Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitung
II.
Historischer Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
III.
Rechtscharakter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
IV.
Materieller Inhalt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
V. Zusammenfassung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einführung
II. Historischer Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
1. Entstehung der EMRK
2. Mitgliedsstaaten der EMRK
2.1 Ratifikation der EMRK
2.2 Kündigung der EMRK
3. Bedeutung der EMRK als gemeineuropäischer Grundrechtsstandard
III. Rechtscharakter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
1. Derzeitiges Rechtsschutzsystem gemäss des 11. Zusatzprotokolls der EMRK
2. Organe der EMRK
2.1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
2.2 Ministerkomitee des Europarates
3. Rechtsschutzverfahren der EMRK
3.1 Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK)
3.2 Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK)
4. Anwendungsbereich der EMRK und dessen Beschränkungen
5. Durchsetzung der EMRK in den Mitgliedsstaaten
5.1 Auswirkung der übernationalen Rechtssprechung
5.2 Geltung im innerstaatlichen Recht
6. Bedeutung der EMRK für den Grundrechtschutz in der Europäischen Union
IV. Materieller Inhalt der Europäischen Menschenrechtskonvention
1. Garantien der EMRK
1.1 Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK)
1.2 Schutz der Familie und der Privatsphäre (Art. 8 EMRK)
1.3 Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK)
2. Zusatzprotokolle der EMRK
2.2 Eigentumsschutz (Art. 1 des Zusatzprotokolls)
2.2 Todesstrafe (Zusatzprotokoll Nr. 6 und Nr. 13)
2.3 Diskriminierungsverbot (Zusatzprotokoll Nr. 12)
3. Rechtssprechung des EGMR zu einzelnen Konventionsrechten
3.1 Autonome Auslegung der Konventionsrechte
3.2 Schutzpflichten aus der EMRK
3.3 Schranken der Konventionsrechte
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einführung
„Ein Meilenstein in der Entwicklung des regionalen Menschenrechtsschutzes mit Vorbildfunktion ist die Europäische Menschenrechtskonvention, welche sich als sehr wirksames Instrument zur Sicherung des Individualschutzes auf hohem Niveau erwiesen hat.“[1]
Die 1950 in Kraft getretene EMRK wurde nach und nach von nahezu allen europäischen Staaten unterzeichnet, und wird heutzutage als „eine Art gemeineuropäischer Grundrechtsstandard“[2] bezeichnet.
Zentrales Thema dieser Hausarbeit ist die Frage, welche charakteristischen Merkmale in Bezug auf Rechtscharakter und materiellen Inhalt die EMRK bis heute zum effektivsten regionalen Schutzmechanismus auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes machen. Denn weder der Europarat noch die EMRK und ihre Vertragsorgane können die Durchsetzung eines Urteils des EGMR erzwingen. Dennoch sind die Instrumente zur Gewährleistung der Menschenrechte, vor allem für Einzelpersonen, geradezu revolutionär und einmalig: Bei keinem anderen völkerrechtlichen Gerichtshof ist es möglich, als Individuum, das sich in seinen Grund- und Menschenrechten verletzt fühlt, eine Beschwerde sogar gegen den eigenen Staat einzureichen. Nach einer einleitenden Darstellung des historischen Kontexts der Entstehung der EMRK, liegt das Hauptaugenmerk der Seminararbeit vor allem auf dem Rechtscharakter und dem Rechtsschutzsystem der EMRK. Dieses wird gemäss des ZP11 dargestellt, ohne jedoch im Detail auf die Verfahrensweise der Vertragsorgane und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR einzugehen. Im Schlusswort wird letztlich auch auf eine mögliche Entwicklung anhand des ZP14 sowie die zukünftige Bedeutung der EMRK in Europa neben der EuGRCh eingegangen werden.
II. Historischer Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die EMRK steht unter dem Einfluss der AEMR vom 10. Dezember 1948.[3]
Neben der VNC werden die Menschenrechte auch in der Satzung des Europarates angesprochen, vgl. Art. 1 lit. b sowie Art. 3. Die EMRK beruht weitgehend auf der AEMR, schöpft diese aber materiell nicht voll aus. So enthielten die EMRK und das ZP1 zunächst nur Mindeststandards, die die Vertragsstaaten ohne weiteres erfüllen zu können glaubten, aber keine sozialen Rechte sowie lediglich eingeschränkte Überwachungs- bzw. Erzwingungsmechanismen.[4]
1. Entstehung der EMRK
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde am 04. November 1950 in Rom unterzeichnet. Dies geschah auf der Grundlage eines Entwurfs der Beratenden Versammlung des Europarates.[5]
2. Mitgliedsstaaten der EMRK
Alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates gehören zu den Vertragsstaaten der EMRK. Das sind beinahe alle europäischen Staaten außer Weißrussland und Vatikanstaat.[6]
2.1 Ratifikation der EMRK
Anders als die AEMR sind die EMRK und das ZP1 verbindliche völkerrechtliche Verträge, die demnach in den Vertragsstaaten nach Art 59 EMRK (n.F.) bzw. Art. 7 ZP1 der Ratifizierung bedürfen.[7]
Die EMRK trat am 03. September 1953 nach der Ratifizierung durch 10 Staaten in Kraft. Nur Mitgliedsstaaten des Europarates können diesen internationalen Vertrag zeichnen.[8]
Die Vertragsstaaten müssen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen die Einhaltung der EMRK-Standards sicherstellen. Dies ist für die Mitgliedschaft in der EU von enormer Bedeutung.[9]
2.2 Kündigung der EMRK
Die EMRK kann nebst ihren materiellen Zusatzprotokollen gekündigt werden. Art. 58 EMRK sieht dies ausdrücklich vor. Diese ist gemäss Art. 58 I EMRK frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der EMRK für diesen Vertragsstaat zulässig und wird nach sechs Monaten wirksam. Nach Art. 58 II EMRK hat diese Kündigung nicht zur Folge, dass der Vertragsstaat für die Zeit vor ihrem Wirksamwerden von seinen EMRK-Pflichten befreit würde.[10]
3. Bedeutung der EMRK als gemeineuropäischer Grundrechtsstandard
Die EMRK ist mittlerweile zur Grundlage eines gemeineuropäischen Mindeststandards für den Individualschutz geworden.[11]
Dies geschah auch durch die Spruchpraxis der Konventionsorgane mit der behutsam-dynamischen Auslegung und Fortentwicklung der einzelnen Gewährleistungen.[12]
Da die EMRK vor allem objektive Verpflichtungen schaffe, bringt sie den europäischen „ordre public“ zum Ausdruck.[13]
Zudem muss berücksichtigt werden, dass eine innerstaatliche Verfassungsgerichtsbarkeit in der Form, wie sie in Deutschland durch das GG eingeführt wurde, nirgendwo mehr in Europa existiert.[14]
Dort, wo eine verfassungsgerichtliche Kontrolle von Gesetzen fehlt oder nur schwach ausgeprägt ist, spielt die EMRK die Rolle einer Ersatz-Verfassungsgerichtsbarkeit.[15]
III. Rechtscharakter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag menschenrechtlichen Gewährleistungsinhalts, der ein internationales Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt, wenn die Rechte durch einen Mitgliedsstaat verletzt werden. Ihre herausragende Bedeutung und Effektivität liegt darin begründet, dass auf ihrer Grundlage internationale Sicherungsmechanismen mit justizförmigen Verfahren geschaffen worden sind.[16]
1. Derzeitiges Rechtsschutzsystem gemäss des 11. Zusatzprotokolls der EMRK
Mit dem Inkrafttreten des ZP11 am 01. November 1998 wurde das Rechtsschutzverfahren der EMRK grundlegend umgestaltet. Demnach werden Staaten- und Individualbeschwerden direkt an den EGMR gerichtet. Zudem sind beide Überwachungsmechanismen obligatorisch. Der EGMR entscheidet über einen Fall. Sein endgültiges Urteil ist gemäß Art. 46 EMRK (n.F.) dem Ministerkomitee zuzuleiten, das dessen Durchführung überwacht.[17]
2. Organe der EMRK
Das zentrale Kontrollorgan ist der ständige EGMR.[18]
Die Zuständigkeit des Plenums beschränkt sich gemäss Art. 26 EMRK auf Verwaltungsangelegenheiten, da aufgrund der Große des EGMR keine Plenarentscheidungen in Streitsachen möglich sind.[19]
2.1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Seit dem ZP11 fungiert der EGMR als einziges Rechtsprechungsorgan. Er hat im November 1998 seine Tätigkeit aufgenommen.[20]
Der EGMR ist gemäss Art. 19 EMRK errichtet worden. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr, d.h. gemäss Art. 21 VfO-EGMR legt er jedes Jahr Sitzungsperioden fest. Nach Art. 20 EMRK entspricht die Zahl der Richter derjenigen der Vertragsstaaten. Der EGMR ist damit der mit Abstand größte internationale Gerichtshof weltweit. Nach Art. 21 EMRK müssen die Richter namentlich Juristen und von hohem Ansehen sein, und sie gehören ihm „in ihrer persönlichen Eigenschaft an“. Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist in Art. 21 III EMRK besonders garantiert. Nach Art. 22 EMRK werden die Richter von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates für jeden Vertragsstaat aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die dieser vorgeschlagen hat. Eine Beschränkung auf eigne Staatsangehörige gibt es nicht. Die Amtszeit der Richter beträgt nach Art. 23 EMRK sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.[21]
Der EGMR ist nur mit rechtsprechenden Funktionen und nicht mit rechtsetzenden Befugnissen betraut.[22]
2.2 Ministerkomitee des Europarates
Neben dem EGMR besteht weiterhin das Ministerkomitee des Europarates als Vertragsorgan mit „ politischem Einschlag “. Es kann beim EGMR Gutachten bezüglich der Auslegung der EMRK und ihrer Protokolle beantragen (vgl. Art. 47 EMRK). Zudem wacht es über die Umsetzung von endgültigen Urteilen des EGMR (vgl. Art. 46 Abs. 2 EMRK).[23]
3. Rechtsschutzverfahren der EMRK
Als Überwachung- bzw. Erzwingungsmechanismen sieht die EMRK sowohl die Staatenbeschwerde (vgl. Art. 33 EMRK), als auch die Individualbeschwerde (vgl. Art. 34 EMRK) vor.[24]
Dabei ist das Individualbeschwerdeverfahren das jüngste in der Entwicklung der Rechtsschutzverfahren.[25]
Beide Verfahrensarten sind inzwischen obligatorisch, so dass sich ein Staat mit seinem Beitritt zur EMRK automatisch der umfassenden Rechtsprechungsgewalt des EGMR unterwirft.[26]
3.1 Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK)
Im Staatenbeschwerdeverfahren kann ein jeder Vertragsstaat zum EGMR Beschwerde gegen einen anderen Mitgliedsstaat der EKMR führen, wenn dieser seines Erachtens Vertragspflichten verletzt hat.[27]
Jedoch können Staatenbeschwerden politische und diplomatische Beziehungen zwischen den Staaten erheblich belasten. Aus diesem Grund sind sie in der Praxis grundsätzlich nicht sehr beliebt.[28]
3.2 Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK)
Mit der Individualbeschwerde kann sich jede natürliche Peson, nicht-staatliche Organisation oder Vereinigung wegen der Verletzung eines Konventionsrechts an den EGMR wenden und die Verletzung eines Konventionsrechts durch einen Mitgliedstaat rügen.[29]
Dies bedeutet eine vergleichsweise starke Schutzwirkung für den Einzelnen: Im Individualbeschwerdeverfahren kann eine Einzelperson, die selbst betroffen sein muss, auf internationaler Ebene, im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags, vor unabhängigen Organen Rechtsschutz selbst gegen den eigenen Staat suchen.
„Ein Eingriff liegt vor, wenn der Bürger das ihm garantierte Recht im Rahmen von dessen Schutzbereich nicht so ausüben kann, wie es der Garantie entspräche, oder wenn er für eine solche Ausübung Nachteile in Kauf nehmen muß. Grundsätzlich kann ein Eingriff von jedermann ausgehen, der eine ihm übertragene amtliche Aufgabe wahrnimmt.“[30]
Geht der Eingriff von Privaten aus, stellt sich die Frage einer staatlichen Schutzpflicht. Diese wird in zunehmendem Umfang bejaht.[31]
Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Bürger zum (beschränkten) Völkerrechtssubjekt.[32]
Zudem hat sich dieses Rechtschutzverfahren in der Praxis als eines der wichtigsten Verfahren des internationalen Menschenrechtsschutzes erwiesen. Zur Begründung führt Theodor Schilling an, die Individualbeschwerden „erfüllen die Menschenrechtsverträge mit Leben“. Auf die Bedeutung der Individualbeschwerde hat die Praxis des EGMR, nur wenige Zulässigkeitsentscheidungen zu fällen, angesichts der Fülle an eingereichten Beschwerden keinen Einfluss. In der Praxis entscheidet der EGMR nur etwa 10% der Individualbeschwerden durch Urteil. Viele dieser Zulässigkeitsentscheidungen tragen zur Fortentwicklung des Rechts bei.[33]
[...]
[1] Herdegen: Völkerrecht; S. 340, Rz. 1.
[2] Herdegen: Europarecht; S. 14, § 3.
[3] Frowein; Peukert: EMRK-Kommentar; S. 1, Rz. 1.
[4] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 6, Rz. 7.
[5] Herdegen: Europarecht; S. 14, Rz. 1.
[6]
[7] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 6, Rz. 7.
[8] Herdegen: Europarecht; S. 14, Rz. 1.
[9] Herdegen: Europarecht; S. 15, Rz. 6.
[10] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 36 f., Rz. 66.
[11] Herdegen: Völkerrecht; S. 340, Rz. 2.
[12] Herdegen: Europarecht; S. 15, Rz. 4.
[13] Frowein; Peukert: EMRK-Kommentar; S. 2, Rz. 4.
[14] Frowein; Peukert: EMRK-Kommentar; S. 6, Rz. 12.
[15] Herdegen: Europarecht; S. 15, Rz. 5.
[16] Herdegen: Völkerrecht; S. 341, Rz. 3.
[17] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 8, Rz. 12.
[18] Herdegen: Völkerrecht; S. 341, Rz. 3.
[19] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 252, Rz. 503.
[20] Herdegen: Europarecht; S. 16, Rz. 9.
[21] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 251 f., Rz. 502.
[22] Herdegen: Europarecht; S. 37, Rz. 57.
[23] Herdegen: Europarecht; S. 17, Rz. 10.
[24] Herdegen: Völkerrecht; S. 341, Rz. 3.
[25] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 6, Rz. 9.
[26] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 252, Rz. 504.
[27] Herdegen: Europarecht; S. 17, Rz. 11.
[28] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 7, Rz. 10.
[29] Herdegen: Völkerrecht; S. 341, Rz. 3.
[30] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 21 f., Rz. 40.
[31] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 22, Rz. 40.
[32] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 6, Rz. 9.
[33] Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 7, Rz. 10.
- Quote paper
- M.A. Hannah-Kristin Elenschneider (Author), 2007, Der Schutz der Menschenrechte durch die Europäische Menschenrechtskonvention, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145956
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