Derzeit praktizieren nahezu 30 Prozent aller bei den Landesärztekammern gemeldeten Ärzte und 67 Prozent aller bei den Landeszahnärztekammern gemeldeten Zahnärzte in einer eigenen Praxis, bzw. als Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft oder eines MVZ. Dies entspricht einer absoluten Zahl von etwa 126.000 niedergelassenen Ärzten und etwa 55.800 selbständigen Zahnärzten, wobei davon fast 60 Prozent über 50 Jahre alt sind.
Fast jeder selbstständige Arzt sieht sich früher oder später mit dem Problem des Praxisverkaufs konfrontiert. Für die meisten Ärzte ist der Verkaufserlös der Arztpraxis ein wichtiger, wenn nicht sogar der wichtigste Baustein der eigenen Altersvorsorge. Neben diese wirtschaftlichen Gründe tritt meist ein psychologischer. Für den Verkäufer ist die eigene Praxis das Lebenswerk und dementsprechend emotional sind die Diskussionen und Verhandlungen mit einem potenziellen Käufer, der naturgemäß auf die Schwächen und Mängel der zu bewertenden Praxis eingeht.
Die Veräußerbarkeit von Arztpraxen wurde erst durch ein BGH-Urteil im Jahr 1965 als zulässig betrachtet. Zweifel gab es bis dato an der Sittenwidrigkeit einer Praxisveräußerung. Diese wurden mit wegweisenden Urteilen aus dem Weg geräumt und durch die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 wurde der immaterielle Praxiswert als abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut auch steuerlich anerkannt. Diese Entwicklung, die durch zunehmende Konkurrenz und die Bildung von Marktpreisen stattgefunden hat, bedingt durch Angebot und Nachfrage, hat die Bewertung von Arztpraxen längst zum Usus vieler Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxen, sowie spezialisierter Unternehmensberatungen, werden lassen. Um die Qualität der Praxiswertgutachten zu gewährleisten und die hohe Nachfrage zu bewältigen, wurde im August 1990 das Institut „Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen“ eingeführt. Mittlerweile gibt es in Deutschland mehr als ein Dutzend aktive öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Die Frage, ob eine Arztpraxis heutzutage aus rechtlicher Sicht veräußerbar ist, stellt sich also nicht mehr. Problematisch ist vielmehr die Feststellung des individuellen Praxiswertes, denn der kann, zusätzlich zu dem Substanzwert, also den Wiederbeschaffungspreisen, Marktwerten oder Liquidationswerten der Aktiva, aus einem ideellen Wert, dem sogenannten Goodwill, bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Motivation
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Begriffsbestimmung und abgrenzungen
2.1 Praxis
2.2 Praxiswert
2.3 Substanzwert und Goodwill
2.3.1 Gegenstand der Praxisveräußerung
2.3.2 Substanzwert
2.3.3 Goodwill
2.3.3.1 Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
2.4 Formen der gemeinschaftlichen ärztlichen Berufsausübung
2.4.1 Nachfolgealternativen und Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte
2.4.2 Gemeinschaftspraxis (neu: Berufsausübungsgemeinschaft)
2.4.3 Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
3 Erläuterung der wissenschaftlichen Erhebung
3.1 Datenerhebung und auswertung
3.2 Informationen über die Umfrageteilnehmer
3.2.1 Ausbildung und Qualifikation der Befragten
3.2.2 Erfahrung der Teilnehmer (Anzahl Jahre und Bewertungen)
3.2.3 Zu oder Abnahme von Bewertungen (Büro und Allgemein)
4 Praxisbewertungsgründe
4.1 Umfrageergebnisse
4.2 Definitionen
4.2.1 Praxisabgabe und übernahme
4.2.2 Begründung und Auseinandersetzung von Medizinischen Kooperationen
4.2.3 Zugewinnausgleich
5 Bewertungsmethoden
5.1 Subjektivität von Praxisbewertungen
5.2 Umfrageergebnisse
5.3 Bewertungsmethoden
5.3.1 Ertragswertmethode
5.3.1.1 Wertermittlung
5.3.1.2 Kritik
5.3.2 Bundesärztekammermethoden
5.3.2.1 Alte Bundesärztekammermethode
5.3.2.1.1 Wertermittlung
5.3.2.1.2 Kritik
5.3.2.2 Neue Bundesärztekammermethode
5.3.2.2.1 Wertermittlung
5.3.2.2.2 Kritik
6 Steuerliche Konsequenzen einer Praxisveräußerung
6.1 Abschreibung des Praxiswertes
6.2 Erbschaftsteuerreform und die Bewertung von Arztpraxen
7 Zusammenfassende Würdigung
Literaturverzeichnis
Urteilsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Abb. 1: Vertragsarztzulassung als immaterielles WG
Abb. 2a: Ärztehaus = Vier Leistungserbringer
Abb. 2b: MVZ = Leistungserbringer
Abb. 3: Ausbildung und Qualifikation der Teilnehmer
Abb. 4: Zusatzqualifikationen/Berufsexamen der Teilnehmer
Abb. 5: Erfahrung in Jahren
Abb. 6: Erfahrung (Anzahl Praxisbewertungen)
Abb. 7: Individuelle Auftragslage
Abb. 8: Allgemeine Auftragslage
Abb. 9: Bewertungsanlässe
Abb. 10: Wertigkeit der angewandten Methoden
Abb. 11: Handlungsbedarf Staat?
Abb. 12: Angewandte Bewertungsmethoden
1 Einführung
1.1 Motivation
Derzeit praktizieren nahezu 30 Prozent aller bei den Landesärztekammern gemeldeten Ärzte1 und 67 Prozent aller bei den Landeszahnärztekammern gemeldeten Zahnärzte2 in einer eigenen Praxis, bzw. als Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft oder MVZ. Dies entspricht einer absoluten Zahl von etwa 126.000 niedergelassenen Ärzten und etwa 55.800 selbständigen Zahnärzten, wobei davon fast 60 Prozent über 50 Jahre alt sind.
Fast jeder selbstständige Arzt sieht sich früher oder später mit dem Problem des Praxisverkaufs konfrontiert. Für die meisten Ärzte ist der Verkaufserlös der Arztpraxis ein wichtiger, wenn nicht sogar der wichtigste Baustein der eigenen Altersvorsorge. Neben diesen wirtschaftlichen Gründen tritt meist ein psychologischer. Für den Verkäufer ist die eigene Praxis das Lebenswerk und dementsprechend emotional sind die Diskussion und Verhandlung mit einem potenziellen Käufer, der naturgemäß auf die Schwächen und Mängel der zu bewertenden Praxis eingeht.
Die Veräußerbarkeit von Arztpraxen wurde erst durch ein BGH-Urteil im Jahr 1965 als zulässig betrachtet.3 Zweifel gab es bis dato an der Sittenwidrigkeit einer Praxisveräußerung. Diese wurden mit wegweisenden Urteilen4 aus dem Weg geräumt und durch die BFH-Rechtsprechung5 aus dem Jahr 1994 wurde der immaterielle Praxiswert als abschreibbares Wirtschaftsgut auch steuerlich anerkannt. Diese Entwicklung, die durch zunehmende Konkurrenz und die Bildung von Marktpreisen, bedingt durch Angebot und Nachfrage, stattgefunden hat, hat die Bewertung von Arztpraxen längst zum Usus vieler Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxen, sowie spezialisierter Unternehmensberatungen, werden lassen. Um die Qualität der Praxiswertgutachten zu gewährleisten und die hohe Nachfrage zu bewältigen, wurde im August 1990 das Institut „Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen“ eingeführt.6 Mittlerweile gibt es in Deutschland mehr als ein Dutzend aktive öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Die Frage, ob eine Arztpraxis heutzutage aus rechtlicher Sicht veräußerbar ist, stellt sich also nicht mehr. Problematisch ist vielmehr die Feststellung des individuellen Praxiswertes, denn der kann, zusätzlich zu dem Substanzwert, also den Wiederbeschaffungspreisen, Marktwerten oder Liquidationswerten der Aktiva, aus einem ideellen Wert, dem sogenannten Goodwill, bestehen. Der Goodwill einer Arztpraxis ist im Wesentlichen ein personenbezogenes Wertpotential7 und kann beispielsweise aus Mitarbeiterstamm, Praxisstandort, Tätigkeitsstruktur und anderen werterhöhenden oder wertmindernden Einflussgrößen bestehen.8
Bei der Bewertung dieser immateriellen Werte bestehen in der Bewertungspraxis große Diskrepanzen zwischen der theoretisch-wissenschaftlich „richtigen“ Bewertung (Ertragswertverfahren) und den tatsächlich mehrheitlich praktizierten Bewertungsmodellen. Diese problematische Entwicklung möchte ich anhand einer von mir durchgeführten Umfrage darstellen und erläutern.
1.2 Zielsetzung
Die Arbeit soll dem Leser einen Überblick über den Ist-Zustand der Bewertung von Arztpraxen geben und Anlässe für eine Bewertung, Bewertungsgrundlagen und Bewertungsverfahren erläutern. Diese einzelnen Ergebnisse und Beurteilungen werden anhand einer von mir durchgeführten wissenschaftlichen Erhebung gestützt. Diese dient der Erläuterung aktueller Probleme.
Während der Literaturrecherche und einigen Gesprächen mit Praxisbewertern ist mir immer deutlicher bewusst geworden, in wie weit die Praxisbewertung vom Wissenshorizont der jeweiligen Bewerter abhängt. Während manche Praxiswertgutachten mit nahezu empirischer Vorgehensweise erstellt werden, geben sich andere mit der Faustformel 80 - 120 Prozent vom Jahresumsatz einer Arztpraxis zufrieden.
Ziel der Erhebung ist es also, die Diskrepanz zwischen den Verfechtern der einzelnen Methoden empirisch zu begründen.
1.3 Aufbau der Arbeit
Im folgenden Kapitel möchte ich dem Leser zunächst einen Überblick über die wichtigsten Begriffe bei der Praxisbewertung sowie Medizinrecht geben und diese definieren. Danach erfolgt eine Erläuterung zur wissenschaftlichen Erhebung, welche eine zentrale Rolle im Verlauf der Arbeit spielt. Des Weiteren wurde die Arbeit nach der tatsächlichen Reihenfolge einer Praxisbewertung gegliedert, beginnend mit den Gründen für eine Praxisbewertung, über die Methodenwahl, bis hin zu steuerlichen Konsequenzen, wobei hier insbesondere die Methodenwahl und -definitionen im Mittelpunkt stehen. Die einzelnen Gliederungspunkte werden wiederum unterteilt in die Ergebnisse aus der Erhebung und die Definition und Erklärung, wobei nur die in der Erhebung am häufigsten genannten Meinungen genauer erläutert werden.
Zur Vereinfachung der Arbeit wird in den folgenden Kapiteln von dem Arzt und seiner Arztpraxis die Rede sein. Da die Bewertungsverfahren bei Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern in vielen Bereichen übereinstimmen, werde ich nur auf mögliche Bewertungsunterschiede eingehen und ansonsten bei der Bezeichnung Arzt, die gleichwohl alle anderen freiberuflichen Heilberufe einschließt, bleiben.
2 Begriffsbestimmung und -abgrenzungen
2.1 Praxis
Zunächst möchte ich den Begriff „Praxis“ erläutern, da in der Literatur verschiedene Auffassungen vertreten werden. Ich möchte der Einfachheit halber auf die Definition von Wollny9 zurückgreifen, da dieser den Begriff Praxis am einfachsten und deutlichsten erklärt:
- Ausgeübter Beruf eines freiberuflich Tätigen,
- Gesamtheit der Patienten und auch
- der örtliche Mittelpunkt der selbständigen Arbeit.
In der Rechtsprechung hingegen wird der Begriff wie folgt definiert:
„Die freiberufliche Praxis ist die Summe von Beziehungen, Aussichten und Möglichkeiten, die in weitem Umfang auf dem Vertrauen der Auftraggeber zu dem Berufsangehörigen beruhen und deshalb in ihrem Fortbestand eng mit der Person des bisherigen Praxisinhaber verknüpft sind.“10
Die Tätigkeit als Praxisinhaber ist kein Gewerbe. Steuerlich werden daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG erzielt, da der Beruf des Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers unter den sogenannten Katalogberuf nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt.
2.2 Praxiswert
Grundsätzlich ist die Arztpraxis mit ihren Eigenschaften11 deutlich von einem gewerblichen Unternehmen abzugrenzen. Es zeigen sich klare Unterschiede in den Bewertungsmaßstäben und im Gegensatz zu einem Gewerbebetrieb spielt der Substanzwert der Arztpraxis eine eher untergeordnete Rolle. Der Beruf des Arztes zeichnet sich durch seine Personenbezogenheit aus. Das persönliche Verhältnis von Arzt und Patient ist ein individuelles, was besonderen Empfindsamkeiten unterliegt und nicht mit normalen Kundenbeziehungen zu vergleichen ist.12
Eine umfassende Definition des Begriffes Praxiswert wurde bei dem Sachverständigen-Symposium der Zahnärztekammer Nordrhein im Jahr 1996 erarbeitet:
„Der Praxiswert ist der Wert, der objektiv von einem neutralen Sachverständigen oder Berater für eine Praxis ermittelt wird. Dabei werden subjektive Wertvorstellungen des Praxisabgebers oder des Praxisübernehmers nicht berücksichtigt. Dieser objektive festgestellte Praxiswert kann Basis für einen noch zu vereinbarenden Kaufpreis sein.“13
Der Praxiswert setzt sich aus der Summe von Substanzwert und Goodwill zusammen, wobei beide Größen in getrennten Bewertungsschritten berechnet werden:14
W = SW + GW
W = Gesamtwert der Praxis
SW = Substanzwert der Praxis
GW = Goodwill der Praxis
Im Steuerrecht ist unter dem Praxiswert der Goodwill einer Praxis zu subsumieren, denn der unterliegt nicht den Abschreibungsregeln des Substanzvermögens, sondern ist gesondert abzuschreiben. In den jüngsten Verfügungen der OFD15 und Urteilen der FG16 ist von einer Aufteilung des Goodwills in einen immateriellen Anteil der Vertragsarztzulassung und einen immateriellen Anteil der Privatpraxis die Rede. In Kapitel 2.3.2 werde ich diese Entwicklung näher beschreiben.
Aufgrund der Zusammenführung von Substanzwert und Goodwill im Rahmen einer Praxisbewertung werden die traditionellen Verfahren als kombinierte Verfahren oder Kombinationsmethoden bezeichnet.17 Problematisch wird die Ermittlung eines Praxiswerts, wenn die going-concern Prämisse nicht eingehalten werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Praxis ohne den bisherigen Inhaber nicht mehr überlebensfähig ist. Bei einem solchen Sachverhalt wäre der Goodwill mit 0 anzusetzen und die Substanz gegebenenfalls mit dem Liquidationswert18 anzusetzen.
Die Begriffe Goodwill und Substanzwert werden im nächsten Kapitel definiert.
2.3 Substanzwert und Goodwill
2.3.1 Gegenstand der Praxisveräußerung
Der Gegenstand der zu veräußernden Praxis ist neben dem Wert der Substanz, also den materiellen Grundlagen der ärztlichen Tätigkeit, auch der ideelle Wert, der sog. Goodwill. Da die Bewertung von Arztpraxen fast ausschließlich über Kombinationsverfahren erfolgt, ist eine Erläuterung der beiden Komponenten dieses Verfahrens, Substanzwert und Goodwill, unabdinglich.19
Das Kombinationsverfahren wird trotz grundsätzlicher Methodenwahlfreiheit von der Rechtssprechung vorausgesetzt20, zudem wird in etlichen Gesellschafterverträgen zwischen materiellen und ideellen Praxiswerten unterschieden.21 Aus diesem Grund möchte ich in den folgenden Kapiteln diese beiden Parameter beschreiben.
2.3.2 Substanzwert
Durch Zeitschriftenbeiträge wird ein verhältnismäßig großes Interesse bei der Ermittlung des Goodwills suggeriert, wohingegen die Ermittlung des Substanzwertes als weniger wichtig erscheint.22 Die Feststellung des Substanzwertes stellt zwar in der Praxis kein verhandlungsbeherrschendes Problem dar, sollte aber dennoch fundiert und sorgfältig durchgeführt werden, da im Durchschnitt etwa 30 Prozent des Praxiswerts auf den Substanzwert zurückgehen.23
Ein Praxisinhaber ist nur dann in der Lage die Praxis zu betreiben, wenn er über das notwendige Praxisinventar verfügt. Das führt zu der Annahme, dass der übernehmende Arzt gezwungen ist, fehlendes betriebsnotwendiges Inventar wiederzubeschaffen. Daraus lassen folgende rechtliche und betriebswirtschaftliche Bewertungsgrundsätze ableiten:
Der Substanzwert entspricht der Summe der Verkehrswerte aller Praxisgegenstände. Damit sind grundsätzlich die Kosten gemeint, die anfallen würden, wenn der Praxisübernehmer die Praxisgegenstände neu beschaffen müsste, sog. Wiederbeschaffungspreise.24
Grundsätzlich lassen sich fünf Kategorien des Praxisinventars unterscheiden:25
1. Medizinische Geräte,
2. Praxiseinrichtung,
3. EDV-Systeme und Software,
4. Geringwertige Wirtschaftsgüter sowie
5. Ge- und Verbrauchsmaterialien wie Büromaterial und Laborzubehör
Darüberhinaus können Investitionen für den Ausbau der Praxisräume, die dem Praxiskäufer zur Verfügung stehen, als auch immaterielle Werte (außer dem eigentlichen Goodwill26 ) wie Lizenzen und Beteiligungen an Laborgemeinschaften, im Substanzwert berücksichtigt werden.
Forderungen gegenüber Patienten können nur auf Rechnung des Praxiskäufers in den Substanzwert einbezogen werden, wenn dieses ausdrücklich bei der Praxisübernahme vereinbart wurde. Für die Rechtswirksamkeit der Forderungsübertragung ist allerdings die Zustimmung jedes Patienten oder Schuldners notwendig, ansonsten ist der Übertragungsakt nichtig.27 Eine Zustimmung ist nicht notwendig, falls die Praxisübernahme durch bisherige Mitarbeiter oder Partner erfolgt, die bereits vor Abtretung der Forderungen mit allen Einzelheiten in diesem Zusammenhang betraut waren.28
Durch die Zustimmungserfordernis nach dem BGH wird die Übertragung offener Forderungen erheblich erschwert, es kann daher sinnvoll sein auf eine solche Übertragung zu verzichten.29
Verbindlichkeiten sind, soweit sie vom Erwerber übernommen werden, mit in die Substanz einzubeziehen. Zu den Verbindlichkeiten gehören u.a. Urlaubsansprüche, Pensionsverpflichtungen oder ähnliche Verpflichtungen den Mitarbeitern gegenüber.
Jeder Vermögensgegenstand der Praxis ist grundsätzlich einzeln zu bewerten oder als Pauschalwert für kleinere Vermögensgegenstände zu erfassen.30 Eine Übersicht über das Mengengerüst der Arztpraxis lässt sich i. d. R. durch eine Inventarliste gewinnen.
Der Substanzwert ist nicht nur ein Bestandteil des Kombinationsverfahrens, sondern ist auch als untere Praxiswertgrenze31 zu verstehen. Hat die Praxis einen negativen Goodwill, so verbleibt dem abgebenden Arzt zumindest die vorhandene Substanz, die, je nach Anlass, zu Liquidations- oder Wiederbeschaffungswerten bewertet wird.
Schmid-Domin hält die Schutzregelung des § 103 Abs. 4 SGB V für äußerst fragwürdig, da diese durch die Zulassungsausschüsse auch gegenteilig ausgelegt werden könnte, sprich, der Kaufpreis dürfte den Verkehrswert nicht übersteigen.32
2.3.3 Goodwill
Dem Goodwill einer Arztpraxis kommt eine große Bedeutung zu, da der Substanzwert meist deutlich unter den Werten des Goodwills liegt.33 Das eine Arztpraxis einen inneren Wert haben kann, ist seit langem anerkannt34 und wurde mit dem BGH-Urteil aus dem Jahr 1995 höchstrichterlich bestätigt.35 Der Goodwill, auch ideeller Wert genannt, begründet auf der hohen Personenbezogenheit der Patienten zum Praxisinhaber und der damit verbundenen immateriellen-individuellen Wertschöpfung. Achter nennt dieses Merkmal den „Stempel der Eigenpersönlichkeit“.36
Voraussetzung für einen Goodwill ist es, dass es einen gewissen Markt für Arztpraxen gibt.37 Bei dem Verkauf der Arztpraxis oder Praxisanteilen müssen grundsätzlich Preise oder Vorteile erzielt werden können, die über den reinen Substanzwert hinausgehen, und diese Annahme muss auch im konkreten Fall gerechtfertigt sein.
Der Goodwill ist das Ergebnis verschiedener werterhöhender und wertmindernder Parametern. Der Grundgedanke der Existenz eines Goodwills ergibt sich aus dem Vertrauensverhältnis von Praxisinhaber und Patient. Dieses bestehende Vertrauensverhältnis wird mit dem Praxisverkauf massiv belastet. Der Praxiserwerber kauft dennoch die Chance, einen bereits bestehenden Patientenstamm an sich zu binden und diesen als Grundlage für eine angestrebte ärztliche Selbständigkeit zu nehmen. Die Quantifizierung dieses Wertes wird regelmäßig als sehr problematisch betrachtet.38
Um den Wert dieser schwer berechenbaren Chance zu ermitteln, muss man sich zunächst für eine geeignete Wertbestimmungsmethode entscheiden. Folgende Methoden sind in der Literatur und Praxis zur Ermittlung des Goodwills bekannt, werden aber in der Literatur teilweise abgelehnt:39
- Umsatzmethode,
- Bundesärztekammermethode (alt40 & neu41 ), x Gewinnmethode,
- Gemischte Umsatz- & Gewinnmethode und die
- Indexierten-Basis-Teilwertmethode (IBT-Methode)42
Die einzelnen Verfahren werden in Kap. 5 detailliert erläutert und anhand der Umfrageergebnisse und Literaturmeinungen auf Brauchbarkeit und Funktionalität getestet.
Es lassen sich grundsätzlich drei elementare Merkmale des Goodwills zusammenfassen:43
- Wesentlicher Bestandteil des Gesamtwertes der Praxis
- Eng mit der Person des Praxisinhabers verbunden
- Kann nicht ohne weiteres auf den Nachfolger übertragen werden
2.3.3.1 Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
Wie bereits in Kap. 2.2 erwähnt, deutet sich seitens der Finanzverwaltung und Rechtssprechung eine neue steuerliche Handhabung des Goodwills an. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil aus dem Jahr 2004 rechtskräftig festgestellt, dass der mit dem Vertragsarztsitz verbundene wirtschaftliche Vorteil ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellt und der Goodwill daher nochmals unterteilt werden müsse.44 Die Finanzgerichtsrechtsprechung geht demnach davon aus, dass der mit der Vertragsarztzulassung einhergehende Vorteil keinem Werteverzehr unterliegt, also nicht abschreibungsfähig ist.45 Lediglich am Bewertungsstichtag der Wiederveräußerung der Arztpraxis oder derer Anteile könnte der auf die Vertragsarztzulassung fallende Wert abgeschrieben werden. Somit handelt es sich bei der Vertragsarztzulassung um ein selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut, das zwar erworben, bis zur Praxisaufgabe des Erwerbers jedoch als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert bleiben muss.
Auffassung der OFD Koblenz:46
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
Die OFD Münster hat den Parameter „immaterieller Wert der vertragsärztlichen Tätigkeit“ nochmals in Vertragsarztzulassung (50 Prozent) und Praxiswert der vertragsärztlichen Tätigkeit (50 Prozent) aufgeteilt. Diese Aufteilung kommt zwar den betroffenen Ärzten entgegen, ist aber laut h. M. in der Literatur keine besonders sinnvolle Lösung, da diese den Praxiswert künstlich erhöht.47
Das FG Rheinland Pfalz hat hingegen entschieden, dass der Goodwill einer Arztpraxis ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt und nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden darf. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt und die höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten.48
Für den Praxisbewerter und abgebenden Arzt ist es wichtig zu wissen, dass möglicherweise nur ein Teil des Gesamtgoodwills abschreibungsfähig ist, nämlich der, der auf das Privatklientel entfällt und die Hälfte des ermittelten Wertes der Vertragsarztzulassung.
2.4 Formen der gemeinschaftlichen ärztlichen Berufsausübung
2.4.1 Nachfolgealternativen und Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte
Lange Zeit war nach dem ärztlichen Berufsrecht gesellschaftliche Zusammenschlüsse niedergelassener Ärzte nur in Form der Gemeinschaftspraxis einerseits und der Praxisgemeinschaft anderseits möglich. Sie kann entweder als Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer Partnerschaft unter Ärztinnen und Ärzten oder als medizinische Kooperationsgemeinschaft mit Angehörigen anderer Heil- und Hilfsberufe ausgeübt werden. Seit Neufassung der Berufsordnung am 09.02.2005 können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zwischen allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen wählen, wenn ihre eigenverantwortliche medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Mit dem seit Anfang 2007 geltenden Vertragsarztrechtsänderungsgesetz49 (VÄndG) haben selbständige Ärzte bei der organisatorischen Aufstellung ihrer Arztpraxis wesentlich mehr Möglichkeiten.
Die wichtigsten Neuerungen:
Anstellung von Ärzten50
Die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten werden erleichtert.51 In nicht gesperrten Planungsbereichen können Ärzte und Zahnärzte vom Praxisinhaber ohne die sonst übliche Leistungsbeschränkung angestellt werden. In geschlossenen Planungsbereichen kann ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, um sich bei einem anderen Vertragsarzt anstellen zu lassen.
Eröffnung von Zweigniederlassungen (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV)52
Die Eröffnung und Führung einer Zweigniederlassung wurde erleichtert. Ein Vertragsarzt kann an maximal zwei Orten außerhalb seines Praxissitzes tätig werden und dort auch Ärzte anstellen. Die Genehmigung für eine Zweigpraxis ist davon abhängig, ob dadurch die Versorgung am Ort verbessert wird und die Versorgung am Hauptpraxissitz nicht leidet. Zweigpraxen können auch außerhalb des eigenen KV-Bereichs betrieben werden.
Überörtliche Gemeinschaftspraxen (§ 33 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV)
Um eine Berufsausübungsgemeinschaft (bis 31. Dezember 2006: „Gemeinschaftspraxis“) zu gründen, müssen sich Ärzte nicht mehr an einem Ort in einer gemeinsamen Praxis niederlassen. Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann auch überregional, z. B. über Landesgrenzen hinweg erfolgen oder nur für einen Teil der ärztlichen Leistungen gebildet werden.
Teilgemeinschaftspraxen (§ 33 Abs. 2 S.3 Ärzte-ZV i. V. m. § 15a Abs. 5 BMV-Ä)53
Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann auch nur für einen Teil der ärztlichen Leistungen gebildet werden. Teilberufsausübungsgemeinschaften mit Ärzten, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen (z.B. Radiologen, Laborärzten, Pathologen), sind jedoch unzulässig.54
Mit diesen Organisationsformen bestehen, verbunden mit bereits seit längerem existierenden Formen55 wie
- Medizinischer Versorgungszentren (MVZ),
- Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaft),
- Praxisgemeinschaften,
- Partnerschaftsgesellschaften und
- Apparategemeinschaften
eine Vielfalt von Möglichkeiten, die ärztliche Zusammenarbeit aus medizinisch-fachlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht zu optimieren.
Im folgenden Kapitel möchte ich die zwei häufigsten Kooperationsgemeinschaften unter Ärzten vorstellen.
2.4.2 Gemeinschaftspraxis (neu: Berufsausübungsgemeinschaft)
Der Begriff Gemeinschaftspraxis ist durch den neueingeführten Begriff der „Berufsausübungs- gemeinschaft“ (BAG) ersetzt worden.
Die deutschen Mehrärztepraxen sind meist in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (GbR) tätig. Im ärztlichen Berufsrecht wird diese Gesellschaftsform als BAG bezeichnet (§ 705 ff. BGB).
Die BAG darf nicht mit der Praxisgemeinschaft verwechselt werden, denn diese zielt lediglich auf die gemeinsame Nutzung von Räumen, Geräten, sonstigen Gegenständen und Personal ab, während die GP eine gemeinsame Behandlung der Patienten ermöglicht.56
In einer Berufsausübungsgemeinschaft üben mehrere Ärzte der gleichen oder verschiedenen Fachrichtungen gemeinsame ärztliche Tätigkeiten aus. Diese Ärzte haben gemeinsames Personal, gemeinsame Räume und Geräte und werden auf gemeinsame Rechnung gegenüber der KV tätig. Von haftungsrechtlicher Bedeutung ist, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und sämtlichen Ärztinnen und Ärzten der BAG zu Stande kommt. Die ärztliche Leistung ist austauschbar.
Die Vorteile einer BAG:
- Gegenseitige Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall x Erfahrungsaustausch
- Rationeller Geräte- und Personaleinsatz
- Begünstigung nach EBM 2000plus57 als kooperative Form der Leistungserbringung58
Nachteile:
- Größtes gegenseitiges Vertrauen beider Parteien erforderlich
- Der Eintritt in eine Gesellschaft führt zur vollen Haftung des Eintretenden für Altschulden der Gesellschaft59
- Jeder Gesellschafter haftet in vollem Umfang persönlich für das Verhalten der übrigen Gesellschafter60
- Schwierige Abgrenzung von Praxisgemeinschaft und Scheingesellschaften mit Angestellten
Bei der Abgrenzung kann es zu schwerwiegenden straf- und haftungsrechtlichen Problemen kommen. Fehlerhaft gestaltete und somit faktische Scheingesellschaften begehen nach der derzeitigen Rechtsprechung in ihren Abrechnungen Betrug. Dies hätte Honorarrückforderungen und die Nichtigkeit von Quartalsbescheiden zur Folge.
2.4.3 Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Zum 1.1.2004 hat der Gesetzgeber den Katalog ärztlicher Leistungserbringer um die zugelassenen MVZ ergänzt.61 Unter MVZ sind hierbei fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen zu verstehen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.62
[...]
1 Vgl. BÄK (Hrsg., 2007) S. 9
2 Vgl. BZÄK (Hrsg., 2007) S. 1
3 Vgl. BGH-Urteil, NJW 1969, S. 580; NJW 1973 S. 98
4 Vgl. BGH-Urteil vom 19.02.1969 - VIII ZR 193/67 und BGH-Beschluss vom 28.11.1985 - III ZR 158/84
5 Vgl. BFH vom 24.02.1994 - IV R 33/93, BStBl. II S. 590
6 Vgl. Institut für Sachverständigenwesen e.V. (Hrsg.), S. 1
7 Vgl. Leuner, R./Lindenau, L. (2004) PFB S. 20
8 Vgl. Schmidt-von Rhein, G. (1997) S. 48
9 Vgl. Wollny, P. (2005) S. 449
10 Vgl. RG-Urteil v. 24.11.1936 - II 131/36, RGZ S. 153, 284; BGH-Urteil v. 12.12.1956 - IV ZR 230/55, BB S. 167
11 Vgl. Kap. 2.1
12 Vgl. Behringer, S. (2008) StuB, S. 146
13 Vgl. Symposium Praxiswertermittlung, Grundsätze ordnungsmäßiger Praxiswertermittlung, Bergisch Gladbach (1995), Präambel
14 Vgl. Schmidt-von Rhein, G. (1997) S. 41
15 Vgl. OFD-Münster, Verfügung vom 11.02.2009 - S 2172 - 152 - St 12 - 23, DB 2009 S. 875; OFD-Koblenz, Kurzinformation der Steuergruppe St 3 ESt Nr. 129/05 vom 12.12.2005 - S2134a A - St 31 4, DB 2006 S. 127
16 Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008 - 2 K 2649/07, EFG 2008 S. 1107; FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2004 - 13 K 412/01, EFG 2005 S. 420
17 Vgl. IdW (Hrsg., 1983) HFA 2/1983, Wpg 1983, S. 471
18 Der Liquidationswert ist die Höhe des Erlöses, der durch Auflösung des Unternehmens und der Veräußerung aller Vermögensgegenstände erzielt werden kann.
19 Vgl. Schmid-Domin, H. G. (2006) S. 108
20 Vgl. Piltz, D. (1994), S. 250 und z.B. OLG Hamm v. 10.10.1991 - 2 UF 5/90, NJW-RR 1992, S. 589
21 Vgl. Klock, S. (2008) ZMGR S. 130
22 Vgl. Klock, S. (2008) ZMGR S. 131
23 Bei einer Einzelpraxisübernahme; vgl. Deutsche Apotheker- und Ärztebank: Existenzgründungen von Ärzten 2004/2005
24 Vgl. OLG Schleswig v. 29.01.2004 - 5 U 46/97, MedR 2004, S. 215
25 Vgl. Klock, S. (2008) ZMGR S. 131
26 Definition Goodwill im folgenden Kapitel
27 Vgl. BGH-Urteil v. 10.08.1995 - IX ZR 220/94, NJW 1995, S. 2915
28 Lindenau, L./Weippert, K. (2008) S. 67
29 ebenda
30 Vgl. Englert, J. (1997) BB S. 142 - 143
31 Vgl. § 103 Abs. 4 SGB V; Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis nicht übersteigt
32 Vgl. Schmid-Domin, H. G. (Hrsg., 2004) S. 1
33 Vgl. Schmidt-von Rhein, G. (1997) S. 45
34 Vgl. dazu die nachfolgenden Hinweise. Zur steuerlichen Anerkennung des Goodwills vgl. Breidenbach, B. (1989) DB S. 136; Fasold (1984) BB S. 2053; ders. (1987) BB S. 100; Horn, C.-H. (1987) INF S. 103
35 Vgl. BGH-Urteil vom 06.03.1995 - II ZR 97/94, NJW 1995 S. 1551
36 Vgl. Achter, J. C. (2003) Stbg S. 67/68
37 Vgl. Horn, C.-H. (2006) FPR S. 317
38 Vgl. Böttges-Papendorf, D. (2006) S. 15
39 Vgl. Schmid-Domin, H. G. (2009) S. 139 ff.
40 Vgl. BÄK (Hrsg., 1987) DÄBl S. B-671 ff.
41 Vgl. BÄK/KBV (2008) DÄBl S. A4 ff.
42 Vgl. Frielingsdorf, G. (1990) A&W S. 20, 24, vgl. auch ders. (1990), ZM S. 1890
43 Vgl. Englert, J. (2005) S. 528
44 Vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2004 - 13 K 412/01, EFG 2005 S. 420
45 Vgl. Michels, R./Ketteler-Eising, T. (2009) DStR S. 814 ff.; dies. (2008) DStR S. 314 ff.; dies. (2006) DStR S. 961 ff.
46 Vgl. Michels, R./Ketteler-Eising T. (2009) DStR S. 815
47 Vgl. ebenda
48 Vgl. BFH, anhängiges Verfahren, VIII R 13/08
49 Siehe dazu: Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22.12.2006, BGBl I S.3439
50 Flexibilisierung und Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten (§103 Abs. 4a SGB) Gleichbehandlung mit MVZ
51 In der Berufsordnung seit langem zulässig (§ 19 MBO) führte der angestellte Arzt bis vor kurzem ein Schattendasein
52 Zur Gründung von Zweigpraxen durch Vertrags(zahn)ärzte: LSG Hessen vom 29.11.2007 (Az. L 4 KA 56/07 ER) und LSG Schleswig-Holstein vom 13.2.2008 (L 4 B 663/07 KA ER)
53 Vgl. § 1a Nr. 13 BMV-Ä
54 Vermeidung von sog. „Kick-back-Modellen“, vgl. Wigge, P. (2007) NZS, S. 393 - 401
55 Weitere Kooperationsmöglichkeiten: Ärzte-GmbH, Integrierte Versorgung, Job-Sharing und Medizinische Kooperationsgemeinschaften wie Ärztenetze u.a., vgl. ratiopharm (2007) S. 2
56 Vgl. Wertenbruch, J. (2001) DÄBl S. A 2595
57 Bezeichnung für den seit 01.04.2005 in Deutschland geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstaß (EBM), einem Verzeichnis, das die Abrechnung ambulanter Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt.
58 Wobei der am 01.01.2008 in Kraft getretene EBM 2008 die Linie der Begünstigung von Kooperation durch Zuschläge nur bedingt weiterverfolgt.
59 Vgl. BGH-Urteil vom 07.04.2003, II ZR 56/02, NJW 2003 S. 1803 ff.,
60 lediglich bei der Partnerschaftsgesellschaft besteht nach § 8 Abs. 2 PartGesG eine Haftungsbegrenzung, wen der Partner allein mit der Behandlung des Patienten beauftragt war (muss nachweisbar sein)
61 Siehe dazu: Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I S. 2190 und letzter Änderung vom 15.12.2004, BGBl I S. 3445
62 Legaldefinition § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V
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