Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ....................................S. 3
2. Nowheresville III .............................S. 3
3. Lehre von der Korrelativität von Rechten und Pflichten.........................................S. 4
3.1 Pflicht-Definition und Auseinandersetzung.....S. 4
3.2 Fallbeispiel..................................S. 5
3.3 Moralische Pflichten..........................S. 7
3.4 Ausnahmen.....................................S. 7
4. Bedeutung von Pflichten........................S. 9
4.1 Konsequenzen fehlender Pflichten..............S. 9
4.2 Freiheiten des Pflichtträgers.................S. 10
5.0 Fazit.........................................S. 11
6.0 Weitere Fragestellung.........................S. 12
7.0 Quellenverzeichnis............................S. 13
1. Einleitung
In seinem Werk „Das Wesen und der Wert von Rechten“ kreiert Joel Feinberg die Welt Nowheresville, in der es keine Rechte gibt, um den Begriff eines Rechts genauer untersuchen zu können und zu ermitteln, welche Bedeutung diese für uns Menschen haben.
Ich möchte nun hinterfragen, in wie fern sich der Verlust von Rechten zu dem Verlust von Pflichten unterscheidet, wie das Wesen von Pflichten bezüglich einiger ausgesuchter Thesen aussieht und dabei Feinbergs Resultat sowie einige seiner Argumente genauer analysieren und diskutieren.
Die Methode dafür wird sein, ein neues Gedankenexperiment aufzubauen, auf dessen Grundlage ich Feinbergs Argumentationsstruktur in gewissen Punkten aufgreife und auf Konsistenz überprüfe.
Am Ende sollen Antworten auf die folgenden Grundfragen dieser Arbeit resultieren:
- Sind Rechte wichtiger als Pflichten?
- Wie verhalten sich Rechte Pflichten gegenüber?
- Was fehlt einer Welt ohne Pflichten?
2. Nowheresville III
Wie Feinberg möchte auch ich mit einem Gedankenexperiment einsetzen: Nowheresville III, ein Spiegelbild der uns bekannten Welt, mit der einzigen Ausnahme, dass niemand Pflichten besitzt [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Nowheresville III
3. Lehre von der Korrelativität von Rechten und Pflichten
3.1 Pflicht-Definition und Auseinandersetzung
3.2 Fallbeispiel
3.3 Moralische Pflichten
3.4 Ausnahmen
4. Bedeutung von Pflichten
4.1 Konsequenzen fehlender Pflichten
4.2 Freiheiten des Pflichtträgers
5.0 Fazit
6.0 Weitere Fragestellung
7.0 Quellenverzeichnis
1. Einleitung
In seinem Werk „Das Wesen und der Wert von Rechten“ kreiert Joel Feinberg die Welt Nowheresville, in der es keine Rechte gibt, um den Begriff eines Rechts genauer untersuchen zu können und zu ermitteln, welche Bedeutung diese für uns Menschen haben.
Ich möchte nun hinterfragen, in wie fern sich der Verlust von Rechten zu dem Verlust von Pflichten unterscheidet, wie das Wesen von Pflichten bezüglich einiger ausgesuchter Thesen aussieht und dabei Feinbergs Resultat sowie einige seiner Argumente genauer analysieren und diskutieren.
Die Methode dafür wird sein, ein neues Gedankenexperiment aufzubauen, auf dessen Grundlage ich Feinbergs Argumentationsstruktur in gewissen Punkten aufgreife und auf Konsistenz überprüfe.
Am Ende sollen Antworten auf die folgenden Grundfragen dieser Arbeit resultieren:
- Sind Rechte wichtiger als Pflichten?
- Wie verhalten sich Rechte Pflichten gegenüber?
- Was fehlt einer Welt ohne Pflichten?
2. Nowheresville III
Wie Feinberg möchte auch ich mit einem Gedankenexperiment einsetzen: Nowheresville III, ein Spiegelbild der uns bekannten Welt, mit der einzigen Ausnahme, dass niemand Pflichten besitzt. Um die dort lebenden Menschen nicht sofort dem Chaos und der Anarchie auszuliefern, statten wir sie – Feinbergs Original folgend – mit allen denkbaren Tugenden und vollkommenem moralischem Gefühl aus.[1] Eine ausreichende gesellschaftliche Ordnung für ein harmonisches Zusammenleben dürfte somit – zumindest auf den ersten Blick – durchaus denkbar sein.
In „Das Wesen und der Wert von Rechten“ werden nun auch Pflichten zugelassen, mit der Berufung auf Immanuel Kants Ansicht, dass nur Handlungen, deren Motive aus Pflichtgefühl entspringen, höchsten Wert haben.[2]
Dies ist in Nowheresville III selbstverständlich nicht möglich, doch stellt sich die Frage, ob stattdessen nicht Rechte eingeführt werden sollten. Hinsichtlich meines Vorhabens zu untersuchen, was der Welt ohne Pflichten fehlt, könnten die Ergebnisse eventuell auch auf das Fehlen von Rechten zurückzuführen sein, weswegen die Einführung dieser sehr plausibel erscheint.
Diese Entscheidung zwingt uns allerdings die gleiche Frage auf, mit der sich auch Feinberg befassen muss: „Wenn […] Pflichten zugelassen werden, schmuggelt man mit ihnen nicht notwendigerweise auch Rechte ein“[3] und umgekehrt?
3. Lehre von der Korrelativität von Rechten und Pflichten
3.1 Pflicht-Definition und Auseinandersetzung
Die Kernaussage dieser Lehre ist Folgende: Aus Pflichten folgen zwingend Rechte anderer, sowie aus Rechten zwingend Pflichten anderer folgen.[4] Nun müssen wir uns fragen, ob dies plausibel erscheint.
Feinberg sagt, zumindest auf den ersten Teil der Lehre bezogen, es träfe in gewissem Sinne zu, in gewissem Sinne aber auch nicht.[5] Er erklärt, dass das englische Wort für „Pflicht“ etymologisch „mit Handlungen verknüpft ist, die einer Person geschuldet (‚due’) sind“.[6] Diese Schulden korrelieren zwingend mit Rechten anderer, doch ist das Wort Pflicht mit der Zeit für jede Handlung benutzt worden, die als geboten gilt, was zur Folge hat, dass die Lehre von der logischen Korrelativität nicht immer greift.[7]
Aber ändert diese Derivation die hier entscheidende Definition von „Pflicht“, oder bleibt die etymologische Bedeutung weiterhin in jedem Fall erhalten?
Es erscheint viel eher wie eine mentale Änderung der Menschen in Bezug auf einen festen Begriff. Durch das Absichern von Pflichten mit Sanktionen wird das Geschuldete gefühlsmäßig mit einem Zwang verbunden, der aber in direkter Konsequenz nicht besteht.
Zwischen den Sätzen (i) „Ich habe die Pflicht (Schuld), das Eigentum anderer zu achten“ und (ii) „Ich muss das Eigentum anderer achten, sonst werde ich bestraft“ muss man klar unterscheiden. Der Einfachheit wegen setzen wir sie gerne gleich [(i) = (ii)] und sehen die Schuld irrtümlicherweise als einen Zwang, statt in der richtigen Form [(i) → (ii)].
Nimmt man diese Argumentation an, ist die Konklusion, dass jede Pflicht eine Schuld ist, und somit nach Feinberg mit den Rechten derer korreliert, „denen die Erfüllung der Pflichten geschuldet ist.“[8]
3.2 Fallbeispiel
Um die Korrelation von Rechten und Pflichten näher zu betrachten, möchte ich noch detaillierter auf ein Beispiel Feinbergs eingehen.
Stellen wir uns einen Autofahrer 1 vor, der an einer Ampelkreuzung rotes Licht bekommt. Fahrer 2 hat grünes Licht und will die Kreuzung überqueren. Es scheint offensichtlich zu sein, dass Fahrer 1 die Pflicht hat, anzuhalten. Doch hat dadurch Fahrer 1 das Recht darauf, dass jener anhält?
Feinberg meint, das juridische Recht fordert anzuhalten.[9] Durch dieses „Fordern“ ist es nach seiner Definition keine Pflicht, die zwingend mit dem Recht einer anderen Person korreliert: Es gibt „keine bestimmte Person, die plausibel geltend machen könnte, das Anhalten sei ihr geschuldet“.[10] Er relativiert sich zwar selbst damit, dass wir es dem anderen in unserer wirklichen Welt durchaus manchmal schulden, anzuhalten. Ich jedoch sage, wir schulden es immer dem anderen statt nur dem Gesetz, und zwar nicht nur allein aus moralischen Gründen.
Betrachten wir den Fall einmal genauer. Ich setze das Recht von Fahrer 1 (i), dass sein Gegenüber anhält, voraus. Daraus, dass dieses Recht verletzt wird, wenn Fahrer 2 nicht anhält und eine Kollision entsteht, resultiert ein weiteres Recht, nämlich das auf Sanktion bzw. Schadensersatz (ii). Durch diese Verkettung wird ii zu einem „Subrecht“ von i, da das eine das andere hervorbringt.
Ein möglicher Einwand an dieser Stelle wäre, dass ii ein separates, unabhängiges Recht ist und nicht direkt aus i entsteht, wodurch man auf das Recht darauf, dass Fahrer 2 anhält, wieder verzichten könnte.
Allerdings folgt daraus ein Problem: Das Recht auf Schadensersatz resultiert in erster Instanz dadurch, dass Eigentum beschädigt wurde. Dies trifft auf beide Autofahrer zu. Also warum hat nur einer das Recht ii? Es muss eine Zusatzbedingung geben, die den Gültigkeitsbereich für ii definiert und aufzeigt, unter welchen Umständen man wem gegenüber das Recht hat. Und diese Bedingung ist eben i, bzw. dass i verletzt wurde.
[...]
[1] Vgl. Feinberg, Joel: Das Wesen und der Wert von Rechten. In: Individuelle Rechte, hg. von Markus Stepanians. Paderborn: Mentis 2007. Im Folgenden zitiert aus der Kopiervorlage mit entsprechender Seitenangabe, S. 1.
[2] Vgl. Ebd. S. 1.
[3] Vgl. Ebd.
[4] Vgl. Ebd.
[5] Vgl. Ebd.
[6] Ebd.
[7] Vgl. Ebd. S. 1,2.
[8] Ebd. S. 1.
[9] Ebd. S. 2.
[10] Ebd.
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