Seit es Staaten gibt, gibt es auch die Unterscheidung zwischen Bürgern eines Landes und Fremden, die einem anderen Staat angehören, sich jedoch in diesem nicht aufhalten. Schon in der Antike kam es dabei immer wieder zu Uneinigkeiten, welche Rechte und Pflichten diesen Menschen zugesprochen werden sollten. Es gab Abkommen zwischen den Staaten über die gegenseitige Behandlung ihrer Bürger, beispielsweise auch über die Gewährung von Asyl für Flüchtlinge.
Bis heute hat sich daran im Grundsatz nichts geändert. Dennoch scheint die Problematik in jüngster Zeit wieder gewichtiger zu werden. Parolen wie "Aus¬länder raus!", "Deutschland den Deutschen!", u. a. werden momentan in der Bundesrepublik wieder laut. Für soziale und wirtschaftliche Unsicherheiten in Teilen der Bevölkerung werden die angeblich ins unermessliche steigenden Zuwandererzahlen verantwortlich gemacht. Arbeitslosigkeit, steigende Kriminalitätsraten, Überfremdung und Ausnutzung des Sozialstaats-prinzips sind nur einige Stichworte, die in emotionalen Debatten als Argumente gegen eine multikulturelle Gesellschaft angeführt werden.
Die vorliegende Arbeit versucht zunächst, in Kürze Wanderungs-bewegungen aufzuzeigen und einen Überblick über die Entwicklung des Ausländerrechts zu geben.
Im folgenden Abschnitt wird auf die aktuelle Rechtslage eingegangen. Schwerpunkte im neuen Ausländerrecht und das geänderte Asylrecht sowie deren Bedeutung als Fundamente für die Verwirklichung einer multikulturellen Gesellschaft stehen im dritten Kapitel im Vordergrund.
Neben Daten und Fakten zur Ausländersituation in Deutschland soll im vierten Abschnitt vor allem ein Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungschancen gewagt werden. Weiterhin wird der Versuch unternommen, den sehr unterschiedlich auslegbaren Begriff "Multikulturelle Gesellschaft" zu definieren. Sowohl die Ost-West-, als auch die Nord-Süd-Konfliktlinien werden nicht nur zu einem stärkeren Wirtschafts- und Kulturaustausch führen, sondern auch Schwierigkeiten und Probleme aufwerfen, mit der sich die Gesellschaften des nächsten Jahrtausends auseinandersetzen müssen, die uns aber auch schon heute angehen.
Gliederung
1. Einleitende Vorbemerkung
2. Die geschichtliche Entwicklung
2.1. Historie der Wanderungsbewegungen
2.2. Rechtsgeschichtlicher Überblick
3. Die aktuelle Rechtslage
3.1. Schwerpunkte im neuen Ausländerrecht
3.1.1. Aufenthaltsgenehmigung
3.1.2. Die Paragraphen 45 bis 48 (AuslG)
3.1.3. Nicht-EG-angehörige Arbeitnehmer
3.1.4. Familiennachzug
3.1.5.Politische Betätigung
3.2. Asylrecht
4. Die multikulturelle Gesellschaft und das geltende Recht
4.1. Definitionsversuch: "Multikulturelle Gesellschaft"
4.2. Daten und Fakten zur Ausländersituation in Deutschland
4.3. Ausblick, Probleme und Schwierigkeiten
Zusammenfassung und abschließende Stellungnahme
Literaturverzeichnis
1. Einleitende Vorbemerkung
Seit es Staaten gibt, gibt es auch die Unterscheidung zwischen Bürgern eines Landes und Fremden, die einem anderen Staat angehören, sich jedoch in diesem nicht aufhalten. Schon in der Antike kam es dabei immer wieder zu Uneinigkeiten, welche Rechte und Pflichten diesen Menschen zugesprochen werden sollten. Es gab Abkommen zwischen den Staaten über die gegenseitige Behandlung ihrer Bürger, beispielsweise auch über die Gewährung von Asyl für Flüchtlinge.
Bis heute hat sich daran im Grundsatz nichts geändert. Dennoch scheint die Problematik in jüngster Zeit wieder gewichtiger zu werden. Parolen wie "Ausländer raus!", "Deutschland den Deutschen!", u. a. werden momentan in der Bundesrepublik wieder laut. Für soziale und wirtschaftliche Unsicherheiten in Teilen der Bevölkerung werden die angeblich ins unermessliche steigenden Zuwandererzahlen verantwortlich gemacht. Arbeitslosigkeit, steigende Kriminalitätsraten, Überfremdung und Ausnutzung des Sozialstaatsprinzips sind nur einige Stichworte, die in emotionalen Debatten als Argumente gegen eine multikulturelle Gesellschaft angeführt werden.
Die vorliegende Arbeit versucht zunächst, in Kürze Wanderungsbewegungen aufzuzeigen und einen Überblick über die Entwicklung des Ausländerrechts zu geben. Im folgenden Abschnitt wird auf die aktuelle Rechtslage eingegangen. Schwerpunkte im neuen Ausländerrecht und das geänderte Asylrecht sowie deren Bedeutung als Fundamente für die Verwirklichung einer multikulturellen Gesellschaft stehen im dritten Kapitel im Vordergrund. Neben Daten und Fakten zur Ausländersituation in Deutschland soll im vierten Abschnitt vor allem ein Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungschancen gewagt werden. Weiterhin wird der Versuch unternommen, den sehr unterschiedlich auslegbaren Begriff "Multikulturelle Gesellschaft" zu definieren. Sowohl die Ost-West-, als auch die Nord-Süd-Konfliktlinien werden nicht nur zu einem stärkeren Wirtschafts- und Kulturaustausch führen, sondern auch Schwierigkeiten und Probleme aufwerfen, mit der sich die Gesellschaften des nächsten Jahrtausends auseinandersetzen müssen, die uns aber auch schon heute angehen.
2. Die geschichtliche Entwicklung
2.1. Historie der Wanderungsbewegungen
Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte im gesamten westlichen Teil Europas eine wirtschaftliche Expansionsorientierung ein. Auch in Deutschland begann in der Mitte der fünfziger Jahre mit dem "Wirtschaftswunder" ein außerordentlicher ökonomischer Aufschwung. Im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich oder Großbritannien konnte die Bundesrepublik allerdings den damit verbundenen Bedarf an Arbeitskräften nicht aus früheren Kolonialstaaten rekrutieren. Gleichzeitig ging die Zahl der einheimischen Erwerbstätigen von 1960 bis 1972 um 2,3 Millionen zurück. Die tarifliche Arbeitszeitverkürzung, der Eintritt der geburtenschwachen Nachkriegsjahrgänge ins Erwerbsleben, die Einführung der Wehrpflicht, der Abbruch des Flüchtlingsstroms aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten aufgrund des Mauerbaus, dies alles sind Gründe für einen sich abzeichnenden Arbeitskräftemangel bei stetig steigendem Bedarf an Erwerbspersonen in einer wachsenden Wirtschaft der jungen Bundesrepublik Deutschland.
In den europäischen Mittelmeerländern hingegen, stieg das Angebot an Arbeitskräften. Mangelnde berufliche Qualifikationen, Kapitalknappheit, niedriger technologischer Standard, politische Instabilität und eine verfehlte Industrialisierungspolitik kennzeichneten die Situation in Ländern wie der Türkei und in der süditalienischen Region, aber zum Teil auch in den damaligen Schwellenländern Griechenland und Portugal. Eine Abwanderung der Menschen konnte so in den Herkunftsländern einerseits eine Entspannung der sozialen Lage sowie die Einsparung von Sozialleistungen bewirken, andererseits entstanden dadurch zusätzliche Devisenquellen, beispielsweise durch Überweisungen an zurückgebliebene Familienmitglieder. Allerdings wanderten, zumindest am Anfang, vor allem die mobilen qualifizierten Facharbeiter in die Industriestaaten ab, was die wirtschaftliche Weiterentwicklung der Herkunftsländer zusätzlich einschränkte.
1955 kam es zum Abschluss eines deutsch-italienischen Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung italienischer Arbeitnehmer. Es folgten Vereinbarungen mit Spanien und Griechenland (1960), der Türkei (1961) sowie Marokko, Portugal, Tunesien und dem damaligen Jugoslawien bis 1968. Hierzu eröffnete die Bundesrepublik eigens von der Bundesanstalt für Arbeit getragene Büros in den jeweiligen Anwerbeländern. In Deutschland bestand bei allen gesellschaftlich relevanten Gruppen ein breiter Konsens über die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtungen.
Zwischen 1955 und 1960 stieg die Zahl der ausländischen Beschäftigten in der Bundesrepublik von 79700 auf 329000, zu Beginn des Jahres 1967 war die Millionengrenze bereits überschritten. Den ersten Höhepunkt erreichte diese Entwicklung 1973, als 2,6 Millionen Arbeitnehmer in die Bundesrepublik eingereist waren. Hinzu kamen 1,8 Millionen nachgezogene Familienmitglieder. Die einsetzende Rezession und der drohende Anstieg der Arbeitslosigkeit führten die Bundesregierung 1973 dazu, die Anwerbung einzustellen und die Einreise von Ausländern zwecks Arbeitsaufnahme zu verbieten. Heute liegt der Anteil der ausländischen Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei etwa 8%, also etwa bei 1,9 Millionen Menschen. Gerade in der Anwerbezeit gingen die politisch Verantwortlichen immer davon aus, dass die Angeworbenen nur für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik bleiben würden. Gleichzeitig fehlte es deshalb auch an geeigneten Integrationskonzepten, da man die Beschäftigten nur als 'Gäste' betrachtete, die der deutschen Industrie ihre Arbeitskraft befristet zur Verfügung stellen sollten.
Die ehemalige DDR schloss mit sozialistischen Staaten ebenfalls Verträge ab, um den Bedarf an Produktionskräften decken zu können. Hier allerdings wurden nur zeitlich befristete Arbeitsverträge (3-5 Jahre) ausgehandelt, danach mussten die ausländischen Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückkehren.[1]
2.2. Rechtsgeschichtlicher Überblick
Der Ausländerbegriff wird im heute juristisch gebräuchlichen Sinn eigentlich erst mit den Gründungen der aufgeklärt-absolutistischen Staaten des 18. und 19. Jahrhunderts relevant. Hier wird ein Individuum erstmals nicht als einem herrschenden Adelsgeschlecht zugehörig verstanden, sondern als Bürger eines autonomen Staates. Das 'Allgemeine Preußische Landrecht' aus dem Jahr 1874 stellt fest, dass sogenannte 'würdige Fremde' die gleichen Rechte wie die Einheimischen besitzen sollten. Jedoch können die Ausländer hier bei einem nicht näher definierten unwürdigen Verhalten ausgewiesen werden. Diese freie Auslegbarkeit machte die Betroffenen letztlich zum Objekt staatlicher, meist wirtschaftlich orientierter Interessen, da sich in der Regel meist Handwerker und Kaufleute als würdig erwiesen, solange sie ihren (ökonomischen) Beitrag zum Gelingen staatlicher Angelegenheiten beitragen konnten.
Mit der Weimarer Verfassung endete diese relative rechtliche Gleichsetzung von 'würdigen Fremden' und Staatsbürgern. Die 'Polizeiverordnung über die Behandlung von Ausländern ' vom April 1932 spricht von dem Recht, sich in Deutschland aufzuhalten, solange sich jeder an das geltende Gesetz hält. Jedoch besteht hier kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin werden erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die Meldepflicht, Ausweisungs- und Abschiebungsgründe, beispielsweise bei Gesetzesverstoß, Mittellosigkeit oder Gesundheitsgefährdung geregelt. Die Neufassung der Polizeiverordnung von 1938 betont wieder den äußerst unklaren Begriff des 'würdigen Ausländers'. Nach §5 können die Gefährdung von Belangen der Reichs- und Volksgemeinschaft, eine rechtskräftige Verurteilung oder Hilfsbedürftigkeit auch weiterhin als Ausweisungsgrund herangezogen werden. Die Verordnungen von 1932/38 enthalten grundsätzlich nur einen Pflichtkodex für Ausländer, Rechte werden hier explizit nicht erwähnt. 1951 wurde die Verordnung von 1938 als nicht nationalsozialistisch erklärt und behielt bis 1965 ihre Gültigkeit.
1965 wurde dann eine konkretere und zeitgemäßere Fassung des Ausländerrechts geschaffen, wenn es auch, im Hinblick auf ein gesellschaftliches Zusammenleben von Deutschen und Nicht-Deutschen aus heutiger Sicht noch immer unzureichend blieb. Vor allem sollte durch das neue Gesetz den Verwaltungen eine Orientierungshilfe im Umgang mit den zahlreich angeworbenen ausländischen Arbeitskräften geschaffen werden. §10 besagt unter anderem, dass ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er die Belange der Bundesrepublik erheblich beeinträchtigt. Einerseits eine engere Fassung desselben Ausweisungsgrundes als in den vorherigen Polizeiverordnungen, andererseits baute auch dieser Paragraph wieder, wie im übrigen zahlreiche Stellen im Ausländerrecht, auf der Ermessensebene der jeweiligen Behörde auf. Die so entstandene Rechtsunsicherheit bei der Auslegung führte zu bundeslandsabhängigen Ergänzungsvorschriften. Diese wurden jedoch teilweise überhaupt nicht veröffentlicht, so dass nicht selten weder der Sachbearbeiter einer Behörde noch der Betroffene die Details der Vorschriften kannte. Zum Teil standen sogar Paragraphen im direkten Widerspruch: Im §5 des Ausländergesetzes kann eine Aufenthaltsberechtigung nach fünf Jahren erteilt werden. Demgegenüber sagt jedoch die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift in §8;4a:"... ist nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren auf Antrag in der Regel eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen."
[...]
[1] vgl.: Herrmann, Helga: Ursachen und Entwicklung der Ausländerbeschäftigung. In: Informationen zur politischen Bildung, 237 (4.Quartal 1992), S. 4-7.
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