Im September 2009 lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamt (Destatis) 2910 Unternehmensinsolvenzen vor. Damit stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland gegenüber September 2008 um 17,4 % an.
Von Januar bis September 2009 wurden 24.717 Insolvenzen von Unternehmen vermeldet, welches einem Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum von 11,2 % entspricht.
Diese Entwicklungen zeigen, dass der Problemkreis der Unternehmenskrisen und ihre Abwendung zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Der Überschuldungsbegriff beschreibt neben der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenztatbestand und kann, da es sich um einen Insolvenzgrund handelt, zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen.
Eine Unternehmenskrise kommt in den seltensten Fällen plötzlich, sondern ist zumeist das Ergebnis einer längeren krisenhaften Entwicklung.
Da im Verlauf der Krise die Existenzbedrohung für das Unternehmen zunimmt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass schnellstmöglich darauf reagiert wird. Durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen soll das Überleben des Unternehmens gesichert werden.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Vermeidung von Überschuldung im Konzern.
Hierbei sollen verschiedene Ansätze vorgestellt werden, wie eine drohende oder eine bereits entstandene Überschuldung abgewendet werden kann. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Zusammenspiel zwischen der Mutter und der Tochtergesellschaft. Unter Anderem werden die Auswirkungen von möglichen Sanie-rungsmaßnahmen der Muttergesellschaft für den gesamten Konzern näher beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Konzernbegriff
2.2 Überschuldungsbegriff
2.2.1 Definition nach § 19 Abs. 2 InsO
2.2.2 Bewertung der Aktiva im Überschuldungsstatus
3 Beseitigung der Überschuldung durch eine positive Fortführungsprognose
4 Vermeidung von Überschuldung durch Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages
5 Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung
5.1 Forderungsverzicht
5.2 Schuldübernahme
5.3 Rangrücktritt
5.4 Genussrechte
6 Zusammenfassung
Quellenverzeichnis
1 Einleitung
Im September 2009 lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamt (Destatis) 2910 Unternehmensinsolvenzen vor. Damit stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland gegenüber September 2008 um 17,4 % an.[1]
Von Januar bis September 2009 wurden 24.717 Insolvenzen von Unternehmen vermeldet, welches einem Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum von 11,2 % entspricht.[2]
Diese Entwicklungen zeigen, dass der Problemkreis der Unternehmenskrisen und ihre Abwendung zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Der Überschuldungsbegriff beschreibt neben der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenztatbestand und kann – da es sich um einen Insolvenzgrund handelt – zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen.[3]
Eine Unternehmenskrise kommt in den seltensten Fällen plötzlich, sondern ist zumeist das Ergebnis einer längeren krisenhaften Entwicklung.[4]
Da im Verlauf der Krise die Existenzbedrohung für das Unternehmen zunimmt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass schnellstmöglich darauf reagiert wird. Durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen soll das Überleben des Unternehmens gesichert werden.[5]
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Vermeidung von Überschuldung im Konzern.
Hierbei sollen verschiedene Ansätze vorgestellt werden, wie eine drohende oder eine bereits entstandene Überschuldung abgewendet werden kann. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Zusammenspiel zwischen der Mutter – und der Tochtergesellschaft. Unter Anderem werden die Auswirkungen von möglichen Sanierungsmaßnahmen der Muttergesellschaft für den gesamten Konzern näher beleuchtet.
Kapitel 2 beschäftigt sich mit der Definition grundlegender Begrifflichkeiten, die für das Verständnis der folgenden Arbeit unerlässlich sind.
Kapitel 3 und 4 zeigen danach Ansatzpunkte auf, wie der Zustand der Überschuldung vermieden werden kann.
In Kapitel 5 sollen konkrete Maßnahmen zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Überschuldung – und deren Auswirkungen für den Konzern – dargestellt werden.
In Kapitel 6 werden dann die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst.
2 Grundlagen
2.1 Konzernbegriff
Ein Konzern besteht aus einzelnen Unternehmen, die hierarchisch angeordnet sein können. Es handelt sich um mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften,
welche unter eine einheitliche Leitung zusammengefasst werden.[6]
Das herrschende Unternehmen übernimmt hierbei die einheitliche Leitung.[7]
Innerhalb eines Konzerns sind die Organe der einzelnen Konzernunternehmen rechtsgeschäftlich tätig und verantwortlich, was zur Folge hat, dass ein Konzern an sich weder eine juristische Person darstellt, noch eine eigene Willensbildung besitzt.[8]
Da der Konzern selber keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist können sich Ansprüche aus Rechtsgeschäften lediglich gegen einzelne Konzerngesellschaften richten.[9]
Dies ist insofern relevant, als das bedeutet dass ein Konzern an sich nie überschuldet sein kann, sondern lediglich einzelne Gesellschaften innerhalb des Konzerns.
Zu den möglichen Ursachen und Motiven für eine Konzernbildung gehören unter anderem die Verbesserung der Wettbewerbsposition und die Nutzung von möglichen Synergieeffekten zwischen den Unternehmen.[10]
Generell unterscheidet man zwei verschiedene Formen des Konzerns, den
Gleichordnungs – und den Unterordnungskonzern.
In einem Unterordnungskonzern besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, was bedeutet, dass das herrschende Unternehmen einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die abhängigen Unternehmen ausüben kann.[11]
Unterordnungskonzerne lassen sich in drei weitere Formen einordnen:
- Eingliederungskonzern
- Faktischer Konzern
- Vertragskonzern
Da für die vorliegende Arbeit primär der Vertragskonzern eine entscheidende Bedeutung hat, wird auf diesen näher eingegangen.
Vertragskonzerne werden durch einen Beherrschungsvertrag reglementiert, d.h. ein Unternehmen unterstellt sich einem Anderen. Ergänzend hierzu wird oftmals ein Gewinnabführungs- bzw. Ergebnisabführungsvertrag beschlossen, wodurch sich das Unternehmen verpflichtet, seinen kompletten Gewinn und Verlust an ein anderes Unternehmen abzuführen.[12]
Das beherrschende Unternehmen ist unter anderem dazu verpflichtet Rücklagen zu bilden, damit der Schutz der beherrschten Gesellschaft und deren Gläubiger gewährleistet sind.[13]
Die Auswirkungen der Ergebnisabführungsverträge werden in dieser Arbeit in Kapitel 4. dargestellt.
2.2 Überschuldungsbegriff
Zunächst soll in Abschnitt 2.2.1 die Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO definiert werden.
Danach beschäftigt sich Abschnitt 2.2.2 mit den unterschiedlichen Bewertungsmethoden bei der Prüfung einer möglichen Überschuldung. Im Vordergrund steht der Vergleich zwischen der einfachen zweistufigen und der modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung.
Diese Unterscheidung ist bedeutend, da je nach Bewertungsgrundlage ein unterschiedliches Ergebnis – ob Überschuldung und wenn ja in welcher Höhe vorliegt – entstehen kann.
Eine genauere Betrachtung einer möglichen Überschuldung wird in Kapitel 3 betrachtet.
2.2.1 Definition nach § 19 Abs. 2 InsO
Am 18.10.2008 trat das Finanzmarktstabilisierungsgesetz in Kraft.[14]
Artikel 5 dieses Gesetzes enthält folgende Neufassung des § 19 Abs. 2 S.1 InsO:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Das Gesetz über die Modernisierung des GmbH – Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 28.10.2008[15], in Kraft seit 1.11.2008[16], fügte Satz 3 hinzu:
„Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß
- 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.“
Vor dem Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes galt ab 1999[17], aufgrund der Insolvenzordnung von 1994[18] folgendes:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners, die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen wahrscheinlich ist.“
[...]
[1] Vgl.: Statistisches Bundesamt (2009), Pressemitteilung Nr. 471 vom 08.12.2009.
[2] Vgl.: Statistisches Bundesamt (2009), Pressemitteilung Nr. 471 vom 08.12.2009.
[3] Vgl.: Schmidt, K.: Überschuldung und Insolvenzantragspflicht nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz, in: Der Betrieb 2008, Heft 45, S. 2467.
[4] Vgl.: Scheidler, M., Der Forderungsverzicht als Instrument zur Abwendung der Überschuldung im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung von Krisenunternehmen, 2005, S. 1.
[5] Vgl.: Scheidler, M., Der Forderungsverzicht als Instrument zur Abwendung der Überschuldung im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung von Krisenunternehmen, 2005, S. 1.
[6] Vgl.: Schmid, R., Das Insolvenzverfahren des Swissair – Konzerns, 2008, S. 2.
[7] Vgl.: § 18 Abs.1 AktG.
[8] Vgl.: Schmid, R., Das Insolvenzverfahren des Swissair – Konzerns, 2008, S. 2.
[9] Vgl.: Kutschker, M./Schmid, S., Internationales Management, 2008, S. 591
[10] Vgl.: Theisen, M., Der Konzern, 2000, S. 91.
[11] Vgl.: § 17,18 AktG.
[12] Vgl.: §291 AktG.
[13] Vgl.: §300 Nr.1 AktG.
[14] Gesetz vom 17.10.2008, BGBI. I S. 1982.
[15] Gesetz vom 28.10.2008, BGBI. I S. 2026.
[16] MoMiG Artt. 10, 25.
[17] Art. 103 EGInsO.
[18] Gesetz vom 15.10.1994, BGBI. I S. 2866.
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.