Ziel des Beitrags ist es, die Reichweite und Grenzen des aktuellen § 19 II Nr. 4 GWB in Bezug auf Daten aufzuzeigen. Hierfür wird zunächst die Absicht der 10. GWB-Novelle mit Blick auf die essential facility doctrine durchleuchtet. Danach wird ihr Einflussbereich dargestellt, indem die Einordnung von Daten als essential facility näher analysiert und gezeigt wird, wann die essential facility doctrine für das Marktgeschehen relevant ist. Letztlich werden ihre Grenzen in Abhängigkeit des Datentypus‘ untersucht.
Die Digitalisierung der Märkte schreitet voran und stellt neue Herausforderungen an den Wettbewerb. Datenmengen werden gesammelt und als Währung, Produkte und Ressourcen genutzt, wodurch Datenbestände ins Zentrum der Wettbewerbspolitik rücken. Der Gesetzgeber will mit § 19 II Nr. 4 GWB zeigen, „dass [...] Verweigerung des Zugangs zu Daten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung begründen kann.“ Das deutsche Kartellrecht wird herausgefordert und in einen Selbstfindungs- prozess gezwungen. § 19 II Nr. 4 GWB soll klarstellen, dass Daten eine essential facility und wesentliche Wettbewerbsfaktoren sind. Die Kernfrage entsteht aufgrund der unterschiedlichen Einordnung von Daten, die für die Reichweite des § 19 II Nr. 4 GWB entscheidend sind und jeweils unterschiedliche Grenzen aufzeigen.
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- Kristina Balakina (Author), 2022, Die Reichweite und Grenzen des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB in Bezug auf Daten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1472161
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