„Die Wiedervereinigung ist vollbracht, wenn der letzte Ostdeutsche aus dem Grundbuch gelöscht wurde.“ (Uwe Steimle – Kabarettist, Schauspieler und Kommissar Jens Hinrichs im Polizeiruf 110)
Mit dem Beitrag soll anhand eines rechtsgeschichtlichen Überblickes die Frage gestellt werden, ob das aus der Bodenreform in der SBZ/DDR hervorgegangene Neubauerneigentum jederzeit vererbbar war und, ob die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB rechtlich geboten waren.
Inhaltsverzeihnis
LITERATURVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
2. DIE BODENREFORM IN DER SOWJETISCHEN BESATZUNGSZONE (SBZ).
3 DIE ENTWICKLUNG DES BODENREFORMEIGENTUMS IN DER DDR
3.1. Die Besitzwechselverordnungen 1951/1956
3.2. Die Besitzwechselverordnungen 1975/1988
a. ) Die Besitzwechselverordnung 1975
b. ) Die Besitzwechselverordnung 1988
3.3. Das Bodenreformgesetz 1990
3.4. Rechtliche Zusammenfassung
4. DIE ABWICKLUNG DES NEUBAUERNEIGENTUMS NACH DEM BEITRITT DER DDR ZUR BRD
4.1. Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz 1992
4.2. Die deutsche Rechtsprechung zu den Abwicklungsvorschriften der Bodenreform
4.3. Die Entscheidungen des EGMR
a.) Die Entscheidung der Dritten Sektion des EGMR vom 22. Januar 2004
a.) Die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2005
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
,,Die Wiedervereinigung ist vollbracht, wenn der letzte Ostdeutsche aus dem Grundbuch gelöscht wurde." (Uwe Steimle - Kabarettist, Schauspieler und Kommissar Jens Hinrichs im Polizeiruf 110)
Im Zuge der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten kam dem deutschen Gesetzgeber Anfang der Neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts eine umfangreiche und historisch schwierige Rolle bei der Rechtsangleichung in den fünf neuen Ländern1 und Ost-Berlin zu.
In diesem Zusammenhang wurde Großes geleistet. Eine der besonders schwierig zu meisternde Rechtsangleichung war hier zweifelsohne die Sachenrechtsbereinigung.
Am 14. Juli 1992 erließ der Bundesgesetzgeber, unter anderem zur Abwicklung der Bodenreform, das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz2 (2. VermRÄndG). Ausdrücklicher gesetzgeberischer Zweck war die sachenrechtliche Bereinigung der Bodenreform.
Ca. 70.000 Erben von Neubauern in der ehemaligen DDR mussten infolge dieser Abwicklungsvorschriften3 ihre Grundstücke, die ihren Eltern und Großeltern als Neubauern nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der Bodenreform in der DDR vom Staat übereignet wurden, nun beinahe 50 Jahre später, fast ohne Ausnahme, entschädigungslos dem Fiskus auflassen. Bis heute ist die Diskussion nicht abgeschlossen, inwieweit die Abwicklungsvorschriften zur Bodenreform rechtsstaatlich zwingend waren bzw. mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar sind. Jedenfalls wird in diesem kleinen Teilbereich des Rechts deutlich, dass die gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Vereinigung beider deutscher Staaten noch längst nicht in Gänze erreicht ist.
Der folgende Beitrag soll in dieser Diskussion einen Standpunkt, nämlich den des Verfassers als Betroffenen, aufzeigen. Es soll, soweit im Rahmen dieses Skriptes überhaupt möglich, anhand eines rechtsgeschichtlichen Überblickes die Frage gestellt werden, ob das aus der Bodenreform in der SBZ/DDR hervorgegangene Neubauerneigentum jederzeit vererbbar war und, ob die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB rechtlich geboten waren.
2. Die Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges fanden in allen vier Besatzungszonen des zusammengebrochenen Deutschen Reiches Bodenreformen4 statt. Dabei nahm jedoch das Bodenreformrecht in den westlichen Besatzungszonen5 eine in großen Teilen andere Entwicklung als in der sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR.6
Ziel der in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 durchgeführten sog. demokratischen Bodenreform war es, das Ackerland der bereits bestehenden Bauernhöfe unter fünf Hektar zu vergrößern, neue, selbstständige Bauernwirtschaften für landlose Bauern, Landarbeiter und kleine Pächter zu schaffen und an Umsiedler, die durch die Kriegspolitik Hitlers ihr Hab und Gut verloren hatten, Land zu geben. Außerdem sollten durch die demokratische Bodenreform städtische Versorgungsbetriebe entstehen und Arbeiter sowie Angestellte kleine Parzellen für den Gemüsesanbau erhalten.7
Es erfolgte die entschädigungslose Enteignung der Monopole, Junker und anderer Großgrundbesitzer, der Nazi- und Kriegsverbrecher.8 Insgesamt fanden Konfiskationen von ca. 3,3 Millionen Hektar Land statt.
Das enteignete Grundeigentum wurde in einen eigens dafür geschaffenen staatlichen Bodenfonds eingebracht. Aus diesem Bodenfonds erhielten landarme und landlose Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter und Umsiedler Land übereignet, um möglichst viele existenzfähige Bauernwirtschaften mit fünf bis zehn Hektar Land, je nach der Qualität des Bodens, zu schaffen.9
Neben alteingesessenen Landarbeitern und landarmen Kleinbauern bildeten [vor allem] Umsiedler aus den heute zu Polen und Tschechien gehörenden Regionen [Westpommern, der Neumark und Schlesien] einen wesentlichen Teil der Bodenanwärter10. Alle Bodenanwärter erhielten das Land schuldenfrei. Für den übergebenen Boden entrichteten die neuen Eigentümer je Hektar eine Gebühr, die dem Wert einer Jahresernte entsprach. Um die Neubauern zu fördern, konnte die teilweise Abzahlung bis zu einer Dauer von zwanzig Jahren gestundet werden. Dem Neubauern wurde das Land zum "persönlichen, vererbbaren Eigentum"11 übertragen.
Im Rahmen dieser Bodenreform entstand das „Neubauerneigentum".
Rechtsgrundlage hierfür waren die, in den einzelnen Ländern der sowjetischen Besatzungszone erlassenen Verordnungen über die Bodenreform12.
Das Neubauerneigentum wurde faktisch einheitlich auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen DDR mit dem Erlass der Bodenreformverordnungen13 der Länder im September 1945 geschaffenen.
Inhalt des durch diese Verordnungen zu schaffenden Neubauerneigentums regelt Art. 1 Nr. 1 und 2 Bodenreformverordnung (BRVO)14, Beschränkungen des Neubauerneigentums regelt der Artikel 6 BRVO15.
Es wurde gem. Art. 1 Nr. 1 BRVO1516 als Privateigentum ausgestaltet, unterlag jedoch besonderen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere durfte es gem. Art. 6 Nr. 1 BRVO weder ganz noch teilweise geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. Nur in Ausnahmefällen und auf Beschluss der Provinzialverwaltung durfte eine Verpachtung oder Teilung erfolgen.
Sinn und Zweck der Verfügungsbeschränkungen des Neubauerneigentum waren ausweislich der Kommentierung zu Art. 6 der Bodenreformverordnungen (Verbot des Verkaufs, der Verpachtung und Belastung) der Schutz des durch die Bodenreform geschaffenen „Arbeitseigentum" von Hunderttausenden von Neubauern vor Zersplitterung der geschaffenen Wirtschaften.17 Außerdem sollte kein Kreditinstitut, keine Bank in der Lage sein, durch eine falsche Kreditpolitik diese Wirtschaften in den Ruin zu bringen, wie das in der kapitalistische Landwirtschaft unter den Hammer der Zwangsvollstreckungen sich täglich wiederhole und wiederholt.18
Eine dem Neubauern ordnungsgemäß zugeteilte Neubauernwirtschaft konnte diesem, ohne dessen Willen grundsätzlich nicht wieder entzogen werden. Der nachträgliche Entzug von Bodenreformland war nur ausnahmsweise aus drei Gründen und möglich.
1. Gegen den Neubauern erging ein Strafurteil, welches neben einer Freiheitsstrafe auf Vermögenseinziehung lautete.19
2. Der Neubauer gab den Hof auf bzw. verließ ungesetzlich die Neubauernwirtschaft, um in die westlichen Besatzungszonen umzusiedeln.
3. Der Neubauer hatte im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe von Bodenreformland betrügerische Angaben gemacht oder arglistig Umstände verschwiegen, aus denen sich die Unfähigkeit zum Erwerb vom Bodenreformeigentum ergab.20
Darüber hinaus waren in der Praxis keine weiteren Entziehungsgründe anerkannt.21
Eine Bestimmung darüber, dass die Vererblichkeit ausgeschlossen war findet sich in den Bodenreformverordnungen der einzelnen Provinzialverwaltungen hingegen nicht. Wenn jedoch ausdrücklich Verkauf, Teilung und Verpachtung verboten sind, lässt sich daraus schlussfolgern, dass die Vererbung grundsätzlich zugelassen war. Es konnte vererbt werden, musste aber bei „Aufgabe" der Wirtschaft wieder an den Bodenfonds zurückgegeben werden.22
Diese Bewertung findet sich auch in der damaligen Literatur zum Bodenrecht der DDR23 als auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR24 wieder.
Bei der Vererbung von Neubauernstellen stand im Vordergrund, dass die durch die Bodenreform geschaffenen Wirtschaften Privateigentum ihres Besitzers sind. Gleichzeitig durfte aber entsprechend den Grundsätzen der Bodenreformgesetzgebung durch die Erbfolge keine Zersplitterung des Grundbesitzes erfolgen, die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung nicht gefährdet werden und keine Belastung der Neubauernwirtschaften durch dingliche Sicherung von Altenteilen, Zahlung von Geschwisterabfindungen und Sicherung von Wohnrechten vorgenommen werden.25 Der Gesetzgeber wollte zum Ausdruck bringen, dass die zu vererbende Neubauernwirtschaft unteilbar ist und im Falle von Erbengemeinschaften nur von einem Erben übernommen werden konnte.
Dies ist im bundesdeutschen Rechtssystem durchaus nichts Unbekanntes, finden sich ähnliche Regelungen bereits im Reichserbhofgesetz wieder und gelten noch heute in einigen Bundesländern26 als Höfeordnungen27 fort. Auch mit diesen Rechtsnormen soll nichts anderes verhindert werden, als mit der entsprechenden Regelung in der Bodenreformverordnung, nämlich die Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe durch Erbgang28.
Im Übrigen galt in der Sowjetischen Besatzungszone das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900, mithin auch die sachenrechtlichen und erbrechtlichen Regelungen des BGB, bis zur Einführung des ZGB29 am 1. Januar 1976 fort.
Zusammenfassend lässt sich für die Zeit bis zur Gründung der DDR am 07. Oktober 1949 sagen, dass das Neubauerneigentum Privateigentum darstellte, welches öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterlag, die für sonstiges Privateigentum nicht galten. Die rechtlichen Sonderregeln (die Bodenreformverordnungen der einzelnen Provinzen) waren mithin nicht abschließend, sondern regelten lediglich Besonderheiten gegenüber dem im Übrigen allgemein geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Gesetze und Verordnungen zu Bodenreform stellten Inhalt und Schranken des Eigentums des Neubauern an seiner durch die Bodenreform geschaffenen Wirtschaft dar. Das Neubauerneigentum war vererbbar.
3. Die Entwicklung des Bodenreformeigentums in der DDR
Mit der Gründung der DDR gab es zunächst keinerlei Änderungen in den Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Bodenreformeigentums.
Wie bereits erwähnt war Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Rechtsentwicklung in der DDR das BGB. Das bürgerliche Gesetzbuch als allgemeines wirtschafts- und zivilrechtliches Gesetz vermochte jedoch nicht in Gänze die Bedürfnisse einer sozialistischen Rechtsordnung zu befriedigen. Es wurde in bestimmten Rechtsbereichen durch neu hinzutretende Spezialgesetze verdrängt bzw. überlagert. Diese Technik der Rechtsüberlagerung von allgemeinen Gesetzen durch spezielle Sondergesetze war rückschauend betrachtet im DDR-Recht weit verbreitet.
[...]
1 Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
2 BGBl. I 1992, S. 1257 [S. 1278 ff.]
3 Art. 233, §§11 bis 16 EGBGB
4 Die Bodenreform zielt gemeinhin auf grundlegend neue Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in Stadt und Land. Der gesellschaftliche Umgang mit Böden ist in allen historischen Epochen eine wesentliche politische, soziale und produktionstechnische Herausforderung und Konfliktlinie. (Haug, S. 275)
5 britische Zone, französische Zone, US-Zone
6 vgl. hierzu ausführlich: Rechtsgutachten Bodenreform, S. 17 ff.
7 Klemm, Von den bürgerlichen Agrarreformen, S. 176
8 Thiede, Unsere Saat, S. 8
9 Demokratische Bodenreform, S. 6
10 Kuntsche-Broßelt, Wie wir angefangen haben, S. 45
11 siehe Anlage 1
12 Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 3. September 1945, auch abgedruckt in: Döh- ring, Von der Bodenreform, S. 15 ff.
13 für alle nahezu wortgleichen Verordnungen: Verordnung über die Bodenreform (BRVO) vom 3. September 1945 der Provinz Sachsen (Sachsen-Anhalt), Verordnungsblatt der Provinz Sachsen, Nr. 1/1945, S. 28
14 Art. 1 Nr. 1 BRVO: „Die demokratische Bodenreform ist ein unaufschiebbare nationale, wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit. Die Bodenreform muss die Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer im Dorfe ein Ende bereiten, weil diese Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker war. Durch die Bodenreform soll der jahrhundertealte Traum der landlosen und landarmen Bauern von der Übergabe des Großgrundbesitzes in ihre Hände erfüllt werden. Somit ist die Bodenreform die wichtigste Voraussetzung der demokratischen Umgestaltung und des wirtschaftlichen Aufstieges unseres Landes. Der Grundbesitz soll sich in unserer deutschen Heimat auf feste, gesunde und produktive Bauernwirtschaft stützen, die Privateigentum ihres Besitzers sind.“ Art. 1 Nr. 2 BRVO: „Das Ziel der Bodenreform ist das Ackerland der bereits bestehenden Bauernhöfe unter 5 ha zu vergrößern; neue, selbstständige Bauernwirtschaften für landlosen Bauern, Landarbeiter und kleine Pächter zu schaffen; an Umsiedler und Flüchtlinge, die durch die räuberische hitlersche Kriegspolitik ihr Hab und Gut verloren haben, Land zu geben; zur Versorgung der Arbeiter, Angestellten und Handwerker mit Fleisch- und Milchprodukten in der Nähe der Städte Wirtschaften zu schaffen, die der Stadtverwaltung unterstehen, sowie den Arbeitern und Angestellten zum Zwecke des Gemüseanbaues kleine Grundstücke (Parzellen) zur Verfügung zu stellen; die bestehenden Wirtschaften, die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Experimentalzwecken bei den landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie anderen staatlichen Erfordernissen dienen, zu erhalten und neue zu organisieren.“
15 Art. 6 Nr. 1 BRVO: „Die auf Grund dieser Verordnung geschaffenen Wirtschaften können weder ganz noch teilweise geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. In Ausnahmefällen kann die Aufteilung oder Verpachtung der Wirtschaft nur auf Beschluss der Provinzialverwaltung geschehen.“ Art. 6 Nr. 2 BRVO: „ Die Wirtschaften erhalten den Boden schuldenfrei. Die Abgabeverpflichtungen für das Jahr 1945 werden von den Personen geleistet, die von dem betreffenden Boden die Karte eindringen."
16 ebenda, Art. 1 Nr. 1 Satz 5 BRVO
17 ebenda, S. 289
18 ebenda, S. 289 ff
19 Runderlass der LBK Sachsen-Anhalt, "betreffend Rechtsfragen in der Bodenreform; insbesondere Enteignung von Neubauernstellen durch Gerichtsurteil" vom 31. Oktober 1947, in: Döring, von der Bodenreform, S. 356 f.
20 gemeint war hier zum Beispiel das Verschweigen der Tatsache, dass der Erwerber Nationalsozialist i. S. des Art. II Abs. 2 lit. a) und lit. b) BRVO gewesen ist.
21 vgl. auch: Runderlass der LBK von Sachsen-Anhalt "betreffend: Entzug von Bodenreformland" vom 19. Mai 1948, in: Döring, von der Bodenreform, S. 358
22 Kanzig/Müller/Stöckigt, Zur Wirtschaftspolitik der SED - Bd. 1, S. 81
23 Döring, von der Bodenreform, S. 294; vgl. auch: Radloff, NJ 1947, S. 86
24 siehe Anlage 2, S. 499
25 ebenda, S. 294
26 Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen
27 in der Fassung vom 26. Juli 1976, BGBl I S. 1933
28 Soergel-Baur, Vor § 873, Rdn. 36 f.
29 Zivilgesetzbuch der DDR
- Arbeit zitieren
- Sven Uwe Herzberger (Autor:in), 2006, Zur Vererbbarkeit von Neubauerneigentum in der ehemaligen DDR-SBZ , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139258
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