Fast 90 Jahre nach Webers Tod ist dessen Werk immer noch Bestandteil wissenschaftlicher Forschung und Lehre und zählt zu den “Klassikern” der Soziologie. Da die Überprüfung der Aktualität aller Grundbegriffe oder gar des Gesamtwerkes ein sehr umfangreiches Unterfangen wäre, soll stattdessen selektiv Max Webers Grundbegriff der geschlossenen Sozialbeziehungen untersucht werden. Welche Erklärungskraft besitzt dieser Begriff noch heute? Die Beantwortung der Frage soll am Beispiel der Wirtschaftsbeziehungen in der Leiharbeitsbranche erfolgen, weil hier bereits intuitiv soziale Schließungsprozesse vermutet werden können. Diese Intuition ergibt sich aus typischen Formulierungen, die häufig in aktuellen Diskussionen um das Thema Leiharbeit verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise die Unterscheidungen nach betrieblichen Kern- und Randgruppen, Arbeitnehmern erster und zweiter Klasse oder schlicht: Gewinnern und Verlierern auf dem Arbeitsmarkt. Zur Beantwortung der Fragestellung wird zunächst Max Webers Begriff der geschlossenen Sozialbeziehungen herausgearbeitet. Dabei sollen zum einen die in den Soziologischen Grundbegriffen enthaltenen begrifflichen Voraussetzungen benannt werden. Zum anderen sollen Webers Bezüge zu wirtschaftssoziologischen Fragen dargestellt werden. Darauf aufbauend erfolgt eine Skizzierung der begrifflichen Verwendung in der neueren Soziologie, um anschließend konkret auf soziale Schließung in der Leiharbeitsbranche einzugehen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Max Webers Begriff der geschlossenen Sozialbeziehungen
2.1 Begriffliche Voraussetzungen in den Soziologischen Grundbegriffen
2.2 Bezug zu wirtschaftssoziologischen Fragen
3 Zur begrifflichen Verwendung in der neueren Soziologie
4 Soziale Schließung in der Leiharbeitsbranche
5 Schluss
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Die soziologische Kategorienlehre ist ein wichtiger Bestandteil von Max Webers Gesamt- werk, da hier der Kern der Theorie der verstehenden Soziologie liegt. Die Grundbegriffe dieser verstehenden Soziologie stehen in einem werksgeschichtlichen Kontext, das heißt, sie stehen in einem engen Zusammenhang mit Webers historischer und soziologischer For- schung. Es war sein Anspruch, insbesondere mit den Soziologischen Grundbegriffen, das begriffliche Instrumentarium für “jede empirische Soziologie” bereitzustellen und dies mit einer hohen Begriffsschärfe und sprachlicher Genauigkeit zu unterstützten (Weber, M.[1922] (1985), S. 1). Die Abstraktheit von Webers Ausführungen soll die Anwendbarkeit der Grundbegriffe auf allgemeine Kulturerscheinungen ermöglichen.
Fast 90 Jahre nach Webers Tod ist dessen Werk immer noch Bestandteil wissenschaftlicher Forschung und Lehre und zählt zu den “Klassikern” der Soziologie. Da die Überprüfung der Aktualität aller Grundbegriffe oder gar des Gesamtwerkes ein sehr umfangreiches Unterfangen wäre, soll stattdessen selektiv Max Webers Grundbegriff der geschlossenen Sozialbeziehungen untersucht werden. Welche Erklärungskraft besitzt dieser Begriff noch heute? Die Beantwortung der Frage soll am Beispiel der Wirtschaftsbeziehungen in der Leiharbeitsbranche erfolgen, weil hier bereits intuitiv soziale Schließungsprozesse vermutet werden können. Diese Intuition ergibt sich aus typischen Formulierungen, die häufig in ak- tuellen Diskussionen um das Thema Leiharbeit verwendet werden. Dazu zählen beispiels- weise die Unterscheidungen nach betrieblichen Kern- und Randgruppen, Arbeitnehmern erster und zweiter Klasse oder schlicht: Gewinnern und Verlierern auf dem Arbeitsmarkt.
Zur Beantwortung der Fragestellung wird in Abschnitt 2 zunächst Max Webers Begriff der geschlossenen Sozialbeziehungen herausgearbeitet. Dabei sollen zum einen die in den Soziologischen Grundbegriffen enthaltenen begrifflichen Voraussetzungen benannt werden (Abschnitt 2.1). Zum anderen sollen Webers Bezüge zu wirtschaftssoziologischen Fragen dargestellt werden (Abschnitt 2.2). Darauf aufbauend erfolgt in Abschnitt 3 eine Skizzie- rung der begrifflichen Verwendung in der neueren Soziologie, um anschließend in Abschnitt 4 konkret auf soziale Schließung in der Leiharbeitsbranche einzugehen. Abschnitt 5 dient einigen zusammenfassenden und abschließenden Bemerkungen.
2 Max Webers Begriff der geschlossenen Sozialbeziehungen
2.1 Begriffliche Voraussetzungen in den Soziologischen Grundbegriffen
Die zentralen Aussagen über die begrifflichen Voraussetzungen der sozialen Schließung finden sich in § 10 der Soziologischen Grundbegriffe. Für Weber soll:
“Eine soziale Beziehung (gleichviel ob Vergemeinschaftung oder Vergesellschaf- tung) (...) nach außen “o f f e n” heißen, wenn und insoweit die Teilnahme an dem an ihrem Sachgehalt orientierten gegenseitigen sozialen Handeln, welches sie konstruiert, nach ihren geltenden Ordnungen niemand verwehrt wird, der dazu tatsächlich in der Lage und geneigt ist.” (Weber, M.[1922] (1985), S. 23).
Eine soziale Beziehung ist:
”(...) nach außen “geschlossen” (...), insoweit und in dem Grade, als ihr Sinngehalt oder ihre geltenden Ordnungen die Teilnahme ausschließen oder beschränken oder an Bedingungen knüpfen.” (Weber, M.[1922] (1985), S. 23).
Um Webers Anspruch nach größtmöglicher Begriffsschärfe gerecht zu werden, müssen die in den Wortlauten enthaltenen Ausdrücke zunächst inhaltlich geklärt werden.
Der Ausdruck soziale Beziehung wird von Weber in § 3 erläutert. Danach liegt eine sozia- le Beziehung vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass mehrere Personen ein “(...) seinem Sinngehalt nach aufeinander gegenseitig eingestelltes und dadurch orientier- tes Sichverhalten (...)” zeigen (Weber, M.[1922] (1985), S. 13). Eine soziale Beziehung setzt also die Beteiligung von mindestens zwei Personen voraus. Aufeinander eingestelltes Handeln kann beispielsweise in den sozialen Gebilden Staat, Kirche, Ehe oder Familie auf- treten. Der Sinngehalt der jeweiligen Einstellungen muss dabei nicht identisch sein. Die Intentionen der Handlungen können voneinander abweichen. Einstellungen wie Freund- schaft, Liebe oder Kampf beruhen deshalb nicht zwangsläufig auf Gegenseitigkeit.1
Als nächstes verwendet Weber die Begriffe Vergemeinschaftung und Vergesellschaftung. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Ausdrücken wird in § 9 vorgenommen. Weber spricht von einer Vergemeinschaftung, wenn eine soziale Beziehung auf einer gefühlten
Zusammengehörigkeit beruht. Beispiele dafür sind erotische Beziehungen, kameradschaftliche Gruppen oder Gemeinschaften, die auf Nationalgefühl beruhen. Hinter einer Vergesellschaftung steht hingegen ein rationaler Interessenausgleich oder eine Interessenverbindung. Solche Vergesellschaftungen sind etwa beim freien Tausch auf einem vollkommenen Markt, in einen Zweckverein oder in einem Gesinnungsverein zu finden. In der Realität sind jedoch meistens Mischformen dieser beiden Idealtypen vorhanden.
Soziales Handeln wird von Weber in § 1 erläutert. Gemeint ist jegliches Tun, Unterlassen oder Dulden, wenn der Handelnde damit einen subjektiven Sinn verbindet. Das Adjektiv “sozial” erfordert in diesem Zusammenhang einen Bezug zum Verhalten anderer. Weber unterscheidet vier Typen des sozialen Handelns. Es ist zweckrational, wenn der Zweck, die Mittel und die Folgen rational abgewogen werden. Es ist hingegen wertrational, wenn dem Verhalten ein bewusster Glaube zu Grunde liegt. Während affektuelles soziales Han- deln auf Emotionen und momentanen Gefühlslagen beruht, erfolgen traditionale soziale Handlungen als Folge von Gewohnheiten. Im Gegensatz zur sozialen Beziehung fehlt beim sozialen Handeln die sinnhafte Bezugnahme der Handelnden zueinander.
Von einer geltenden Ordnung wird gemäߧ 5 gesprochen, wenn soziales Handeln durch den Glauben an die Legitimität einer Ordnung bestimmt wird. Das soziale Handeln ori- entiert sich dann nicht nur an (z.B. durch Interessenlagen bedingte) Gewohnheiten oder Regelmäßigkeiten, sondern an als verbindlich oder vorbildlich empfundenen Maximen. Beispiele für geltende Ordnungen sind die Einhaltung von Verträgen oder das Befolgen von Vorschriften.
Die soziale Schließung kann analog zu den Typen des sozialen Handelns in vier Ausprägun- gen auftreten. Dies wird an folgenden Beispielen deutlich: Zweckrationale Schließung kann bei ökonomischen Verbänden, wertrationale Schließung bei Glaubensgemeinschaften, af- fektuelle Schließung bei persönlichen Gefühlsbeziehungen und traditionale Schließung bei Familienbeziehungen vorkommen. Die Motive für soziale Schließung können Qualitätser- halt, Prestige, Ehre oder Gewinnstreben sein. Soziale Schließung ist nicht nur nach außen, sondern auch nach innen denkbar. Im zweiten Fall werden die durch äußere Schließung monopolisierten Chancen den Beteiligten innerhalb der sozialen Beziehung nicht frei zuge- standen. Die Aneignung der monopolisierten Chancen wird von Weber als Appropriation bezeichnet. Appropriation kann durch Ordnung oder Veräußerung erfolgen (Vgl. Weber, M.[1922] (1985), S. 23 - 25).
2.2 Bezug zu wirtschaftssoziologischen Fragen
Im zweiten Kapitel der Soziologischen Kategorienlehre -den Soziologischen Grundkategori- en des Wirtschaftens- geht Weber kaum auf geschlossene Sozialbeziehungen ein. Lediglich in den §§ 19 bis 21 wird eine Differenzierung des Appropriationsbegriffes vorgenommen. Danach unterscheidet Weber für die Wirtschaft drei Formen der Leistungsverteilung: Ap- propriation von Arbeitsverwertungschancen, Appropriation von Beschaffungsmitteln und Appropriation von disponierenden Leistungen. Insbesondere die erste Form der Appro- priation ist für diese Arbeit relevant. Hier sind zwei Wirkungsrichtungen möglich. Zum einen können Arbeitsstellen appropriiert werden, zum anderen kann die Appropriation der Arbeiter an die Besitzer erfolgen.
Erst im zweiten Teil des ersten Halbbandes von “Wirtschaft und Gesellschaft” wird Weber konkreter und stellt einen Bezug von geschlossenen Sozialbeziehungen zu wirtschaftssoziologischen Fragen her.
Dort betrachtet Weber in § 2 des II. Kapitels die soziale Schließung mit Fokus auf Wirt- schaftsbeziehungen. Die Knappheit ökonomischer Ressourcen führt zu einem Wettbewerb um die Chancen, sich Ressourcen anzueignen. Daraus leitet sich das Interesse des Aus- schlusses anderer von den ökonomischen Chancen ab. Zunächst bildet die Gruppe der Ausschließenden lediglich eine Interessengemeinschaft. Um die Fortsetzung des Chancen- Monopols zu festigen, kann die Durchsetzung der sozialen Schließung durch Organe er- folgen und eine Ordnung geschaffen werden. Am Ende eines solchen Prozesses kann eine Interessengemeinschaft zu einer Rechtsgemeinschaft werden. Der Ausschluss von Konkur- renten erfolgt dabei anhand eines beliebigen, äußerlichen (Gruppen-)Merkmals. Weber spricht von Stadien der Appropriation, um den Grad der sozialen Schließung nach innen zu kennzeichnen.
In § 3 wird “Das Mit- und Gegeneinanderwirken von einerseits propagandistisch, anderer- seits monopolistisch wirkenden ökonomischen Interessen innerhalb aller möglichen Arten von Gemeinschaften (...)” behandelt (Weber, M.[1922] (1985), S. 207). Neben monopolis- tischen Tendenzen, die ihre Ursachen oftmals in der Heterogenität der qualifikatorischen Voraussetzungen der Handelnden haben, kann es auch zu einer Propagandierung von Gemeinschaften oder Interessenlagen kommen. Im letzteren Fall haben die Beteiligten ebenfalls wirtschaftliche Interessen, welche allerdings durch den Erhalt oder den Hinzu- gewinn neuer Mitglieder verfolgt werden. Monopolisierung und Propagandierung stellen sich oftmals als Reaktion-/Gegenreaktion-Beziehung dar. Im Ergebnis können ökonomi- sche Interessenkonstellationen politische Expansionen beschränken oder hemmen.
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1 Zum Begriff der sozialen Beziehung siehe auch Greshoff, R. (2006), S. 269 - 275.
- Arbeit zitieren
- Marcel Garz (Autor:in), 2009, Zur Aktualität von Max Webers Begriff der geschlossenen Sozialbeziehungen am Beispiel der deutschen Leiharbeitsbranche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142089
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