„Als die Organisation der Vereinten Nationen [VN] am 24. Juni 1945 im War Memorial Opera House von San Francisco ins Leben gerufen wurde, war sie Neuanfang, zugleich aber auch eine Antwort auf das Ende eines "Großen Experiments", des Völkerbunds.“ Der 1919 begründete Völkerbund, initiiert durch Woodrow Wilsons 14-Punkte-Programm und entstanden aus dem Vertrag von Versailles, war der erste Versuch, der Welt eine allgemeingültige Friedensordnung zu geben. Die wohl größte Besonderheit dieses Friedenswerkes ist mit Sicherheit, dass die Hauptgründernation, die USA, aufgrund des Widerstandes im amerikanischen Senat am Ende nicht beitraten. Die plausibelste Begründung für die Ablehnung des Völkerbundes ist offensichtlich die Unvereinbarkeit der Einbindung souveräner Staaten in ein System gegenseitiger Sicherheit mit dem amerikanischen Freiheitsideal gewesen. „George Washington siegte [sozusagen] posthum über Woodrow Wilson.“ Eine andere Version betrifft persönliche Animositäten zwischen Präsident Wilson und dem amerikanischen Kongress. Möglicherweise darf man annehmen, dass von allem etwas dabei war. Jedenfalls war die Ablehnung des Völkerbundes durch die USA ein wesentlicher Grund dafür, dass das Bündnis nicht die in es gesetzten Erwartungen erfüllen konnte und schließlich scheiterte. Weitere Schwächen des Völkerbundes waren insbesondere ein lediglich partielles Kriegsverbot, das Einstimmigkeitsprinzip im Völkerbundrat, keine nötige Zwangsgewalt zur Durchsetzung seiner Beschlüsse und die mangelnde Universalität; der Völkerbund repräsentierte niemals die ganze Völkergemeinschaft wie heute die Vereinten Nationen mit ihren inzwischen 192 Mitgliedsstaaten. Vor allem aus diesen Kritikpunkten zogen die Vereinten Nationen Konsequenzen für die Errichtung ihrer Weltordnung. „Die Entstehung und Entwicklung der Vereinten Nationen ist insofern ohne das Wissen um die Entstehung, Schwächen und das Ende des Völkerbunds kaum zu erklären, zumal die VN den Völkerbund nicht nur ablösten, sondern auch einiges davon übernahmen“ , auch wenn sie nicht allzu viel mit ihm gemein haben. Doch gerade für diese Gelegenheit, ein neues funktionelleres System zu errichten und die Idee einer kollektiven Sicherheitsgemeinschaft fortzuführen, sollte die Bedeutung des Völkerbunds nicht geschmälert werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen
B. Das VN-System kollektiver Sicherheit
1. Die fundamentalen Grundsätze der VN-Charta
1.1 Die friedliche Streitbeilegung
1.2 Das allgemeine Gewaltverbot
1.3 Das Souveränitäts- und das Nichteinmischungsprinzip
2. Die Friedensarbeit der Vereinten Nationen in der Praxis
2.1 Die Entwicklung des peacekeeping
2.2 Vielversprechende Reforminitiativen: Die Agenda für den Frieden und der Brahimi-Bericht
C. Rück- und Ausblick für die Friedensarbeit der Vereinten Nationen
D. Literaturverzeichnis
E. Anhang
Liste aller UN-Peacekeeping-Einsätze 1948 – 2009
Die Sanktionsregime des Sicherheitsrates bis Juli 2005
A. Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen
„Die Geschichte der internationalen Beziehungen ist seit jeher dadurch gekennzeichnet, dass Staaten zur Durchsetzung ihrer Interessen Gewalt anwenden.“[1] Die Idee einer friedlichen Welt und die Suche nach einem System der kollektiven Sicherheit gehen selbstverständlich nicht erst auf der Gründung der Vereinten Nationen zurück, sondern sind bereits seit dem 16. Jahrhundert bei einer Vielzahl von Politikern und Denkern wie Sully, Crucé oder Kant zu finden.[2]
„Als die Organisation der Vereinten Nationen [VN] am 24. Juni 1945 im War Memorial Opera House von San Francisco ins Leben gerufen wurde, war sie Neuanfang, zugleich aber auch eine Antwort auf das Ende eines "Großen Experiments", des Völkerbunds.“[3] Der 1919 begründete Völkerbund, initiiert durch Woodrow Wilsons 14-Punkte-Programm und entstanden aus dem Vertrag von Versailles, war der erste Versuch, der Welt eine allgemeingültige Friedensordnung zu geben. Die wohl größte Besonderheit dieses Friedenswerkes ist mit Sicherheit, dass die Hauptgründernation, die USA, aufgrund des Widerstandes im amerikanischen Senat am Ende nicht beitraten. Die plausibelste Begründung für die Ablehnung des Völkerbundes ist offensichtlich die Unvereinbarkeit der Einbindung souveräner Staaten in ein System gegenseitiger Sicherheit mit dem amerikanischen Freiheitsideal gewesen. „George Washington siegte [sozusagen] posthum über Woodrow Wilson.“[4] Eine andere Version betrifft persönliche Animositäten zwischen Präsident Wilson und dem amerikanischen Kongress.[5] Möglicherweise darf man annehmen, dass von allem etwas dabei war. Jedenfalls war die Ablehnung des Völkerbundes durch die USA ein wesentlicher Grund dafür, dass das Bündnis nicht die in es gesetzten Erwartungen erfüllen konnte und schließlich scheiterte. Weitere Schwächen des Völkerbundes waren insbesondere ein lediglich partielles Kriegsverbot, das Einstimmigkeitsprinzip im Völkerbundrat, keine nötige Zwangsgewalt zur Durchsetzung seiner Beschlüsse und die mangelnde Universalität; der Völkerbund repräsentierte niemals die ganze Völkergemeinschaft wie heute die Vereinten Nationen mit ihren inzwischen 192 Mitgliedsstaaten.[6] Vor allem aus diesen Kritikpunkten zogen die Vereinten Nationen Konsequenzen für die Errichtung ihrer Weltordnung. „Die Entstehung und Entwicklung der Vereinten Nationen ist insofern ohne das Wissen um die Entstehung, Schwächen und das Ende des Völkerbunds kaum zu erklären, zumal die VN den Völkerbund nicht nur ablösten, sondern auch einiges davon übernahmen“[7], auch wenn sie nicht allzu viel mit ihm gemein haben. Doch gerade für diese Gelegenheit, ein neues funktionelleres System zu errichten und die Idee einer kollektiven Sicherheitsgemeinschaft fortzuführen, sollte die Bedeutung des Völkerbunds nicht geschmälert werden.
B. Das VN-System kollektiver Sicherheit
1. Die fundamentalen Grundsätze der VN-Charta
Das System der Vereinten Nationen besteht aus einem komplexen Geflecht von Organen, Gremien, Organisationen und weiteren teils abhängigen, teils unabhängigen Institutionen, dessen Struktur schwer eindeutig zu erfassen und zu beschreiben ist. „Es handelt sich um ein Institutionengeflecht, das im Laufe der 60-jährigen Geschichte immer undurchschaubarer geworden ist, dessen Grenzen immer weniger zu bestimmen sind.“[8] Besonders deutlich wird diese Tatsache auf dem Gebiet der Friedensarbeit, die zweifelsohne die Hauptaufgabe der Vereinten Nationen darstellt. Diese Arbeit ist darum bemüht, einen möglichst gesamtheitlichen Überblick zu schaffen und die Schwierigkeiten herauszuarbeiten, denen sich die Vereinten Nationen im Laufe ihrer Friedensaktivitäten gegenüber sahen und größtenteils noch immer sehen. Um sich jedoch diesem komplexen Aufgabengebiet angemessen nähern zu können, bedarf es zunächst eines Blickes auf die Grundprinzipien, die einst von den Gründungsvätern in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt wurden.
Auch wenn die Charta der Vereinten Nationen vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs seit ihrem Bestehen als Kompromiss und mitunter sogar als „Fehlgeburt“[9] angesehen wird, schuf sie ein allgemein akzeptiertes völkerrechtliches Fundament, welches bis zum heutigen Tage seine Gültigkeit nicht verloren hat. Auch zahlreiche Reformdebatten führten bislang zu keinem endgültigen Ergebnis, worauf diese Arbeit allerdings im weiteren Verlauf noch zu sprechen kommt. So „ist die rechtliche Einordnung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen in der Charta in mehrfacher Hinsicht unklar oder zumindest auslegungsfähig“[10].
Die Charta besteht aus 111 in 19 Kapiteln niedergelegten Artikeln und einer Präambel, welche die Charta mit allgemeinen Bekenntnissen zur angestrebten Gestalt der internationalen Beziehungen mit folgenden Worten eröffnet: „WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat [...]“.[11]
Artikel 1 der Charta legt die Ziele der Vereinten Nationen fest, die es nach den in Artikel 2 verankerten sieben Grundsätzen zu verfolgen gilt. Als wichtigste Fundamentalprinzipien sind hierbei die friedliche Streitbeilegung, der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, das Nichteinmischungsprinzip, die souveräne Gleichheit der Mitgliedsstaaten und das generelle Gewaltverbot und zu nennen.
Eindeutig geht aus der Charta die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit als Hauptaufgabe der Vereinten Nationen hervor, wobei der Rest dieses multidimensionalen Aufgabenbereichs gewissermaßen im Zeichen der Realisierung dieses Ziels steht oder es zumindest flankiert.[12] Deutlich wird die Bedeutung der kollektiven Sicherheit unmittelbar in der Präambel der VN-Charta, die die Entschlossenheit der Völker ausdrückt, „unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren“, während Art. 1 die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit als erstes und damit oberstes Ziel bekundet. „[A]lle anderen Ziele haben diesem Hauptzweck zu dienen, der die Existenz der Weltorganisation letztlich alleine rechtfertigt“.[13] Welche Prinzipien die Vereinten Nationen auf ihrem Weg zu diesem Ziel begleiten, wird im folgenden erläutert.
1.1 Die friedliche Streitbeilegung
Ein erster wesentlicher Grundsatz ergibt sich aus Art. 2, Ziff. 3 der Charta: „Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“[14]
Das Primat der friedlichen Streitbeilegung spiegelt sich auch unmissverständlich im Aufbau und der inneren Logik der Charta wider, da sie nach der Empfehlung diplomatischer Maßnahmen in Kap. VI zunächst ein breites Spektrum von Verfahren und Methoden nicht-militärischer Streitbeilegung in Form von Art. 41 bereitstellt, bevor sie mit Art. 42 die Option militärischer Zwangsmaßnahmen eröffnet. „Im Kontext des Instrumentariums der VN-Charta sind Sanktionen zwischen dem diplomatischen Maßnahmen des Kap. VI und den militärischen Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 angesiedelt.“[15] Im Zentrum des kollektiven Sicherheitssystems steht der Sicherheitsrat, da ihm von der VN-Charta gemäß Art. 24 „die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“[16] zugeteilt wurde. Er ist es daher, der gemäß Art. 39 feststellt, „ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“[17]. In diesem Fall kann er Empfehlungen abgeben, oder nach besagtem Art. 41 über nicht-militärische Zwangsmaßnahmen entscheiden. „Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.“[18]
Während der Sicherheitsrat vor 1990 aufgrund seiner Blockade nur zweimal von solchen Sanktionen Gebrauch machte – gegenüber dem damaligen Süd-Rhodesien 1968-1979 und Südafrika 1977-1994 –, erwachte dieses Instrumentarium nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes gewissermaßen zu neuem Leben und wurde seitdem in einer Vielzahl von Fällen wahrgenommen.[19] Eine Grafik zu den Sanktionsregimen des Sicherheitsrates bis 2005 findet sich im Anhang.
Die Bilanz der bisherigen Sanktionspraxis der Weltorganisation ist jedoch kontrovers. Einerseits konnte sie den hohen Erwartungen, die bereits die Gründungsväter in sie gelegt haben, bis heute kaum gerecht werden. Das wohl größte Problem von ineffektiven Zwangsmaßnahmen ist, dass sie rasch ihre Legitimation verlieren, „wenn die Folgeprobleme und Nebenwirkungen größer als ihr Nutzen erscheinen“.[20] Solche sind beispielsweise eine klare Zieldefinition, die Konsequenzen für die zivile Bevölkerung, die schwache oder gar ausbleibende Unterstützung durch die Nationen oder die fehlenden finanziellen Mittel zur Durchführung der Maßnahmen. Bezeichnenderweise verurteilte Generalsekretär Kofi Annan im Frühjahr 2000 in seinem Millenniums-Bericht die Wirtschaftssanktionen als ein „stumpfes und sogar kontradiktorisches Werkzeug“[21]. Gründe hierfür sind insbesondere in den lange ausgebliebenen Erfahrungen mit dem Sanktionsinstrument zu suchen.[22] Seit geraumer Zeit werden daher die Stimmen immer lauter, die auf eine Reformierung der Sanktionspolitik der Vereinten Nationen drängen. Auf der anderen Seite jedoch war es „die Sanktionspolitik des Sicherheitsrates, durch die sich die UN der Weltöffentlichkeit am auffälligsten als "Friedensmacht" präsentierte“[23].
[...]
[1] Gareis, Sven-Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Bonn 2007, S. 81
[2] vgl. Opitz, Peter J.: Kollektive Sicherheit, in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. München 2004, S. 63
[3] Märker, Alfredo/Wagner, Beate: Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen, in: APuZ 22/2005: 60 Jahre Vereinte Nationen, S. 3
[4] Märker, Alfredo/Wagner, Beate: Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen, in: APuZ 22/2005: 60 Jahre Vereinte Nationen, S. 4
[5] vgl. Opitz, Peter J.: Das VN-System kollektiver Sicherheit, in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): Internationale Politik als Überlebensstrategie. München 2009, S. 180
[6] vgl. Märker, Alfredo/Wagner, Beate: Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen, in: APuZ 22/2005: 60 Jahre Vereinte Nationen, S. 5
[7] Märker, Alfredo/Wagner, Beate: Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen, in: APuZ 22/2005: 60 Jahre Vereinte Nationen, S. 3
[8] Hüfner, Klaus: Das System der Vereinten Nationen, in: APuZ 22/2005: 60 Jahre Vereinte Nationen, S. 10
[9] Gareis, Sven-Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Bonn 2007, S. 33
[10] Gareis, Sven-Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Bonn 2007, S. 33
[11] http://www.unric.org/de/charta
[12] vgl. Khan, Daniel-Erasmus/Meerpohl, Thomas: Die UNO als Friedensmacht, in: Piazolo, Michael (Hrsg.): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Wiesbaden 2006, S. 311
[13] Gareis, Sven-Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Bonn 2007, S. 34
[14] VN-Charta Art.2, Ziff. 3
[15] Opitz, Peter J.: Kollektive Sicherheit, in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. München 2004, S. 69
[16] VN-Charta Art. 24
[17] VN-Charta Art. 39
[18] VN-Charta Art. 41
[19] vgl. Gareis, Sven-Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Bonn 2007, S. 144f.
[20] Gareis, Sven-Bernhard/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen. Aufgaben, Instrumente und Reformen. Bonn 2007, S. 145
[21] Opitz, Peter J.: Das VN-System kollektiver Sicherheit, in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): Internationale Politik als Überlebensstrategie. München 2009, S. 184
[22] vgl. Opitz, Peter J.: Kollektive Sicherheit, in: Ferdowsi, Mir A. (Hrsg.): Sicherheit und Frieden zu Beginn des 21. Jahrhunderts. München 2004, S. 69f.
[23] Khan, Daniel-Erasmus/Meerpohl, Thomas: Die UNO als Friedensmacht, in: Piazolo, Michael (Hrsg.): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Wiesbaden 2006, S. 317
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