Mehr als ein Viertel aller Menschen lebt heute unter der Armutsgrenze. Für sie ist der Zugang zu Nahrung, gesundheitlicher Versorgung, Bildung und anderen lebenswichtigen Gütern nur bedingt bis gar nicht möglich. Wie viele Menschen weltweit an den Folgen von Unterernährung und mangelnder Hygiene sterben, wurde bisher noch nicht eindeutig erfasst, doch die Welthungerhilfe geht von 24.000 Opfern täglich aus. Neben starken wirtschaftlichen Problemen prägt diese Menschen die Problematik, dass sie in Staaten leben, in denen Menschenrechte sowie Menschenwürde für die meisten inhalts- und bedeutungslose Begriffe darstellen. Durch ihre schlechte wirtschaftliche Lage und der daraus resultierenden Aufgabe, sich tagtäglich um die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu kümmern, sind sie nicht in der Lage, für ihre Menschenrechte einzutreten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Entwicklungshilfeprojekte der Industrienationen ausreichend sind und effektiv dazu beitragen, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme in den betroffenen Ländern zu mildern. Auch stellt sich die Frage, ob Geld als Entwicklungshilfe alleine ausreichend ist, oder ob es grundlegenderer Hilfe bedarf. Im Jahr 2005 verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der EU in einem gemeinsamen Stufenplan, die Entwicklungshilfe im EU-Durchschnitt bis zum Jahr 2010 auf 0,56 % und bis 2015 auf 0,7 % des Bruttonationaleinkommens zu erhöhen. Betrachtet man jedoch die Ausgabenstatistik der 22 Geberländer von 2007 wird deutlich, dass sie mit bisher 0,28 % Ausgaben für Entwicklungshilfe von ihren selbstgesetzten Zielen weit entfernt sind.2 Die von den Industrienationen geleistete Entwicklungshilfe in Form von einem Einsatz des eigenen nationalen Einkommens findet als freiwillige Entscheidung statt und unterliegt somit keinen auferlegten moralischen oder rechtlichen Verpflichtungen. Der politische Philosoph John Rawls hat sich in seinen Werken mit der Frage beschäftigt, ob nicht doch moralische Zwänge gegenüber der globalen Bevölkerung existieren, sich um das Wohlergehen aller Menschen, ungeachtet ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit zu sorgen und zu kümmern. Dabei kommt der Gerechtigkeit, wie schon bei Platon und Aristoteles, die Bedeutung einer ersten Tugend sozialer Institutionen zu. Gerechtigkeit gilt bei Rawls als notwendige Bedingung mit absoluter Priorität.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. VonderTheoriederGerechtigkeitzumRechtderVolker
2.1. Eine Theorie der Gerechtigkeit und der Schleier des Nichtwissens
2.1.1. Die Grundsatze der Gerechtigkeit
2.1.2. DasVolkerrechtinderTheoriederGerechtigkeit
2.2. Die Idee des politischen Liberalismus
2.3. Das Recht der Volker - John Rawls Entwurf eines Volkerrechts
2.3.1. DerersteTeilderidealenTheorie
2.3.2. DerzweiteTeilderidealenTheorie
2.3.3. DienichtidealeTheorie
3. Das Recht der Volker in der Kritik
4. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Mehr als ein Viertel aller Menschen lebt heute unter der Armutsgrenze. Fur sie ist der Zugang zu Nahrung, gesundheitlicher Versorgung, Bildung und anderen lebenswichtigen Gutern nur bedingt bis gar nicht moglich. Wie viele Menschen weltweit an den Folgen von Unterernahrung und mangelnder Hygiene sterben, wurde bisher noch nicht eindeutig erfasst, doch die Welthungerhilfe geht von 24.000 Opfern taglich aus.[1] Neben starken wirtschaftlichen Problemen pragt diese Menschen die Problematik, dass sie in Staaten leben, in denen Menschenrechte sowie Menschenwurde fur die meisten inhalts- und bedeutungslose Begriffe darstellen. Durch ihre schlechte wirtschaftliche Lage und der daraus resultierenden Aufgabe, sich tagtaglich um die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu kummern, sind sie nicht in der Lage, fur ihre Menschenrechte einzutreten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Entwicklungshilfeprojekte der Industrienationen ausreichend sind und effektiv dazu beitragen, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme in den betroffenen Landern zu mildern. Auch stellt sich die Frage, ob Geld als Entwicklungshilfe alleine ausreichend ist, oder ob es grundlegenderer Hilfe bedarf. Im Jahr 2005 verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der EU in einem gemeinsamen Stufenplan, die Entwicklungshilfe im EU-Durchschnitt bis zum Jahr 2010 auf 0,56 % und bis 2015 auf 0,7 % des Bruttonationaleinkommens zu erhohen. Betrachtet man jedoch die Ausgabenstatistik der 22 Geberlander von 2007 wird deutlich, dass sie mit bisher 0,28 % Ausgaben fur Entwicklungshilfe von ihren selbstgesetzten Zielen weit entfernt sind.[2] Die von den Industrienationen geleistete Entwicklungshilfe in Form von einem Einsatz des eigenen nationalen Einkommens findet als freiwillige Entscheidung statt und unterliegt somit keinen auferlegten moralischen oder rechtlichen Verpflichtungen.
Der politische Philosoph John Rawls hat sich in seinen Werken mit der Frage beschafdgt, ob nicht doch moralische Zwange gegenuber der globalen Bevolkerung existieren, sich um das Wohlergehen aller Menschen, ungeachtet ihrer sozialen, ethnischen oder religiosen Zugehorigkeit zu sorgen und zu kummern. Dabei kommt der Gerechtigkeit, wie schon bei Platon und Aristoteles, die Bedeutung einer ersten Tugend sozialer Institutionen zu. Gerechtigkeit gilt bei Rawls als notwendige Bedingung mit absoluter Prioritat. Fur ihn lassen sich Gerechtigkeitsprinzipien unter bestimmten idealen Bedingungen aus dem rationalen Selbstinteresse der Individuen bzw. Volker ableiten. Er versucht, das Konzept der Gerechtigkeit moglichst zu vereinfachen, um eine Einigkeit aller Beteiligten zu erreichen. Dabei geht er davon aus, dass verschiedene Menschen verschiedene Vorstellungen von Gerechtigkeit haben, die Grundsatze der Gerechtigkeit jedoch immer gleich sind.
Die vorliegende Arbeit thematisiert John Rawls Ausfuhrungen zur transnationalen Gerechtigkeit aus seiner letzten Arbeit „Das Recht der Volker“. Es soll der Frage nachgegangen werden, ob seine globale Gerechtigkeitskonzeption in der Lage ist, die Verpflichtungen gegenuber der globalen Bevolkerung theoretisch angemessen zu begrunden und ob dadurch auch faktisch globale Gerechtigkeit erreicht werden kann. Um die vorgestellte Fragestellung bearbeiten zu konnen, ist es notwendig, die „Theorie der Gerechtigkeit“, welche als Grundlage aller weiteren Arbeiten von John Rawls dient, sowie seine Ausfuhrungen zum politischen Liberalismus, im ersten Kapitel inhaltlich darzustellen. Darauf aufbauend kann das Rawlssche Konzept internationaler Gerechtigkeit beschrieben werden. Hierbei kommt der Darstellung der Entwicklung von einer nationalen Gerechtigkeitstheorie hin zur Theorie globaler Gerechtigkeit und dessen Veranderung besondere Bedeutung zu.
In einem zweiten Schritt kommen ausgewahlte Kritiker mit ihren Argumenten zu Wort. Ihre Einwande gegen Rawls Theorie des Volkerrechts mussen auf ihre Stichhaltigkeit gepruft werden. In diesem Zusammenhang konnen sowohl die Argumentation der Kritiker, als auch Rawls Theorie des Volkerrechts auf ihre inhaltliche Stichhaltigkeit und Konsequenz untersucht werden. Auf diese Weise kann eine eventuell bestehende Inkonsistenz in Rawls Gedankenmodell ausgemacht werden und gepruft werden, ob er seinen eigenen Anspruchen gerecht wird. Rawls Kritiker sind ebenso zahlreich wie ihre Argumente. Daher werden in der vorliegenden Arbeit ausgewahlte und fur die Fragestellung relevante Kritikpunkte untersucht. Die dargestellte Kritik reduziert sich dabei auf die zentralsten Kritikpunkte an seiner Theorie eines Volkerrechts und lasst die Kritik an den von Rawls formulierten Idealbedingungen weitestgehend unberucksichtigt.
Die Auseinandersetzung mit Rawls Grundannahmen, die fur ihn unveranderbare Pramissen seiner Theorie sind und ohne deren Akzeptanz seine Theorie nicht zu verstehen ist, wurde keine grundsatzlichen Erkenntnisse fur die Beantwortung der hier zu untersuchenden Fragestellung erlauben. Sie wurde vielmehr zu einer Grundsatzfrage uber die Plausibilitat von Rawls Theorie der Gerechtigkeit fuhren, die er in seinen vielen Werken entwickelt und weiterentwickelt hat. Um die Frage zu untersuchen, ob Rawls Uberlegungen fur eine Verbesserung globaler Gerechtigkeit geeignet sind, genugt es, sich mit zentralen Kritikpunkten an eben jener Theorie von Rawls, die er in seinem letzten Werk „Das Recht der Volker“ entwickelt hat zu beschaftigen.
Abschliefiend wird auf Basis der so gewonnen Erkenntnisse die Eingangs gestellte Frage geklart werden konnen.
2. Von der Theorie der Gerechtigkeit zum Recht der Volker
2.1 Eine Theorie der Gerechtigkeit und der Schleier des Nichtwissens
John Rawls hat 1971 mit „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ eine systematische Theorie der politischen und soziookonomischen Gerechtigkeit entworfen, die bis heute interdisziplinar stark diskutiert wird. Er hat die in ihr entwickelten Ideen in seinen folgenden Arbeiten weiterentwickelt. Hierbei reagierte er auf die ihm entgegengebrachte Kritik, blieb aber seinem Grundgedanken immer treu. Alle seine Arbeiten basieren auf dem im ersten Buch entworfenen Begriff der Gerechtigkeit.[3]
Im Gegensatz zu anderen Vertragstheorien geht Rawls nicht von einem Naturzustand aus, in dem sich die Menschen in einem Kriegszustand befinden, sondern vielmehr von einer gerecht geordneten Gesellschaft die zu Kooperation fahig ist.[4] Er geht von einem Ausgangszustand aus, der die Gesellschaft als kooperatives System begreift, in der einerseits Interessenubereinstimmungen und andererseits Interessengegensatze existieren. Diese Interessengegensatze bestehen vor allem im Hinblick auf die Frage der Guterverteilung, da jedes Individuum seine Nutzenmaximierung als Ziel anstrebt. Gegen diese Art der Interessengegensatze mussen Normen etabliert werden, welche die Anspruche auf bestimmte Guter und die Guterverteilung verbindlich regeln.[5] Die Gesellschaft die sich auf diese Grundsatze einigt bezeichnet Rawls als „wohlgeordnet“. Eine Gesellschaft ist demnach dann „wohlgeordnet“, wenn sie neben dem Wunsch nach dem Wohl der einzelnen Mitglieder auch von einer gemeinsamen Gerechtigkeitsvorstellung gesteuert ist.[6]
Rawls geht davon aus, das Gerechtigkeit moglich ist, wenn freie und rationale Individuen in einen Urzustand versetzt werden und vor die Aufgabe gestellt werden, die Grundstruktur und die Normen ihrer zukunftigen Gesellschaft zu bestimmen.[7] Dieser Urzustand ist nach Rawls eine wohldefinierte Ausgangssituation, in der ein Vertrag zwischen Individuen oder Gruppen geschlossen wird. Daruber hinaus ist er ein reines Gedankenexperiment, das feststellen soll, welche Prinzipien vernunftigerweise in Vertragsverhandlungen anerkannt werden wurden.[8] Die Prinzipien, auf die sich die Individuen im Urzustand einigen, werden hinter einem Schleier des Nichtwissens gewahlt. Das bedeutet, „dass niemand seine Stellung in der Gesellschaft kennt, seine Klasse oder seinen Status, ebenso wenig sein Los bei der Verteilung naturlicher Gaben wie Intelligenz oder Korperkraft“.[9] Weiterhin nimmt Rawls an, dass die Menschen keine explizite Vorstellung vom Guten und psychologischen Neigungen hab]en.[10]
Der Schleier des Nichtwissens soll den Individuen die Wahl derer Prinzipien ermoglichen, welche jedem Einzelnen Nutzen bringen. Da sich hinter dem Schleier des Nichtwissens niemand bewusst ist, welche Prinzipien seinen eigenen Nutzen maximieren, einigen sich alle auf allgemein anerkennbare Grundsatze.[11] Der Schleier des Nichtwissens verdeckt somit alles Wissen, das spater zu Ausgrenzung oder Diskriminierung einzelner Gruppen fuhren konnte.[12] Den Individuen sind zwar die Grundlagen der Wirtschaft, Soziologie und Psychologie bekannt, doch daruber hinaus wissen die Menschen nicht wer sie sind oder wer sie einmal sein werden. Der Schleier des Nichtwissens gewahrleistet auf diesem Weg die Unparteilichkeit der Menschen, welche fur die Wahl von allgemeingultigen Prinzipien der Gerechtigkeit erforderlich ist. Nur der allen Individuen zur Verfugung stehende Gerechtigkeitssinn fuhrt zur Gultigkeit der Ubereinstimmung im Ausgangszustand und dazu, dass die Grundsatze von alien eingehalten werden.[13]
Auf dieser Grundvorstellung baut Rawls gesamte Theorie auf. Rawls zielt mit seiner Theorie somit auf eine gerechte Ordnung der Grundstruktur der Gesellschaft und damit auf Institutionen, die in irgendeiner Weise Einfluss auf die Verteilung der knappen Guter nehmen. Wie und nach welchen Prinzipien diese Institutionen die knappen Guter und Grundrechte verteilen, ist Gegenstand seiner Theorie der sozialen Gerechtigkeit.[14]
2.1.1 Die Grundsatze der Gerechtigkeit
Die Grundsatze auf die sich die Individuen im Urzustand einigen, bestimmen einerseits die Zuweisung von Rechten und Pflichten und andererseits die Verteilung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Guter.[15] Die zwei Grundsatze der Gerechtigkeit formuliert Rawls wie folgt:
1. „Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System fur alle anderen vertraglich ist.
2. Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, das (a) vernunftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu jedermanns Vorteil dienen, und (b) sie mit Positionen und Amtern verbunden sind, die jedem offen stehen.“[16]
Rawls unterscheidet zwischen einem Grundsatz, der die gleichen Grundfreiheiten, wie Burger und Staatsburgerrechte, sichert und einem, der gesellschaftliche und wirtschaftliche Ungleichheiten in ihrer Ausgestaltung begrenzt bzw. regelt.[17] Er setzt die beiden Grundsatze in eine lexikalische Ordnung und legt somit fest, dass der erste Grundsatz in jedem Falle dem zweiten voraus geht, damit Verletzungen der vom ersten Grundsatz geschutzten Rechte nicht durch grofiere okonomische Vorteile legitimiert werden konnen.[18] Die Moglichkeit die Freiheiten des ersten Grundsatzes zu beschranken besteht nur, wenn sie mit anderen Grundfreiheiten in Konflikt treten.
Demnach besteht fur Rawls Ungerechtigkeit, wenn Ungleichheiten nicht dem Vorteil aller dienen.[19]
Rawls hat mit dem zweiten Grundsatz seiner Gerechtigkeitskonzeption ein Differenzprinzip entwickelt, welches dem Kriterium der Pareto-Optimalitat gegenuber steht. Pareto-Optimalitat bezeichnet einen Zustand in dem es nicht mehr moglich ist den Nutzen eines Individuums zu verbessern, ohne den Nutzen eines anderen Individuums zu verschlechtern. Rawls Differenzprinzip hingegen besagt, dass die Begunstigung einzelner Individuen nur dann gerecht ist, wenn sie oder die daraus resultierenden Umstande zur Verbesserung der am wenigsten Begunstigten Individuen beitragt. Die Bemessungsgrundlage der ungleichen Verteilungssituation stellt dabei die Position des am schlechtesten gestellten Gesellschaftsmitgliedes dar. Demzufolge ist eine Situation der Ungleichheit gerechtfertigt, solange der Schlechtestgestellte besser gestellt ist als in der Gleichheitssituation.[20] Diese, durch das Differenzprinzip entstehende Ordnung, bezeichnet Rawls als System der demokratischen Gleichheit, in dem die Verteilung naturlicher Gaben als kollektive Angelegenheit betrachtet wird und soziale und okonomische Vorteile aufgeteilt werden.[21]
2.1.2 Das Volkerrecht in der Theorie der Gerechtigkeit
Rawls befasst sich in seiner „Theorie der Gerechtigkeit“ nur am Rande mit dem Gerechtigkeitsbegriff im Volkerrecht und den Beziehungen zwischen einzelnen Staaten. Er geht in seiner Gerechtigkeitskonzeption davon aus, dass jede Gesellschaft ein geschlossenes System darstellt und keine Verbindungen zu anderen Gesellschaften pflegt. Er konstatiert jedoch, dass die Grundsatze, welche er fur diese Gesellschaften in seiner Gerechtigkeitstheorie entwickelt hat, auch fur das Volkerrecht notwendig sind. Demnach werden im Urzustand zunachst Grundsatze fur die Grundstruktur der Gesellschaft geschaffen und erst in einem zweiten Urzustand fur das Volkerrecht.[22] Er erweitert seine Vorstellung, indem er annimmt, dass Reprasentanten verschiedener Nationen in einem Urzustand zusammenkommen, um die Grundsatze fur die Regelung gegensatzlicher Anspruche zwischen den Volkern festzulegen. Dabei befinden auch sie sich hinter dem Schleier des Nichtwissens, womit sie ebenfalls nur uber das Wissen verfugen, welches ihnen eine vernunftige Entscheidung im Interesse aller ermoglicht.[23] Das Ziel des Volkerrechts ist die Verankerung von naturlichen Pflichten im Verhalten der Staaten.[24] Naturliche Pflichten sind nach Rawls, die Pflicht andere nicht zu schadigen und kein unnotiges Leid zu verursachen sowie die Pflicht anderen zu helfen.[25]
Die im Urzustand getroffenen Grundsatze bestimmen die Gerechtigkeit zwischen den Staaten. Im Falle des Volkerrechts sind diese Grundsatze politische Grundsatze, weil sie die staatliche Politik gegenuber anderen Nationen regeln.[26] Nach Rawls unterscheiden diese sich nicht von den Grundsatzen, die Individuen untereinander schliefien. Demnach ist auch hier der Gleichheitsgrundsatz der erste Grundsatz, da in Staaten organisierte unabhangige Volker die gleichen Grundrechte besitzen. Aus diesem Grundsatz der Gleichheit der Nationen folgert Rawls mehrere weitere Grundsatze, wie das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Selbstverteidigung und die Pflicht geschlossene Vertrage einzuhalten, sofern sie mit den ubrigen Grundsatzen fur zwischenstaatliche Beziehungen vertraglich sind.[27] Besonders in Kriegssituationen sind diese Grundsatze von Bedeutung, da sie festlegen, wann eine Nation zum Krieg berechtigt ist und welche Mittel sie dabei einsetzen darf. Daruber hinaus wird auch das Verhalten der Staaten untereinander von einer gemeinsamen Gerechtigkeitsvorstellung bestimmt. Sie streben weder nach Macht, noch nach wirtschaftlichen oder geographischen Gewinnen, sondern nach Erhalt ihrer gerechten Institutionen und der sie ermoglichenden Bedingungen.[28]
Eine weitere Ausformulierung erfahrt die Gerechtigkeitstheorie im Hinblick auf das Volkerrecht in der „Theorie der Gerechtigkeit“ nicht. Rawls beschliefit seine Vorstellung uber ein Volkerrecht mit der Feststellung, er glaube, dass „...die Grenzen der Systeme durch den Begriff des selbststandigen Nationalstaates gegeben sind...“
[...]
[1] Vgl. URL vom 17.01.09: http://www.welthungerhilfe.de/was-ist-hunger.html.
[2] Vgl. URL vom 17.01.09: http://www.welthungerhilfe.de/infomaterial.html?&no_cache=1.
[3] Vgl. Kersting, Wolfgang (2008): John Rawls zur Einfuhrung, Dresden, S. Iff.
[4] Ebd. S. 38.
[5] Ebd. S. 33-34.
[6] Vgl. Rawls, John (1975): Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt am Main, S. 21-23.
[7] Vgl. Kersting, Wolfgang (2008): S. 31-32.
[8] Vgl. Rawls, John (1975): S. 34-36.
[9] Ebd. S. 29.
[10] Ebd. S. 29-30.
[11] Ebd. S. 29-30.
[12] Vgl. Kersting, Wolfgang (2008): S. 44.
[13] Vgl. Kersting, Wolfgang (2008): S. 45-46.
[14] Ebd. S. 37.
[15] Ebd. S. 71-72.
[16] Vgl. Rawls, John (1975): S. 81.
[17] Ebd. S. 81-82.
[18] Ebd. S. 82.
[19] Vgl. Rawls, John (1975): S. 83.
[20] Vgl. Kersting, Wolfgang (2008): S. 75-78.
[21] Vgl. Rawls, John (1975): S. 96-101.
[22] Ebd. S. 415 - 416.
[23] Vgl. Rawls, John (1975): S. 415-417.
[24] Ebd. S. 417.
[25] Ebd. S. 135-139.
[26] Ebd. S. 415.
[27] Ebd. S. 416.
[28] Ebd. S. 416-420.
- Quote paper
- Anonymous,, 2008, Das Recht der Völker - Globale Gerechtigkeit bei John Rawls, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148265
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