Die Begriffsbestimmung des Terminus Baulast unterscheidet sich häufig nur in Nuancen und wird herkömmlicherweise als die Verpflichtung bezeichnet, für die Instandhaltung und die notwendige Erweiterung und Verbesserung der Kirchengebäude (Kirche, Pfarrhaus, Nebengebäude) aufzukommen (vgl. Brockhaus, 1967), oder auch die Rechtspflicht, kirchliche Bauten für sakrale Zwecke zu unterhalten und gegebenenfalls wiederherzustellen (vgl. Schmidt-Rodrian, 1986).
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung und Begriffsdefinition
2 Rechtsgrundlagen
3 Inhalt und Umfang der Baulast
4 Verwendung und Verwaltung des Kirchenvermögens
5 Schlussbemerkung
Literatur und Quellen
1 Einleitung und Begriffsdefinition
"Das Baulastrecht ist der bedeutsamste aber zugleich auch der schwierigste Teil des ganzen Kirchenvermögensrechtes."
(Meurer, 1919, S.1)
Die kirchliche Baulast ist seit Jahrhunderten ein viel diskutiertes und umstrittenes Thema. Neben dem Begriff der kirchlichen Baulast finden sich auch zahlreiche andere Termini wie "Kultusbaulast" und "Kirchenbaupflicht" (vgl. Wiesenberger, 1981).
Des weiteren "Kirchenbaulastpflicht", "Kirchenbaulast" und "Baulast für kirchliche Gebäude", die sich alle in ihrer Bedeutung nicht unterscheiden (vgl. Lindner, 1995).
Die Begriffsbestimmung des Terminus Baulast unterscheidet sich häufig nur in Nuancen und wird herkömmlicherweise als die Verpflichtung bezeichnet, für die Instandhaltung und die notwendige Erweiterung und Verbesserung der Kirchengebäude (Kirche, Pfarrhaus, Nebengebäude) aufzukommen (vgl. Brockhaus, 1967), oder auch die Rechtspflicht, kirchliche Bauten für sakrale Zwecke zu unterhalten und gegebenenfalls wiederherzustellen (vgl. Schmidt-Rodrian, 1986).
2 Rechtsgrundlagen
"Das Recht der kirchlichen Baulasten entstammt überwiegend - soweit es nicht im 19. Jahrhundert neu geregelt wurde - der Epoche des konfessionell geschlossenen Gemeinwesens, zum Teil reicht es bis ins Mittelalter zurück." (Lindner, 1995, S.8)
Lindner (1995, S.17) setzt die Anfänge einer kirchlichen Baulast bereits für die frühchristliche Zeit der ersten nachchristlichen Jahrhunderte an.
Verweise zur Entstehung des Kirchenrechts existierten demnach bereits im Jahre 380. Kirchliches, staatliches und weltliches Recht bildeten hier eine Einheit. Sie waren eng verbunden mit der Entstehung eines allgemeinen kirchlichen Vermögensrechts. Das Kirchenvermögen erschloss sich der Gemeinde zumeist durch eine Art Gemeindekasse in welche die Gläubigen ihre freiwilligen Beiträge deponierten. So existierte schon in vorkonstantinischer Zeit ein nicht unerhebliches kirchliches Geld- und Grundvermögen (vgl. Lindner, 1995).
Die Grundlage der kirchlichen Baulast bildeten die Bestimmungen des Konzils von Trient aus den Jahren 1545-1563. (s. Abb.1)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Konzil von Trient
Quelle:
http://www.heiligenlexikon.de/Glossar/Konzil_von_Trient.htm
“Das Konzil von Trient, auch Tridentinisches Konzil - nach Tridentum, dem alten römischen Namen für die Stadt Trient - oder Trienter Konzil genannt, tagte zwischen 1545 und 1563 als 19. ökumenisches Konzil der katholischen Kirche. Es wurde als Reaktion auf die Reformation Martin Luthers einberufen. 1564 bestätigte Papst Pius IV. die Beschlüsse des Konzils, die meist bis heute innerhalb der katholischen Kirche als verbindlich gelten.”
(o.V.: http://www.heiligenlexikon.de/Glossar/Konzil_von_Trient.htm)
Aus den Bestimmungen des Konzils ging ein allgemeines Baulastrecht hervor. Die primäre Baulastpflicht lag demzufolge auf der Kirchenstiftung, der sogennanten Kirchenfabrik (vgl. Listl & Pirson, 1995).
“Reichten deren Einkünfte nicht aus, so hatten subsidiär alle diejenigen, die aus dem Vermögen der betreffenden Kirche Nutzungen zogen, entsprechend ihrem Nutzungsanteil zur Erfüllung der Baulast beizutragen (z. B. Patronate).
Der Patronat ist eine Rechtseinrichtung auf dem Gebiet des kirchlichen Ämter und Finanzwesens zur Erschließung von Finanzmitteln für die Kirche. Das Institut stammt aus älteren Kirchen- und Staatskirchenrecht. Es eröffnete in der katholischen und in der evangelischen Kirche die Möglichkeit der kirchlichen Verleihung eines Status in der Kirche außerhalb der Hierarchie bzw. der kirchlichen Ämter im Falle einer Stiftung für den Bau einer Kapelle (…).”
(Listl & Pirson, 1995, S.28-47)
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- Arbeit zitieren
- Benjamin Rüegg (Autor:in), 2006, Kirchliche Baulast, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146406
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