Das Verhältnis öffentlicher (i. d. R. Kommune) und freier Träger (z. B. Einrichtung für Men-schen mit Behinderungen) wird in den einzelnen Sozialgesetzbüchern definiert. Bei der Ko-operation mit gemeinnützigen und unabhängigen Institutionen und Organisationen streben die öffentlichen Träger als Leistungsträger danach, dass ihre Aktivitäten in effektiver Weise zum Nutzen der Leistungsempfänger mit den Tätigkeiten der genannten Einrichtungen und Orga-nisationen zusammenwirken. Dabei ist darauf zu achten, dass die Selbstständigkeit dieser Einrichtungen in Bezug auf Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben respektiert wird. Die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung von öffentlichen Mitteln bleibt dabei un-berührt (vgl. § 17 Abs. 3 SGB I).
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