Die Masse an Menschen und die damit verbundene Fülle an Kreativität die besteht, lässt es nur logisch erscheinen, dass verschiedene Personen, ob bewusst oder unbewusst, ähnliche Dinge schaffen. So ist es heute nahezu unmöglich etwas völlig Neues, ohne zumindest gedanklicher Verwendung von bereits Gesehenem oder Erlerntem, zu leisten. Dabei ist es egal, was
genau ein Mensch erschafft. Zu irgendeinem Zeitpunkt muss eine
Auseinandersetzung mit einem bestehendem, wenn auch womöglich völlig andersartigem Werk geschehen sein. Jedem Design eines noch so neuartigen Stuhls liegt die Tatsache zu Grunde, dass bereits vorher Sitzmöglichkeiten bestanden. Jeder Autor eines Buches war sich beim Schreiben seiner Geschichte bewusst, dass auch andere vergleichbare Werke existieren. Und auch der Künstler, der eine nie da gewesene Form für eine Plastik gefunden
hat, ist sich des Vorhandenseins anderer Skulpturen bewusst.
Mit einem bestehenden Werk zu arbeiten kann auf verschiedene Weisen geschehen. Es kann beispielsweise kopiert, ab gemalt, übersetzt, umgestaltet oder als bloße Inspiration verwendet werden. Ist ein Werk durch das Urheberrecht geschützt, so sind manche Verwendungen des Werkes dem Urheber vorbehalten. In der Praxis ist es oft schwer zu erkennen, ob die Arbeit eines Dritten die Rechte eines Urhebers an einem bestehenden Werk
verletzt, oder ob der Dritte ein eigenständiges Werk mit eigenen Rechten geschaffen hat. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von dem Schutzumfang, den das bestehende Werk hatte. Zu klären ist, anhand welcher Kriterien erkannt werden kann, ob ein neues unabhängiges Werk geschaffen, oder die Rechte eines bestehenden Werkes verletzt worden sind. Die Arbeit wird daher zu Beginn einen Überblick darüber verschaffen, was unter dem Begriff Werk zu verstehen ist.
Danach wird auf die Kriterien, die den Schutzumfang eines Werkes
bestimmen, eingegangen.[...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einfiihrung
I. Das Werk i.S.d Urheberrechts
1. Personliche Sch6pfung
2. Individueller geistiger Gehalt
3. Form
4. Gestaltungshohe
II. Schutzgegenstand
1. Schutz von Werkteilen
2. Schutz von Werktiteln
III. Rechte an Werken
1. Urheberpersonlichkeitsrechte
2. Verwertungsrechte
3. Monistische Theorie
4. Vererbung des Urheberrechts
B. Schutzumfang des Werkes
I. Frei benutzbare Materialien
1. Lehren und Ergebnisse
2. Menschheitsgeschichte und Geschichte eines Menschen
3. Volksgut
4. Stil, Manier, Methode und Motiv
5. Ideen
6. Gemeinfrei gewordenes Geistesgut
II. Stufensystem des Schutzumfangs
1. Vervielfaltigung
2. Bearbeitung und Umgestaltung
3. Freie Benutzung
III. Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung
1. Abgrenzung bei einfachen Nachsch6pfungen
a. Individuelle Merkmale
b. Obereinstimmungen
c. Gesamteindruck
2. Abgrenzung bei anderen Verwendungen
a. Parodien
b. Fortsetzungswerke
3. Subjektive Abgrenzungskriterien
a. Plagiate
b. Kryptomnesie, unbewusste Entlehnung
c. Doppelschopfung
IV. Besonderheiten zum Schutze der Melodie
V. Schranken des Urheberrechts
1. Beschrankung zugunsten des einzelnen Benutzers
2. Beschrankung zugunsten der Kulturwissenschaft
3. Beschrankung zugunsten der Allgemeinheit
C. Zusammenfassung
D. Fazit
A. Einfiihrung
Die Masse an Menschen und die damit verbundene Fiille an Kreativität die besteht, lässt es nur logisch erscheinen, dass verschiedene Personen, ob bewusst oder unbewusst, ähnliche Dinge schaffen. So ist es heute nahezu unmoglich etwas vollig Neues, ohne zumindest gedanklicher Verwendung von bereits Gesehenem oder Erlerntem, zu leisten. Dabei ist es egal, was genau ein Mensch erschafft. Zu irgendeinem Zeitpunkt muss eine Auseinandersetzung mit einem bestehendem, wenn auch womoglich vollig andersartigem Werk geschehen sein. Jedem Design eines noch so neuartigen Stuhls liegt die Tatsache zu Grunde, dass bereits vorher Sitzmöglichkeiten bestanden. Jeder Autor eines Buches war sich beim Schreiben seiner Geschichte bewusst, dass auch andere vergleichbare Werke existieren. Und auch der Kiinstler, der eine nie da gewesene Form fiir eine Plastik gefunden hat, ist sich des Vorhandenseins anderer Skulpturen bewusst.
Mit einem bestehenden Werk zu arbeiten kann auf verschiedene Weisen geschehen. Es kann beispielsweise kopiert, ab gemalt, iibersetzt, umgestaltet oder als bloBe Inspiration verwendet werden. Ist ein Werk durch das Urheberrecht geschiitzt, so sind manche Verwendungen des Werkes dem Urheber vorbehalten. In der Praxis ist es oft schwer zu erkennen, ob die Arbeit eines Dritten die Rechte eines Urhebers an einem bestehenden Werk verletzt, oder ob der Dritte ein eigenständiges Werk mit eigenen Rechten geschaffen hat. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von dem Schutzumfang, den das bestehende Werk hatte. Zu klären ist, anhand welcher Kriterien erkannt werden kann, ob ein neues unabhängiges Werk geschaffen, oder die Rechte eines bestehenden Werkes verletzt worden sind. Die Arbeit wird daher zu Beginn einen Uberblick dariiber verschaffen, was unter dem Begriff Werk zu verstehen ist.
Danach wird auf die Kriterien, die den Schutzumfang eines Werkes bestimmen, eingegangen.
I. Das Werk i.S.d Urheberrechts
Um den Schutz des Urheberrechts zu erlangen, muss es sich bei der erbrachten Leistung um ein Werk i.S.d Urhebergesetzes handeln. Gem. § 1 UrhG1 genieBen alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst den Schutz des Urhebergesetzes.
Hierfr kommen vor allem die in § 2 I nicht abschlieBend aufgezählten Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimischen Werke, Werke der bildenden und angewandten Kiinste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher sowie technischer Art in Betracht. Computerprogramme gelten im Urheberrecht als Sprachwerke, da sie auf einer wenn auch känstlich geschaffenen Fremdsprache basieren.2 Besondere Regelungen enthalten die §§ 69ff.
Genauer bestimmt wird der Begriff des Werkes durch § 2 II. Er ermöglicht nur solchen Werken den Schutz des Urheberrechts, welche „persönliche geistige Schöpfungen" sind. Der Zweck der Schöpfung hingegen ist fir die Gewährung des Urheberschutzes nicht von Bedeutung, so wird auch jede zu gewerblichen- oder Gebrauchs zwecken geschaffene Schöpfung vom Urheberrecht erfasst.3 Um den Begriff des Werkes zu konkretisieren wurden folgende Kriterien entwickelt. Es muss sich bei der Leistung um eine persönlich Schöpfung, mit einem individuellen geistigen Gehalt handeln, die in bestimmter wahrnehmbarer Form erkenntlich wird und die uber notwendige Gestaltungshöhe verfügt.4
1. Persönliche Schöpfung
Far eine persönliche Schöpfung muss die Leistung auf der menschlich-gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhen.5 Daraus folgt, das weder juristische Personen, noch Maschinen in der Lage sind Werkschöpfungen zu leisten.6 Die Arbeit eines Obersetzungscomputers ist somit nicht urheberrechtlich schutzfähig, da dieser zur Schaffung des Ergebnisses selbst tätig wird.7 Allerdings schlieSt die Verwendung eines Hilfsmittels, wie beispielsweise einer Videokamera oder eines Fotoapparats zur Herstellung eines Werkes dessen Schutzfähigkeit nicht aus.8 Verwendet wird eine Maschine dann, wenn sie als Werkzeug zur Umsetzung der Vorstellung des Urhebers dient. Vergleichbar mit einem Stift muss die Maschine von dem Urheber gefiihrt werden. Das ist regelmaBig der Fall, wenn das Ergebnis durch entsprechende Anweisungen an die Maschine erzielt wird.9
2. Individueller geistiger Gehalt
Um den Schutz des Urheberrechts zu erlangen, muss die personliche Schopfung subjektiv neu sein und Individualitat vorweisen. Individuell kann ein Werk nur dann sein, wenn es iiber einen geistigen Gehalt verfiigt.10
GemaB der bis vor kurzem vertretenen Ansicht wurde unter dem Kriterium des geistigen Gehalts der personliche individuelle Geist, also die Personlichkeit des Urhebers verstanden, der in dem Werk zum Ausdruck kommen musste.11 Demgegeniiber halt die neuere Ansicht, eine Pragung des Werkes durch die Personlichkeit des Urhebers nicht fiir erforderlich. Diese Meinung wird durch die Gesetzesbegriindung12 untermauert, welche nur die Neuheit und die Eigentiimlichkeit der personlichen Schopfung fordert.
Auf eine in dem Werk erkennbare Personlichkeit des Urhebers zu verzichten erscheint aber zudem aus praktischen Erwagungen fiir Vorzugswiirdig. Da alle Werke von unbekannten Kiinstlern schon aufgrund der Unbekanntheit der jeweiligen Personlichkeiten eine solche erkennbare Handschrift gar nicht zulassen, ware ein Schutz fiir Erstlingswerke unter den Voraussetzungen der erkennbaren Handschrift nicht moglich.13
Der neueren Ansicht ist daher zu folgen und die Individualitat zu bejahen, wenn iiberhaupt eine menschliche GedankenauBerung aus dem Werk hervor geht und sich die Gestaltung des Werkes von der Masse des Alltaglichen abhebt. An der Individualitat fehlt es dann, wenn es sich bei dem Erzeugnis um etwas handelt, das jedermann mit durchschnittlichen Fahigkeiten leisten wiirde.14
3. Form
Die persönliche geistige Schöpfung muss zudem in einer wahrnehmbaren Form vorliegen. Ein bisher nur im Kopf des Urhebers existierendes Gedicht genieSt noch keinen Urheberschutz.15 Der Schutz des Urheberrechts entsteht mit der Verlautbarmachung des Werkes und bedarf keiner weiteren Formalitaten.16 Hierfiir ist es nicht notwendig, dass es sich um eine körperliche Ausdrucksform handelt, da auch die Rede, nachdem sie gehalten wurde oder ein Theaterstiick nach seiner Auffiihrung, als fliichtige Form des Werkes verlautbar gemacht wurde. 17
4. Gestaltungshöhe
Das quantitative MaB der Individualitat in einem Werk wird Gestaltungshöhe oder auch der Eigentiimlichkeitsgrad genannt.18 In der Rspr. werden die Anforderungen an die Gestaltungshöhe in den meisten Fallen relativ niedrig gehalten.19 Daher genieBen schon solche Werke Urheberschutz, die durch ein Minimum an Individualitat aus der Masse des Alltaglichen herausragen.20 Werke die an der unteren Grenze der Individualitat angesiedelt sind werden von Rspr. und Literatur als „kleine Miinze"21 be zeichnet.22 Bei Schriftwerken werden zum Beispiel Formulare sowie Werbeprospekte als „kleine Miinze" bezeichnet, in der Musik versteht man darunter einfach zu komponierende Schlager oder Signale. In der Regel handelt es sich um Gegenstande die fiir den Alltag bestimmt sind oder lediglich als Hilfsmittel dienen, und nicht um Werke, die man in Bibliotheken oder Museen wieder findet.23
Allerdings bestehen bei den unterschiedlichen Werkarten seitens der Rspr.24 und Teilen der Literatur25 unterschiedliche Anforderungen an den Grad der Gestaltungshöhe. So reicht bei Werken der Literatur, der Fotografie, der Musik und der bildenden Kunst ein MindestmaB an Individualität aus, um sie als geschiitztes Werk zu qualifizieren, während Erzeugnisse aus der angewandten Kunst und Schriftwerke des täglichen Bedarfs das durchschnittliche Können eines Fachmannes deutlich iiberragen miissen.26 Um sich als ein Werk i.S.d § 2 zu qualifizieren wird bei Gebrauchsgegenständen, wie zum Beispiel Möbel, Lampen etc. vorausgesetzt, dass sie schon beim ersten Eindruck durch eine völlig neue, bislang nicht da gewesene Form und Gestalt auffallen.27
Diese Uneinheitlichkeit stöBt auf Kritik.
Teile der Literatur sehen in den von der Rspr. verwendeten unterschiedlichen Anforderungen an die Gestaltungshöhe einen Bruch mit dem Grundsatz des einheitlichen Werkbegriffs.28 Dogmatisch richtiger wäre eine einheitlich hohe oder einheitlich niedere Schutzuntergrenze als MaBstab fiir alle Werkarten.
Ferner fiihrt die Literatur die Tatsache auf, dass Werke der angewandten Kunst auch als Werke der zweckfreien Kunst verwendet werden können, indem sie als Dekorelement dienen. Die Frage, ob ein und der selbe Gegenstand durch das Urheberrecht geschiitzt wird, wiirde somit von dessen Verwendung abhängen.29
In Anbetracht dieser Argumente, sowie der europäischen Entwicklung des Urheberrechts30, welche zumindest bei Werken der Fotografie31, Computerprogrammen32 und Datenbankwerken33 keine anderen Schutzfähigkeitskriterien als das der eigenen persönlichen Schöpfung gelten lassen,34 wird gefordert, auf eine erhöhte Schutzuntergrenze bei bestimmten Werkarten zu verzichte.35
Dieser Forderung hat das BVerfG in seiner jiingeren Judikatur eine klare Absage erteilt.36 Begriindet wird der hohe Anspruch an die Individualität damit, dass das Urheberrecht im Bereich der angewandten Kunst in dem Geschmacksmusterschutz seinen Unterbau findet. Die kiinstlerischen Gegenstände der angewandten Kunst, wie oben erwähnte Möbel oder alltägliche Schriftwerke, mit geringer Individualität, könnten demnach darin ihren Schutz finden und bediirften keinen zusätzlichen Schutz des Urheberrechts.37 Da bereits der Geschmacksmusterschutz von der Gestaltung eine Individualität fordert die das Alltägliche iiberschreitet, ist fiir den Urheberschutz ein noch höherer Grad der Eigentiimlichkeit zu fordern.38 Andernfalls wiirde der Geschmacksmusterschutz automatisch durch den Urheberschutz iiberlagert und im Ergebnis leer laufen.
Durch diese restriktive Handhabung des Urheberschutzes im Bereich der angewandten Kunst verfolgt das Urheberrecht erfolgreich das Ziel eine Monopolisierung von nahe liegenden Gestaltungselementen zu verhindern.39
II. Schutzgegenstand
Wurde von einem Urheber ein neues Werk erschaffen, so stellt sich die Frage was daran vom Urheberrecht geschiitzt wird.
Zunächst gewährt das Urheberrecht dem Werk in der jeweiligen Gestaltungsform die es angenommen hat Schutz.40 Während die Form problemlos zu schiitzen war, wurde lange diskutiert, ob sich der Urheberschutz auch auch auf den Inhalt eines Werkes be ziehen kann. Eine Trennung von Form und Inhalt ist allerdings nicht bei allen Werkarten denkbar. Während bei abstrakten Kunstwerken oder Werken der Musik kaum zwischen Form und Inhalt unterschieden werden kann, ist eine Trennung bei Sprachwerken einleuchtend. Unter Form wird dabei die reine Anordnung der Wörter, unter Inhalt die Aussage derer verstanden. Mittlerweile werden den Inhalten eines Werkes in der amtl. Begriindung zu § 241 ausdriicklich der Urheberschutz zugesprochen, sofern sie selber eine individuelle geistige Schöpfung darstellen. So fiihrt bei entsprechender Individualität das Erfinden einer Geschichte zum Schutz des Handlungsablaufs einschlieBlich der gestalteten Figuren und Charaktere. Die Obernahme charakteristischer Figuren, wie dem „doppelten Lottchen" aus dem Werk von Erich Kästner in ein neues Filmwerk, wurde daher trotz deutlicher Veränderungen der Handlung als Urheberrechtsverletzung angesehen.42 Schutzgegenstand eines Werkes ist also das eigentiimliche und individuelle daran, sei es Form, Inhalt oder beides.
1. Schutz von Werkteilen
Durch die Unterteilung in Form und Inhalt wird ersichtlich, dass auch der Schutz nur bestimmter Werkteile denkbar ist. Der zu schiitzende Teil muss also fiir sich alleine betrachtet die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung erfiillen und eine individuelle Prägung aufweisen.43 Somit erhält der Urheber zum Schutz vor Eingriffen in ein vollständig geschiitztes Werk, auch Schutz gegen Eingriffe in geschiitzte Werkfragmente.44 Im Umkehrschluss bleibt der Urheberschutz den iibrigen Teilen eines Werkes verwehrt, die nicht als persönlich geistige Schöpfung zu werten sind.
2. Schutz von Werktiteln
Auch der Titel eines Werkes kann theoretisch als Werkteil durch das Urheberrecht geschiitzt werden.45 Allerdings reicht die niedere Gestaltungshöhe die ein Titel aufgrund seiner Kiirze erreicht normalerweise nicht aus, um zu einem geschiitztem Teil des Werkes zu werden. Der Schutz eines Werktitels ergibt sich daher in der Regel aus dem Titelschutz gem. §§5,15 MarkenG und nicht aus dem Urheberrecht.
III. Rechte an Werken
Hat sich eine Leistung als geschiitztes Werk qualifizieren können, so gewährt das Urheberrecht dem Urheber verschiedenste Rechte. Hierbei wird in § 11 S. 1 zwischen den urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten und den Verwertungsrechten unterschieden.
1. Urheberpersönlichkeitsrechte
Die wichtigsten Persönlichkeitsrechte, namentlich das
Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, sowie das Entstellungsverbot werden in den §§ 12-14 genannt und schützen die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk.46 Hinzu kommen noch weitere Befugnisse des Urhebergesetzes mit persönlichkeitsrechtlicher Färbung, wie z.B. das Zugangsrecht gem. § 25 oder die Verpflichtung zur Quellenangabe gem. § 63.47 Diese Rechte entstehen mit der Schaffung eines Werkes und können sich auch nur auf dieses beziehen.48
2. Verwertungsrechte
Die in der Praxis deutlich wichtigeren Verwertungsrechte haben alle den Grundgedanken des Urheberrechts gemeinsam, den Urheber an den wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes partizipieren zu lassen.49 Die Verwertungsrechte sind daher absolute, nur dem Urheber zustehende Rechte. Sie ermöglichen ihm, sein Werk in dem durch die Verwertungsrechte bestimmten Umfang zu verwerten und anderen die Nutzung zu versagen.50
Die Verwertung eines Werkes kann in körperlicher sowie unkörperlicher Form erfolgen. die körperlichen Verwertungsrechte werden in § 15 I aufgezählt und umfassen, das Vervielfältigungsrechte gem. § 16, das Verbreitungsrecht gem. § 17 und das Ausstellungsrecht gem. § 18. Von der unkörperlichen Form gem. § 15 II spricht man indes bei den Rechten der öffentlichen Wiedergabe gem. §§ 19-22, wenn lediglich der geistige Gehalt des Werkes wahrzunehmen ist.51 Diese Aufzählungen sind jedoch nicht abschlieBend und sollen neuartige, zum Zeitpunkt in dem das Urhebergesetze erlassen wurde noch unbekannte, oder wenig bedeutsame Verwertungsmöglichkeiten mit umfassen.52 Insbesondere soll auf diese Weise dem Fortschritt der Technik und Forschung Tribut gezollt werden.
3. Monistische Theorie
Die Persönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte schützen zwar unterschiedliche Interessen des Urhebers, sind jedoch gem. der in Deutschland geltenden monistischen Theorie untrennbar miteinander verwoben.53 Am deutlichsten wird diese Theorie durch das von Eugen Ulmer beschriebene Bild eines Baumes. Demnach sind die Persönlichkeits-und die Verwertungsinteressen als zwei Wurzeln des Urheberrechts und das Urheberrecht selbst als Stamm zu sehen. Aus diesem Stamm wiederum wachsen die urheberrechtlichen Befugnisse als Aste, die Ihre Kraft in manchen Fallen aus beiden Wurzeln und in anderen Fallen aus nur einer Wurzel ziehen.54 Aufgrund seiner persönlichkeitsrechtlichen Wurzel kann der Urheber gem. § 29 I weder sein Urheberrecht übertragen, noch die Verwertungsrechte abtreten. Lediglich durch die Einraumung von Nutzungsrechten gem. § 31 kann er Dritten gestatten, die Rechte an seinem Werk zu verwerten.
4. Vererbung des Urheberrechts
Durch die Verstrickung von Persönlichkeits- und Verwertungsrechten kann nach dem Ableben des Urhebers, das Urheberrecht gem. § 28 nur als ganzes auf den Erben übergehen.55 Eine Trennung der vermögensrechtlichen Befugnisse für den Erben und der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse für den nachsten Angehörigen findet nicht statt.56 Hier liegt ein groBer Vorteil der Monistischen Theorie, da alle Rechte in einer Hand bleiben und spätere Lizenznehmer nicht befürchten müssen, durch wahrgenommene Rechte von verschiedenen Personen in einen Konflikt mit zwei Parteien zu geraten.57
B. Schutzu fang des Werkes
Die Frage nach dem Schutzumfang eines Werkes stellt sich immer dann, wenn Teile eines alteren Werkes oder ein ganzes Werk in einem jüngeren Werk verwendet werden.
[...]
1 Alle folgenden § die nicht anders benannt sind sind solche des UrhG 1
2 Ensthaler, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 7;
3 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 18;
4 Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2, Rn. 20; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 148; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 9;
5 Schulze in Hilty/Geiger, Impulse far eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S. 118; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 11;
6 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 28; Schulze in Hilty/Geiger, Impulse far eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S. 126;
7 Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht Komm, § 2 Rn. 8;
8 Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2, Rn. 21;
9 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 12;
10 Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 25;
11 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 11; Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht Komm.§ 2 Rn. 18,23; Dreyer in HK-UrhR, § 2 Rn. 37;
12 Begr. ErgE UrhG BT-Drucks. IV/270, S. 38;
13 Wenzel/Burkhardt, Urheberrecht fiir die Praxis, S. 32; Ilzhofer, Patent-, Marken-, und Urheberrecht Rn. 563; Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 22;
14 Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 39;Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 151;
15 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 150;
16 Ilzhöfer, Patent-, Marken-, und Urheberrecht Rn. 556;
17 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 150;
18 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 24;
19 BGH GRUR 1995, S. 581,582, Silberdistel; BverfG GRUR 2005 S. 410ff., Laufendes Auge;
20 OLG Hamburg GRUR RR 2001 S. 289,290, Faxkarte;
21 Der Begriff wurde eingefiihrt durch, Elster, Gewerblicher Rechtsschutz, S. 40;
22 BGH GRUR 1981 S. 267,268, Diralda; Ensthaler, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 5;
23 Schulze, Die kleine Miinze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts , S. 2ff;
24 BGHZ 22, S. 209,217, Europapost; LG Leibzig GRUR 2002 S. 424ff., Hirschgewand; BGH GRUR 1974 S. 669,671, Tigerfiguren;
25 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 202; Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 30; Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 6 Rn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 33;
26 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 33; BGH GRUR 1983 S. 377,378, Brombeer-Muster; BGH GRUR 1995 S. 581,582, Silberdistel;
27 Schulze, Die kleine Miinze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts , S. 242;
28 Schulze, Die kleine Miinze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts , S. 68ff.; Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 31;Dreier/Schulze/Schu/ze, Urheberrecht Komm, § 2 Rn. 32; Schricker in FS Kreile, S. 715,721;
29 Loewenheim, GRUR Int., 2004 S. 765,766;
30 Walter, Europäisches Urheberrecht, S. 1117;
31 Schutzdauer-RL Art.6 (93/98/EWG, Abl.Nr. L 290/9 v. 24.11.93, S. 13);
32 Computerprogramm-RL Art.1 II S. 3 (91/250/EWG, ABl. Nr. L 122 v. 17.05.91, S. 42);
33 Datenbank-RL Art. 3 I (96/9/EG, ABl. Nr. L 77 v. 27.03.96, S. 20);
34 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 33;
35 Loewenheim, GRUR Int., 2004 S. 765,767; Schulze in Hilty/Geiger, Impulse fiir eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S. 128;
36 BverfG GRUR 2005 S. 410ff. Laufendes Auge;
37 Biischer/Dittmer/Schiwy/, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 8; BGH GRUR 2000, S. 144,145, Comic-Ubersetzung II; BGH GRUR 1974, S. 669,672, Tigerfiguren;
38 BGH GRUR 1995 S. 581,582, Silberdistel; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 202; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 157;
39 Strömholm GRUR Int. 1989 S. 15,21;
40 Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 46;
41 BT-Drucks. IV/270, S. 38;
42 OLG Miinchen NJW-RR 2000, S. 268,269, Remake des "doppelten Lottchen" - It takes two;
43 Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., § 2 Rn. 51;
44 Biischer/Dittmer/Schiwy/Obergfell, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 41;
45 Biischer/Dittmer/Schiwy/Obergfell, Urheberrecht Komm. § 2 Rn. 27;
46 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 315;
47 Wenzel/Burkhardt, Urheberrecht far die Praxis, S. 66;
48 Wenzel/Burkhardt, Urheberrecht far die Praxis, S. 66;
49 BGH NJW 1954 S. 305, Lautsprecherubertragung; Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht Komm., Vor. § 12 Rn. 8;
50 Loewenheim/Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 19 Rn. 1;
51 Lettl, Urheberrecht, § 4 Rn. 57;
52 Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht Komm. § 15 Rn. 22;
53 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 306;
54 Ulmer, Urheber- und Vertragsrecht, S. 116
55 Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 537;
56 Lettl, Urheberrecht, § 5 Rn. 1;
57 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 575;
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