In der Entscheidung vom 20. 10. 19991 hatte der OGH erstmals mit den §§ 25c und 25d KSchG auseinandergesetzt. Damalige Auseinandersetzung hingegen beschränkte sich nur auf
den Verweis auf die wortwörtlich abgedruckten Ausführungen und der OGH erwähnte nicht, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG zu einem Haltungsentfall des
Interzedenten führen könnte. Seit der Entscheidung vom 26. 05. 2004 hat der OGH jedoch das Vorliegen von Interzession infolge Eigeninteresses der Mithaftenden verneint. Nun stellt
sich die Frage, wann liegt eigentlich eine Interzession iSd § 25c KSchG vor und wann wird § 25c KSchG verwendet.
Anhand der Rechtsprechung OGH 1 Ob 31/09d vom 26. 02. 2009 versucht die vorliegende Arbeit eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage abzugeben. Um den Umfang der Arbeit im
vorgegebenen Rahmen zu halten, wird einführend der Sachverhalt dieser OGH-Entscheidung kurz skizziert und daraus die Rechtsfrage formuliert. Im Folgenden wird der Begriff Interzession
nach dem Wortlaut des § 25c KSchG erklärt, um Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Lehre zu diskutieren. Anschließend werden die Probleme in der Judikatur aufgezeigt und
mit früheren Entscheidungen des OGH zu dieser Rechtsfrage wird versucht, eine Lösung in der Rechtsprechung zu finden. Schließlich die eigene Stellungsannahme der Verfasserin zu
diesem Problem abgegeben.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Sachverhalt
2 Rechtsfrage
2.1 § 25c KSchG ..
2.2 Interzession
2.3 Lehre
2.4 Rechtsprechung
3 Eigene Stellungnahme als Fazit
4 Literaturverzeichnis
- Quote paper
- MMag. Shuai Wang (Author), 2010, Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/150691
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