Durch die Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 26.03.2009 vom Bundestag und der Zustimmung durch den Bundesrat am 03.04.2009 ist die größte deutsche Bilanzrechtsreform der letzten Jahrzehnte abgeschlossen worden. Die grds. ab dem Geschäftsjahr 2010 anzuwendende Vorschrift steht vor dem Hintergrund das deutsche Bilanzrecht zu modernisieren, indem es eine vollwertige Alternative zu den Interna-tional Financial Reporting Standards (IFRS) darstellt. Sie soll jedoch einfacher und kosten-günstiger sein. Ein lang umstrittener Aspekt war die Einführung einer Bewertung zum Fair Value (FV) ins deutsche Handelsrecht. „War man im Überschwang des Börsenbooms noch davon ausgegangen, die sog. Zeitbewertung [(zum FV), d. Verf.] allen Unternehmen vor-schreiben zu müssen, hat selbst eingefleischte Befürworter die Krise eines Besseren belehrt.“ , so die FAZ am 30.05.2009 zum Ergebnis der langen Debatte.
In dieser Arbeit wird zunächst der Begriff FV erläutert. Anschließend wird der Weg aufge-zeigt, den der FV im Rahmen des BilMoG durchlaufen hat. Zum Ende wird das nun geltende Recht dargelegt.
Inhaltsverzeichnis
Symbol- und Abkürzungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Begriff Fair Value
2.1 Der Fair Value nach IFRS
2.1.1 Definition
2.1.2 Ermittlung
2.2 Die Einordnung des Fair Value in das Handelsrecht
3 Der Fair Value im Zuge des BilMoG
3.1 Beabsichtigte Änderungen der Handelsbilanz im Rahmen des Ref-E und Reg-E
3.2 Definition und Ermittlung nach dem Reg-E
3.3 Kritische Würdigung der Änderungen
3.3.1 Argumente für die Einführung
3.3.2 Argumente gegen die Einführung
3.3.3 Die Umsetzung in geltendes Recht
4 Die Zukunft des Fair Value im deutschen Handelsrecht
4.1 Die Finanzmarktkrise und ihre Auswirkungen
4.2 Die neuen Regelungen für Kreditinstitute
5 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Symbol- und Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Fair-Value-Ausprägungen und Fair-Value-Hierarchien nach IFRS
Anlage 2: Die Fair Value Hierarchie nach IAS 39
Anlage 3: Stufenkonzeption zur Ermittlung des Fair Value
Anlage 4: Die Ermittlung des Fair Values nach § 255 Abs. 4 HGB-E
Anlage 5: Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens für Kreditinstitute nach BilMoG
Anlage 6: Beispiel zur Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten nach BilMoG
1 Einleitung
Durch die Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)1 am 26.03.20092 vom Bundestag und der Zustimmung durch den Bundesrat am 03.04.20093 ist die größte deutsche Bilanzrechtsreform der letzten Jahrzehnte abgeschlossen worden.4 Die grds. ab dem Geschäftsjahr 20105 anzuwendende Vorschrift steht vor dem Hintergrund das deutsche Bilanzrecht zu modernisieren, indem es eine vollwertige Alternative zu den Interna- tional Financial Reporting Standards (IFRS) darstellt. Sie soll jedoch einfacher und kosten- günstiger sein.6 Ein lang umstrittener Aspekt war die Einführung einer Bewertung zum Fair Value (FV) ins deutsche Handelsrecht „War man im Uberschwang des Borsenbooms noch davon ausgegangen. die sog. Zeitbewertung [(zum FV7). d. Verf.] alien Unternehmen vor-schreiben zu mussen, hat selbst eingefleischte Befiinvorter die Krise eines Besseren be-lehrt."7, so die FAZ am 30.05.2009 zum Ergebnis der langen Debatte.
In dieser Arbeit wird zunächst der Begriff FV erläutert. Anschließend wird der Weg aufgezeigt, den der FV im Rahmen des BilMoG durchlaufen hat. Zum Ende wird das nun geltende Recht dargelegt.
2 Der Begriff Fair Value
2.1 Der Fair Value nach IFRS
2.1.1 Definition
Der Begriff FV zieht sich wie ein roter Faden durch die IFRS8, dennoch wird er nur in weni- gen Standards, wie zum Beispiel in den IAS 16. 6 und IAS 32. 11 ausreichend definiert. Er ist demnach zu verstehen als der Geldbetrag, zu dem sachverständige, vertragswillige und vonei- nander unabhängige Geschäftspartner ein Vermögenswert zu tauschen bereit sind oder mit dem eine Schuld beglichen werden könnte.9 Folglich ist der FV ein Wertmaßstab, zu dem Vermögenswerte oder Schulden zu Marktwerten in die Bilanz aufgenommen werden. Es wird das Ziel verfolgt, die tatsächlichen Werte in der Bilanz anzugeben und somit dem Informati- onsgedanken der IFRS Rechnung zu tragen.10 Dieser Definition liegt die Prämisse der Unter- Der Fair Value im Handelsrecht vor dem Hintergrund des BilMoG 2 nehmensfortführung (going-concern)11 zugrunde, wonach der FV nicht durch erzwungene oder ungünstige Geschäftstätigkeiten bestimmt wird.12
2.1.2 Ermittlung
Die Ermittlung des FV iintergliedert sich in verschiedene Stufen, die sog. „fair value hierarchy"13. Nach IAS 39 gibt es zwei Ebenen: Auf der ersten Ebene existiert ein aktiver Markt wohingegen auf der zweiten Ebene kein aktiver Markt vorhanden ist.14 Ein aktiver Markt liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:15 Die gehandelten Vermögens- werte müssen homogen sein. Außerdem müssen jederzeit vertragswillige Käufer oder Verkäu- fer für den betrachteten Vermögensgegenstand bereitstehen und es ist zwingend notwendig, dass die Preise für die Öffentlichkeit verfügbar sind. Der Definition eines aktiven Marktes genügen also aktuelle Marktpreise, wie sie an der Börse gehandelt werden oder, wenn kein aktueller Marktpreis vorliegt, dem letzten Transaktionspreis. Vorausgesetzt ist hier jedoch, dass sich die Marktsituation nicht signifikant geändert hat.16 Wenn kein aktiver Markt be- stimmbar ist, gibt es 3 Stufen zur Ermittlung:17 Zuerst sollen Preise aus kurz vorher geschlos- senen Transaktionen verwendet werden, die zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern entstanden sind. Falls solche Preise nicht ermittelbar sind, werden Preise von ähnlichen Finanzinstrumenten herangezogen. Ist auch ein solcher nicht bestimmbar werden ausgewählte Bewertungsmodelle zu verwenden sein, wie Barwert- oder Optionspreismodelle.
2.2 Die Einordnung des Fair Value in das Handelsrecht
Der FV ist im deutschen Handelsrecht nicht unbekannt. Bis 1884 war der FV im deutschen Handelsrecht mit der Bezeichnung gemeiner Wert integriert.18 Mit dem HGB von 1897 wurde der nun beizulegende Zeitwert genannte FV wieder in das deutsche Handelsrecht eingefügt. Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fand bis zum Bilanzrichtliniengesetz19 im Jahre 1985 Eingang in die deutsche Handelsbilanz.20 Bis vor Inkrafttreten des BilMoG fehlte es im deutschen Handelsrecht an einer Definition des beizulegenden Zeitwerts. Jedoch kann der beizulegende Wert noch ein Überbleibsel des 1985 reformierten Handels- rechts darstellen. Der beizulegende Wert ist im keutigen Recht zu verstehen als der „niedrige-re Tageswert"21 oder als „mai5geblicher Stichtagswert"22. Dieser ist der nach dem Nieders- twertprinzip23 anzusetzende Wert24.25 Im Rahmen des Niederstwertprinzips kann/ muss von zwei möglichen Werten der niedrigere angesetzt werden und schränkt demnach das Realisati- onsprinzip26 für Wertminderungen ein.27 Beide Prinzipien sind Ausprägungen vom Vorsichts- prinzip28, welches einen der wichtigsten Grundsätze handelsrechtlicher Rechnungslegung darstellt.29 Im Zuge des BilMoG ist eine erneute Einführung der Bewertung zum beizulegen- den Zeitwert vorgesehen, welche im HGB kodifiziert wird. Da sich die Definition30 des beizu- legenden Zeitwerts stark an die der IFRS anlehnt, werden die Begriffe FV und beizulegender Zeitwert synonym verwendet.
3 Der Fair Value im Zuge des BilMoG
3.1 Beabsichtigte Änderungen der Handelsbilanz im Rahmen des Ref-E und Reg-E
Im ersten Schritt des BilMoG, dem Referentenentwurf, sollte eine Bewertung zum FV für jedes Unternehmen eingeführt werden. Dies wurde im § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-RefE gesetz- lich verankert. Danach sollten die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente31 mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Hinsichtlich der Personen gab es keine Diffe- renzierung, jeder Unternehmer der einen Handelsbestand besaß sollte zum FV bewerten. Demnach würden unrealisierte Gewinne in der Bilanz ausgewiesen werden, da man über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerten müsste.32 Zweck dieser Vorschrift war, den bei der Folgebewertung angewandten beizulegenden Wert durch den beizulegenden Zeitwert zu ersetzen.33 Außerdem sollten auch bei den zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten bewerteten Vermögensgegenständen der beizulegende Zeitwert herangezogen werden.34 Dies ist auf heftige Kritik gestoßen und wurde bis zum Reg-E nochmals überdacht. Der Grund der heftigen Debatte war, dass der fest im traditionsreichen HGB verankerte Grundsatz, nicht über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, aufgehoben werden sollte.
Zudem ist eine Zeitwertbewertung für Vermögensgegenstände vorgesehen, die der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen und ähnlich langfristig fälligen Ver- pflichtungen ggü. Arbeitnehmern dienen. Unter Altersversorgungsverpflichtungen fallen aus- schließlich Verpflichtungen des Unternehmens an ihre Arbeitnehmer, welche aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr aktiv erwerbstätig sind. Daraus ergibt sich, dass es sich um Leistungen handelt, welche der Arbeitnehmer im Ruhestand bezieht.35 Bei den ähnlich langfristig fälligen Verpflichtungen handelt es sich beispielsweise um Verpflichtungen mit Versorgungscharakter, wie Rentenzahlungsverpflichtungen aus Kaufverträgen.36 Hierbei ist der Einfluss der Gläubiger laut § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB-E entzogen.37 Diese Vermögensge- genstände sind mit den Schulden zu verrechnen. Es besteht somit eine Saldierungspflicht. Nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB-E sind diese Vermögensgegenstände mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, welcher nach dem Reg-E auf die Höhe des Erfüllungsbetrags38 begrenzt war.39 Der Zweck dieser Regelung ist, dass ein Ausweis von Schulden ggü. Arbeitnehmern vermieden werden soll, die das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr tangieren. Diese Rege- lung geht mit einer Bilanzverkürzung einher, mit der eine Annäherung an das Planvermögen40 der IFRS erfolgen soll.41
Der FV wird in § 255 Abs. 4 HGB-E definiert als Marktpreis und bildet sich folglich ohne Rücksicht auf evtl. Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen. Er bringt somit keinen unternehmensspezifischen Wert zum Ausdruck, wie z.B. steuerlichen Teilwert42.43
3.2 Definition und Ermittlung nach dem Reg-E
Zur Definition und Ermittlung beinhaltet § 255 Abs. 4 HGB-E eine Ermittlungshierarchie, die zu vergleichen ist mit dem nach angelsächsischem Recht angewandten Schema des IAS 3944. Der FV wird zunächst verstanden als der Wert, der sich auf einem aktiven Markt ergibt.45 Ein Markt ist aktiv, wenn sich der Preis u.a. auf einer Börse, von einem Händler oder Broker leicht bestimmen lässt. Ist er nicht von einem aktiven Markt ableitbar, sind anerkannte Bewer- tungsmethoden anzuwenden. Wenn er sich auch dadurch nicht bestimmen lässt sind die fort- geführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.46 Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es Bilanzierenden, die keine Kreditinstitute sind und somit nicht unter den § 340 HGB fallen, untersagt ist auf die Bewertungsmethoden zur Bestimmung des beizulegenden Zeit- werts zurückzugreifen.47 Zusätzlich gibt es noch verschiedene Voraussetzungen für Finanzin- strumente damit diese für eine Bewertung zum FV in Betracht kommen. Zum einen muss es sich um originäre und/oder derivative Finanzinstrumente handeln.48 Die originären Finanzin- strumente lassen sich unterteilen in eigenkapitalbezogene, wie z.B. Aktien und fremdkapital- bezogene, wie z.B. Forderungen.49 Unter die derivativen Finanzinstrumente fallen als Bsp. Optionsgeschäfte und Termingeschäfte.50 Die derivativen Finanzinstrumente lassen sich auf- grund ständiger Modifikationen nicht konkret bestimmen.51 Zum anderen muss es sich um solche Finanzinstrumente handeln, die zu Handelszwecken gehalten werden.52 Diese Voraus- setzung ist erfüllt wenn der Vermögensgegenstand an einem aktiven Markt gehandelt wird oder eine kurzfristige Gewinnrealisierung beabsichtigt ist, z.B. durch Weiterverkauf. Auch muss das Unternehmen den Vermögensgegenstand erwerben. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um ein Finanzinstrument, welches mit dem FV zu bewerten ist.53
Wie oben bereits ausgeführt werden nicht nur die Finanzinstrumente zu einer Bewertung zum FV herangezogen, sondern auch Aktivüberhänge aus der Saldierung von Vermögensgegens- tänden nach § 246 Abs. 2 HGB-E. Hier muss bei jedem Fall überprüft werden, ob die Gläubi- ger tatsächlich keinen Zugriff haben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Zugriff auf die Vermögensgegenstände fehlt.54 In beiden beschriebenen Fällen ist nach § 268 Abs. 8 HGB-E die Bewertung zum Zeitwert mit einer Ausschüttungs- und Abführungssperre versehen. Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute haben jedoch nur einen Risikoabschlag vorzunehmen und eine gänzliche Ausschüttungssperre ist im Reg-E nicht vorgesehen.55 Nach der Sachverständigenanhörung am 17.12.2008 zum BilMoG-RegE wurde deutlich, dass die hier vorgestellten Regelungen ohne gewisse Änderungen nicht in das neue Gesetz übernommen werden können. Im Folgenden wird über eine generelle Aufnahme des FV ins deutsche Handelsrecht diskutiert und anschließend die Regelungen de lege lata aufgezeigt.
3.3 Kritische Würdigung der Änderungen
3.3.1 Argumente für die Einführung
Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt zu einer Erhöhung der Informationsfunkti- on des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Es heißt, dass Zeitwerte den Jahresabschluss- interessenten eine bessere Grundlage liefern als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten.56 Dies leuchtet ein unter dem Gesichtspunkt, dass die Bilanz eine Gegenüberstel- lung von Vermögen und Schulden zum Stichtag ist.57 Sobald ein aktiver Markt besteht liefert der FV eine höhere Entscheidungsnützlichkeit für Investoren und Gläubiger, da er die wirt- schaftliche Realität eines Unternehmens zutreffend abbildet.58 Außerdem trägt der Ausweis des beizulegenden Zeitwerts zur Aufdeckung von stillen Reserven bei, wenn er sich über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten befindet, was der gewünschten Informationsfunktion des Jahresabschlusses zugute kommen kann.59 Eine nähere Betrachtung des Begriffs FV zeigt, dass sonstige Werte nicht ähnlich fair sein können, da sie weder aktuell noch realitätsnah60 erscheinen.61 Zudem erscheint es logisch in Anbetracht des BilMoG die FV- Bewertung in das HGB einzuführen, ist sie doch schon für Finanzinstrumente der Banken im HGB veran- kert.62 Dies zeigt sich beispielsweise im § 285 Satz 1 Nr. 18, 19 HGB, wonach Finanzinstru- mente im Anhang zum beizulegenden Zeitwert auszuweisen sind.63 Auch wurde die Stufen- konzeption64 zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bereits ins HGB überführt65 und i.R.d. BilMoG in § 255 Abs.4 HGB-E übernommen. Das deutsche Handelsrecht nutzt die Zeitwertbewertung außerdem i.R.d. Niederstwertprinzips66, auch wenn der beizulegende Wert nicht über die Anschaffungs-oder Herstellungskosten hinaus durfte.67 Dies zeigt, dass Zeit- werte schon im HGB vorhanden waren. Dadurch wird deutlich, dass die FV- Bewertung nach IFRS eine Orientierungsmarke für viele Standards und Gesetze darstellt, nicht zuletzt, weil die Marktteilnehmer über das künftige Geschehen am Markt bestmöglich informiert werden.68 Anschließend ist hier festzuhalten, dass manche Bilanzrechtsexperten die Einführung der Be- wertung zum FV i.R.d. BilMoG als Modernisierungsmaßnahme ansehen, der das HGB laut ZÜLCH und HOFFMANN dringend bedarf.69
3.3.2 Argumente gegen die Einführung
Dem entgegen steht jedoch, dass das deutsche Handelsrecht durch das Vorsichtsprinzip ge- prägt ist70 und es somit keine Gewinnermittlung geben darf, die durch den Ausweis unreali- sierter Vermögensgegenstände einhergeht.71 Eine solche Bewertung schadet dem handelsrech- tlich fest verankerten Anschaffungsprinzip72, welches eine Ausprägungsform des Realisati- onsprinzips darstellt. Dieses soll verhindern, dass unrealisierte Gewinne Eingang in die Bilanz finden. In Zeiten der Finanzmarktkrise wird die hohe Schwankungsanfälligkeit einer Bewer- tung zum FV noch deutlicher und die Tendenz zum bewährten Anschaffungskostenprinzip zurückzukehren größer.73 Die Gewinngröße schwankt folglich, wenn sich die zugrundelie- genden Marktpreise ändern.74 Zusätzlich ist zu untersuchen, ob eine Bewertung zum FV nicht auch dem Gläubigerschutz schadet. Durch die Ausschüttung unrealisierter Gewinne kommt auf die Gläubiger ein höheres Risiko zu. Dies ist hauptsächlich bei den Banken zu konstatie- ren, da für sie lediglich ein pauschaler Risikoabschlag75 gilt.76 Somit ist eine Bewertung zum FV mit einer großen Gefahr verbunden.77 Zudem ist es fraglich wann von einem aktiven
[...]
1 Vgl. BGBl. (2009) S. 1102 ff.
2 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (2009b).
3 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (2009a).
4 Vgl. SCHRUFF, WIENAND/MELCHER, WINFRIED (2009), S. 4.
5 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (2009b), S. 1.
6 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (2009b), S. 1.
7 Vgl. FAZ (2009), S. 19.
8 Zu den Ausprägungen und Hierarchien siehe im Anhang Anlage 1.
9 Vgl. IAS 32. 11; vgl. außerdem BALLWIESER, WOLFGANG/KÜTING, KARLHEINZ/SCHILDBACH, THOMAS (2004), S. 529.
10 Vgl. BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 265.
11 Vgl. ausführlich im Rahmen der IFRS SCHARPF, PAUL/KUHN, STEFFEN (2005), S. 208 f.; vgl. ergänzend dazu im deutschen Recht WÖHE, GÜNTER/KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 68.
12 Vgl. ausführlich IAS 39.
13 ECKES, BURKHARD/FLICK, CAROLINE (2008), S. 459.
14 Vgl. ECKES, BURKHARD/FLICK, CAROLINE (2008), S. 459 f.
15 Vgl. BIEG, HARTMUT/HOSSFELD, CHRISTOPHER/KUßMAUL, HEINZ/WASCHBUSCH, GERD (2006), S. 88 f.
16 Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 505.
17 Vgl. ECKES, BURKHARD/FLICK, CAROLINE (2008), S. 459; siehe zur Ermittlung des FV nach IAS 39 zudem Anlage 2 im Anhang und zur allg. Ermittlung nach IFRS Anlage 3.
18 Vgl. ausführlich BALLWIESER, WOLFGANG/KÜTING, KARLHEINZ/SCHILDBACH, THOMAS (2004), S. 530; siehe zusätzlich ZÜLCH, HENNING/HOFFMANN, SEBASTIAN (2009b), S. 190.
19 Vgl. BGBl. (1985), S. 2355 ff.
20 Vgl. ausführlich hierzu BÖCKING, HANS-JOACHIM/LOPATTA, KERSTIN/RAUSCH, BENJAMIN (2005), S. 97 ff.
21 Vgl. WÖHE, GÜNTER (2008), S. 752.
22 Vgl. WÖHE, GÜNTER (2008), S. 734.
23 Vgl. WÖHE, GÜNTER (2008), S. 734 ff.
24 Vgl. WÖHE, GÜNTER/KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 70; vgl. auch MOXTER, ADOLF 1984), S. 84 f.
25 Vgl. zu diesem Abschnitt außerdem KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 61 f.
26 Dieses besagt, dass lediglich die durch einen Umsatzakt realisierten Gewinne in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen; vgl. ausführlich BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS-JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 132 ff.
27 Vgl. WÖHE, GÜNTER/KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 70.
28 Das Vorsichtsprinzip ist gesetzlich definiert in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB mit all seinen Ausprägungen; vgl. zus. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 37 ff.
29 Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 37 ff.
30 Vgl. zur Definition die nachfolgenden Kapitel.
31 Finanzinstrumente stellen Verträge dar, die zur selben Zeit bei einem Unternehmen zur Entstehung eines finanziellen Vermögenswerts und bei einem anderen Unternehmen zur Entstehung einer Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments führen; vgl. hierzu BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 519.
32 Vgl. GEMEINHARDT, JÜRGEN/BODE, MARCEL (2008a), S. 460.
33 Vgl. BÖCKING, HANS-JOACHIM/TORABIAN, FARHOOD (2008), S. 265.
34 Vgl. BÖCKING, HANS-JOACHIM/TORABIAN, FARHOOD (2008), S. 265.
35 Vgl. zu diesem Abschnitt HASENBURG, CHRISTOF/HAUSEN, RAPHAEL (2009), S. 38.
36 Vgl. HASENBURG, CHRISTOF/HAUSEN, RAPHAEL (2009), S. 38.
37 Vgl. KESSLER, HARALD/LEINEN, MARKUS/STRICKMANN, MICHAEL (2008), S. 223.
38 Hier handelt es sich um den grds. Wertansatz von Verbindlichkeiten. Darunter ist der Betrag zu verstehen, der notwendig ist, um eine Verpflichtung erfüllen zu können; vgl. hierzu BAETGE, JÖRG/KIRSCH, HANS- JÜRGEN/THIELE, STEFAN (2007), S. 260 f.
39 Vgl. PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2009), S. 10.
40 Die Definition hierzu ist in IAS 19 enthalten; vgl. SCHULZE-OSTERLOH, JOACHIM (2008), S. 66.
41 Vgl. HERZIG, NORBERT (2008), S. 8.
42 Der steuerliche Teilwert wird hinreichend definiert und ermittelt in FALTERBAUM, HERMANN/BOLK, WOLFGANG/REIß, WOLFRAM/EBERHARDT, ROLAND (2007), S. 664 ff.; zum Vergleich KUßMAUL, HEINZ (2008), S. 62 ff.
43 Vgl. KESSLER, HARALD/LEINEN, MARKUS/STRICKMANN, MICHAEL (2008), S. 223.
44 Verweis auf Kapitel 2.1 dieser Arbeit und Anlage 2 im Anhang.
45 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ (2008), S. 7.
46 Vgl. zu diesem Abschnitt § 255 Abs. 4 HGB-E; vgl. auch ZÜLCH, HENNING/HOFFMANN, SEBASTIAN (2009a), S. 432; zur Ermittlung nach RegE wird zus. auf ein Schaubild in Anlage 4 hingewiesen.
47 Vgl. KESSLER, HARALD/LEINEN, MARKUS/STRICKMANN, MICHAEL (2008), S. 224.
48 Vgl. GEMEINHARDT, JÜRGEN/BODE, MARCEL (2008b), S. 171.
49 Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2000), S. 338 ff.
50 Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2000), S. 338 f.
51 Vgl. COENENBERG, ADOLF G. (2005), S. 225.
52 Vgl. GEMEINHARDT, JÜRGEN/BODE, MARCEL (2008b), S. 173.
53 Vgl. KESSLER, HARALD/LEINEN, MARKUS/STRICKMANN, MICHAEL (2008), S. 135.
54 Vgl. PETERSEN, KARL/ZWIRNER, CHRISTIAN (2009), S. 387.
55 Vgl. KUßMAUL, HEINZ/WEILER, DENNIS (2009c), S. 2.
56 Vgl. KESSLER, HARALD (2005), S. 60 ff.
57 Vgl. HAAKER, ANDREAS/FREIBERG, JENS (2009), S. 51.
58 Vgl. ZÜLCH, HENNING/HOFFMANN, SEBASTIAN (2009b), S. 189.
59 Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ/PETERSEN, KARL/WASCHBUSCH, GERD/ZWIRNER, CHRISTIAN (2009), S. 95.
60 Vgl. KUßMAUL, HEINZ/WEILER, DENNIS (2009a), S. 165.
61 Vgl. BALLWIESER, WOLFGANG/KÜTING, KARLHEINZ/SCHILDBACH, THOMAS (2004), S. 529.
62 Vgl. BÖCKING, HANS-JOACHIM/FLICK, CAROLINE (2009), S. 186.
63 Vgl. BÖCKING, HANS-JOACHIM/TORABIAN, FARHOOD (2008), S. 266.
64 Siehe Kapitel 2.1.2 dieser Arbeit.
65 Vgl. § 285 Satz 3 HGB a.F.
66 Vgl. WÖHE, GÜNTER (2008), S. 734.
67 Vgl. ZÜLCH, HENNING/HOFFMANN, SEBASTIAN (2009b), S. 190.
68 Vgl. PELLENS, BERNHARD/FÜLBIER, ROLF-UWE/GASSEN, JOACHIM (2008), S. 953.
69 Vgl. ZÜLCH, HENNING/HOFFMANN, SEBASTIAN (2009b), S. 190.
70 Vgl. Vgl. BIEG, HARTMUT/KUßMAUL, HEINZ (2009), S. 37.
71 Vgl. KESSLER, HARALD (2005), S. 60.
72 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr.4 HGB.
73 Vgl. KUßMAUL, HEINZ/WEILER, DENNIS (2009c), S. 1 ff.
74 Vgl. KUßMAUL, HEINZ/WEILER, DENNIS (2009c), S. 2.
75 Vgl. Kapitel 3.3.3, sowie 4.2.
76 Vgl. JESSEN, ULF/HAAKER, ANDREAS (2009), S. 502.
77 Vgl. KÜTING, KARLHEINZ (2009), S. 289 ff.
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