Der komplexe Bereich der Erforschung der Freiheit des Willens ist schon in seiner alleinigen Betrachtung schwer zu fassen, wird umso schwieriger, wenn die Bejahung oder Verneinung der Willensfreiheit in einen Kontext zum Verständnis der deutschen Menschenwürdegarantie gestellt werden soll.
Die vorliegende Hausarbeit analysiert den Forschungsstand auf dem Gebiet der Neurologie und hier im Speziellen das Gehirn. Zu klären ist die Grundfragestellung, was die Willensfreiheit ist und ob sie ein Charakteristikum des menschlichen Wesens ist oder nicht. Fraglich ist also, ob der Wille des Menschen autonom im Sinne vollständiger Abkopplung von biologischen Prozessen ist oder autonom im Sinne, dass keine Einflussmöglichkeiten durch den Geist des Individuums bestehen. Schwerpunktmäßig ist die Herausstellung des Problems, dass bei weitem nicht geklärt ist, ob die Willensfreiheit unter den Schutzbegriff der Menschenwürde fällt oder nicht.
Ausgehend von den empirischen Erkenntnissen seit den späten 1970er Jahren ergeben sich wiederum neue Fragestellungen an das deutsche Rechtssystem und insbesondere für die Frage, worin der Kern von Artikel 1 des Grundgesetzes besteht.
Auf diesen Fragen basierend werde ich daraufhin zu einer eigenen Beurteilung kommen, welche jedoch wiederum neue, zugespitzte Fragen aufwerfen dürfte.
Unbestreitbar scheint heute, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Gehirnaktivität und unserem Handeln gibt. Uneinig ist man sich jedoch bis heute, inwiefern der Wille in diesem Prozess eingebunden ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass dieses Forschungsfeld in den klassischen Wissenschaften der Philosophie, Medizin (Anatomie), Jurisprudenz und Theologie Eingang gefunden hat und aus diesen verschieden Perspektiven versucht wird, eine Meinungshoheit zu erlangen. Die Rechtsdogmatik mag sich hier also einer besonderen Gefahr ausgesetzt sehen: Bedeutende Wissenschaftler können das Recht vor 'vollendete Tatsachen' stellen, d.h. durch Erlangung der Meinungshoheit können sie vermeintliche Fakten statuieren und der Rechtsschaffung und -sprechung erheblich vor- und eingreifen. Nur nebenbei soll also herausgearbeitet werden, was dieses spezifische Dilemma für die gesamte Rechtswissenschaft bedeuten kann.
Inhalt
1. Einleitung: Der Zusammenhang von Gehirn, Wurde und Willensfreiheit
2. Kant — Durig — Bundesverfassungsgericht: Freiheitsbegriff aus der Wurdegarantie
3. Willensfreiheit als Kern von Artikel 1 Absatz 1 GG
3.1. Definitionen des Alltagsverstandnisses
3.2. Gibt es einen freien Willen? Zwei Konzeptionen
3.2.1. Indeterminismus
3.2.2. Determinismus
4. Die Libet-Experimente — Der Beweis der Willensunfreiheit?
4.1. Kontra der Indeterministen
4.2. Pro der Deterministen
5. Konsequenzen fur die Menschenwurdegarantie
6. Fazit und Beurteilung
7. Quellen-undLiteraturverzeichnis
1. Einleitung: Per Zusammenhang von Gehirn. Wurde und Willensfreiheit
Der komplexe Bereich der Erforschung der Freiheit des Willens ist schon in seiner alleinigen Betrachtung schwer zu fassen, wird umso schwieriger, wenn die Bejahung oder Verneinung der Willensfreiheit in einen Kontext zum Verstandnis der deutschen Menschenwurdegarantie gestellt werden soll.
Die vorliegende Hausarbeit analysiert den Forschungsstand auf dem Gebiet der Neurologie und hier im Speziellen das Gehirn. Zu klaren ist die Grundfragestellung, was die Willensfreiheit ist und ob sie ein Charakteristikum des menschlichen Wesens ist oder nicht. Fraglich ist also, ob der Wille des Menschen autonom im Sinne vollstandiger Abkopplung von biologischen Prozessen ist oder autonom im Sinne, dass keine Einflussmoglichkeiten durch den Geist des Individuums bestehen. SchwerpunktmaBig ist die Herausstellung des Problems, dass bei weitem nicht geklart ist, ob die Willensfreiheit unter den Schutzbegriff der Menschenwurde fallt oder nicht. Ausgehend von den empirischen Erkenntnissen seit den spaten 1970erjahren ergeben sich wiederum neue Fragestellungen an das deutsche Rechtssystem und insbesondere fur die Frage, worin der Kern von Artikel 1 des Grundgesetzes besteht.
Auf diesen Fragen basierend werde ich daraufhin zu einer eigenen Beurteilung kommen, welche jedoch wiederum neue, zugespitzte Fragen aufwerfen durfte.
Unbestreitbar scheint heute, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Gehirnaktivitat und unserem Handeln gibt. Uneinig ist man sich jedoch bis heute, inwiefern der Wille in diesem Prozess eingebunden ist. Daraus ergibt sich zwangslaufig, dass dieses Forschungsfeld in den klassischen Wissenschaften der Philosophie, Medizin (Anatomie), Jurisprudenz und Theologie Eingang gefunden hat und aus diesen verschieden Perspektiven versucht wird, eine Meinungshoheit zu erlangen. Die Rechtsdogmatik mag sich hier also einer besonderen Gefahr ausgesetzt sehen: Bedeutende Wissenschaftler konnen das Recht vor 'vollendete Tatsachen' stellen, d.h. durch Erlangung der Meinungshoheit konnen sie vermeintliche Fakten statuieren und der Rechtsschaffung und -sprechung erheblich vor- und eingreifen. Nur nebenbei soll also herausgearbeitet werden, was dieses spezifische Dilemma fur die gesamte Rechtswissenschaft bedeuten kann.
2. Kant - Durig - Bundesverfassungsgeri cht: Freiheitsbegriff aus der Wurdegarantie
Bis heute besteht kein allgemein anerkannter Konsens uber die endgultige Bedeutung von Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (im Folgenden: Art. 1 I GG). Betrachtet man die Meilensteine in der Menschenrechtsentwicklung, die zur Entstehung der Menschenwurdegarantie maBgeblich beigetragen haben, ist ein stringenter Zusammenhang erkennbar.
Der deutsche Philosoph des 18. Jahrhunderts, Immanuel Kant, hat in der Diskussion um menschliche Wurde das Wort 'Autonomie' besonders betont. Seinem Verstandnis nach gilt die „Autonomie als der Grund der Wurde der menschlichen und jeder vernunftigen NaturT1 Der Mensch unterwerfe sich freiwillig den vernunftgegebenen, sittlichen Gesetzen des Kategorischen Imperatives. Freier Wille entstehe nur unter diesen Gesetzen, sodass moralisch schlechte Handlungen nicht durch einen freien Willen bedingt sein konnen. Dieser freie Wille und die ihm zugrunde liegende Autonomie seien also der Kern der Menschenwurde.
In „Die Metaphysik der Sitten“ pragt Kant einen noch heute gebrauchliche Formel zur Bestimmung der Menschenwurde: „Die Menschheit selbst ist eine Wurde; denn der Mensch kann von keinem Menschen [...] bloB als Mittel, sondern muss jederzeit zugleich als Zweck gebraucht werden und darin besteht seine Wurde.“2 In Kants Tradition stand Gunter Durigs Idee der Selbstverwirklichung als Grund der Menschenwurde. Der bekannte, 1996 verstorbene Staatsrechtsprofessor pragte mit seiner Ausgestaltung der Objektformel in den fruhen Jahren der Bonner Republik das bundesverfassungsgerichtliche Menschenwurdeverstandnis.3 In Durigs Ausfuhrungen wird klar, dass er den Kern der Menschenwurde in der Moglichkeit bzw. Freiheit zur Selbstverwirklichung sieht.
Dieser Linie folgen die Bundesgerichte in ihren Entscheidungen zu Art. 1 I GG. So wird entweder von dem Recht auf „freie Entfaltung der Personlichkeit“4, von der Ermoglichung zu einem „verantwortliche[n] Leben in Freiheit“5 oder schlichtweg von dem Recht bzw. der Moglichkeit Freiheit zu haben und zu erlangen6, gesprochen, ohne dass darauf naher eingegangen wird, welche Freiheit gemeint sei. Zur naheren Bestimmung dieses abstrakten Freiheitsbegriffes erfolgt ein Blick auf die verschiedenen Teilrechtsgebiete und ihre jeweiligen Anknupfungspunkte an den Freiheitsbegriff.
3. Willensfreiheit als Kern von Artikel 1 Absatz 1 GG
In den drei groBen Rechtsgebieten — Offentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht — ist feststellbar, dass die Willensfreiheit als ausschlaggebendes Kriterium zur Beurteilung von Verantwortlichkeit und Handlungsfahigkeit zugrunde gelegt wird.7 Das deutsche Wahlrecht sieht eine Wahlfahigkeit nur bei vorhandenem, selbstbestimmtem Willen gegeben. Ein Konflikt durch nicht klar geauBerten und ergrundbaren Willen ergibt sich in immer starkerem MaBe bei Demenzkranken.8 Bisher hat der Gesetzgeber auf dieses Problem nicht reagiert, weil, wie in den folgenden Kapiteln gezeigt wird, bis heute nicht eindeutig bestimmt ist, was Wille uberhaupt bedeutet, es also zum Beispiel auch „keine festgelegte Grenze [gibt], wann jemand wissentlich wahlfahig ist oder nicht“9.
Auch das Burgerliche Gesetzbuch sieht in § 133 die Willenserklarung als Grundlage aller privater Vertrage.
Im Strafrecht nimmt die Pramisse vom freien Willen eine immanente Rolle ein.10 Denn durch diese besteht eine Einheit von Handlung und Verantwortlichkeit einer Person fur eben jene Handlung. Erst unter der Voraussetzung von Verantwortlichkeit und Willensfreiheit ist ein etwaiger Strafvollzug begrundet und rechtsstaatlich legitimiert.11 Eine Infragestellung dieses Grundsatzes durch den Beweis einer Willensunfreiheit hatte also weitreichende Folgen.12
Nach dieser Betrachtung lasst sich ohne Einschrankungen sagen, dass die Willensfreiheit eine wichtige Grundannahme im deutschen Rechtssystem ist und durchaus als wichtiger Bestandteil, wenn nicht gar als Kern der durch die Bundesgerichte ausgesprochenen Freiheitsgarantien aus Art. 1 I GG gelten kann.
[...]
1 Zitiert nach: LADEUR, Karl Heinz/AUERSBERG, Ino, Die Funktion der Menschenwurde im Verfassungsstaat, Tubingen 2008, S. 53.
2 KANT, Immanuel, Die Metaphysik der Sitten. Zweyter Fheil [sic!]: Metaphysische Anfangsgrunde der Tugendlehre, Konigsberg 1803. § 38 (S. 140). [Originaltext abgerufen auf: <http://books.google.de/books?id=aoYvAAAAYAAJ&pg=RA2-PA140#v=onepage&q=&f= false> am 01.02.2010]
3 Vgl. DURIG, Gunter, Der Grundrechtssay von der Menschenwurde, in: Archiv des offentlichen Rechts (AoR), 1956, S. 117ff.
4 BVerwG, 23.05.1989, BVerwGE 82, 76 — Transzendentale Meditation
5 BVerfG, 05.02.2004, BVerfGE 109,133 — Langfristige Sicherheitsverwahrung
6 Vgl. BVerfG, 21.06.1977, BVerfGE 45, 187 — Lebenslange Freiheitsstrafe
7 Vgl. SCHREIBER, Hans-Ludwig, 1st der Mensch fur sein Verhalten rechtlich verantwortlich?, in: KERN, Bernd-Rudiger/WADLE, Elmar/SCHROEDER, Klaus-Peter et al., HUMANIORA Medigin — Recht — Geschichte. Festschriftfur Adolf Faufs gum 70. Geburtstag, Berlin 2006, S. 1069.
8 Vgl. SCHWAGERL, Christian, In derGraugone, in: Der Spiegel 38/2009 vom 14.09.2009, S. 42-44.
9 WELT ONLINE, /eder 60. Wahlberechtigte leidet unter Demeng, 21.09.2009, in: <http://wwwwelt.de/politik/bundestagswahl/artide4580712/Jeder-60-Wahlberechtigte-leidet- unter-Demenz.html> am 01.10.2010
10 Vgl. HOCHHUTH, Martin, Die Bedeutung der neuen Willensfreiheitsdebatte fur das Recht, in: Juristen- Zeitung 2005, S. 748.
11 Vgl. HEUN, Werner, Die grundgesetgliche Autonomie des Eingelnen im Fichte der Neurowissenschaften, in: Juristen-Zeitung 2005, S. 853.
12 Vgl. ebd., S. 855.
- Quote paper
- Robert Friebe (Author), 2010, Würde ohne Willensfreiheit? Wie das Gehirn das deutsche Rechtssystem in Frage stellt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149604
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