Die Haftungsrisiken eines Geschäftsführers einer GmbH zählen zu den Risiken, deren
Grundlagen der Geschäftsführer kennen muss und auf die er sich zwangsläufiger Weise
einzustellen hat.
Neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken bestehen weitere Risiken: Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit und das Kündigungs- und Abberufungsrisiko.
Im Folgenden wird ausschließlich die zivilrechtlichen Haftung eines Geschäftsführers einer
werbenden GmbH behandelt und hierbei wiederum nur die Haftung gegenüber Dritten
(Außenhaftung). Außer Betracht bleiben Risiken gegenüber der GmbH (Innenhaftung) sowie
die Haftung im qualifizierten faktischen Konzern, da diese Haftungsgrundlage ausschließlich
für den Sonderfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Frage kommt,
welcher neben diesem Unternehmen entweder ein weiteres Unternehmen betreibt oder unter
Ausübung der Leitungsmacht Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist.
Die Frage der Außenhaftung wird stets dann von Bedeutung, wenn neben dem
Geschäftsführer nicht gleichzeitig auch die GmbH haftet oder wenn die Gesellschaft
insolvent geworden ist, so daß sich die Gläubiger an den Geschäftsführer halten wollen. Zu
beachten ist ferner, daß die Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers in eine
Innenhaftung umschlagen kann, spätestens dann, wenn die GmbH Gläubiger im Außen-
verhältnis befriedigt und im Innenverhältnis im Wege des Regreß Befriedigung beim
Geschäftsführer sucht.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der werbenden GmbH gegenüber Dritten (Außenhaftung)
2.1 Der Status des GmbH-Geschäftsführers
2.2 Grundsatz der Gesamtverantwortung
2.3 Regelungen zur Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)
2.3.1 Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht
2.3.2 Haftung aus c. i. c.
2.3.2.1 Vertreterhaftung
2.3.2.2 Beweislast
2.3.3 Rechtsscheinhaftung
2.3.4 Durchgriffshaftung
2.3.4.1 Mißbrauch der Haftungsbeschränkung / Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen
2.3.4.2 Unterkapitalisierung
2.3.5 Allgemeine deliktische Haftung
2.3.5.1 Haftung aus Organisationsverschulden / Garantenstellung
2.3.5.2 Produzentenhaftung
2.3.6 Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
2.3.6.1 § 274 StGB Subventionsbetrug
2.3.6.2 § 43 Abs. 1 GmbHG Sorgfaltspflichtverletzung
2.3.6.3 § 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung
2.3.6.4 § 41 GmbHG Buchführungspflicht
2.3.6.5 § 1 Abs. 1 Gesetz über die Sicherung der Bauforderun- gen (GSB)
2.3.6.6 § 266a StGB Vorenthaltung von Sozialversicherungs- beiträgen
2.3.6.7 § 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzverschleppung
2.3.7 Die Haftung nach § 826 BGB, sittenwidrige Schädigung
2.3.8 Die Haftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH
2.3.9 Die Haftung für Steuerschulden der GmbH
3 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Projektarbeit untersucht systematisch die zivilrechtlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer werbenden GmbH gegenüber Dritten (Außenhaftung), um aufzuzeigen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine persönliche Inanspruchnahme neben der Gesellschaft möglich ist.
- Grundlagen der Stellung und Gesamtverantwortung des GmbH-Geschäftsführers.
- Vertrauens- und Rechtsscheinhaftung gegenüber Geschäftspartnern.
- Die Durchgriffshaftung bei Missbrauch der Haftungsbeschränkung oder Unterkapitalisierung.
- Deliktische Haftung aus Schutzgesetzverletzungen, insbesondere in der Insolvenz.
- Spezielle Haftungsrisiken bei Steuerverbindlichkeiten und Wettbewerbsverstößen.
Auszug aus dem Buch
2.3.6.7 § 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzverschleppung
Wie oben ausgeführt hat der GF im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
§ 64 Abs. 1 GmbHG ist nach herrschender Meinung Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Erleidet ein Gläubiger durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den GF einen Schaden, so kann er den GF unmittelbar zur Haftung heran ziehen. Hierbei sind grundsätzlich zwei Schadensarten denkbar: entweder mindert sich die Insolvenzquote des Gläubigers, da die Gesellschaft nach Insolvenzreife massemindernd rechtsgeschäftlich tätig ist, oder der Gläubiger tritt in Unkenntnis der Insolvenz des Unternehmens mit der GmbH in Geschäftskontakt und erleidet deswegen einen Vermögensschaden (z.B. durch Ausbleiben der Gegenleistung).
Nach älterer Rechtsprechung wurde dem Gläubiger im Falle der Insolvenzverschleppung durch den GF gegen diesen lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens zugebilligt. Hierunter versteht man die Differenz zwischen der tatsächlich erlangten Insolvenzquote und derjenigen, die gezahlt worden wäre, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig durch den GF gestellt worden wäre. Für den geschädigten Gläubiger stellt sich ein nahezu unlösbares Problem: um Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen, muß er substantiiert darlegen, wann genau die Insolvenzreife eingetreten ist, welche Masse zu diesem Zeitpunkt vorhanden war und welchen Wert diese hatte, sowie in welcher Höhe Verbindlichkeiten vorlagen. Nur so ließe sich die Höhe der Quote errechnen, welche dem geschädigten Gläubiger eigentlich zugestanden hätte. Zu berücksichtigen wären ferner alle Aus- und Absonderungsrechte sowie bevorrechtigte oder gesicherte Forderungen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung grenzt das Thema auf die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers ein und erläutert die Bedeutung der Ressortverantwortung.
2 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der werbenden GmbH gegenüber Dritten (Außenhaftung): Dieses Kapitel analysiert detailliert die verschiedenen Anspruchsgrundlagen der Außenhaftung, von der Vertreter- und Rechtsscheinhaftung bis hin zur deliktischen Haftung nach verschiedenen Schutzgesetzen.
3 Zusammenfassung: Hier werden die Ergebnisse resümiert, wobei auf die Unübersichtlichkeit der Rechtslage und die besondere Brisanz der Neugläubigerhaftung hingewiesen wird.
Schlüsselwörter
GmbH-Geschäftsführer, Außenhaftung, Insolvenzverschleppung, Schutzgesetz, Deliktische Haftung, Durchgriffshaftung, Rechtsscheinhaftung, § 823 BGB, § 64 GmbHG, Neugläubiger, Quotenschaden, Zahlungsunfähigkeit, Sorgfaltspflicht, Steuerhaftung, Geschäftsleiterhaftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die zivilrechtlichen Haftungsrisiken, denen ein Geschäftsführer einer GmbH ausgesetzt ist, wenn er gegenüber Dritten (Gläubigern) in Erscheinung tritt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Mittelpunkt stehen die verschiedenen Tatbestände der Außenhaftung, wie etwa die Insolvenzverschleppung, die Verletzung von Schutzgesetzen, die Durchgriffshaftung und die persönliche Inanspruchnahme bei Steuerschulden.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die unübersichtliche Rechtslage der Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers strukturiert darzustellen und aufzuzeigen, wann ein Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die auf einer umfassenden Analyse der aktuellen Rechtsprechung (insbesondere des BGH) und einschlägiger Gesetzestexte basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Haftungskategorien, darunter die Haftung bei Vertretung ohne Vollmacht, die c.i.c.-Haftung, die deliktische Haftung nach Schutzgesetzen wie § 823 BGB sowie spezielle Haftungsrisiken bei Insolvenz und Steuern.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Außenhaftung, Insolvenzverschleppung, Geschäftsführer, Schutzgesetz, Durchgriffshaftung und deliktische Verantwortung.
Wie unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Alt- und Neugläubigern im Insolvenzfall?
Während Altgläubiger bei Insolvenzverschleppung meist auf einen schwer zu berechnenden Quotenschaden beschränkt sind, steht Neugläubigern der gesamte Kontrahierungsschaden zu, da sie bei Kenntnis der Insolvenz das Geschäft nicht abgeschlossen hätten.
Was bedeutet die "Ressortverantwortlichkeit" für die Haftung?
Bei mehreren Geschäftsführern können durch eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten die Pflichten reduziert werden, wobei die Überwachungspflicht der anderen Geschäftsführer bestehen bleibt und bei Kernbereichen (z.B. Insolvenzantrag) die Gesamtverantwortung greift.
Haftet ein Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH?
Ja, gemäß §§ 34, 69 AO haftet der Geschäftsführer, wenn er seine Pflichten (Buchführung, Steuererklärung, fristgerechte Zahlung) schuldhaft verletzt und dadurch Steuern nicht gezahlt wurden.
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- Roland Karl (Autor), 2000, Die Haftung des GmbH–Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der werbenden GmbH, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139948