung zwischen beiden erkennbar ist (vgl. Hoffmann 1980:36).
Darüber hinaus wird die Form der Erzählung durch die Orientierung des Angeklagten an einem strategischen Plan geprägt: Er kann beispielsweise die Vorwürfe leugnen, Handlungsabsichten umdeuten, sich rechtfertigen oder aber die Tat gestehen. In jedem Fall muss der Angeklagte, um mit seiner Strategie Erfolg zu haben, seine Geschichte an den strategischen Plan anpassen und für seine Version der Ereignisse einen Wahrheitsanspruch erheben, den er gegen Angriffe bzw. Problematisierungen zu verteidigen versucht (vgl. Hoffmann 1980:30). Jeder einzelne Handlungsschritt in der Erzählung erhält damit den Status einer Behauptung (vgl. Hoffmann 1991:100).
Um einen Wahrheitsanspruch für seine Geschichte zu erheben und plausibel zu ma- chen, muss der Erzähler eine zeitliche, räumliche und personelle Orientierung geben, die dem Hörer die für das Verständnis der Geschichte notwendigen Informationen lie- fert (vgl. Hoffmann 1980:36; 1983:99). Trotz des Anspruchs auf Faktizität sind für das Gericht auch die inneren Zustände des Angeklagten relevant, so dass gewisse Merkmale des alltäglichen Erzählens wie Kommentierungen, Detaillierungen und szenische Ver- gegenwärtigung auch in erzählenden Darstellungen vorzufinden sind (vgl. Hoffmann 1991:99f.).
Allerdings räumt die Verfahrensordnung dem Angeklagten nicht das Recht auf zu- sammenhängende Darstellung ein (vgl. Hoffmann 1983:79). Inwieweit er die Möglich- keit dazu erhält, ist vom Vorsitzenden abhängig. Darstellungsversuche des Angeklagten werden häufig durch Fragen des Vorsitzenden unterbrochen - nach Hoffmann (1991) eine „für institutionelle Kommunikation charakteristische Erscheinung“ - so dass das Muster der Erzählung von dem der Befragung aufgelöst wird (Hoffmann 1991:96). Zwischen einer solchen „segmentierten Erzählung“ und einer voll ausgebauten Erzäh- lung besteht ein fließender Übergang (vgl. Hoffmann 1983:99). Ob eine segmentierte Erzählform ein Vor- oder Nachteil ist, hängt vom jeweiligen Angeklagten, seinen Stra- tegien, Präferenzen, Planungs- und Darstellungsfähigkeiten ab (vgl. ebd.:100). Jedoch kritisiert Hoffmann-Riem (1978) aus einer sozialwissenschaftlichen Perspektive die „Zerstörung des Erzählschemas“ heftig: Sie „widerspricht dem Gebot der Wahrheitser- mittlung, da sie eine freie und konsistente Erfahrungsreproduktion ausschließt“ und degradiert den Beteiligten „zu einem Objekt, für das nur gerichtsseitig definierte Rele- vanzen gelten“ (Hoffmann-Riem 1978:104).8
3.5.2. Berichtende Darstellung
In der Strafprozessordnung (§69 StPO) ist festgelegt, dass dem Zeugen in der Vernehmung grundsätzlich die Gelegenheit zur „Darstellung im Zusammenhang“ gegeben werden soll (vgl. Hoffmann 1997:207), d.h. er kann „selbst eine bestimmte Form der mentalen Organisation für ein Handlungsmuster wählen“ (Hoffmann 1991:93). Die institutionstypischen Handlungsmuster für die Zeugenvernehmung sind aber der Bericht bzw. die berichtende Darstellung (vgl. Hoffmann 2001:1549).
Der Bericht ist ein speziell für diesen institutionellen Zweck ausgebildetes Muster. Es dient der „Speicherung und Übertragung komplexer Sachverhalte mit Ereignisstruk- tur“ und der Bildung einer Entscheidungs- und Bewertungsgrundlage für das Gericht (vgl. Hoffmann 1991:103f.). Der Bericht ermöglicht es den Institutionsvertretern, einen „konkrete[n] Handlungsablauf als Instanz eines institutionellen Ereignistyps“ zu katego- risieren (ebd.:106). Voraussetzung - und damit Pflicht des Berichtenden - ist ein Wahr- heitsanspruch an sämtliche dargestellten Sachverhalte, was der juristischen Wahrheits- maxime des Zeugen entspricht (vgl. ebd.:103). Zur Erfüllung seines institutionellen Zwecks sind an das Muster des Berichts eine Reihe weiterer charakteristischer Bedin- gungen geknüpft:
Die Institution gibt vor, was relevant ist (vgl. Hoffmann 1983:272). Um seinen Bericht an diese Relevanzen anzupassen, ist vom Sprecher eine mentale Selektion und Umorganisation des Geschehenen gefordert, d.h. er muss die für das Gericht entscheidenden Punkte auswählen (vgl. Hoffmann 1991:103).
Eine weitere Bedingung des Musters ist, dass der Sprecher nicht als Person bzw. Aktant hervortritt, seine subjektive Perspektive also - anders als beim Erzählen - zugunsten der eines unbeteiligten Beobachters ausblenden muss (vgl. Hoffmann 1983:272). Das bedeutet, dass die relevanten Handlungsabläufe abstrakt, d.h. ohne typisch erzählerische Mittel wiedergegeben werden sollen (vgl. ebd.). Zudem ist auf Kommentierung und Identitätspräsentation zu verzichten.
Dem Wahrheitsanspruch muss durch eine explizite Kennzeichnung der Wissens- grundlage genüge getan werden, zum Beispiel mit Hilfe von Verben der Wahrnehmung. Annahmen, Vermutungen, Schlussfolgerungen und Handlungsmodalitäten müssen dementsprechend als solche markiert werden, beispielsweise durch Wörter wie „ver- mutlich“, „wahrscheinlich“, oder durch Modalverben und dergleichen (vgl. Hoffmann 1991:103). Des Weiteren ist die Grundlage der Behauptungen zu kennzeichnen, typi- scherweise durch faktische Operatoren wie „ich habe gesehen, wie…“ oder „ich hörte, dass…“, um die Art des Wirklichkeitsbezugs für den Rezipienten nachvollziehbar zu machen (vgl. Hoffmann 1983:272f.).
Die beschriebenen Handlungen sollten daher im Idealfall Basishandlungen, d.h. nicht durch andere Tätigkeiten vermittelten Handlungen entsprechen (vgl. ebd.:273). Insge- samt resultiert daraus im Idealfall eine „kondensierte, von den vorgegebenen Relevan- zen her organisierte Darstellung ohne offene Strategien“ (vgl. Hoffmann 2001:1549).
Dies setzt jedoch voraus, dass der Berichtende dieses Musterwissen sowie Wissen über institutionelle Relevanzen besitzt und zudem nicht selbst so stark in die Ereignisse involviert ist, dass er sich von einer bestimmten Strategie leiten lässt; zum Beispiel, da er selbst eine Anklage fürchten muss. In der Praxis ist dieser Idealfall eher die Ausnahme - das „Idealbild des interesse- und parteilosen Zeugen“ gibt es in der Realität nicht (Hoffmann 1980:45). Der idealtypischen Form des Berichts kommen Zeugenaussagen von Polizeibeamten am nächsten, da diese von Amts wegen mit diesem Muster vertraut sind (vgl. z.B. die Analysen in Hoffmann 1980:46ff.).
Treten dagegen „juristische Laien“ in der Zeugenrolle auf, finden sich häufig Misch- formen zwischen Bericht und Erzählung. Für Zeugenaussagen typisch ist eine Darstel- lung, die zwar grundsätzlich am Muster des Berichts orientiert, aber in mehr oder weniger starkem Maße mit Kommentierungen, szenischen Darstellungen und anderen Er- zählelementen durchsetzt ist und der verfahrensbezogene Strategien zu Grunde liegen. Diese Form wird von Hoffmann als berichtende Darstellung bezeichnet (vgl. u.a. Hoff- mann 1983:283; Hoffmann 2001:1549). Es besteht ein fließender Übergang zur erzäh- lenden Darstellung; vor allem dann, „wenn sich der Zeuge aufgrund der Art seiner Be- teiligung am Tatgeschehen zu einer Verteidigung der eigenen Handlungsweise genötigt sieht“ (Hoffmann 1983:285) und somit eine Verteidigungsstrategie verfolgt.
3.5.3. Frage-Antwort-Muster
Als Beispiel für ein typisches Handlungsmuster, das sowohl im Alltag als auch insbe- sondere vor Gericht auftritt, soll hier kurz das Frage-Antwort-Muster erläutert werden. Dieses Muster ist grundlegend für die Verhandlung, da es „eine gezielte Exploration und diskursive Repräsentation des Wissens der Beteiligten“ ermöglicht (Hoffmann 2001:1548). Innerhalb des Musters lässt sich zwischen den beiden Fragetypen Informa- tionsfrage und Bestätigungsfrage unterscheiden, die unterschiedliche Zwecke erfüllen (vgl. Hoffmann 1983: 39f.).
Der Zweck einer Informationsfrage besteht darin, „ein Wissensdefizit mit Hilfe von jemand anderem zu beheben, der dazu bereit und in der Lage ist“ (Hoffmann 1997:23). Dabei verfügt der Fragende immer schon über ein bestimmtes Wissen, „zu dem das Nicht-Gewußte bestimmt ist“ (ebd.:24) und das als gemeinsamer Wissenshintergrund vorausgesetzt wird. Das Verhältnis zwischen Gewusstem und Nicht-Gewusstem kommt in der Frage sprachlich zum Ausdruck, indem das Nicht-Gewusste in den Vordergrund gestellt wird (vgl. Hoffmann 2001:1547). Die Bestätigungsfrage hat dagegen den Zweck, unsicheres Wissen vom Partner bestätigen zu lassen (Hoffmann 1983:93); dieser Fragetyp spielt insbesondere vor Gericht eine wichtige Rolle.
Beide Fragetypen sind für die Strafverhandlung konstituierend: „Fragen erlauben Rechtsinstitutionen eine extern darstellbare Verarbeitung und Prozessierung von Wissen über relevante Wirklichkeiten“ (Hoffmann 1997:23). Durch seine Anpassung an die Gegebenheiten des Gerichts hat sich jedoch eine institutionsspezifische Variante her- ausgebildet, die wesentlich komplexer als die alltagstypische Variante ist. Hier kann von einer „Überformung“ eines alltäglichen Musters gesprochen werden (Hoffmann 2002:87).
Während das Fragemuster im Alltag lediglich aus der Sprechaktsequenz FRAGE- ANTWORT besteht, erfordern die institutionellen Bedingungen das dreizügige Muster FRAGE-ANTWORT-FESTSTELLUNG (vgl. Hoffmann 1997:94). Mit der Feststellung gibt der Vorsitzende die Antwort des Klienten zu Protokoll und überführt sie damit in das Wissen der Institution (vgl. u.a. Hoffmann 1983:40); hier kommt das Rechtsprinzip der Mündlichkeit zum Tragen. Die institutionsspezifische Variante des Musters dient weniger dazu, ein Wissensdefizit des Fragenden zu bearbeiten, sondern vielmehr dazu, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, indem bestimmte Wissenselemente in den Diskursraum eingebracht und somit für den weiteren Diskursverlauf zugänglich gemacht werden (vgl. Hoffmann 2001:1547).
Diese Ausformung des Frage-Antwort-Musters veranschaulicht sehr gut die asym- metrischen Kommunikationsbedingungen vor Gericht: Der Vorsitzende dominiert als Fragender das Muster (vgl. Hoffmann 1997:207). Das heißt, er verfügt über das Fra- gerecht, das er bei Bedarf an den Verteidiger bzw. den Staatsanwalt delegieren kann (vgl. Hoffmann 1983:38f.); die Rolle des Klienten beschränkt sich hingegen auf die Reaktion.
Asymmetrien dieser Art sind besonders für die Vernehmung des Zeugen typisch. Sie betreffen jedoch nicht nur das Frage-Antwort-Muster, sondern herrschen unter ande- rem auch auf der Ebene der thematischen Selektion, des Sprecherwechsels und der In- terpretationsmacht vor (vgl. ebd.:371). Derartige Situationen, in denen der Interaktions- unterlegene zum Sprechen gezwungen ist, obwohl er dies vermeiden möchte, bezeich- net Schütze als „zwangskommunikative Situationen“ (Schütze 1978:43; vgl. auch 83ff.). Zwangskommunikative Situationen weichen von den Bedingungen alltäglicher Kommunikation derart stark ab, so Schütze, dass das Ziel der Wahrheitsfindung gefähr- det ist (vgl. Hoffmann-Riem 1978:101).
3.5.4. Argumentation
Eine weitere Darstellungsform in der Gerichtskommunikation ist die Argumentation. In der Rechtstheorie galt lange die Ansicht, dass die besseren Argumente über den Aus- gang eines Rechtfalls entscheiden: Argumente werden der Pro- oder der Contra-Seite zugeordnet, zwischen denen am Ende abgewogen wird (vgl. z.B. Hoffmann 1989:17). Dass eine Reduzierung auf Argumente der Wirklichkeit nicht gerecht wird, dürfte bis hierhin schon deutlich geworden sein. Dennoch ist die Argumentation eine wichtige Form der Darstellung vor Gericht, denn im Prinzip kann alles, was in der Verhandlung zur Sprache gebracht wird, im Hinblick auf die Anklage als Argument fungieren (vgl. Hoffmann 1991:107).
Eine Argumentation kann definiert werden als
Folge von Sprechakten, die durch die Problematisierung des mit einer Behauptung verbundenen Wahrheitsanspruches eingeleitet […] und den Austausch von Argumenten mit dem Ziel eines Konsens bzw. des Akzeptierens des ursprünglichen Geltungsanspruches fortgesetzt wird (Hoffmann 1983:196f.).
Argumentationen bestehen im Wesentlichen aus Sequenzen des Behauptens, Begrün- dens und Bestreitens (vgl. Hoffmann 2002:1549). Vor Gericht stehen nicht selten kon- fligierende Darstellungen gegenüber, die der Richter hinsichtlich ihrer Plausibilität be- werten bzw. zwischen denen er sich entscheiden muss, um zu einem Urteil zu gelangen. Dies kann einerseits durch Schlussfolgerung geschehen, andererseits aber eben auch argumentativ, d.h. indem Behauptungen von Klienten problematisiert werden (vgl. Hoffmann 1991:108).
Wie bereits erwähnt wurde, beinhalten die institutionellen Bedingungen des Aussa- gens, sei es in Erzähl-, Berichts- oder Frageform, bereits einen Wahrheitsanspruch an jeden Handlungsschritt; jede Aussage ist damit gleichzeitig eine Behauptung. Das be- deutet, „der Sprecher muß bereit und in der Lage sein, den Wahrheitsanspruch diskursiv auszuweisen“ (ebd.). Hat der Vernehmende Zweifel an der Wahrheit der Behauptung, kann er den Sachverhalt bestreiten und setzt damit eine Argumentationssequenz in Gang, in der beide Partner den von ihnen erhobenen Wahrheitsanspruch begründen müssen. Dies ist allerdings eine Idealvorstellung, da vor Gericht die Beweislast beim Angeklagten liegt und der Vorsitzende die Macht hat zu entscheiden, ob der vom Ange- klagten erhobene Wahrheitsanspruch berechtigt ist oder nicht (vgl. Hoffmann 1983:197). Es gilt hier nach Schütze (1978) die Regel, dass in Argumentationsschema- ta, die vom Opponenten (in diesem Fall dem Vorsitzenden) initiiert werden, der Propo- nent (also der Angeklagte) die Darlegungslast besitzt (vgl. Schütze 1978:69).
4. Interkulturelle Kommunikation
Wie im letzten Kapitel aufgezeigt wurde, ist die Kommunikation vor Gericht von kom- plexen Regeln und Bedingungen geprägt. Kommen nun noch unterschiedliche kulturelle Hintergründe der Beteiligten hinzu, können zusätzliche Schwierigkeiten entstehen. Um diese verstehen zu können, soll im Folgenden zunächst geklärt werden, was überhaupt unter interkultureller Kommunikation zu verstehen ist. Darauf aufbauend wird der For- schungsstand in Bezug auf interkulturelle Kommunikation vor Gericht vorgestellt.
4.1. Begriffsbestimmung
Eine Bestimmung des Begriffs interkulturelle Kommunikation setzt eine Definition des Begriffs Kultur voraus. Dieses Konzept ist jedoch so weitreichend und schwer zu fas- sen, in unterschiedlichen Disziplinen auf jeweils eigene Weise definiert und mit Inhalt gefüllt worden, dass im Rahmen dieser Arbeit kein umfassender Überblick geliefert werden kann. Trotzdem ist eine Betrachtung des Konzeptes Kultur, die über ein bloßes Alltagsverständnis hinausgeht, wichtig, um nicht bei einem statischen, homogenen Ver- ständnis von Kultur im Sinne von „Nationalkultur“ stehenzubleiben (vgl. Knapp- Potthoff 1997:184). Da die vorliegende Arbeit auf der Funktionalen Pragmatik basiert, soll auch der Kulturbegriff dieser Forschungsrichtung zugrundegelegt werden.
Die Funktionale Pragmatik bestimmt den Kulturbegriff aus handlungstheoretischer Per- spektive. Rehbein (1985) definiert Kultur als „Repertoires selbstverständlichen gemein- samen Wissens in verschiedenen Bereichen gesellschaftlichen Handelns“ (Rehbein 1985:29). Diese Repertoires bezeichnet er auch als Handlungssysteme, d.h. Präsupposi- tionen, die den Mitgliedern einer Gruppe gemeinsam sind und die standardisiert aktuali- siert werden. Kultur als Handlungssystem wird durch das gemeinsame Wissen ihrer Mitglieder konstituiert. Es handelt sich um ein, oft implizites, Wissen über Gewohnhei- ten und Standards, über Formen zu reden und zu handeln, die von der Gruppe automa- tisch akzeptiert und verstanden werden, weil sie Selbstverständlichkeiten, Normalitäten sind. Diese Selbstverständlichkeiten werden häufig erst durch Konfrontation mit ande- ren „Systemen von Selbstverständlichkeiten“ (ebd.) bewusst, d.h. in der interkulturellen Kommunikation.
Kultur nimmt eine zentrale Rolle im gesellschaftlichen Handeln ein: Kulturspezifi- sche Wissenstypen fließen in die Bewertung, Einschätzung und die Bildung von Handlungsentwürfen bis hin zu Handlungsmustern ein, die sich an der kommunikativen Oberfläche manifestieren (vgl. ebd.). Die Gruppen, die durch eine bestimmte Kultur konstituiert sind, haben unterschiedliche Ausdehnungen und sind eben nicht immer mit einer Nation identisch, sondern umfassen auch kleinere gesellschaftliche Einheiten wie Klassen und Regionen bis hin zu so genannten Subkulturen.
Ebenfalls im Rahmen der funktionalen Pragmatik haben Redder & Rehbein (1987) den Begriff kultureller Apparat eingeführt (Redder/ Rehbein 1987:15f.). Ein Apparat ist „ein funktionales Aggregat an sich verschiedener Handlungen zu bestimmten Zwecken“ (ebd.); er operiert über Prozeduren, Handlungen, Mustern und Institutionen, indem er diese im Diskurs oder Text fordert (vgl. Rehbein 2001:939). Es gibt Apparate unter- schiedlichen Typs:
Gesellschaftliche Apparate sind Institutionen, da sie für spezifische gesellschaftliche Zwecke je eigene Handlungs- und Wissensformen ausgebildet haben. Beispiele für sprachlich-kommunikative Apparate, welche den Diskurs äußerungs- und sprecherüber- greifend regeln, sind der Sprecherwechsel oder auch die Sprecher-Hörer-Steuerung. Mentale Apparate schließlich umfassen zum Beispiel wissenschaftliche Theorien oder auch Alltagstheorien; zu diesem Typ zählt auch der kulturelle Apparat. In diesem Appa- rat wird Kultur - verstanden als „[E]nsembles gesellschaftlicher Erfahrungen, Denk- strukturen und Vorstellungsformen sowie Handlungspraktiken“ - organisiert und mus- ter- und diskursübergreifend angewandt (Redder/Rehbein 1987:16). Als eine im kultu- rellen Apparat organisierte Handlungspraktik ist beispielsweise Pünktlichkeit zu nennen (vgl. ebd.).
In Anlehnung an dieses Konzept von Kultur definieren Redder & Rehbein interkultu- relle Kommunikation im engeren Sinn als „kulturelles Handeln zwischen verschiedenen Aktanten und Aktantengruppen einer Gesellschaft und einer Sprache“ (Redder/ Rehbein 1987:17). Solche Kontaktsituationen, in denen Aktanten aus verschiedenen Subkulturen mit vom Standard abweichendem, schichtenspezifischem Sprachgebrauch miteinander kommunizieren, werden zuweilen auch als intrakulturelle Kommunikation bezeichnet (vgl. z.B. Apeltauer 1997:17).
Demgegenüber ist unter interkultureller Kommunikation im weiten Sinn die „Kom- munikation zwischen Aktanten verschiedener Gesellschaften und verschiedener Spra- chen“ zu verstehen (Redder/ Rehbein 1987.:18; Hervorhebung im Original). Interkulturell ist das Handeln in beiden Fällen, da die jeweils beteiligten Aktanten unterschiedliche kulturelle Apparate besitzen.
Zwischen inter- und intrakultureller Kommunikation besteht ein fließender Über- gang. Da wir bei einem neuen Gesprächspartner zuerst auf das Andersartige achten, ihn mithilfe gruppenspezifischer Merkmale einschätzen und individuelle Eigenschaften weniger wahrnehmen, kann uns etwas als typisch erscheinen, das in der anderen Kultur gar nicht als typisch gilt. Wenn sich aber beide Kommunikationspartner darauf einlas- sen, kann aus einem interkulturellen Gespräch ein intrakulturelles werden (vgl. Apel- tauer 1997:17f.).
4.2. Interkulturelle Aspekte der Gerichtskommunikation
4.2.1. Gerichtskommunikation und Kulturwertsysteme
Im Folgenden sollen auf der Basis einiger zentraler Forschungsarbeiten Gründe für bzw. Formen von interkulturellen Kommunikationsproblemen vor Gericht vorgestellt wer- den.
Koerfer (1994) zieht aus seinen Analysen von Gerichtsverhandlungen mit libanesi- schen Jugendlichen den Schluss, „daß Aussagen, die von und gegenüber Mitgliedern einer jeweils anderen Sprach- und Kulturgemeinschaft gemacht werden, unter verschie- denen Aspekten einer besonderen Akzeptabilitätsprüfung unterzogen werden“ (Koerfer 1994:351). Dies ist damit zu begründen, dass vor Gericht weniger der Sachbeweis ent- scheidend ist als vielmehr der Personenbeweis durch Angeklagte und Zeugen. Da die Verständigung mit diesen Personen den Prozess entscheidet, werden sie - wie bereits ausgeführt - einer ständigen Kategorisierung hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit unter- zogen.
Angeklagte und Zeugen mit Migrationshintergrund werden hinsichtlich ihrer Glaub- würdigkeit besonders streng beurteilt; dabei können interkulturelle Missverständnisse entstehen, die von den Beteiligten gar nicht bemerkt werden, da sie tief verwurzelt sind. Mattel-Pegam (1985) spricht in diesem Fall nicht mehr von einem kommunikativen Missverständnis, sondern von einem „institutionell-strukturellen, also einem Unver- ständnis, das nicht den unterschiedlichen sprachlichen Systemen […] geschuldet ist, dem die Beteiligten angehören“ (Mattel-Pegam 1985:300). Dieses Unverständnis weist die Autorin in ihrer diskursanalytischen Untersuchung eines Gesprächs zwischen einem deutschen Rechtsanwalt und einem italienischen Strafgefangenen nach (Mattel-Pegam1985). Ihre zentrale Schlussthese ist, dass in interkultureller Kommunikation die Anlie- gen des Klienten häufig als Anzeichen von Nicht-Verstehen(-Wollen) gedeutet werden, so dass eine Zurechtweisung erfolgt. Der „Ausländer“ ist den herrschenden, unbewusst und unhinterfragt ablaufenden Machtstrukturen ausgeliefert und hat „keine Möglichkeit, sich gegenüber Angehörigen der Institution und der Mehrheitskultur zu rechtfertigen“ (ebd.:322).
In einer ebenfalls diskursanalytischen Arbeit beschreiben Becker & Perdue (1982) „wie die Kommunikation schieflaufen kann und weshalb“. Gegenstand der Analyse ist ein Gespräch zwischen einem deutschen Rechtsanwalt und seinem türkischstämmigen Mandanten, das auf Verstehensprobleme und deren Gründe hin untersucht wird. Ein Grund zeigt sich in den begrenzten diskursiven Fähigkeiten des Mandanten, z.B. in der Ambiguität der von ihm verwendeten temporalen, lokalen und personalen Referenz (vgl. Becker/ Perdue 1982:118). Darüber hinaus sind Verstehensprobleme den unter- schiedlichen Annahmen der beiden Gesprächspartner über das Gesprächsthema, ihren Wissenshintergründen und Interessen geschuldet. Diese Vorannahmen bilden eine Art Schema oder Raster, das der Interpretation von Äußerungen zugrunde gelegt wird und dazu führt, dass nur relevant erscheinende Informationen in das eigene Gesprächssche- ma eingeordnet werden. Weichen die Schemata zu stark voneinander ab und können die Gesprächspartner dies nicht durch ihre diskursiven Fähigkeiten ausgleichen, kommt es zu Missverständnissen (vgl. ebd.:119).
Auswirkungen eines kulturell bedingten Antwortstils auf die Kategorisierung von Angeklagten beschreibt Bresnahan (1991). Gegenstand ihrer ethnomethodologisch orientierten Mikroanalyse ist eine Verhandlung in den USA, in der zwei von den Philippinen stammende Frauen angeklagt sind. Die Autorin zeigt auf, wie die Strategie der Angeklagten, den Tatvorwurf zu leugnen, aufgrund von mangelndem Sprach- und Institutionswissen scheitert. Da die Angeklagten ihre Alternativversion des Tathergangs nicht plausibel vermitteln können, werden sie vom Gericht als ausweichend, unkooperativ und unglaubwürdig kategorisiert (vgl. Bresnahan 1991:275).
In einem intrakulturellen Zusammenhang hat Leodolter (1975) die Folgen schichten- spezifischen Sprachverhaltens von Angeklagten auf deren Kategorisierung bzw. Image untersucht. Mit ihrer soziolinguistisch angelegten Analyse von zwei Strafverhandlungen mit fast identischem Straftatbestand, jedoch stark verschiedenem Ausgang zeigt sie, dass das Abschneiden vor Gericht mit dem Grad der Vertrautheit mit der Sprechsituati- on zusammenhängt; diese ist sozialisationsabhängig (vgl. Leodolter 1975:Vorwort). Die Studie fördert eine auffällige Differenz zwischen Angeklagten aus der Mittelschicht und jenen aus der Unterschicht zutage.
[...]
1 Das vollständige Transkript ist aus urheberrechtlichen Gründen leider nicht in der Veröffentlichung enhalten
2 Eine ausführliche, einführende Darstellung ausgewählter Aspekte der Pragmatik bietet Rehbein (2000).
3 Für einen Überblick über die verschiedenen Konzeptualisierungen von Diskurs/ discourse/ discours und die entsprechenden Analyserichtungen siehe Kap. H9 „Die Diskurse und ihre Analysen“ in Ehlich (2007).
4 Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit zur Bezeichnung von Personengruppen das generische Maskulinum verwendet. Damit sind Menschen mit jeglicher Geschlechtsidentität gleichermaßen gemeint.
5 Zur Geschichte des Begriffs „Institution“ siehe u.a. Ehlich/ Rehbein 1980 sowie 1994.
6 Eine Anleitung hierfür bietet das „Handbuch für das computergestützte Transkribieren nach HIAT“ von Rehbein et al. (2004).
7 Ein detaillierter Durchlauf durch das Muster des (alltäglichen) Erzählens findet sich in Hoffmann (1991:98f.).
8 Es sollte allerdings angemerkt werden, dass Hoffmann-Riem auf extreme Fälle von „Zwangskommuni- kation“ Bezug nimmt, die Schütze (1978) anhand der Analyse von Kriegsdienstverweigererverfahren aufgewiesen hat.
- Quote paper
- Julia Heinrich (Author), 2009, Aspekte sprachlichen Handelns in der Gerichtskommunikation, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/151205
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