In den letzten fünf Jahren wurde in Deutschland Vermögen im Wert von 992 Mrd. Euro vererbt. So kommt es nicht selten vor, dass die Trauer um den verlorenen Verwandten schnell vergessen ist, wenn man endlich Oma’s Villa am See oder Papa’s Ferrarisammlung erbt. Doch diese Freude wird dann auch häufig wieder vom Finanzamt getrübt, wenn nämlich die Aufforderung kommt die Erbschaftsteuer zu zahlen. Der deutsche Staat hat allein im letzten Jahr durch diese Steuer Steuereinnahmen in Höhe von 3.404 Mio. Euro verzeichnet. Dieses Jahr werden sogar Einnahmen von 3.192 Mio. Euro erwartet. Diese Arbeit soll einen groben Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht geben. Dem Leser soll gezeigt werden, welche Steuerverbindlichkeiten mit einer Erbschaft entstehen können, um zu verhindern dass in Zukunft Ferraris verkauft oder Villen untervermietet werden, um die Steuerschulden begleichen zu können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer
3. Charakteristik der Erbschaft- und Schenkungssteuer
3.1. Steuerpflicht
3.2 steuerpflichtige Vorgänge / Begleichung der Steuerschuld
3.3. Einordnung Erbschaftsteuer in das Steuersystem
4. Besteuerungsgrundlage
4.1. Bewertung nach § 12 ErbStG
4.2. Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG
4.3. sachliche Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a ErbStG
4.4. persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG
4.4.1. Steuerklassen nach § 15 ErbStG
4.4.2. Freibeträge nach § 16 ErbStG
4.5. Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
5. Steuertarif
6. Anzeigepflichten
7. Steuererklärung
8. Zuständigkeit der Finanzämter
1. Einleitung
In den letzten fünf Jahren wurde in Deutschland Vermögen im Wert von 992 Mrd. Euro vererbt. So kommt es nicht selten vor, dass die Trauer um den verlorenen Verwandten schnell vergessen ist, wenn man endlich Oma's Villa am See oder Papa's Ferrarisammlung erbt. Doch diese Freude wird dann auch häufig wieder vom Finanzamt getrübt, wenn nämlich die Aufforderung kommt die Erb- schaftsteuer zu zahlen.
Der deutsche Staat hat allein im letzten Jahr durch diese Steuer Steuereinnahmen in Höhe von 3.404 Mio. Euro verzeichnet. Dieses Jahr werden sogar Einnahmen von 3.192 Mio. Euro erwartet.
Diese Arbeit soll einen groben Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht geben. Dem Leser soll gezeigt werden, welche Steuerverbindlichkeiten mit einer Erbschaft entstehen können, um zu verhin- dern dass in Zukunft Ferraris verkauft oder Villen untervermietet werden, um die Steuerschulden be- gleichen zu können.
2. Rechtsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer ist derzeit das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz vom 27.02.1997 (BStBl I S. 298) unter Berücksichtigung späterer Änderun- gen. Es gilt seit dem 01.01.1996. Das bis zum 31.12.1995 geltende Erbschaftsteuerrecht war vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden (Beschluss vom 22.06.1995, BStBl II S. 671). Hinzu kommt die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 08.09.1998 (BStBl I S. 1183), die im Wesentlichen Anzeigepflichten seitens der Standesämter, Banken und Versicherungen regelt. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien vom 21.12.1998 (BStBl I Sondernummer 2/1998) ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen. Sie geben die Auffassung der Verwaltung zur Aus- legung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen wieder. Steuerbürger und Rechtsprechung sind daran nicht gebunden.[1]
3. Charakteristik der Erbschaft- und Schenkungssteuer
In Deutschland wird die Erbschaftsteuer erhoben, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuer- pflichtigen, der durch Erbfall oder Schenkung Vermögen erwirbt, vergrößert wird, ohne dass der Vermögensanfall der Einkommenssteuer unterliegt.
Steuerpflichtige hingegen, die keinen Vermögenszuwachs durch Erbschaft oder Schenkung haben, können eine entsprechende Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur durch Konsumver- zicht erzielen.[2]
Nun stellt sich zuerst die Frage, wann die Steuerpflicht eintritt, welche steuerpflichtigen Vorgänge es gibt wird und wer der Steuerschuldner ist? Des Weiteren wie sich die deutsche Erbschaftsteuer in das Steuersystem einordnen lässt.
3.1. Steuerpflicht
Die Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt und unterscheidet zwischen unbeschränkter und be- schränkter Steuerpflicht, abhängig davon ob es sich bei dem Erblasser / Schenker, bzw. Erwerber um Inländer oder Ausländer handelt. Folgendes Schaubild soll die Unterschiede näher erklären:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.2 steuerpflichtige Vorgänge / Begleichung der Steuerschuld
Die steuerpflichtigen Vorgänge sind in § 1 I ErbStG geregelt. Wer in diesem Zusammenhang die Steu- erschuld zu begleichen hat, regelt § 20 I 1 ErbStG.
Der genaue Zusammenhang wird deutlich durch folgendes Schaubild:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.3. Einordnung Erbschaftsteuer in das Steuersystem
Die deutsche Erbschaftsteuer lässt sich dabei in das Steuersystem nicht eindeutig einordnen. Sie ist zugleich eine
- Verkehrssteuer
- Besitzsteuer
- Personensteuer, sowie
- eine Erbanfallsteuer
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Verkehrssteuer, da sie den Vermögensübergang vom Erblasser, bzw. vom Schenker auf den Erben bzw. den Beschenkten besteuert.
Die Erbschaftsteuer ist ebenfalls eine Besitzsteuer, da sie an den Vermögenszuwachs infolge von Erbfall oder Schenkung anknüpft.
Des Weiteren ist die Erbschaftsteuer eine Personensteuer, die als Erbanfallsteuer oder als Nachlass- steuer oder auch als Kombination beider Formen erhoben werden kann.
Die Erbanfallsteuer besteuert das Vermögen, das ein Steuerpflichtiger im Wege des Erbanfalls oder Schenkung unter Lebenden erworben hat. Es wird dabei die Bereicherung des Erwerbers erfasst unter der Berücksichtigung des Zuwachses an Leistungsfähigkeit bei den einzelnen Erwerbern
Eine Nachlasssteuer hingegen besteuert den Nachlass als solchen und zwar als letzte Vermögenssteu- er des Erblassers entsprechend seiner Leistungsfähigkeit und nicht entsprechend dem Zuwachs an Leistungsfähigkeit bei den einzelnen Erben.
In Deutschland handelt es sich dabei bei der Erbschaftsteuer um eine Erbanfallsteuer. Die Nachlass- steuer wird dagegen z. B. im angelsächsischen Recht erhoben.
Da in Deutschland im Rahmen der Erbanfallsteuer nicht der Nachlass als solcher besteuert wird, son- dern lediglich die Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber aufgrund der Erbschaft oder Schenkung zufließt, mindert eine Verteilung des Nachlasses auf mehrere die Erben die erbschaftssteuerliche Be- lastung.
Die Bereichung des Erben ist bei der Erbanfallsteuer Voraussetzung und auch Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Der Steuertarif der dabei erhoben wird ist abhängig von der Bemessungsgrundlage und vom Ver- wandtschaftsgrad.[3]
4. Besteuerungsgrundlage
Die §§ 13 bis 13a ErbStG regeln, mit welchem Wert die einzelnen Wirtschaftsgüter der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Abschnitte dienen also dazu, die Bemessungsgrundlage der Steuer zu errechnen.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, sofern sie nicht steuerfrei ist. Für die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände gelten gem. § 12 ErbStG die Vorschriften des BewG. Dabei ist Bewertungsstichtag der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Beim Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG).
[...]
[1] Fallsammlung Bewertungsrecht und Erbschaftsteuer, 10. Auflage 2002, S. 222
[2] Fallsammlung Bewertungsrecht und Erbschaftsteuer, 10. Auflage 2002, S. 125-126
[3] Steuerlehre, 1. Auflage 2001, S. 125 - 126
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