Das GmbH-Recht von 1982 wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen geändert. Obwohl das Gesetz grundsätzlich weiter besteht wurden Ergänzungen und Neuerungen eingeführt. Dabei haben sich neue Möglichkeiten ergeben die neue Optionen bei der Rechtsgestaltung eröffnet.
In diesem Bericht wurden die Neuerungen der Gesellschaftsrefonn untersucht. Ziel der Untersuchung war die Vorteilhaftigkeit für einen deutschen Existenzgründen zu bestimmen.
Nach einer AufWendigen Recherche wurden zunächst die Sachverhalte von der Refonn erläutert.
Anschließend wurden die die Veränderungen des Gesetzes dargestellt. Um eine Analyse durchführen zu können wurden Kriterien definiert die bei der Wahl der Rechtsfonn zu beachten sind. Anschließend wurde auf Grund dieser Struktur eine Analyse der Sachverhalte vor und nach der Refonn durchgeführt. Die Analyse der Sachverhalte zeigt, dass die Veränderungen tiefgreifend sind.
Für einen Unternehmer bietet die UG eine Reihe von Vorteilen. Diese ergeben sich zunächst einmal aus Mindestkapital das nur einen Euro betragen muss. Um einer drohenden Insolvenz entgegen zu wirken hat der Gesetzgeber der UG eine Thesaurierungspflicht auferlegt. So müssen 25 Prozent der Gewinne angespart werden müssen bis ein Kapital von 25.000 Euro erreicht worden ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die UG dann in eine GmbH umfirmieren. Ein weiterer Vorteil der Refonn zeigt sich bei dem Gründungsprozess. Nun ist es möglich ein Musterprotokoll für die Gründung einer haftungs beschränkten Gesellschaft zu nutzen. Hier
gibt es eine jedoch Beschränkungen. Durch dieses Protokoll ist eine schnellere Gründung einer Gesellschaft möglich. Wenn die "nonnale GmbH" mit der UG verglichen wird fallt auf, dass viele Veränderungen analog auch auf die GmbH zutreffen.
Im Hinblick auf die englische Limited zeigt die Analyse, dass frühere Vorteile nicht mehr gegeben sind und der Haftungsbeschränkung auf treten. Es besteht eine Rechtsunsicherheit.
Da die Haftung eine zentrale Fragestellung bei der Wahl der Rechtsfonn darstellt ist dieser Umstand sehr problematisch. Ein weiterer Nachteil ergibt sich aus dem Umstand, dass die Rechnungslegung nach dem deutschen und dem englischen Recht erfolgen muss. Das erhöht die Aufwendungen der Gesellschaft und spricht gegen die englische Limited.
[...]
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Vorwort
1 Einleitung
2 Ausgangsituation
2.1 Die GmbH
2.2 Die englische Limited
2.3 Gegeniiberstellung
3 Veranderungen durch MomiG
3.1 Oberblick
3.2 Gemeinsame Vorschriften
3.3 Wesentliche Veranderungen
4 Analyse der Gesellschaftsreform
4.1 Merkmale der Rechtsformwahl
4.2 Untersuchung der Gesellschaftsreform
4.3 Untersuchung im Hinblick auf die Englische Limited
5 Ergebnisse und Schlussfolgerung
6 Empfehlungen und Kritische Wiirdigung
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkiirzungsverzeichnis
Glossar
Zusammenfassung
Das GmbH-Recht von 1982 wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen geandert. Obwohl das Gesetz grundsatzlich weiter besteht wurden Erganzungen und Neuerungen eingefiihrt. Dabei haben sich neue Moglichkei-ten ergeben die neue Optionen bei der Rechtsgestaltung eroffnet.
In diesem Bericht wurden die Neuerungen der Gesellschaftsreform untersucht. Ziel der Un-tersuchung war die Vorteilhaftigkeit fiir einen deutschen Existenzgriinden zu bestimmen.
Nach einer Aufwendigen Recherche wurden zunachst die Sachverhalte von der Reform erlau-tert. AnschlieBend wurden die die Veranderungen des Gesetzes dargestellt. Um eine Analyse durchfiihren zu konnen wurden Kriterien definiert die bei der Wahl der Rechtsform zu beach-ten sind. AnschlieBend wurde auf Grund dieser Struktur eine Analyse der Sachverhalte vor und nach der Reform durchgefiihrt. Die Analyse der Sachverhalte zeigt, dass die Verande-rungen tiefgreifend sind.
Fiir einen Unternehmer bietet die UG eine Reihe von Vorteilen. Diese ergeben sich zunachst einmal aus Mindestkapital das nur einen Euro betragen muss. Um einer drohenden Insolvenz entgegen zu wirken hat der Gesetzgeber der UG eine Thesaurierungspflicht auferlegt. So miissen 25 Prozent der Gewinne angespart werden miissen bis ein Kapital von 25.000 Euro erreicht worden ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die UG dann in eine GmbH umfirmieren. Ein weiterer Vorteil der Reform zeigt sich bei dem Griindungsprozess. Nun ist es moglich ein Musterprotokoll fiir die Griindung einer haftungsbeschrankten Gesellschaft zu nutzen. Hier gibt es eine jedoch Beschrankungen. Durch dieses Protokoll ist eine schnellere Griindung einer Gesellschaft moglich. Wenn die „normale GmbH" mit der UG verglichen wird fallt auf, dass viele Veranderungen analog auch auf die GmbH zutreffen.
Im Hinblick auf die englische Limited zeigt die Analyse, dass friihere Vorteile nicht mehr gegeben sind und der Haftungsbeschrankung auf treten. Es besteht eine Rechtsunsicherheit. Da die Haftung eine zentrale Fragestellung bei der Wahl der Rechtsform darstellt ist dieser Umstand sehr problematisch. Ein weiterer Nachteil ergibt sich aus dem Umstand, dass die Rechnungslegung nach dem deutschen und dem englischen Recht erfolgen muss. Das erhoht die Aufwendungen der Gesellschaft und spricht gegen die englische Limited.
Die Griindung einer Unternehmergesellschaft ist nur Empfehlenswert wenn eine Griindung mit 25.000 Euro nicht moglich ist. Das Musterprotokoll ist bei der Griindung nur einge-schrankt zu empfehlen. Hier kommt es auf die Komplexitat der Sachverhalte an. Von der Griindung einer englischen Limited ist einem deutschen Unternehmer abzuraten.
Es ist zu beachten das diese Empfehlung nur aus Sicht eines deutschen Unternehmers relevant sind.
Vorwort
Im Rahmen des Hauptstudiums des Studiengangs International Business Economics muss im Fach HLA 7 ein individueller Bericht angefertigt werden. Dieser Bericht soll insgesamt höchsten 20 Seiten Kerntext beinhalten und kann über ein beliebiges Thema, welcher einen Bezug zum Studiengang hat, geschrieben werden. Das Thema wurde vom Studenten frei ge-wählt und mit einem zugeteilten Dozenten ausgearbeitet und verfeinert. Zur Erstellung des Berichtes war eine ausgiebige Recherche notwendig.
Der gewählte Titel entstand aus der Uberlegung heraus selbst eine Unternehmung zu grün-den. Dabei machte ich mir Gedanken über die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung. So stieB ich auf die GmbH. Leider waren die Anforderungen zur Gründung relativ hoch. Als ich dann im Juni 2007 von der Reform des Gesellschaftsrechts erfuhr, waren die Aussagen noch relativ ungenau. Zu diesem Zeitpunkt war die Berichterstattung zwar quantitativ zufrieden-stellend, qualitativ jedoch nicht. Selbst die Beratung durch eine Steuerberaterin war in keiner Weise befriedigend. Heute ist der Umfang sowie die Qualität der Quellen angemessen. Ob-wohl ich bereits mit der Thematik vertraut bin, habe ich mich bisher nicht wissenschaftlich mit der Gesellschaftsreform auseinander gesetzt. Meine bisherigen Recherchen beschränkten sich ausschlieBlich auf den Gründungsprozess. Einen Vergleich zur bisherigen GmbH habe ich nie angestrebt. Dieser Bericht war ein guter Anlass mich auch wissenschaftlich mit der Thematik auseinander zu setzen.
Zielgruppe dieser Arbeit sind Unternehmer die sich für die Auswirkungen der Gesellschafts-reform interessieren.
Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle vielmals bei Frau Dozentin der Fontys Internationale Hogeschool Economie für die Unterstützung bei den for-malen und fachlichen Fragestellungen während der Berichterstellung.
10.12.2009
1 Einleitung
Die Rechtsordnung stellt den Unternehmungen in unterschiedlichen Gesetzen eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfiigung. Sie iiberlasst dem oder den Eigentiimern die Entscheidung fiir eine Rechtsform selbst zu treffen. Seit 1982 stellte die GmbH, mit rund 1 Millionen Un-ternehmen, fiir den deutschen Mittelstand die popularste Gesellschaftsform dar. Die Haf-tungsbegrenzung auf das Stammkapital ist dabei nur ein Vorzug. Auch die niedrige Steuerbe-lastung der inlandischen Kapitalgesellschaften erfreut sich groBer Beliebtheit. In den letzten Jahren wurden jedoch Stimmen laut, das bisherige Gesellschaftsrecht den heutigen Anforde-rungen anzupassen. Begriindet wurde diese Forderung durch die Abwanderung von deut-schen Unternehmen in das Ausland. In England ist es möglich eine Gesellschaft, ahnlich der GmbH, mit einem GBP[1] Stammkapital zu griinden. Das Resultat ist das Gesetz zur Moderni-sierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen (MoMiG), das am 1. November 2008 verabschiedet wurde. Nach diesem Gesetz kennt das deutsche Gesellschafts-recht nun zwei Arten der Gesellschaft mit beschrankter Haftung. Zur bisherigen Gesellschaft mit beschrankter Haftung kommt nun auch eine neue Gesellschaft namens Unternehmerge-sellschaft hinzu.
Fiir einen Existenzgriinder oder ein anderes mittelstandisches Unternehmen stellt sich nun die Frage welche der beiden Gesellschaftsformen zweckmaBiger ist. Ziel dieser Untersuchung ist eine Empfehlung auszusprechen die den Anspriichen eines Unternehmers gerecht wird. Da die Wahl der Rechtsform weitreichende und langfristige Auswirkungen hat, ist eine Antwort von zentraler Bedeutung.
Eine Aussage iiber die sinnvollste Alternative ist ohne eine fundierte Analyse nicht moglich. Bei der Wahl der Unternehmensform sind viele Faktoren zu beriicksichtigen. Auch die An-forderungen an das Unternehmen sind durch die hohe Komplexitat sehr vielschichtig. Um dem Leser einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung zu geben, beschaftigt sich das zweite Kapitel mit der Ausgangssituation. Die Erlauterungen beschreiben die GmbH und die englische Limited, im Folgenden auch Ltd. genannt, und stellen diese gegeniiber. Begriindet ist dies durch die Tatsache, dass die Limited bisher das Konkurrenzmodell der GmbH war. Das dritte Kapitel befasst sich mit den Veranderungen des deutschen Gesellschaftsrechts. Im Wesentlichen wird auf die Veranderung eingegangen die sich aus der Reform des Gesell-schaftsrechts ergibt. Das vierte Kapitel bildet den Kern dieser Arbeit. Hier werden die Fakten, die in Kapitel zwei und drei dargestellt wurden, strukturiert und analysiert. Die Merkmale der Struktur sind aus dem Anforderungsprofil eines Unternehmers abgeleitet. Mit Hilfe dieser Merkmale wird die Gesellschaftsreform zunachst im Hinblick auf das deutsche Gesellschafts-recht analysiert um die Veranderungen zu dem bisherigen Recht ableiten zu konnen. Weiter-hin findet eine Untersuchung der Anforderungen mit Blick auf die englische Limited statt. Die Ergebnisse der Analyse werden im fiinften Kapitel dargestellt. Das sechste Kapitel erfiillt die Zielsetzung dieser Arbeit und spricht eine Empfehlung aus.
Bei dieser Arbeit wird primar eine Untersuchung des deutschen Gesellschaftsrechts durchge-fiihrt. Dabei werden die Sachverhalte aus der Sicht eines deutschen Unternehmers betrachtet. Da das deutsche Gesellschaftsrecht jedoch nicht isoliert betrachtet werden kann wird auch die englische Limited in die Untersuchung mit einbezogen. Weiterhin werden in dieser Untersu-chung keine Sachverhalte betrachtet, die fiir Konzerne relevant sind.
2 Ausgangsituation
In diesem Kapitel werden unterschiedliche Aspekte vor der Gesellschaftsreform erläutert. Dazu wird der Zustand bis zum 1.November 2008 betrachtet. Weiterhin wird auch die engli-sche Limited beschrieben weil sie eine beliebte und vergleichbare Alternative zur GmbH ist. Im Anschluss werden die Unterschiede, im Rahmen einer Gegenüberstellung, dargestellt.
2.1 Die GmbH
Haftung
Bei der Frage nach den Haftungsverhaltnissen ist zwischen der Gesellschaft, dem Geschafts-fiihrer und den Gesellschaftern zu unterscheiden. Die Haftung der Gesellschaft war grund-satzlich auf das Gesamtvermogen der Gesellschaft begrenzt. Die Gesellschafter hafteten fiir die Verbindlichkeiten der Gesellschaft laut § 13 Abs. 2 GmbHG mit Ihrer Stammeinlage. Im Fall der Insolvenz konnte Ihr Privatvermogen nicht fiir Verbindlichkeiten der GmbH heran-gezogen werden. Die Haftungsbeschrankung trat mit Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Falls vorher Geschafte getatigt wurden, konnten die Gesellschafter in die Haftung ge-nommen werden (vgl. Wohe, 2002, S. 684). Fiir den Geschaftsfiihrer kann sich laut § 64 Abs. 2 GmbHG eine Verpflichtung ergeben wenn er die Insolvenz der Gesellschaft nicht unver-ziiglich anzeigt.
Gründung
Bisher konnte die GmbH durch eine oder mehrere Personen gegriindet werden. Der Gesell-schaftsvertrag musste durch einen Notar beurkundet werden. Die Griindungskosten betrugen circa 2.500 Euro (vgl. Mellert/Verfiirth 2005, S. 74). Die Beziehung der Gesellschafter unter-einander wurde im Gesetz festgelegt. Jedoch konnten wirtschaftliche Uberlegungen in den Gesellschaftsvertrag eingearbeitet werden. Sie erlaubten eine Flexibilitat bei der Rechtsge-staltung (vgl. Wohe 2002, S. 270). Weiterhin konnte laut § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG eine Ge-sellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmel-dung zur Eintragung erforderliche Genehmigungsurkunden vorlagen. Dies war bei erlaubnis-pflichtigen Tatigkeiten der Fall (z. b. handwerkliche Tatigkeit). Bisher dauerte die Anmel-dung zwei bis sechs Wochen. Ein Wettbewerbsnachteil war, dass EU-Auslandsgesellschaften[2] nach der Rechtsprechung des EuGH ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land legen konnten. Diese Auslandsgesellschaften waren in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Moglichkeit bislang nicht. Bei Ihnen durfte der Ort des Verwaltungssitzes und der Geschaftssitz nicht auseinanderfallen (vgl. IHK Berlin, 2009, S. 6).
Stammkapital und Gesellschaftsanteile
Die Eigenkapitalbeschaffung einer GmbH erfolgte grundsatzlich durch die Obernahme von Stammanteilen. Hier ist zu beachten, dass kein Gesellschafter mehr als einen Stammanteil iibernehmen konnte und laut §17 GmbHG die Teilung der Zustimmung der Gesellschaft be-durfte. Die Höhe des Stammkapitals wurde im Gesellschaftervertrag festgelegt (vgl. Wöhe 2002, S. 684). Es musste bisher nach § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betra-gen. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters musste eine Höhe von mindestens 100 Euro haben. Ferner gab es Unterschiede bei der Mehr-Personen-GmbH und der Ein-Personen-GmbH. Bei der Mehr-Personen-GmbH durfte die Anmeldung beim Handelsregister erst er- folgen wenn von jedem Gesellschafter die Einlage zu mindestens einem Viertel bar einge-zahlt worden war, insgesamt aber 12.500 Euro (einschlieBlich Sacheinlagen). Bei der Ein-Personen GmbH musste fir den ubrigen Teil eine Sicherungsleistung[3] hinterlegt werden (vgl. www.ihk-emden.de, S.7)
Firma
Die Firma musste aus dem Namen des Unternehmens und einem Zusatz bestehen. Der Name der Gesellschaft musste zwingend die Bezeichnung GmbH enthalten. Ob die Gesellschaft eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma wahlte war unerheblich (vgl. Wohe, 2002, S. 275).
Übertragung eines Gesellschaftsanteils
Bisher konnte ein Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile nur durch die Zustimmung der Geschäftsführung ubertragen (vgl. www.berlin.ihk24.de, 2009; S. 4). Weiterhin muss der Ubertrag von Gesellschaftsanteilen notariell beurkundet werden. Kritisch war der Erwerb von Geschaftsanteilen. Wer einen Geschaftsanteil erwarb, konnte nicht darauf vertrauen, dass der VerauBerer auch wirklich Gesellschafter war (vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48).
Geschäftsführung
Die GmbH konnte einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Wenn ein Gesetzgeber bestellt wurde, musste er bestimmte Voraussetzungen erftillen. Die bisherigen Ausschlussgriinde für den Geschäftsführer wurden im GmbHG und Aktiengesetz festgelegt.[4] Danach konnte eine bestimmte Person nicht als Geschäftsführer eingesetzt werden, wenn es bei dieser Person zu Verurteilungen im Bereich der Insolvenz gekommen war.
Steuerbelastung und Rechnungslegung
Bei einer Aussage fiber die Steuerbelastung muss differenziert werden. Zum einen kann die Belastung aus Sicht der Gesellschaft und zum anderen aus dem Blickwinkel eines Gesell-schafters betrachtet werden. Das deutsche Ertragsrecht kennt drei Formen. Eine deutsche Kapitalgesellschaft, wozu auch die GmbH gehort, unterliegt der Korperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Gesellschafter mussten den Betrag der durch die Gesellschaft ausge-schiittet worden ist, der Einkommensteuer unterwerfen.
Die durchschnittliche Steuerbelastung einer GmbH betragt laut Dirk Beyer 29,83% (vgl. koeln-bonn.business-on.de, 2009).
Die Bestandteile des Jahresabschlusses sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und fur Kapitalgesellschaften der Anhang (vgl. Wohe, 2002, S. 846). Die Publizitatsplicht hangt von der GroBe des Unternehmens ab.
2.2 Die englische Limited
Die Beschreibung unterstellt die Annahme, dass die Limited in GroBbritannien gegriindet wurde und auch einen Verwaltungssitz in Deutschland hat.
Haftung
Bei der Limited ist die Haftung der Gesellschaft, der Gesellschafter und des Geschaftsfiihrers zu unterscheiden. Die englische Limited ist eine Gesellschaftsform bei der die Haftung in der Regel auf das Gesellschaftsvermogen beschrankt ist. Voraussetzung ist, dass dies ausdriick-lich in der Satzung vorgesehen ist.
Fiir den Geschaftsfiihrer kann sich eine personliche Haftung aus der Verletzung der Sorgfalts-oder sonstiger Pflichten ergeben. Sofern ein Direktor im Gesellschaftsertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der englischen Limited handelt, kann es zu seiner personlichen Haftung kommen. Auch ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der In-solvenz eines Unternehmens kann die Haftung des Direktors unter Umstanden nach sich zie-hen. Die personliche Haftung des Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozial-versicherungsbeitragen oder Umsatzsteuer erstrecken sofern betriigerische Vereitelung der Zahlungspflichten vorhanden sind (vgl. www.Fankfurt-main.ihk.de, 2009).
Bei einem Auseinanderfallen von Griindungssitz und Ort des Geschaftsbetriebes stellt sich immer wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhaltnisse im jeweiligen Fall tatsachlich sind. Dies gilt insbesondere fiir die Haftungsbeschrankung. So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine personliche Haftungsbeschrankung des Gesellschafters und/oder Geschaftsfiihrers anerkennen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. In diesem Bereich ist vieles strittig (vgl. www.Fankfurt-main.ihk.de, 2009).
Gründung
Um eine englische Limited zu griinden, muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, und eine Eintragung ins britische Handelsregister vorgenommen werden. Jede englische Limited muss ein Registered Office unterhalten. Dieses Registered Office muss und in England oder Wales liegen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den eigentlichen Geschaftssitz der englische Limited. — Dieser kann sich namlich ohne weiteres auch in Deutschland befinden (vgl. www.limited-beratung.com, 2009).
Die Griindungsdauer betragt circa ein bis zwei Wochen und eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich (vgl. www.Fankfurt-main.ihk.de, 2009). Die Kosten fiir die Griindung lie-gen bei circa 300€ und die Eintragung ins deutsche Handelsregister kostet noch einmal 700€ (vgl. www.limited-beratung.com, 2009). Da die Englische Limited eine englische Kapitalge-sellschaft ist, erfolgt die Griindung in englischer Sprache und nach englischem Recht.
Stammkapital und Gesellschaftsanteile
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der englischen Limited werden zwischen dem Nominalkapital [5] und dem einbezahl-ten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile, die tatsach-lich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafiir erbrachte Einlage. Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferun-gen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar (vgl. www.Fankfurt-main.ihk.de, 2009).
Firma
Der Name der Gesellschaft kann grundsatzlich frei gewahlt werden, muss aber die Wörter "englische Limited" einschlieBen (vgl. www.Fankfurt-main.ihk.de, 2009).
Übertragung eines Gesellschaftsanteils
Fiir die Ubertragung von Gesellschaftsanteilen gibt es keine formalen Vorschriften. Sie k|n-nen also auch miindlich iibertragen werden. Sinnvoll und sicherer ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Ubertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Mitteilung iiber die Ubertragung von Gesellschaftsanteilen der englischen Limited geht erst am Ende des Ge-schaftsjahres mit Abgabe des Annual Return an das Companies House (vgl. www.limited-beratung.com, 2009). Eine wesentliche Einschrankung ergibt sich aus dem Verbot die Anteile offentlich anzubieten. Weiterhin ist es iiblich dem Geschaftsfiihrer ein Ablehnungsrecht zu-zusprechen oder den bisherigen Anteilseignern ein Vorkaufsrecht einzuraumen (vgl. Pettet, 2009, S. 272f.).
Geschäftsführung
Eine englische Limited muss zumindest einen Director (Vorstand bzw. Geschaftsfiihrer) und auBerdem einen Company Secretary (Schriftfiihrer der Gesellschaft) bestellen. Zudem sind die meisten englischen Limiteds verpflichtet, Auditors (Wirtschaftspriifer) zur Uberpriifung der einzureichenden Bilanzen zu bestellen (vgl. www.Fankfurt-main.ihk.de, 2009).
Steuerbelastung und Rechnungslegung
Die englische Limited muss in England jahrlich drei Dokumente vorlegen. Den Annual Return und den Annual Account und eine Steuererklarung. Hinzu kommen noch die Rech-nungslegungspflichten nach dem deutschen Recht. Der Annual Return ist vergleichbar mit der Jahresbericht. Der Annual Account stellt den Jahresabschluss dar. Der Umfang des Jah-resabschlusses hangt von der UnternehmensgroBe ab. Die Steuerklarung muss auch einge-reicht werden. Sofern die Limited keiner geschaftlichen Tatigkeit in England, sondern nur in Deutschland nach geht muss dort kein Gewinn versteuert werden (vgl. www.limited-beratung.com, 2009).
2.3 Gegeniiberstellung
Wie die Ubersicht beschrieben gibt es wesentliche Unterschiede der Gesellschaftsformen. Die folgende Darstellung zeigt wesentliche Unterschiede bei den Gesellschaftsformen.
Abbildung 1: Wesentliche Unterschiede zwischen Limited und GmbH
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung,
3 Veranderungen durch MomiG
In diesem Kapitel wird die Reform des Gesellschaftsrechts dargestellt. Dabei wird die Struk-tur des vorherigen Kapitels aufgegriffen damit der Leser die Aspekte vergleichen kann.
3.1 Uberblick
Das aktuelle Gesellschaftsrecht kennt nun zwei Formen der GmbH. Neben der bisherigen GmbH gibt es nun auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt), im folgenenden auch als UG bezeichnet. Sie stellt eine Sonderform der GmbH dar. Grundsatzlich findet das GmbH-Recht aber noch Anwendung. Dabei soll sie eine Alternative zu der englischen Limited darstellen. Die beiden Kapitalgesellschaften besitzen eine eigene Rechtspersonlichkeit (vgl. www.berlin.ihk24.de, 2009, S. 2).
Trotz der groBen Ahnlichkeit gibt es signifikante Unterschiede. Die Inhalte der Gesellschafts-reform beschranken sich nicht ausschlieBlich auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbe-schrankt), vielmehr wurde das gesamte Recht angepasst. Es gibt eine Reihe gemeinsamer Vorschriften, einige zeigen jedoch, dass die UG Unterschiede aufweist.
Der Gesetzgeber verfolgt unterschiedliche Ziele mit der Reform. Er möchte die Gründung einer GmbH erleichtern und das GmbH-Recht modernisieren um es gegenüber auslandischen Gesellschaften Wettbewerbsfahiger machen. Eine weitere Zielsetzung ist die Bekampfung von Missbrauchen.
Abbildung 2: Zielsetzung der Gesellschaftsreform
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
3.2 Gemeinsame Vorschriften
Haftung
Die Haftung für Verbindlichkeiten der UG ist grundsatzlich, wie bei der GmbH, ausschlieB-lich durch das Gesellschaftsvermogen gedeckt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz. Wenn vor der Eintragung Geschafte getatigt werden, konnen die Gesellschafter personlich haftbar gemacht werden. Ein Beispiel ist die Anmietung zukünftiger Geschaftsraume im Na-men der Gesellschaft (vgl. Georg, 2008, S. 3).
Weiterhin muss ein Insolvenzantrag gestellt werden sobald die Schulden der Gesellschaft so umfangreich sind, dass sie nicht mehr durch das Vermögen gedeckt werden. In diesem Fall musste der Geschaftsführer unverzüglich beim zustandigen Insolvenzgericht einen Antrag stellen. Falls kein Geschaftsführer vorhanden ist, müssen nun die Gesellschafter den Insol-venzantrag stellen (vgl. www.berlin.ihk24.de, 2009, S. 12).
[...]
[1] Britisches Pfund, Wechselkurs am 10. Dezember 2009 1.10431 Euro (vgl. www.lexas.net, 2009)
[2] Kursive Wörter im laufenden Text sind in das Glossar auf Seite 25 aufgenommen worden
[3] z. B. selbstschuldnerische BUrgschaft, BankbUrgschaft oder Grundschuld.
[4] Siehe hierzu § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG
[5] Weitere Erklärungen (Wöhe, 2002, S. 286)
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