Für den Erfolg eines neu zu gründenden Unternehmens ist die richtige Wahl der Rechtsform von erheblicher Bedeutung. Neben den Fragestellungen der Haftung, der Mitbestimmung der Gesellschafter und der Unternehmensnachfolge müssen auch die steuerlichen Auswirkungen bedacht werden.
So hat die Wahl einen großen Einfluss auf den „Unternehmenserfolg nach Steuern“ und auf die persönliche Steuersituation der Gesellschafter. Doch auch bereits etablierte Unternehmen sollten unter den nachfolgend aufgeführten Zielstellungen die gewählte Rechtsform unter Berücksichtigung der sich ändernden Steuergesetzgebung kritisch hinterfragen:
- Verluste geltend machen
- Einkommenssteuer sparen1
- Gewerbesteuer sparen1
- Laufende Kosten so weit wie möglich geltend machen1
Diese Ziele sind nicht sämtlich durch die Wahl einer Rechtsform zu erreichen. In dieser Arbeit werde ich in den folgenden Kapiteln auf die jeweiligen Steuerarten genauer eingehen und ihre Auswirkungen auf die Steuerlast unter Berücksichtigung der „Unternehmensteuerreform 2008“ aus der Sicht eines Existenzgründers beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Geschäftspolitische Bedeutung für die Sparkasse
2.Bei der Wahl der Rechtsform zu berücksichtigende Steuerarten
2.1 Die Einkommensteuer
2.2 Die Gewerbesteuer
2.3 Die Körperschaftsteuer
3.Die Unternehmensteuerreform
3.1 Ziele der Unternehmensteuerreform
3.2 Die konkreten Maßnahmen zum Erreichen der Ziele
3.2.1 Senkung des Körperschaftsteuersatzes
3.2.2 Beibehaltung der Gewerbesteuer
3.2.3 Senkung der Gewerbesteuermesszahl
3.2.4 Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer
3.2.5 Einführung der Thesaurierungsbegünstigung
3.2.6 Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
4. Risiken und Problemstellungen bei der Wahl der Rechtsform
4.1 Die Gehaltszahlung des in der Gesellschaft tätigen Gesellschafters
4.2 Die Anrechnung von Verlusten
5. Fazit
6. Anhang
7. Literaturverzeichnis
8.Internetverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Für den Erfolg eines neu zu gründenden Unternehmens ist die richtige Wahl der Rechtsform von erheblicher Bedeutung. Neben den Fragestellungen der Haftung, der Mitbestimmung der Gesellschafter und der Unternehmens- nachfolge müssen auch die steuerlichen Auswirkungen bedacht werden.
So hat die Wahl einen großen Einfluss auf den „Unternehmenserfolg nach Steuern“ und auf die persönliche Steuersituation der Gesellschafter. Doch auch bereits etablierte Unternehmen sollten unter den nachfolgend aufgeführten Zielstellungen die gewählte Rechtsform unter Berücksichtigung der sich ändernden Steuergesetzgebung kritisch hinterfragen:
- Verluste geltend machen[1]
- Einkommenssteuer sparen1
- Gewerbesteuer sparen1
- Laufende Kosten so weit wie möglich geltend machen1
Diese Ziele sind nicht sämtlich durch die Wahl einer Rechtsform zu erreichen. In dieser Arbeit werde ich in den folgenden Kapiteln auf die jeweiligen Steuerarten genauer eingehen und ihre Auswirkungen auf die Steuerlast unter Berücksichtigung der „Unternehmensteuerreform 2008“
aus der Sicht eines Existenzgründers beleuchten.
1.1 Geschäftspolitische Bedeutung für die Sparkasse
„Jede zweite Existenzgründung in Deutschland wird von einem Institut der Sparkassenfinanzgruppe begleitet.“[2]
Für die Sparkassenorganisation ist der wirtschaftliche Erfolg ihrer Firmen-
kunden nicht nur wünschenswert, sondern im Hinblick auf die Erbringung des Kapitaldienstes der durch die Sparkassen finanzierten Investitionen unbedingt erforderlich. Da dieser Erfolg zum Teil durch die steuerlichen Rahmenbedingungen beeinflusst wird, sollte die Empfehlung zur Beratung durch einen Steuerberater zu jedem Existenzgründungsgespräch gehören.
2 Bei der Wahl der Rechtsform zu berücksichtigende Steuerarten
In Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform kommen die folgenden Steuerarten zum Tragen. Die jeweiligen Vor- und Nachteile der Personen-gesellschaften (OHG und KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH) sowie die möglichen Problemstellungen werde ich in den nachfolgenden Kapiteln genauer erläutern.
2.1 Die Einkommensteuer
Gemäß § 2 des EStG[3]unterliegen auch die persönlichen Einkünfte des Unternehmers der Besteuerung. Besonders interessant für den Unter-nehmer in Bezug auf die Unternehmensform sind hier die Einkunftsarten aus Gewerbebetrieb (§15-17 EStG) und aus Kapitalvermögen (§20EStG).
Gewinnanteile aus einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft fallen unter die Einkunftsart aus Gewerbebetrieb, die mit dem persönlichen Steuersatz des Unternehmers versteuert werden.
Gewinnanteile aus einer Kapitalgesellschaft jedoch werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert und unterliegen im privaten Vermögen des Dividendenempfängers der Abgeltungsteuer oder im betrieblichen Vermögen des Dividendenempfängers dem „Teileinkünfteverfahren“.
Die Einkommensteuer wird entweder durch Steuerabzug wie z.B. bei der Lohnsteuer oder durch Veranlagung erhoben. Der zukünftige Unternehmer sollte für seine Liquiditätsplanung beachten, dass vierteljährliche Voraus-zahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind[4]. Dieses stellt aus der Sicht der Steuerbehörden auch für einen Unternehmer, der ja nicht dem Abzug der Lohnsteuer unterliegt, eine zeitnahe Besteuerung sicher.
2.2 Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer belastet den Gewerbebetrieb losgelöst von den persönlichen Verhältnissen des Gewerbetreibenden.
Erhebungszeitraum für diese Steuer ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Gewerbesteuer spielt aufgrund ihres geringen Anteils ( 7 Prozent im Jahr 2008 )[5]am gesamten Steueraufkommen eine eher untergeordnete Rolle. Da sie als Gemeindesteuer aber den Kommunen zu Gute kommt, ist sie für diese enorm wichtig.
Voraussetzung für die Veranlagung ist die gewerbliche Betätigung nach § 15 Abs.2, Abs.3 Nr.1 EStG, die als Merkmale Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr voraussetzt. Land- und Forstwirte, Freiberufler und Vermögensverwaltungen sind in der Regel nicht von der Gewerbesteuer betroffen.
Für den Existenzgründer ist zu beachten, dass eine Kapitalgesellschaft nach §2 Abs.2 GewStG[6]bereits kraft Rechtsform unabhängig vom Umfang und der Art der Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Bei einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ist bei Vorliegen aller im vorherigen Absatz genannten Merkmale ebenfalls immer ein Gewerbebetrieb gegeben.
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem durch vorherige Kürzungen und Hinzurechnungen korrigierten „Gewerbeertrag“ multipliziert mit der einheitlich festgelegten Steuermesszahl von 3,5 %[7]und dem jeweiligen „Hebesatz“ der Gemeinde. Dieser kann abgesehen von einem Mindestsatz von 200% von der Gemeinde frei bestimmt werden.
Der zukünftige Unternehmer sollte sich daher mit den unterschiedlichen Hebesätzen beschäftigen. Am Beispiel des Stadt – und Landkreises (Siehe Abbildung 1 Anhang 1) Osnabrück mit angrenzenden Gemeinden und Städten lässt sich beobachten, dass gerade in den städtischen Randgebieten die Unternehmensgründung in der Nachbargemeinde (Siehe Pfeil) eine Option sein kann, mit der sich Gewerbesteuer sparen lässt. Bundesweit variieren diese Sätze noch wesentlich stärker. Zum Beispiel sind in den „neuen Bundesländern“ die Sätze durchweg niedriger als in den „alten Bundesländern“.
2.3 Die Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuer unterliegen neben anderen juristischen Gesellschaften vor allem die Kapitalgesellschaften wie die GmbH.
Die Pflicht beginnt bereits mit der rechtlichen Existenz der Gesellschaft,
also spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister.
Die Körperschaftsteuer in Höhe von aktuell 15 % wird auf das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes „zu versteuernde Einkommen“ erhoben. Ausgehend vom Handels-bilanzergebnis werden vorher erfolgte Minderungen des Handelsbilanzergebnisses gemäß EStG und KStG wieder ganz oder zum Teil hinzugerechnet. Als Beispiel seien hier Gewerbesteuervorauszahlungen oder sämtliche Spenden genannt. Abgezogen werden dürfen z.B. nach „Doppelbesteuerungsabkommen“ steuerfreie ausländische Einkünfte oder nach §8 b KStG[8]steuerfreie Dividenden von Kapitalgesellschaften sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an diesen Gesellschaften. Damit ist eine Doppelbesteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer ausgeschlossen.
3 Die Unternehmensteuerreform 2008
„Die Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften in Deutschland ist derzeit nicht wettbewerbsfähig. Die steuerlichen Investitionsbedingungen müssen
daher verbessert werden.“[9]
Ausgangspunkt für das „Unternehmensteuerreformgesetz 2008“ waren verschiedene Vergleichsuntersuchungen, die zu dem Ergebnis kamen, dass „Deutschland im internationalen Vergleich eine der höchsten nominalen und effektiven Steuerbelastungen aufweist.“ 10 Bei einem angenommenen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % nahm Deutschland mit der höchsten nominalen Belastung von 38,65 % die Spitzenposition ein.
[...]
[1]Vgl. GründerZeiten Nr.34 April 2009 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
[2]Vgl. http:www.sparkassen-finanzgruppe.de /owx_medien/media1/130.pdf
[3]Einkommensteuergesetz vom 19.10.2002 mit späteren Änderungen Auflage 2009
[4]http://www.bundesfinanzministerium.de Broschüre Einkommen- und Lohnsteuer S.12
[5]Vergleiche Seite 5 http://www.bundesfinanzministerium.de Broschüre Einkommen- und Lohnsteuer Seite 5
[6]NWB: Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsordnungen Gewerbesteuergesetz §2 Absatz 2 / 58. Auflage
[7]NWB:Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsordnungen Gewerbesteuergesetz §11 Absatz 2 /58. Auflage
[8]NWB: Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsordnungen /Körperschaftssteuergesetz § 8 b/ 58. Auflage
[9]Die Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland / Monatsbericht des Bundesminis- teriums für Finanzen März 2007/ Seite 87
- Quote paper
- Lars Hörnschemeyer (Author), 2010, Unterschiede in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften und ihre Auswirkung auf die Rechtsformwahl unter Berücksichtigung der Unternehmensteuerreform 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146205
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